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Deloitte bAV-Newsletter

DPEsche - Fakten und Positionen zur betrieblichen Altersversorgung

Im regelmäßig erscheinenden Newsletter „DPEsche | Fakten und Positionen zur bAV“ informieren die Deloitte Pension Experts ab sofort über Aktuelles und praxisrelevante Themen aus der betrieblichen Altersversorgung.

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Ausgabe 1/2026


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Lebenslange Leistungen und Biometrie verlieren ihren Stellenwert – Anbieter jenseits der Lebensversicherungsbranche erhöhen den Wettbewerbsdruck – der Kostendruck steigt

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Unser Frühjahr 2026-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen:

  1. Quantitative Bewertung CTA-Vermögen (§ 8a ATG) BAG Urt. v. 21.10.2025 (9 AZR 66/25)
  2. Auszubildende in BV Altersversorgung / Begriff „Betriebsangehörige“ BAG Urt. v. 26.08.2025 (3 AZR 283/24)
  3. Grenzen Anpassungsersetzungsregelung im neuen Versorgungssystem BAG Urt. v. 25.11.2025 (3 AZR 91/25)
  4. Höchstgrenzen Anhebung in gespaltenen Rentenformeln an billiges Ermessen (§ 315 BGB) BAG Urt. v. 28.10.2025 (3 AZR 35/25)5. Höchstgrenzenregel Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bei beamtenähnlicher Versorgung - LAG München Urt. v. 31.07.2025 (3 SLa 95/25)
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Update 2026: Anpassung(sprüfung) von Rentenleistungen nach § 16 BetrAVG

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben auch im Jahr 2026 herausfordernd. Das erhöhte Inflationsniveau der vergangenen Jahre wirkt sich auch unter Berücksichtigung der zuletzt zu verzeichnenden Abschwächung weiterhin spürbar auf die Anpassung von Rentenleistungen aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen) nach § 16 BetrAVG aus. Arbeitgeber, die Rentensteigerungen bislang – soweit es ihre wirtschaftliche Lage zuließ – an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ausgerichtet haben, sehen sich vor dem Hintergrund einer kumulierten Inflationsbelastung von bis zu 11 % innerhalb der letzten drei Kalenderjahre weiterhin mit erheblichen Mehrbelastungen konfrontiert.

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Bereits mehrfach hatte der BFH entschieden, dass Leistungen aus einem US-amerikanischen „401(k) pension plan“ sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 5 EStG darstellen.

Im Hinblick auf Kapitalauszahlungen aus einem solchen Altersvorsorgeplan war allerdings bisher ungeklärt, ob diese – soweit die zugrundeliegenden Beiträge nicht einer der im abschließenden Katalog des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG genannten steuerrechtlichen Förderung unterlagen – nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b oder Buchst. c EStG zu besteuern sind. Die Anwendung der einen oder der anderen Variante kann jedoch insbesondere für Kapitalauszahlungen aus sog. Altverträgen (d.h., Pläne mit Beitragsbeginn vor dem 01.01.2005) zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen und ist daher von hoher praktischer Relevanz. Mit Urteil vom 25.06.2025 (X R 23/22) stellt der BFH nun klar: Kapitalauszahlungen aus einem 401(k) pension plan fallen unter § 22 Nr. Satz 2 Buchst. b EStG.


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Der BFH hatte sich Ende vergangenen Jahres in zwei Fällen mit Besonderheiten bei Entgeltumwandlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bzw. einer mitarbeitenden Familienangehörigen zu befassen. Er hat die beiden Fälle genutzt, um offene Punkte zu klären und Grundsätzliches neu zu justieren. Seine Feststellungen haben Relevanz, die über die spezifischen Aspekte der Versorgung von GGF hinausgeht.


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Bei einmaligen Kapitalleistungen kommt es regelmäßig zu einer höheren steuerlichen Belastung aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs. In bestimmten Fällen kann die sog. Fünftelungsregelung eine Entlastung bringen. Was Einmalzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) anbelangt, gilt, dass die Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar ist, wenn die Kapitalleistung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage resultiert, vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, Rz.147. Anders verhält es sich, wenn die Kapitalleistung aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten bAV im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds kommt. Hier scheidet eine Nutzung der Fünftelungsregelung aus, vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, Rz.149. Dies ist für viele Arbeitnehmer nicht verständlich, was die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten vor den deutschen Finanzgerichten zeigen. Ein aktueller Fall (BFH-Urteil vom 30.10.2025 - X R 25/23) bestätigt die bisherige Rechtsprechung.


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Beitrag von Jens Denfeld und Lars Hinrichs in "ManagerWISSEN"Bei deutschen Unternehmen bestehen Pensionsverpflichtungen von ca. 700 Mrd. Euro. Rund zwei Drittel entfallen auf Versorgungsbegünstigte, die nicht mehr für den verpflichteten Arbeitgeber tätig sind. Eine Auslagerung befreit Unternehmen von Rückstellungen und Risiken.


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Die Deloitte Pension Experts (DPE) haben im April 2026 ihr diesjähriges DPEvent durchgeführt – mit Stationen in München, Stuttgart, Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg, zu der sie insgesamt mehr als 80 Teilnehmer begrüßen konnten.
Der Themenkreis war vielfältig und deckte einen großen Teil der ganzheitlichen und interdisziplinären bAV-Expertise unserer DPEs ab.


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