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Gestaltung von betrieblicher Altersversorgung: Die neue Ausgabe der bAV-Studie von Deloitte
Der Aufschwung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) seit 2019 ist zum Erliegen gekommen. Das zeigt die neue Ausgabe der Deloitte Studie zur bAV. Rund 40 Prozent der Befragten betreiben eigenständig Vorsorge mittels bAV (Entgeltumwandlung). Nach dem Anstieg von ursprünglichen 20-25 Prozent bis 2020 auf 47 Prozent im Jahr 2022, scheint sich nun eine neue Basis um 40 Prozent gebildet zu haben. Besorgniserregend ist, dass nach Angaben der Studienteilnehmenden mangelndes Einkommen als Grund für die fehlende Vorsorge weiterhin zunimmt. Das Interesse der Arbeitnehmenden an der Altersvorsorge bleibt jedoch weiterhin hoch.
Die Deloitte Pension Experts (DPE) hatten im Juni 2025 ihre diesjährige DPEvent-Roadshow mit Stationen in Hamburg, München, Düsseldorf, Frankfurt und Stuttgart. Mehr als 80 Teilnehmende nutzten die Gelegenheit, aktuelle Themen der bAV-Praxis zu diskutieren – und den Blick in Richtung Zukunft zu richten.
Der gebotene Themenkreis war vielfältig und zeigte die interdisziplinäre Expertise der DPE in allen Facetten der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Die Deloitte Pension Experts starten ihre jährliche Roadshow dieses Mal bereits im April: In gewohnter Form als Business Breakfast, mit kompakten Kurzvorträgen und Raum für fachlichen Austausch. Die Roadshow macht Halt in
Weitere Informationen erhalten Sie oben auf unserer Veranstaltungs-Website.
Erfahren Sie, wie Sozialpartnermodelle die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland gestalten. Entdecken Sie die Hintergründe ihrer Einführung im Jahr 2018 und wie sie darauf abzielen, das Alterseinkommen zu erhöhen – besonders für Geringverdiener. Informieren Sie sich über die jüngsten Entwicklungen und geplanten Gesetzesänderungen, die die Verbreitung dieser Modelle weiter vorantreiben sollen. Lernen Sie die Besonderheiten der reinen Beitragszusage kennen und verstehen Sie, wie Arbeitgeber, Gewerkschaften und Versorgungseinrichtungen zusammenarbeiten, um flexible und renditeorientierte Altersvorsorgelösungen zu schaffen. Dieses aufschlussreiche Video zeigt Ihnen, wie Sozialpartnermodelle die betriebliche Altersversorgung revolutionieren und welche Chancen und Herausforderungen sie für alle Beteiligten mit sich bringen.
Unser Herbst 2025-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen:
EIOPA hat auf das Konsultationspapier der Europäischen Kommission zu ergänzender Altersversorgung vom 29.8.2025 am 5.9.2025 Antworten, Empfehlungen und technische Aspekte geliefert (Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context of the Savingsand Investments Union, EIOPA-BoS-25/418).
Die Antwort hinsichtlich der EbAV II-Richtlinie gliedert sich in sieben Themenfelder. Wir behandeln ausgewählte Themenstellungen.
Fälle, in denen eine Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) vorzeitig abgefunden wird, warenschon häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
In den bislang bekannten Fällen hatte die Finanzverwaltung in einer Abfindung häufig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gesehen und gleichzeitig einen Verzicht auf Pensionsanwartschaften, der zu lohnsteuerlichem Zufluss und zu einer verdeckten Einlage geführt haben.
In einem aktuellen Fall, der vor dem FG Düsseldorf ausgetragen wurde (Urteil vom 19.05.2025 – 6 K 343/21 K,G,F) hatte die Finanzverwaltung eine andere Sicht auf den Sachverhalt und die steuerlichen Folgen.
Die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die – auch unter Berücksichtigung der jüngeren Abschwächung immer noch - anhaltende Inflationsentwicklung, haben weiterhin materielle Auswirkungen auf die Anpassung von Rentenleistungen aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen) nach § 16 BetrAVG. Arbeitgeber, die in der Vergangenheit – wenn es die wirtschaftliche Lage erlaubte –eine Rentenanpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) vorgenommen haben, sehen sich angesichts einer Inflationsrate von bis zu 6,9 % in den letzten drei Kalenderjahren bei unveränderter Fortführung der Anpassung einem erheblichen Mehraufwand ihrer Pensionsverpflichtungen ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund kann es sich auch im Kalenderjahr 2025 im Einzelfall (noch) lohnen, für die Durchführung der Rentenanpassung(sprüfung) die alternativen Gestaltungsoptionen nach dem BetrAVG anzuwenden. Dieser Client Alert gibt ein Update über die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und die Informationspflichten der Arbeitgeber insbesondere bei einer Nichtanpassung.
