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Deloitte bAV-Newsletter

DPEsche - Fakten und Positionen zur betrieblichen Altersversorgung

Im regelmäßig erscheinenden Newsletter „DPEsche | Fakten und Positionen zur bAV“ informieren die Deloitte Pension Experts ab sofort über Aktuelles und praxisrelevante Themen aus der betrieblichen Altersversorgung.

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Der Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist komplex und unterliegt einer stetigen Dynamik. Mit unserem Newsletter bleiben Sie Up-To-Date auf den Gebieten Recht, Steuer und Versorgungstechnik. 

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Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über alle Beiträge aus dem letzen Newsletter.

 

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Ausgabe 2/2024


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Die Arbeitnehmer haben zunehmende Zweifel, dass die Lasten der Altersversorgung gerecht zwischen den Generationen aufgeteilt sind. Das zeigt die neue Studie zur betrieblichen Altersvorsgung (bAV), die Deloitte durchgeführt hat. Nur noch 17 Prozent der Befragten glauben, dass die Lasten der Altersversorgung gerecht zwischen den Generationen aufgeteilt sind. Gleichzeitig besteht nach wie vor ein hohes Interesse an der Altersvorsoge. So stieg die Beteiligungsquote an der Entgeltumwandlung von 37 Prozent auf 42 Prozent.

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Nun scheint es sich abzuzeichnen: Vorübergehende Unterdeckungen bei  Pensionskassen könnten zulässig werden.

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Pensionsverpflichtungen sind Barwerte künftiger Rentenzahlungen. Insofern ist die Höhe einer Pensionsverpflichtung maßgeblich von der einkalkulierten Lebenserwartung abhängig. Wird die Lebenserwartung unterschätzt, entstehen jährlich versicherungsmathematische Verluste, die letztendlich zu Nachreservierungen führen. Systematisch unterschätze Lebenserwartungen hätten zur Folge, dass die Pensionslasten im Bilanzbild zu niedrig ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist eine bestmögliche Schätzung der anzusetzenden Lebenserwartung essenziell für einen korrekten Bilanzausweis.

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Im Fall, der vor FG Düsseldorf am 15.01.2024 (6 K 2351/19 K) verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob eine später festgestellte Unwirksamkeit einer Änderung einer Versorgungsordnung rückwirkend bei den steuerbilanziellen Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden muss.

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Unser Herbst 2024-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.03.2024 (3 AZR 150/23) zur Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den TVöD, des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 24.04.2024 (12 Sa 683/23) zum Entfallen der Renten(anpassungs)prüfungspflicht bei Personenidentität von Pensionskasse und Arbeitgeber, des LAG Hamm vom 10.01.2024 (4 Sa 803/23) zur Reichweite der tariflichen Privilegierung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG bei einem vor dem BRSG in Kraft getretenen Tarifvertrag, sowie des LAG Baden-Württemberg vom 20.02.2024 (11 Sa 45/22) zur Frage, ob ein Versprechen unter der aufschiebenden Bedingung des Todesfalls des Versprechenden eine betriebliche Altersvorsorge inkludiert.

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Der BFH hatte sich im Urteil vom 28.02.2024 (I R 29/21) erneut mit den Voraussetzungen des § 6a EStG und dem Fremdvergleich auseinanderzusetzen. Seine Einschätzung zum Eindeutigkeitserfordernis des § 6a EStG wurden in der Praxis überwiegend positiv aufgenommen.

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Die Entwicklung der Inflationsrate im Jahr 2024 führt zu einer Entlastung bei den Rentenanpassungen. Allerdings wirken die hohen Inflationsraten der Vergangenheit nach.

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Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 enthält eine Ergänzung des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG, wonach auch Leistungen, die auf „Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde“ in voller Höhe nachgelagert besteuert werden sollen. Die Änderung soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

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Die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die – auch unter Berücksichtigung der jüngeren Abschwächung immer noch - anhaltende Inflationsentwicklung, haben weiterhin materielle Auswirkungen auf die Anpassung von Rentenleistungen aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen) nach § 16 BetrAVG. Arbeitgeber, die in der Vergangenheit – wenn es die wirtschaftliche Lage erlaubte –eine Rentenanpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) vorgenommen haben, sehen sich angesichts einer Inflationsrate von bis zu 6,9 % in den letzten drei Kalenderjahren bei unveränderter Fortführung der Anpassung einem erheblichen Mehraufwand ihrer Pensionsverpflichtungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann es sich auch im Kalenderjahr 2025 im Einzelfall (noch) lohnen, für die Durchführung der Rentenanpassung(sprüfung) die alternativen Gestaltungsoptionen nach dem BetrAVG anzuwenden. Dieser Client Alert gibt ein Update über die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und die Informationspflichten der Arbeitgeber insbesondere bei einer Nichtanpassung.

