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Deloitte bAV-Newsletter

DPEsche - Fakten und Positionen zur betrieblichen Altersversorgung

Im regelmäßig erscheinenden Newsletter „DPEsche | Fakten und Positionen zur bAV“ informieren die Deloitte Pension Experts ab sofort über Aktuelles und praxisrelevante Themen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Über den Newsletter

 

Der Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist komplex und unterliegt einer stetigen Dynamik. Mit unserem Newsletter bleiben Sie Up-To-Date auf den Gebieten Recht, Steuer und Versorgungstechnik. 

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Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über alle Beiträge aus dem letzen Newsletter.

 

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Ausgabe 1/2025


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Die Deloitte Pension Experts starten im Juni wieder ihre jährliche Roadshow: In gewohnter Form als Business Breakfast, mit kompakten Kurzvorträgen und Raum für fachlichen Austausch. Die Roadshow macht Halt in

  • Hamburg (2. Juni 2025)
  • München (3. Juni 2025)
  • Düsseldorf (4. Juni 2025)
  • Frankfurt (5. Juni 2025)
  • Stuttgart (6. Juni 2025)

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Veranstaltungs-Website.

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Case Study Durchführung und Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz

Mittwoch, 14. Mai 2025 | 11:00 - 11:45 Uhr

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Pensionsverpflichtungen sind Barwerte künftiger Rentenzahlungen. Insofern ist die Höhe einer Pensionsverpflichtung maßgeblich von der einkalkulierten Lebenserwartung abhängig. Wird die Lebenserwartung unterschätzt, entstehen jährlich versicherungsmathematische Verluste, die letztendlich zu Nachreservierungen führen. Aus diesem Grund ist eine bestmögliche Schätzung der anzusetzenden Lebenserwartung essenziell für einen korrekten Bilanzausweis.

=> Zum Whitepaper

Entdecken Sie, wie Altersversorgung nicht nur soziale Gerechtigkeit fördert, sondern auch unsere Wirtschaft maßgeblich beeinflusst. Erfahren Sie, warum betriebliche Altersvorsorge angesichts des steigenden Altenquotienten immer wichtiger wird und wie sie den Lebensstandard in Deutschland sichern kann. Erfahren Sie in diesem Video, warum Altersversorgung ein vielschichtiges und äußerst wichtiges Thema ist, das uns alle betrifft.

=> Zum Video

Urteil des FG Stuttgart vom 26.02.2024 - 10 K 1444/22
Das Finanzgericht (FG) Stuttgart hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, welche steuerlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn eine Pensionszusage, die als teilweise nicht betrieblich veranlasst einzustufen ist, auf einen Pensionsfonds ausgelagert wird.

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Unser Frühjahr 2025-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen

  1. des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 02.07.2024 (3 AZR 244/23) zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Leistungen einer bAV-Zusage auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Normvollzug,
  2. des BAG vom 02.07.2024 (3 AZR 247/23 und 3 AZR 255/23) zu den Anforderungen an die Verschlechterung einer bAV-Zusage im Konzern,
  3. des BAG vom 20.08.2024 (3 AZR 286/23) zur Reichweite der tariflichen Privilegierung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG bei einem vor dem BRSG in Kraft getretenen Tarifvertrag und
  4. des OLG Köln vom 25.02.2025 (I 14 U 4/24) zu den Anforderungen der konditionalen und kausalen Verknüpfung einer Pensionszusage an die Tätigkeit des Begünstigten für das Unternehmen für die Qualifizierung der Pensionszusage als bAV-Zusage im Sinne des § 7 BetrAVG.
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Das Urteil des BGH vom 18.09.2024 (IV ZR 436/22) beinhaltet diverse für Pensionskassen und Lebensversicherer – und damit auch für Direktversicherungen – relevante Klarstellungen sowie eine ausführliche Darlegung zu Rückkaufswerten bei Frühstorno.

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Insbesondere Fortschritte in der Medizin sowie stetig gestiegener Wohlstand und damit einhergehende höhere Hygienestandards, gesündere Ernährung sowie Verbesserungen in den Arbeits- und Wohnverhältnissen haben dazu geführt, dass die Lebenserwartung heute deutlich höher ist als nach dem zweiten Weltkrieg.

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Das Finanzgericht (FG) Münster hatte sich im Verfahren (3 K 2907/22 Erb) mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus einer Pensionszusage zu befassen.

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BFH-Urteil vom 04.09.2024 (XI R 25/21)
Im Urteil vom 04.09.2024 (XI R 25/21) hatte der BFH über die steuerbilanzielle Erfassung von versicherungsrückgedeckten beitragsorientieren Direktzusagen ohne Mindestleistung zu entscheiden.