Keine 100 Tage nach der Bildung der neuen Bundesregierung liegt der Referentenentwurf und knappe drei Monate später der Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II), vor.
In einer am 29. August des Jahres 2025 geendeten Konsultation nimmt sich die Europäische Kommission der zusätzlichen Altersversorgung an. Sie stellt einleitend fest, dass die Organisation von Altersversorgungssystemen zuvorderst eine Sache der Mitgliedsstaaten sei. Die Europäische Union könne und sollte jedoch die Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Renten, deren Angemessenheit und der sozialen Leistungen für die Bürger unterstützen.
Die Europäische Kommission formuliert insgesamt 54 Fragen zu fünf Themengebieten: Systeme zur Nachverfolgung der Renten (Pension Tracking Systems), Pension-Dashboards, Auto-Enrolment, Überarbeitung der PEPP-Regulierung (Pan European Pension Product) und zur Überarbeitung der EbAV II-Regulierung.
Wir gehen in unserem Beitrag auf ausgewählte Aspekte hinsichtlich der 21 Fragen zur Überarbeitung der EbAV II-Regulierung ein.
Die Administration von betrieblichen Altersversorgungswerken steht sowohl hinsichtlich personeller als auch technologischer Ressourcen vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Auf personeller Ebene stehen der demografische Wandel und der Fachkräftemangel. Dazu kommen veraltete Prozesse, auslaufende Verwaltungs-Lösungen und eine über die Jahre gewachsene Vielfalt an Tools mit zahlreichen Systembrüchen. Gleichzeitig haben sich auch die Erwartungen an Bedienbarkeit sowohl im professionellen als auch im privaten Bereich gewandelt. In der bAV besteht also Handlungsdruck, um all diesen Herausforderungen zu begegnen.
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Die Deloitte Pension Experts starten im Juni wieder ihre jährliche Roadshow: In gewohnter Form als Business Breakfast, mit kompakten Kurzvorträgen und Raum für fachlichen Austausch. Die Roadshow macht Halt in
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Veranstaltungs-Website.
Pensionsverpflichtungen sind Barwerte künftiger Rentenzahlungen. Insofern ist die Höhe einer Pensionsverpflichtung maßgeblich von der einkalkulierten Lebenserwartung abhängig. Wird die Lebenserwartung unterschätzt, entstehen jährlich versicherungsmathematische Verluste, die letztendlich zu Nachreservierungen führen. Aus diesem Grund ist eine bestmögliche Schätzung der anzusetzenden Lebenserwartung essenziell für einen korrekten Bilanzausweis.
Entdecken Sie, wie Altersversorgung nicht nur soziale Gerechtigkeit fördert, sondern auch unsere Wirtschaft maßgeblich beeinflusst. Erfahren Sie, warum betriebliche Altersvorsorge angesichts des steigenden Altenquotienten immer wichtiger wird und wie sie den Lebensstandard in Deutschland sichern kann. Erfahren Sie in diesem Video, warum Altersversorgung ein vielschichtiges und äußerst wichtiges Thema ist, das uns alle betrifft.
Auslagerung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds und verdeckte Gewinnausschüttung?
Urteil des FG Stuttgart vom 26.02.2024 - 10 K 1444/22
Das Finanzgericht (FG) Stuttgart hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, welche steuerlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn eine Pensionszusage, die als teilweise nicht betrieblich veranlasst einzustufen ist, auf einen Pensionsfonds ausgelagert wird.
Unser Frühjahr 2025-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 02.07.2024 (3 AZR 244/23) zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Leistungen einer bAV-Zusage auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Normvollzug,
des BAG vom 02.07.2024 (3 AZR 247/23 und 3 AZR 255/23) zu den Anforderungen an die Verschlechterung einer bAV-Zusage im Konzern,
des BAG vom 20.08.2024 (3 AZR 286/23) zur Reichweite der tariflichen Privilegierung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG bei einem vor dem BRSG in Kraft getretenen Tarifvertrag und des OLG Köln vom 25.02.2025 (I 14 U 4/24) zu den Anforderungen der konditionalen und kausalen Verknüpfung einer Pensionszusage an die Tätigkeit des Begünstigten für das Unternehmen für die Qualifizierung der Pensionszusage als bAV-Zusage im Sinne des § 7 BetrAVG.
