Das EU Public Country-by-Country Reporting zielt darauf ab, dass alle EU- und Drittstaats-Großkonzerne EU-weit für alle ihre nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre mehr Transparenz über ihre Ertragsteuer Informationen an die breite Öffentlichkeit geben. Wir geben nachstehend einen Überblick zum Ertragsteuerinformationsbericht, beschreiben die Deloitte-Leistungsangebote zum EU Public CbCR, fassen das EU-Formblatt und die EU-Taxonomie zusammen sowie erläutern das Australian Public CbCR.
Ende 2021 wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuer-Informationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen amtlich veröffentlicht. Die Änderungsrichtlinie trat am 21.12.2021 in Kraft. Die Richtlinie beabsichtigt, bei Großkonzernen mehr EU-Transparenz hinsichtlich ihrer laufenden Ertragsteuern für die breite Öffentlichkeit zu erreichen.
Am 02.12.2024 veröffentlichte die EU-Kommission die finale Version des EU-Formblatts (common template) und des Datenschemas (data schema) zum maschinenlesbaren EU Public CbCR-Datensatz. EU-Konzerne müssen ihr EU Formblatt, das sie im öffentlichen Register ihres EU-Sitzstaates offenlegen müssen, als XHTML-Datensatz mit iXBRL-Auszeichnung erstellen. Drittstaaten Konzerne können ebenfalls einen XHTML-Datensatz erstellen und in einem EU-Mitgliedsstaat ihrer Wahl, in dem sie über eine ausreichende Präsenz verfügen (siehe unten), im lokal zuständigen öffentlichen Register offenlegen.
Am 22.12.2025 veröffentlichte die EU-Kommission ein Berichtspaket zur EU-Taxonomie. Dieses umfasst u.a. die EU-Taxonomie zur Erstellung eines maschinenlesbaren EU-Formblatts, das im zuständigen öffentlichen Register offengelegt werden kann. In Deutschland hat der Bundesanzeiger Verlag, der das Unternehmensregister betreut, die EU-Taxonomie bereits umgesetzt, mit der Ertragsteuerinformationsberichte in der Publikations-Plattform offengelegt werden können (Übersicht | Schnittstellen).
Folgende Unternehmen sind zur Erstellung eines EU Public Country-by-Country Reportings verpflichtet:
Alle EU-Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 22.06.2023 lokal umzusetzen und konnten dabei Wahlrechte ausüben (z.B. Internet Offenlegung, vertrauliche Informationen, Erstanwendung, Fristen, Bußgelder). Deutschland hat die Richtlinie fristgerecht umgesetzt (siehe unten). Deloitte erstellt eine regelmäßig aktualisierte englischsprachige Übersicht (PDF) über die Umsetzung in den anderen EU-Mitgliedsstaaten über die Umsetzung in den anderen EU-Mitgliedsstaaten (Fundstelle: Deloitte Global Tax Library | „Quick Reference” | „EU public country-by-country reporting“; Stand: April 2026).
Die im EU Public CbCR einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Informationen umfassen:
Die Daten sind für alle EU-Staaten, alle EWR-Staaten und alle nicht kooperativen Steuergebiete (Anlage I und Anlage II) in einer Summe pro Steuerjurisdiktion offenzulegen; alle anderen Staaten sind aggregiert unter „All other tax jurisdictions (aggregated basis)“ zu erfassen. Die o.g. Informationen müssen vom berichtenden Konzern spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des entsprechenden Wirtschaftsjahres in mindestens einem öffentlichen EU-Register offengelegt und auf mindestens einer Internetseite veröffentlicht werden. Es greift ggf. ein zeitlicher Aufschub bei der Offenlegung vertraulicher Informationen („safeguard clause“). Eine Übersicht über die lokale Umsetzung in der EU findet sich in der Deloitte Global Tax Library („Quick Reference” | „EU public country-by-country reporting“; Stand: April 2026).
