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Breakfast-Reihe "Betriebliche Altersversorgung 2024" an vier Standorten:
Hinweis: Einen Rückblick zur letzten Roadshow erhalten Sie weiter unten auf dieser Website.
Rentnerarbeitsverhältnis und betriebliche Altersversorgung
In diesem Beitrag geben wir ein Update zu den sich aus praktischer Sicht im Rentnerarbeitsverhältnis ergebenden materiellen arbeitsrechtlichen Implikationen auf die dem Rentnerarbeitnehmer erteilten Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen). Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenparameter erörtern wir in einem Folge-Client Alert.
Aktuelle Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung
Unser Frühjahr 2024-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung behandelt die Urteile (1) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 250/23) und 21.11.2023 (3 AZR 14/23) zur Abhängigkeit von Leistungen der betrieblichen Invalidenrente von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (2) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 312/22) zur ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit, (3) des LAG Hamm vom 27.09.2023 (4 Sa 163/22) zur Ablösung von Versorgungsordnungen und (4) des LAG Niedersachsen vom 24.04.2023 (15 Sa 125/22) zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für bAV-Leistungen trotz Verjährung gegenüber dem Versorgungsträger.
Auswirkungen der Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1.1.2024 und des Wachstumstumschancengesetzes auf die betriebliche Altersvorsorge
Zum 01.01.2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Zudem wurde am 27.03.2024 das. „Wachstumschancengesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Wir stellen die Auswirkungen und relevanten Änderungen mit Blick auf die betriebliche Altersvorsorge dar.
DORA betrifft auch EbAV
Die Zeit für Analysen und Vertragsumstellungen ist jetzt!
Die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) soll den europäischen Finanzsektor gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen betreffend Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) stärken. Mit DORA sind nun übergreifend – damit auch für EbAV – harmonisierte regulatorische Anforderungen aufgestellt.
Kurzzusammenfassung: Erleichterung bei der Bedeckung der Verpflichtungen für Pensionskassen angestrebt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) haben im letzten Jahr, so wurde es auf der aba-Fachtagung für Pensionskassen Ende September des letzten Jahres kommuniziert, einen gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurf beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingereicht.
Ziel ist es, die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen liberaler zu gestalten. Das Risikoprofil der Pensionskassen ist fast ausschließlich durch langlaufende Rentenverpflichtungen gekennzeichnet. Daher erscheint es sinnvoll, dass die regulatorischen Anforderungen an die Erfüllbarkeit der Leistungen schwerpunktmäßig, gleichwohl nicht ausschließlich, auf den Erfüllungszeitpunkt abstellen. Statt einer jederzeitigen vollständigen Bedeckung sollen, bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen, begrenzte temporäre Unterdeckungen zulässig werden.
Zulässige, temporäre Unterdeckungen von bis zu 10 Jahren gibt es schon bei Pensionsfonds. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein von der BaFin abgestimmter Bedeckungsplan zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
Pensionskassen sollen im Falle einer begrenzten Unterdeckung eine Forderung gegen Trägerunternehmen in ihrer Bilanz ausweisen. Vorschriften zu Eigenmitteln und Bilanzierung blieben unverändert. Im Bedeckungsplan müsste dargelegt werden, wie die Forderung durch entsprechend adäquat anders gestaltete Kapitalanlagen im Zeitablauf abgebaut werden soll. Bei entsprechender Performance bedarf es gegebenenfalls keiner Nachschüsse durch die Trägerunternehmen.
Auf der diesjährigen Jahrestagung der aba konnte vernommen werden, dass die Umsetzung durch den Gesetzgeber wohl im Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente erfolgen könnte.
Die Deloitte Pension Experts (DPE) haben im Juni 2023 ihr diesjähriges DPEvent durchgeführt – erstmals nach der Covid-Pandemie in Präsenz als Roadshow mit Stationen in München, Düsseldorf und Frankfurt, zu der sie insgesamt mehr als 40 Teilnehmer begrüßen konnten.
Der Themenkreis war vielfältig und deckte einen großen Teil der ganzheitlichen und interdisziplinären bAV-Expertise unserer DPEs ab.