Das Urteil des BGH vom 18.09.2024 (IV ZR 436/22) beinhaltet diverse für Pensionskassen und Lebensversicherer – und damit auch für Direktversicherungen – relevante Klarstellungen sowie eine ausführliche Darlegung zu Rückkaufswerten bei Frühstorno.
Insbesondere Fortschritte in der Medizin sowie stetig gestiegener Wohlstand und damit einhergehende höhere Hygienestandards, gesündere Ernährung sowie Verbesserungen in den Arbeits- und Wohnverhältnissen haben dazu geführt, dass die Lebenserwartung heute deutlich höher ist als nach dem zweiten Weltkrieg.
BFH-Urteil vom 04.09.2024 (XI R 25/21)
Im Urteil vom 04.09.2024 (XI R 25/21) hatte der BFH über die steuerbilanzielle Erfassung von versicherungsrückgedeckten beitragsorientieren Direktzusagen ohne Mindestleistung zu entscheiden.
Rechtlicher Rahmen, Schutzmechanismen und Handlungsoptionen zur Weiterführung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die in der jüngeren Zeit zu verzeichnende Zunahme von Insolvenzverfahren haben bei den betroffenen Arbeitgebern auch unmittelbare Auswirkung auf die bestehenden Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen). Die Verpflichtungen aus den bAV-Zusagen stellen im Insolvenzverfahren regelmäßig eine signifikante, teilweise sogar die quantitativ größte Position an bestehenden Verpflichtungen dar.
Flexibilisierung von bAV-Zusagen zur Risikoreduzierung für Arbeitgeber
Die (Teil)Kapitalisierung von Versorgungsleistungen in Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen) steht weiterhin im Fokus der betrieblichen Praxis – insbesondere bei Modifizierungen von bestehenden bAV-Zusagen. Dies u.a. im Zusammenhang mit den jüngeren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.01.2023 (3 AZR 501/21 und 3 AZR 220/22) und vom 20.06.2023 (3 AZR 231/22).
Zum 01.01.2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst.
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Die Arbeitnehmer haben zunehmende Zweifel, dass die Lasten der Altersversorgung gerecht zwischen den Generationen aufgeteilt sind. Das zeigt die neue Studie zur betrieblichen Altersvorsgung (bAV), die Deloitte durchgeführt hat. Nur noch 17 Prozent der Befragten glauben, dass die Lasten der Altersversorgung gerecht zwischen den Generationen aufgeteilt sind. Gleichzeitig besteht nach wie vor ein hohes Interesse an der Altersvorsoge. So stieg die Beteiligungsquote an der Entgeltumwandlung von 37 Prozent auf 42 Prozent.
Nun scheint es sich abzuzeichnen: Vorübergehende Unterdeckungen bei Pensionskassen könnten zulässig werden.
Pensionsverpflichtungen sind Barwerte künftiger Rentenzahlungen. Insofern ist die Höhe einer Pensionsverpflichtung maßgeblich von der einkalkulierten Lebenserwartung abhängig. Wird die Lebenserwartung unterschätzt, entstehen jährlich versicherungsmathematische Verluste, die letztendlich zu Nachreservierungen führen. Systematisch unterschätze Lebenserwartungen hätten zur Folge, dass die Pensionslasten im Bilanzbild zu niedrig ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist eine bestmögliche Schätzung der anzusetzenden Lebenserwartung essenziell für einen korrekten Bilanzausweis.
Im Fall, der vor FG Düsseldorf am 15.01.2024 (6 K 2351/19 K) verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob eine später festgestellte Unwirksamkeit einer Änderung einer Versorgungsordnung rückwirkend bei den steuerbilanziellen Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden muss.
Unser Herbst 2024-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung behandelt die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.03.2024 (3 AZR 150/23) zur Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den TVöD, des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 24.04.2024 (12 Sa 683/23) zum Entfallen der Renten(anpassungs)prüfungspflicht bei Personenidentität von Pensionskasse und Arbeitgeber, des LAG Hamm vom 10.01.2024 (4 Sa 803/23) zur Reichweite der tariflichen Privilegierung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG bei einem vor dem BRSG in Kraft getretenen Tarifvertrag, sowie des LAG Baden-Württemberg vom 20.02.2024 (11 Sa 45/22) zur Frage, ob ein Versprechen unter der aufschiebenden Bedingung des Todesfalls des Versprechenden eine betriebliche Altersvorsorge inkludiert.
Der BFH hatte sich im Urteil vom 28.02.2024 (I R 29/21) erneut mit den Voraussetzungen des § 6a EStG und dem Fremdvergleich auseinanderzusetzen. Seine Einschätzung zum Eindeutigkeitserfordernis des § 6a EStG wurden in der Praxis überwiegend positiv aufgenommen.