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Nachschau zum DPEvent der Deloitte Pension Experts 2024 – und Vorschau auf die Roadshow 2025


Die Deloitte Pension Experts (DPE) haben im Juni 2024 ihr diesjähriges DPEvent durchgeführt – mit Stationen in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München, zu der sie insgesamt mehr als 60 Teilnehmer begrüßen konnten.

Der Themenkreis war vielfältig und deckte einen großen Teil der ganzheitlichen und interdisziplinären bAV-Expertise unserer DPEs ab:

Die Veranstaltung eröffnete jeweils Jens Denfeld mit einer Vorstellung der Ergebnisse der diesjährigen Deloitte bAV-Studie 2024. Die seit 2017 durchgeführte Studie analysierte die Kenntnisse, Erwartungen und Wünsche von Arbeitnehmern an der Ausgestaltung von betrieblicher Altersversorgung (bAV) durch die repräsentative Befragung von 2.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die diesjährige Studie arbeitete drei Kernthesen für eine verbesserte Teilnahme von Arbeitnehmern an der bAV:

  1. Arbeitgeber müssen entsprechende bAV-Angebote einrichten und diese regelmäßig in geeigneter Form kommunizieren. 
  2. Arbeitgeber sollten für den Zuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Erwägung ziehen, diesen über den gesetzlichen Mindestbetrag von 15% hinaus auf einen höheren Beitrag (z.B. 25%) festzulegen. 
  3. Attraktive bAV-Angebote sollten über flexible Elemente, wie etwa verschiedene Ein- und Auszahlungsmöglichkeiten, verfügen.

Im zweiten Vortrag erörterten Elisa Ultsch und Lars Hinrichs die aktuellen rechtlichen Rahmenparameter und Gestaltungsmöglichkeiten für das „Rentnerarbeitsverhältnis und betriebliche Altersversorgung“ auf. Ausgehend von der Einordnung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung von Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage erörterten sie die einzelnen Fallgruppen der Fortführung der bAV-Zusage und/oder Gewährung von Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage im (Rentner-)Arbeitsverhältnis und ließen diese in einen bedarfsgerechten Maßnahmenplan für betroffene Unternehmen münden.

Christian Wolz erörterte im Vortrag „Tax ESG – Impact des Megatrends ESG auf die Steuerfunktion“ die ESG-bezogenen Einflüsse auf die steuerlichen Fragen bei der Durchführung der bAV-Zusage sowohl aus der Sicht des Arbeitgebers als auch aus der Sicht des Produktanbieters. Er spannte einen weiten Bogen von der Tax Governance (hier vor allem den relevanten Anforderungen aus der nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß der CSRD) über die Product Tax (Kapitalanlagen der Produktanbieter/Arbeitgeber v.a. im Infrastruktur-/Real Estate-Bereich) und Tax Operations bis hin zu den Auswirkungen auf die Steuerfunktion (und hier v.a. die Begründung einer neuen Schnittstelle ESG-Compliance Management-System).

Frank Fischer fokussierte sich in dem Vortrag „IT-Regulatorik – DORA trifft auch EbAV“ auf die Auswirkungen von DORA auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und hier vor allem in dem Management des IKT-Drittparteien-Risikos in der (weiteren) Durchführung der bAV über EbAV.

Der Vortrag „Rentnergesellschaft Status Quo“ von Jens Denfeld zeigte aktuelle Entwicklungen unter anderem zu der aufgrund der seit 2022 zu verzeichnenden sprunghaften Erhöhung der Inflationsrate und der damit verbundenen signifikanten Erhöhung des Rechnungszinses und seine Auswirkungen auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen auf. Es konnte konstatiert werden, dass die aktuell sich wieder auf einem moderaten Niveau bewegende Inflation und die aktuell noch relativ hohen Zinsen derzeit und in den nächsten Monaten einen günstigen Rahmen für die Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen in Rentnergesellschaften schaffen.