Durch das Umsetzungsgesetz vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154 vom 21.06.2023) wurde der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB um einen neuen Unterabschnitt zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung ergänzt, in dem die Pflichten zur Erstellung (§§ 342b bis 342f HGB) und Offenlegung (§ 342m HGB), die Vorgaben zu Inhalt und Form (§§ 342g bis 342l HGB) und die Sanktionsvorschriften (§§ 342obis 342p HGB) enthalten sind.
Deutschland hat die meisten Wahlrechte anwenderfreundlich umgesetzt: Die Erstanwendung erfolgt erst für alle nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre (Art. 90 Abs. 1 EGHGB). Wichtig für die Praxis ist das Wahlrecht in § 342h Abs. 4 HGB, das EU Public CbCR aus dem CbCR (§ 138a AO) abzuleiten. Der Ertragsteuerinformationsbericht muss als maschinenlesbarer Datensatz erstellt (§ 342l HGB) und im Unternehmensregister (§ 342m HGB) binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres offengelegt werden, was die Integration von EU Public CbCR und CbCR erlaubt. Deutschland hat die „website exemption“ umgesetzt (§ 342n HGB). Für sensible Informationen kann - begründet – lokal ein Aufschub der Offenlegung um bis zu vier Jahren erfolgen (§ 342k HGB). Unerwartet stark verschärft wurden im Gesetzgebungsverfahren die Sanktionen: Die Buß- (§ 342o Abs. 2 HGB) und Ordnungsgelder (§ 342p Satz 4 HGB) für ein nicht, nicht richtig, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig erstelltes oder offengelegtes EU Public CbCR belaufen sich auf bis zu 250.000 €. Im Vergleich zum ersten Gesetzesentwurf ist dies eine Verfünffachung.
Der Aufsichtsrat einer AG oder einer KGaA bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SE muss das EU Public CbCR und die ggf. erforderliche Erklärung über ein fehlendes EU Public CbCR (inhaltlich) prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG, § 47 Abs. 4a SEAG). Zu diesem Zweck sind ihm die genannten Unterlagen unverzüglich nach ihrer Erstellung vorzulegen (§§ 170 Abs. 1 Satz 3 ggf. i.V.m. 283 Nr. 11a AktG, § 47 Abs. 4a SEAG). Entsprechendes gilt für die GmbH bei einem fakultativen Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 1 GmbHG) oder mitbestimmungsrechtlich obligatorischen Aufsichtsrat (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG).
Die Jahresabschlussprüfung umfasst im Anwendungsbereich des EU Public CbCR die Prüfung, ob eine Gesellschaft zur Offenlegung verpflichtet war und - falls ja -, ob diese Offenlegung im Unternehmensregister erfolgt ist (§ 317 Abs. 3b HGB). Über das Ergebnis beider Prüfungen ist im Bestätigungsvermerk im HGB-Einzelabschluss des obersten Mutterunternehmens in einem besonderen Abschnitt zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 4 HGB). Eine inhaltliche Prüfung des EU Public CbCR durch den Abschlussprüfer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig beauftragt werden. Für den Konzernabschlussprüfer ergeben sich aus dem EU Public CbCR keine Prüfungs- und Berichtspflichten.
Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sind verpflichtet, ein EU Public CbCR zu erstellen und offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils 750 Mio. € übersteigen (§§ 342b Abs. 1, 342c Abs. 1 HGB). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen. Dem EU Public CbCR unterliegen nur inländische Kapitalgesellschaften undhaftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 342 Abs. 1 HGB).
