CBAM ist Teil des „Fit für 55“ Pakets der EU. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen die CO2-Emissionen um 55 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 reduziert werden. Bereits seit 2005 bildet der Europäische Emissionshandel (EU Emissions Trading System; EU-ETS) das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Da in der bisherigen Praxis die kostenlose Zuteilung von EU-ETS Zertifikaten an Unternehmen in energieintensiven Sektoren schrittweise reduziert wird, entsteht dadurch ein erhöhtes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen (sogenanntes „Carbon Leakage“), bei dem Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern. Infolgedessen wird die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissionsreduktion gefährdet.
An dieser Stelle setzt CBAM als unterstützender Mechanismus an. Daher müssen Importeure von CBAM-Produkten von nun an einen CO2-Preis für diese zahlen, so dass dadurch Wettbewerbsnachteile heimischer Unternehmen, die vergleichbare Waren herstellen, ausgeglichen werden.
Mit CBAM wird ein CO2-Preis auf die Einfuhr bestimmter, außerhalb der EU hergestellten Waren, auf Grundlage der damit verbundenen Kohlenstoffemissionen erforderlich. Der Preis pro CBAM-Zertifikat richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate (EU-ETS). Dieser wird mit der Anzahl an abzugebenden CBAM-Zertifikaten multipliziert, wobei ein CBAM-Zertifikat einer Tonne ausgestoßener Emissionen an CO2 (Kohlenstoffdioxid), N2O (Distickstoffmonoxid) oder FKW (Perfluorierte Kohlenwasserstoffe) entspricht, welche im Herstellungsprozess der importierten Güter freigesetzt werden.
Allerdings können Zollanmelder eine Verringerung der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um einem möglicherweise im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen.
Für den Import von CBAM-Produkten und dem Erwerb von CBAM-Zertifikaten ist die Beantragung und Erteilung des gesonderten Status als „Autorisierter Anmelder“ erforderlich. Falls bei der Einfuhr von CBAM-Waren keine CBAM-Zertifikate vorliegen und/oder falsche Angaben gemacht worden sind, werden zunächst finanzielle Sanktionen eingeleitet. Allerdings können die Sanktionen auch bis hin zur Entziehung des Status des „Autorisierten Anmelders“ reichen.
Betroffen sind die folgenden emissionsintensiven Produktgruppen:
Anmerkung: Bis Januar 2030 wird evaluiert, ob Chemikalien und Polymere als auch weitere nachgelagerte Produkte ebenfalls von CBAM betroffen sein werden.
Mit Beginn der Übergangsphase seitdem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen Berichterstattungspflichten erfüllen. Der erste CBAM-Bericht – für den Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2023 – muss spätestens bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. Ab dem 01. Januar 2025 ist die Beantragung des Status als „zugelassener CBAM Anmelder“ erforderlich. Die Implementierungsphase ab dem 01. Januar 2026 beinhaltet den finanziellen Ausgleich durch den Kauf von Zertifikaten sowie eine lährliche Berichtspflicht. Ab 2034 findet keine kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-ETS statt, so dass 100 % der eingebetteten Emissionen durch CBAM-Zertifikaten abgedeckt werden.
Aufzeichnung des Webcasts vom 28.02.2024. Wir geben einen Überblick über die ersten CBAM-Berichterfahrungen und die Herausforderungen für Unternehmen durch den Carbon Border Adjustment Mechanism. Weitere Themen: aktueller Stand der Regulatorik sowie Einblicke in aktuelle CBAM-Projektlösungen.
CBAM soll schrittweiseeingeführt werden, beginnend mit einer Übergangsphase (01. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025). Während dieser Phase müssen Unternehmen
Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten geschaffen werden.
Ab dem 01. Januar 2026 ist der vollständige Go-Live von CBAM angesetzt. Ab diesem Zeitpunkt kommen weitreichendere Verpflichtungen auf Unternehmen zu, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Deloitte unterstützt Sie dabei, die neuen gesetzlichen CBAM-Anforderungen umzusetzen, um dadurch eine nahtlose Compliance Ihrer Handelstätigkeit zu gewährleisten und mögliche Sanktionen zu verhindern. Bei einer Nichteinhaltung von CBAM-Vorschriften drohen hohe Geldstrafen bis hin zu einer völligen Entziehung des Status des „Autorisierten Anmelders“.
Um sich im Voraus vorzubereiten, können Sie mit uns entscheidende Maßnahmen in die Wege leiten.
Sie haben weitere Fragen zu CBAM und zum Leistungsangebot von Deloitte? Dann melden Sie sich gerne bei den untenstehenden Ansprechpartnern.
Am 24. November 2023 hat ein CBAM-Webcast stattgefunden, indem unsere Experten einen Überblick zum aktuellen Stand der Regulatorik, Einblicke in aktuelle Projekterfahrungen sowie unternehmerische Herausforderungen vorgestellt haben. Hier finden Sie den Link zur Aufzeichnung des Webcasts.
Hohe Betroffenheit - geringe Vorbereitung bei Unternehmen.
Die Mehrheit der von CBAM betroffenen Unternehmen in Deutschland erwartet hohe finanzielle Auswirkungen und einen negativen Einfluss auf ihre Wettbewerbsfähigkeit. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen läuft dennoch teilweise nur langsam an.
Dies ist das Ergebnis einer von Civey im Auftrag von Deloitte durchgeführten Umfrage, für die Entscheider aus den betroffenen Branchen befragt wurden.
Die Ergebnisse können Sie sich in unserer CBAM-Studie herunterladen.