Klaus Friedrich und Daniel Aßhauer erläuterten in dem Vortrag „Höchstrechnungszins Anhebung – Umgang in 2024“ die Auswirkungen der Zinsanhebung auf die Durchführung der bAV-Zusagen in den externen versicherungsförmigen Durchführungswegen; unter anderem auf den garantierten Rentenfaktor, und die sich daraus ergebenden Beratungsdilemmata unter anderem in Bezug auf den (Neu-)Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen und/oder von Risikolebensversicherungen in 2024 oder 2025 (= jeweils früherer Risikoschutz bei Abschluss 2024 vs. höhere Leistung bei Abschluss 2025) und zu den Beratungsansätzen in der fondsgebundenen Rentenversicherung (= Maximierung des Rentenfaktors zu Rentenbeginn?), in hybriden Konstruktionen (= höherer Garantiezins erhöht Anlagevolumen in rendite- und risikoträchtigere Anlage), und präsentierten in ihrem Vortrag das Konzept der Lebensversicherung mit Abschnittsgarantien für den Rechnungszins etwa auf den jeweiligen Zeitraum bis zur nächsten Anpassung des Höchstrechnungszinssatzes.

Die Vortragsreihe schloss mit den Beiträgen „Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“ (Lars Hinrichs und Elisa Ultsch) sowie „Aktuelles aus dem Steuerrecht“ (Birgit Köhler und Christian Wolz) – die Referenten erörterten aktuelle arbeitsgerichtliche und finanzgerichtliche Entscheidungen und ordneten diese in die Praxis ein.

Der praxisbezogene Austausch im Frühstücksformat hat Teilnehmern und Referenten gefallen. Die Deloitte Pension Experts planen daher bereits die Roadshow 2025, dann mit zusätzlicher Station in Stuttgart!

Daher bereits jetzt: Save the Date für die Veranstaltungen in Hamburg (02.06.2025), München (03.06.2025), Düsseldorf (04.06.2025), Frankfurt (05.06.2025) und Stuttgart (06.06.2025)!

 

Archiv: Die bisherigen Ausgaben der DPEsche

 

Ausgabe 1/2024


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In diesem Beitrag geben wir ein Update zu den sich aus praktischer Sicht im Rentnerarbeitsverhältnis ergebenden materiellen arbeitsrechtlichen Implikationen auf die dem Rentnerarbeitnehmer erteilten Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen). Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenparameter erörtern wir in einem Folge-Client Alert.

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Unser Frühjahr 2024-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung behandelt die Urteile (1) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 250/23) und 21.11.2023 (3 AZR 14/23) zur Abhängigkeit von Leistungen der betrieblichen Invalidenrente von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (2) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 312/22) zur ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit, (3) des LAG Hamm vom 27.09.2023 (4 Sa 163/22) zur Ablösung von Versorgungsordnungen und (4) des LAG Niedersachsen vom 24.04.2023 (15 Sa 125/22) zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für bAV-Leistungen trotz Verjährung gegenüber dem Versorgungsträger.

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Zum 01.01.2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Zudem wurde am 27.03.2024 das. „Wachstumschancengesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Wir stellen die Auswirkungen und relevanten Änderungen mit Blick auf die betriebliche Altersvorsorge dar.

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Die Zeit für Analysen und Vertragsumstellungen ist jetzt!
Die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) soll den europäischen Finanzsektor gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen betreffend Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) stärken. Mit DORA sind nun übergreifend – damit auch für EbAV – harmonisierte regulatorische Anforderungen aufgestellt.

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) haben im letzten Jahr, so wurde es auf der aba-Fachtagung für Pensionskassen Ende September des letzten Jahres kommuniziert, einen gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurf beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingereicht.

Ziel ist es, die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen liberaler zu gestalten. Das Risikoprofil der Pensionskassen ist fast ausschließlich durch langlaufende Rentenverpflichtungen gekennzeichnet. Daher erscheint es sinnvoll, dass die regulatorischen Anforderungen an die Erfüllbarkeit der Leistungen schwerpunktmäßig, gleichwohl nicht ausschließlich, auf den Erfüllungszeitpunkt abstellen. Statt einer jederzeitigen vollständigen Bedeckung sollen, bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen, begrenzte temporäre Unterdeckungen zulässig werden.

Zulässige, temporäre Unterdeckungen von bis zu 10 Jahren gibt es schon bei Pensionsfonds. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein von der BaFin abgestimmter Bedeckungsplan zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

Pensionskassen sollen im Falle einer begrenzten Unterdeckung eine Forderung gegen Trägerunternehmen in ihrer Bilanz ausweisen. Vorschriften zu Eigenmitteln und Bilanzierung blieben unverändert. Im Bedeckungsplan müsste dargelegt werden, wie die Forderung durch entsprechend adäquat anders gestaltete Kapitalanlagen im Zeitablauf abgebaut werden soll. Bei entsprechender Performance bedarf es gegebenenfalls keiner Nachschüsse durch die Trägerunternehmen.

Auf der diesjährigen Jahrestagung der aba konnte vernommen werden, dass die Umsetzung durch den Gesetzgeber wohl im Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente erfolgen könnte.

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