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Rechtlicher Rahmen, Schutzmechanismen und Handlungsoptionen zur Weiterführung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die in der jüngeren Zeit zu verzeichnende Zunahme von Insolvenzverfahren haben bei den betroffenen Arbeitgebern auch unmittelbare Auswirkung auf die bestehenden Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen). Die Verpflichtungen aus den bAV-Zusagen stellen im Insolvenzverfahren regelmäßig eine signifikante, teilweise sogar die quantitativ größte Position an bestehenden Verpflichtungen dar.

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Flexibilisierung von bAV-Zusagen zur Risikoreduzierung für Arbeitgeber
Die (Teil)Kapitalisierung von Versorgungsleistungen in Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen) steht weiterhin im Fokus der betrieblichen Praxis – insbesondere bei Modifizierungen von bestehenden bAV-Zusagen. Dies u.a. im Zusammenhang mit den jüngeren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.01.2023 (3 AZR 501/21 und 3 AZR 220/22) und vom 20.06.2023 (3 AZR 231/22).

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Zum 01.01.2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst.

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Nachschau zum DPEvent der Deloitte Pension Experts 2024 – und Vorschau auf die Roadshow 2025


Die Deloitte Pension Experts (DPE) haben im Juni 2024 ihr diesjähriges DPEvent durchgeführt – mit Stationen in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München, zu der sie insgesamt mehr als 60 Teilnehmer begrüßen konnten.

Der Themenkreis war vielfältig und deckte einen großen Teil der ganzheitlichen und interdisziplinären bAV-Expertise unserer DPEs ab:

Die Veranstaltung eröffnete jeweils Jens Denfeld mit einer Vorstellung der Ergebnisse der diesjährigen Deloitte bAV-Studie 2024. Die seit 2017 durchgeführte Studie analysierte die Kenntnisse, Erwartungen und Wünsche von Arbeitnehmern an der Ausgestaltung von betrieblicher Altersversorgung (bAV) durch die repräsentative Befragung von 2.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die diesjährige Studie arbeitete drei Kernthesen für eine verbesserte Teilnahme von Arbeitnehmern an der bAV:

  1. Arbeitgeber müssen entsprechende bAV-Angebote einrichten und diese regelmäßig in geeigneter Form kommunizieren. 
  2. Arbeitgeber sollten für den Zuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Erwägung ziehen, diesen über den gesetzlichen Mindestbetrag von 15% hinaus auf einen höheren Beitrag (z.B. 25%) festzulegen. 
  3. Attraktive bAV-Angebote sollten über flexible Elemente, wie etwa verschiedene Ein- und Auszahlungsmöglichkeiten, verfügen.

Im zweiten Vortrag erörterten Elisa Ultsch und Lars Hinrichs die aktuellen rechtlichen Rahmenparameter und Gestaltungsmöglichkeiten für das „Rentnerarbeitsverhältnis und betriebliche Altersversorgung“ auf. Ausgehend von der Einordnung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung von Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage erörterten sie die einzelnen Fallgruppen der Fortführung der bAV-Zusage und/oder Gewährung von Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage im (Rentner-)Arbeitsverhältnis und ließen diese in einen bedarfsgerechten Maßnahmenplan für betroffene Unternehmen münden.

Christian Wolz erörterte im Vortrag „Tax ESG – Impact des Megatrends ESG auf die Steuerfunktion“ die ESG-bezogenen Einflüsse auf die steuerlichen Fragen bei der Durchführung der bAV-Zusage sowohl aus der Sicht des Arbeitgebers als auch aus der Sicht des Produktanbieters. Er spannte einen weiten Bogen von der Tax Governance (hier vor allem den relevanten Anforderungen aus der nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß der CSRD) über die Product Tax (Kapitalanlagen der Produktanbieter/Arbeitgeber v.a. im Infrastruktur-/Real Estate-Bereich) und Tax Operations bis hin zu den Auswirkungen auf die Steuerfunktion (und hier v.a. die Begründung einer neuen Schnittstelle ESG-Compliance Management-System).

Frank Fischer fokussierte sich in dem Vortrag „IT-Regulatorik – DORA trifft auch EbAV“ auf die Auswirkungen von DORA auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und hier vor allem in dem Management des IKT-Drittparteien-Risikos in der (weiteren) Durchführung der bAV über EbAV.

Der Vortrag „Rentnergesellschaft Status Quo“ von Jens Denfeld zeigte aktuelle Entwicklungen unter anderem zu der aufgrund der seit 2022 zu verzeichnenden sprunghaften Erhöhung der Inflationsrate und der damit verbundenen signifikanten Erhöhung des Rechnungszinses und seine Auswirkungen auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen auf. Es konnte konstatiert werden, dass die aktuell sich wieder auf einem moderaten Niveau bewegende Inflation und die aktuell noch relativ hohen Zinsen derzeit und in den nächsten Monaten einen günstigen Rahmen für die Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen in Rentnergesellschaften schaffen.

