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Erbschaftsteuerliche Behandlung einer Pensionszusage – Urteil des FG Münster vom 22.08.2024 (3 K 2907/22 Erb)

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte sich im Verfahren (3 K 2907/22 Erb) mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus einer Pensionszusage zu befassen. 

Strittig war, ob die Hinterbliebenenversorgung für die Witwe und die Waisen eines Geschäftsführers Erbschaftsteuer auslöst oder nicht. Die Finanzverwaltung war zu der Einschätzung gelangt, dass der verstorbene Ehemann und Vater als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einzustufen sei und deshalb die Hinterbliebenenversorgung erbschaftsteuerpflichtig ist. Hiergegen wehrten sich die Hinterbliebenen. Nach ihrer Einschätzung war der Verstorbene zu keinem Zeitpunkt in beherrschender Stellung im Unternehmen, das ihm die Pensionszusage erteilt hatte, tätig gewesen. Folglich wären die Versorgungsbezüge nicht erbschaftsteuerpflichtig.

Im Kern ging es also um die Frage des steuerlichen Status des Verstorbenen.

Nach Prüfung der Sachlage kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Verstorbene wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war.

 

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung – Status des Verstorbenen ausschlaggebend

Im Weiteren hat das FG die bisherige Rechtsprechung des BFH bestätigt (BFH, 24.5.2005 – II B 40/04). Danach unterliegen Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung (bAV), die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Denn Ansprüche auf eine bAV sollen erbschaftsteuerrechtlich nicht anders behandelt werden als Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Ist der GGF als beherrschender GGF anzusehen, sind die Hinterbliebenenbezüge jedoch erbschaftsteuerpflichtig.

Im vorliegenden Fall waren die Hinterbliebenenbezüge also nicht erbschaftsteuerpflichtig. Aber: Im Gegenzug war der Kapitalwert der Hinterbliebenenbezüge von den Versorgungsfreibeträgen der Hinterbliebenen (§ 17 ErbStG) – steuererhöhend – abzuziehen. Diese Freibeträge belaufen sich für die Ehefrau auf 256.000 € und für die Kinder auf 41.000 € (im Alter von mehr als fünf bis zu zehn Jahren) bzw. 30.700 € (im Alter von mehr als zehn bis zu15 Jahren). Da die Kapitalwerte über den Freibeiträgen lagen, waren diese auf 0 € zu kürzen.

Werden Hinterbliebenenbezüge hingegen aufgrund eines Dienstvertrages eines beherrschenden GGF gezahlt, sind diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings wird der Kapitalwert der Witwenversorgung dem Endvermögen des verstorbenen GGF hinzugerechnet, was den steuerfreien Ausgleichsbetrag beim Zugewinnausgleich erhöht.

Im Ergebnis kann die Erbschaftsteuerpflicht der Hinterbliebenenversorgung bei einem beherrschenden GGF für die Hinterbliebenen vorteilhafter sein als die Erbschaftsteuerfreistellung bei einem nicht beherrschenden GGF. Es kommt auf die konkreten Umstände im Einzelfall an.

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