Bei außerhalb der EU ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen oder obersten Mutterunternehmen (UPE), die vergleichbar umsatzstark und die im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen bzw. eine hinreichend große Zweigniederlassung tätig sind, geht das HGB im Standard davon aus, dass die UPE ein qualifiziertes EU-Formblatt bereitstellt, das ihre Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Deutschland im Unternehmensregister offengelegt und im Internet veröffentlicht (§§ 342d Abs. 1, 342e Abs. 1, 342f Abs. 1 i.V.m. 342m HGB). Stellt die UPE kein qualifiziertes EU Formblatt bereit, muss ihre Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung dieses selbst zu erstellen sowie in Deutschland im Unternehmensregister offenlegen und im Internet veröffentlichen (§§ 342d Abs. 2, 342e 2, 342f Abs. 2 i.V.m. 342m HGB). Diese Pflicht besteht nicht, wenn die UPE ein qualifiziertes EU-Formblatt auf ihrer Internetseite veröffentlicht und dieses - befreiend - von einem qualifizierten EU-Tochterunternehmen oder einer EU Zweigniederlassung in einem öffentlichen Register in einem anderen EU Mitgliedsstaat offengelegt wird (§§ 342d Abs. 3, 342e Abs. 3, 342f Abs. 3 HGB). Für Drittstaaten-UPE bestehen Besonderheiten in einigen EU-Mitgliedsstaaten, die dort eine lokale Offenlegung erfordern können (vgl. Deloitte-Übersicht (PDF); Fundstelle: Deloitte Global Tax Library | „Quick Reference” | „EU public country-by-country reporting“; Stand: April 2026).
Nach Art. 2 des Umsetzungsgesetzes vom 19.06.2023 kommen in Deutschland die Vorgaben für die Ertragsteuerinformationsberichterstattung erstmals für alle nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre zur Anwendung (Art. 90 Abs. 1 EGHGB). Das erste Anwendungsjahr ist damit bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr das am 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahr 2025; bei abweichendem Wirtschaftsjahr erfolgt die Erstanwendung ab dem Geschäftsjahr 24/25 (falls nach dem 21.06.2024 beginnend) bzw. ab dem Geschäftsjahr 25/26.
Nicht mit dem EU Public CbCR verbunden, aber ähnlich ausgestaltet, ist das Australian Public CbCR, das Großkonzerne (Konzernumsatz > AU$ 1 Mrd. und australische Einkünfte > AU$ 10 Mio.) in Australien zur Veröffentlichung von Ertragsteuerinformationen für alle Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.07.2024 beginnen, zwingt. Die betroffenen Konzerne müssen ihr Australian Public CbCR an das Australian Tax Office übermitteln, das diese im Internet veröffentlicht. Wichtig für Konzerne, die vom EU Public CbCR und vom Australian Public CbCR betroffen sind, ist, dass die Länderlisten abweichen; so fordert Australien jurisdiktionsbezogene Offenlegungen u.a. auch für die Schweiz, Singapur und Hong Kong.
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Deloitte Deutschland hat seinen Outsourcing Service zum OECD CbCR (Deloitte) auf das EU Public CbCR ausgeweitet (d.h. Ableitung des EU Public CbCR-XHTML-Datensatzes aus dem OECD CbCR-XML-Datensatz mit Offenlegung im Unternehmensregister; §§ 342h Abs. 4 i.V.m. 342m HGB). Mehr Details dazu finden Sie in Tax Technology Insights #61 (09.09.2025) und in Tax Technology Insights #70 (10.03.2026). Wenn Sie in Deutschland oder in Europa für einen Drittstaaten-Konzern tätig sind, der in der EU ein EU Public CbCR erstellen undoffenlegen muss, empfehlen wir Ihnen unser englischsprachiges Angebot (Deloitte).
Das EU-Formblatt in der Version der EU-Taxonomie (siehe oben) erlaubt Erläuterungen. Sollten Erläuterungen notwendig sein (z.B. niedrige Steuerquoten, Steueroasen, fehlende Mitarbeiter o.ä.), können diese ins EU Formblatt aufgenommen werden, auf einer Webseite erläutert werden oder in eine bestehende oder neue externe Berichterstattung integriert werden. Mehr Details dazu finden Sie in Tax Technology Insights #61 (09.09.2025) und in Tax Technology Insights #70 (10.03.2026).
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