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Auslagerung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds und verdeckte Gewinnausschüttung?

Urteil des FG Stuttgart vom 26.02.2024 - 10 K 1444/22

Das Finanzgericht (FG) Stuttgart hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, welche steuerlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn eine Pensionszusage, die als teilweise nicht betrieblich veranlasst einzustufen ist, auf einen Pensionsfonds ausgelagert wird.

Der Sachverhalt:

Für zwei Brüder, Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die jeweils mit 50% an der GmbH beteiligt waren, bestanden Pensionszusagen. Diese wurden mehrfach angepasst, zum Schluss wurde auch die Altersgrenze von Alter 65 auf 60 reduziert. Zur Finanzierung der Zusage bestanden Rückdeckungsversicherungen, die an die Versorgungsberechtigten verpfändet waren.

Aufgrund der Insolvenz ihres Hauptkunden geriet die Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang verzichteten die GGF zunächst auf Teile des Future Service ihrer Pensionszusagen. Später wurde, um die Firma bilanziell zu entlasten, der über die Rückdeckungsversicherungen finanzierbare Teil der Zusagen auf einen Pensionsfonds ausgelagert; auf die nicht ausgelagerten Teile der Zusagen verzichteten die beiden. Dieser Verzicht führte auch zu einer Reduktion der verdienten Anwartschaften, des sog. Past Service. Ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG wurde vom Unternehmen gestellt. Demnach wird der Teil des Einmalbeitrags, der über die auf den Past Service entfallenden Rückstellungen hinausgeht, über die folgenden 10 Jahre gleichmäßig als Betriebsausgaben verteilt.

Bei einer späteren Betriebsprüfung wollte der Prüfer einen Teil des Einmalbeitrags an den Pensionsfonds bei den GGF als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) behandeln, da die Pensionszusagen teilweise als nicht betrieblich veranlasst gelten würden. Der Grund hierfür lag in der seines Erachtens zu niedrigen Altersgrenze von 60 Jahren.

Beide GGF waren mittlerweile verstorben. Eine Ehefrau des GGFs, die mit ihrem Ehemann gemeinsam zur Steuer veranlagt war, klagte gegen den Steuerbescheid. Ihres Erachtens war ihr Mann mit nur 50% Beteiligung nicht beherrschend und auf Basis des BMF-Schreibens vom 09.12.2016 (IV C 6 - S 2176/07/10004: 003) wäre eine Altersgrenze von 60 Jahren im Streitjahr steuerlich nicht zu beanstanden.

Im Übrigen wäre ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden, der bewirkt, dass der Auslagerungsvorgang beim Versorgungsberechtigten nicht zu steuerlichem Zufluss führt.

Das Urteil des FG Baden-Württemberg:

Das FG Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass die GGFs aufgrund gleichgerichteter Interessen als beherrschend anzusehen sind.

Es konnte die Sicht des Prüfers, dass infolge des zu niedrigen Pensionsalters ein Teil des Einmalbeitrags an den Pensionsfonds zu Einkünften aus Kapitalvermögen infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, nicht bestätigen.

Nach Ansicht der Richter hält die Auslagerung auf den Pensionsfonds für sich genommen dem Fremdvergleich stand. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass die Firma durch die Auslagerung nicht wirtschaftlich belastet war, da nur die bestehenden Rückdeckungsversicherungen als Einmalbeitrag verwendet worden waren. Ob das Pensionsalter von 60 Jahren dem Fremdvergleich standhält, konnte aus Sicht des Gerichts offen bleiben. Denn Einmalbeiträge an einen Pensionsfonds für die Übertragung einer Pensionszusage, die bei der GmbH eine vGA waren, sind insgesamt steuerfrei. Selbst wenn man einen Zufluss annehmen wollte, wäre die gesamte Zahlung gem. § 3 Nr. 66 EStG für den GGF in jedem Fall steuerfrei, da die GmbH einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt hatte.

Die Finanzverwaltung ging in Revision (VIII R 19/24); die Sicht des BFH auf den Sachverhalt bleibt abzuwarten.

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