Die Entwicklung der Inflationsrate im Jahr 2024 führt zu einer Entlastung bei den Rentenanpassungen. Allerdings wirken die hohen Inflationsraten der Vergangenheit nach.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 enthält eine Ergänzung des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG, wonach auch Leistungen, die auf „Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde“ in voller Höhe nachgelagert besteuert werden sollen. Die Änderung soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die – auch unter Berücksichtigung der jüngeren Abschwächung immer noch - anhaltende Inflationsentwicklung, haben weiterhin materielle Auswirkungen auf die Anpassung von Rentenleistungen aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen) nach § 16 BetrAVG. Arbeitgeber, die in der Vergangenheit – wenn es die wirtschaftliche Lage erlaubte –eine Rentenanpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) vorgenommen haben, sehen sich angesichts einer Inflationsrate von bis zu 6,9 % in den letzten drei Kalenderjahren bei unveränderter Fortführung der Anpassung einem erheblichen Mehraufwand ihrer Pensionsverpflichtungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann es sich auch im Kalenderjahr 2025 im Einzelfall (noch) lohnen, für die Durchführung der Rentenanpassung(sprüfung) die alternativen Gestaltungsoptionen nach dem BetrAVG anzuwenden. Dieser Client Alert gibt ein Update über die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und die Informationspflichten der Arbeitgeber insbesondere bei einer Nichtanpassung.
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In diesem Beitrag geben wir ein Update zu den sich aus praktischer Sicht im Rentnerarbeitsverhältnis ergebenden materiellen arbeitsrechtlichen Implikationen auf die dem Rentnerarbeitnehmer erteilten Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen). Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenparameter erörtern wir in einem Folge-Client Alert.
Unser Frühjahr 2024-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung behandelt die Urteile (1) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 250/23) und 21.11.2023 (3 AZR 14/23) zur Abhängigkeit von Leistungen der betrieblichen Invalidenrente von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (2) des BAG vom 10.10.2023 (3 AZR 312/22) zur ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit, (3) des LAG Hamm vom 27.09.2023 (4 Sa 163/22) zur Ablösung von Versorgungsordnungen und (4) des LAG Niedersachsen vom 24.04.2023 (15 Sa 125/22) zur Einstandspflicht des Arbeitgebers für bAV-Leistungen trotz Verjährung gegenüber dem Versorgungsträger.
Zum 01.01.2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Zudem wurde am 27.03.2024 das. „Wachstumschancengesetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Wir stellen die Auswirkungen und relevanten Änderungen mit Blick auf die betriebliche Altersvorsorge dar.
Die Zeit für Analysen und Vertragsumstellungen ist jetzt!
Die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) soll den europäischen Finanzsektor gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen betreffend Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) stärken. Mit DORA sind nun übergreifend – damit auch für EbAV – harmonisierte regulatorische Anforderungen aufgestellt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) haben im letzten Jahr, so wurde es auf der aba-Fachtagung für Pensionskassen Ende September des letzten Jahres kommuniziert, einen gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurf beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingereicht.
Ziel ist es, die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen liberaler zu gestalten. Das Risikoprofil der Pensionskassen ist fast ausschließlich durch langlaufende Rentenverpflichtungen gekennzeichnet. Daher erscheint es sinnvoll, dass die regulatorischen Anforderungen an die Erfüllbarkeit der Leistungen schwerpunktmäßig, gleichwohl nicht ausschließlich, auf den Erfüllungszeitpunkt abstellen. Statt einer jederzeitigen vollständigen Bedeckung sollen, bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen, begrenzte temporäre Unterdeckungen zulässig werden.
Zulässige, temporäre Unterdeckungen von bis zu 10 Jahren gibt es schon bei Pensionsfonds. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein von der BaFin abgestimmter Bedeckungsplan zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
Pensionskassen sollen im Falle einer begrenzten Unterdeckung eine Forderung gegen Trägerunternehmen in ihrer Bilanz ausweisen. Vorschriften zu Eigenmitteln und Bilanzierung blieben unverändert. Im Bedeckungsplan müsste dargelegt werden, wie die Forderung durch entsprechend adäquat anders gestaltete Kapitalanlagen im Zeitablauf abgebaut werden soll. Bei entsprechender Performance bedarf es gegebenenfalls keiner Nachschüsse durch die Trägerunternehmen.
Auf der diesjährigen Jahrestagung der aba konnte vernommen werden, dass die Umsetzung durch den Gesetzgeber wohl im Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente erfolgen könnte.
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