Die Veranstaltung eröffneten jeweils Elisa Ultsch und Lars Hinrichs mit dem Vortrag „(Nicht-)Anpassung der Betriebsrenten im gesetzlichen (Gestaltungs-) Umfeld“. Das Thema hat seit Anfang 2022 mit spürbarem Anziehen der Inflationsrate eine aktuell unverändert hohe praktische Relevanz, da Arbeitgeber die in der Vergangenheit oft direkt durchgeroutete Rentenanpassung gemäß der Inflationsentwicklung wirtschaftlich oft nicht mehr darstellen können (s. dazu auch bereits den hier verlinkten DPE-Client Alert).
Im zweiten Teil spannte Jens Denfeld in seinem Beitrag „Pension De-Risking – die Kunst, betriebliche Altersversorgung zu versprechen“ einen weiten Bogen über den aktuellen Status und relevante Markentwicklungen zum De-Risking. Ausgehend von einer Grundsensibilisierung über die aktuellen und zukünftigen demografischen Rahmendaten und einer Erörterung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zeigte der Referent praxisgängige und auch praxisinnovativ(er)e Gestaltungsoptionen zur Risikoreduzierung von bestehenden Versorgungszusagen gegenüber aktiven Mitarbeitern und auch gegenüber inaktiven Mitarbeitern auf. Einen Fokus bei der Erörterung von risikoreduzierenden Handlungsoptionen in Bezug auf inaktive Mitarbeiter bildete die Darstellung der aktuellen Rahmenbedingungen und Markterfahrungen zur Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf Rentnergesellschaften. Siehe dazu auch die DPE Client Alerts
Das DPEvent-Highlight aus steuerrechtlicher Sicht setzten Birgit Köhler und Christian Wolz in ihrem Vortrag „Pillar 2 – Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung“. Den Ausgangspunkt ihres Vortrags bildete der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG), mit dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (RL 2022/53/EU) umsetzt und die für den Diskussionsentwurf (noch) zu verzeichnenden geklärten und offenen Fragen für die konkrete Gesetzesanwendung. Einen Schwerpunkt setzten die Referenten auf die Erörterung der vom Anwendungsbereich des MinBestRL-UmsG betroffenen ansässigen Geschäftseinheiten aus bAV-Sicht.
Das bAV-Produktanbieter-Themenfeld aus dem interdisziplinären DPE-Netzwerk besetzten Klaus Friedrich und Daniel Aßhauer mit ihrem Vortrag „Wohlverhaltensaufsichtliche Aspekte bei kapitalbildenden Lebensversicherungen – speziell Direktversicherungen: Ausgewählte Aspekte des BaFin-Merkblatts 01/2023“. Sie sensibilisierten im Ausgangspunkt die Teilnehmer zum persönlichen Anwendungsbereich des Merkblatts (= Lebensversicherer, die der Versicherungsvertriebsrichtlinie unterfallen – und daher keine Pensionskassen bilden). Im Hauptteil ihres Vortrags erörterten sie ausführlich die Verlautbarungen der BaFin im Merkblatt zu den Anforderungen/ihre Erwartungshaltung zur (Dokumentation der) eigenen Feststellung der Produktanbieter bezüglich eines angemessenen Nutzens der vertrieblichen Produkte für die Kunden im Zielmarkt – unter anderem in Bezug auf die Produkteigenschaften, auf die Kundenrendite (und die hier anzustellenden Szenarioanalysen) sowie auf die relevanten Kosten. Den dritten Teil des Vortrags bildete die Erörterung der im Merkblatt weiter konkretisierten unternehmenseigene Prüfung von Fehlanreizen in der Vertriebsvergütung.
Die Vortragsreihe schloss mit den Beiträgen „Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“ (Lars Hinrichs und Elisa Ultsch) sowie „Aktuelles aus dem Steuerrecht“ (Birgit Köhler und Christian Wolz) – die Referenten erörterten aktuelle arbeitsgerichtliche und finanzgerichtliche Entscheidungen und ordneten diese in die Praxis ein.