Klaus Friedrich und Daniel Aßhauer erläuterten in dem Vortrag „Höchstrechnungszins Anhebung – Umgang in 2024“ die Auswirkungen der Zinsanhebung auf die Durchführung der bAV-Zusagen in den externen versicherungsförmigen Durchführungswegen; unter anderem auf den garantierten Rentenfaktor, und die sich daraus ergebenden Beratungsdilemmata unter anderem in Bezug auf den (Neu-)Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen und/oder von Risikolebensversicherungen in 2024 oder 2025 (= jeweils früherer Risikoschutz bei Abschluss 2024 vs. höhere Leistung bei Abschluss 2025) und zu den Beratungsansätzen in der fondsgebundenen Rentenversicherung (= Maximierung des Rentenfaktors zu Rentenbeginn?), in hybriden Konstruktionen (= höherer Garantiezins erhöht Anlagevolumen in rendite- und risikoträchtigere Anlage), und präsentierten in ihrem Vortrag das Konzept der Lebensversicherung mit Abschnittsgarantien für den Rechnungszins etwa auf den jeweiligen Zeitraum bis zur nächsten Anpassung des Höchstrechnungszinssatzes.

Die Vortragsreihe schloss mit den Beiträgen „Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“ (Lars Hinrichs und Elisa Ultsch) sowie „Aktuelles aus dem Steuerrecht“ (Birgit Köhler und Christian Wolz) – die Referenten erörterten aktuelle arbeitsgerichtliche und finanzgerichtliche Entscheidungen und ordneten diese in die Praxis ein.

Der praxisbezogene Austausch im Frühstücksformat hat Teilnehmern und Referenten gefallen. Die Deloitte Pension Experts planen daher bereits die Roadshow 2025, dann mit zusätzlicher Station in Stuttgart!

Daher bereits jetzt: Save the Date für die Veranstaltungen in Hamburg (02.06.2025), München (03.06.2025), Düsseldorf (04.06.2025), Frankfurt (05.06.2025) und Stuttgart (06.06.2025)!

 

Archiv: Die bisherigen Ausgaben der DPEsche

 

Ausgabe 1/2024


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In diesem Beitrag geben wir ein Update zu den sich aus praktischer Sicht im Rentnerarbeitsverhältnis ergebenden materiellen arbeitsrechtlichen Implikationen auf die dem Rentnerarbeitnehmer erteilten Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen). Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenparameter erörtern wir in einem Folge-Client Alert.

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Unser Frühjahr 2024-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung behandelt die Urteile (1) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 250/23) und 21.11.2023 (3 AZR 14/23) zur Abhängigkeit von Leistungen der betrieblichen Invalidenrente von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (2) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 312/22) zur ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit, (3) des LAG Hamm vom 27.09.2023 (4 Sa 163/22) zur Ablösung von Versorgungsordnungen und (4) des LAG Niedersachsen vom 24.04.2023 (15 Sa 125/22) zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für bAV-Leistungen trotz Verjährung gegenüber dem Versorgungsträger.

=> Zur Studie

Zum 01.01.2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Zudem wurde am 27.03.2024 das. „Wachstumschancengesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Wir stellen die Auswirkungen und relevanten Änderungen mit Blick auf die betriebliche Altersvorsorge dar.

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Die Zeit für Analysen und Vertragsumstellungen ist jetzt!
Die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) soll den europäischen Finanzsektor gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen betreffend Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) stärken. Mit DORA sind nun übergreifend – damit auch für EbAV – harmonisierte regulatorische Anforderungen aufgestellt.

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) haben im letzten Jahr, so wurde es auf der aba-Fachtagung für Pensionskassen Ende September des letzten Jahres kommuniziert, einen gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurf beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingereicht.

Ziel ist es, die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen liberaler zu gestalten. Das Risikoprofil der Pensionskassen ist fast ausschließlich durch langlaufende Rentenverpflichtungen gekennzeichnet. Daher erscheint es sinnvoll, dass die regulatorischen Anforderungen an die Erfüllbarkeit der Leistungen schwerpunktmäßig, gleichwohl nicht ausschließlich, auf den Erfüllungszeitpunkt abstellen. Statt einer jederzeitigen vollständigen Bedeckung sollen, bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen, begrenzte temporäre Unterdeckungen zulässig werden.

Zulässige, temporäre Unterdeckungen von bis zu 10 Jahren gibt es schon bei Pensionsfonds. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein von der BaFin abgestimmter Bedeckungsplan zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

Pensionskassen sollen im Falle einer begrenzten Unterdeckung eine Forderung gegen Trägerunternehmen in ihrer Bilanz ausweisen. Vorschriften zu Eigenmitteln und Bilanzierung blieben unverändert. Im Bedeckungsplan müsste dargelegt werden, wie die Forderung durch entsprechend adäquat anders gestaltete Kapitalanlagen im Zeitablauf abgebaut werden soll. Bei entsprechender Performance bedarf es gegebenenfalls keiner Nachschüsse durch die Trägerunternehmen.

Auf der diesjährigen Jahrestagung der aba konnte vernommen werden, dass die Umsetzung durch den Gesetzgeber wohl im Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente erfolgen könnte.

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