Zum Hauptinhalt springen

EU Public CbCR

Öffentliches Country-by-Country Reporting in der EU

Das EU Public Country-by-Country Reporting zielt darauf ab, dass alle EU- und Drittstaats-Großkonzerne EU-weit für alle ihre nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre mehr Transparenz über ihre Ertragsteuer-Informationen an die breite Öffentlichkeit geben. Wir geben nachstehend einen Kurzüberblick zum EU Public CbCR, geben praktische Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung auf das erste EU Public CbCR, beschreiben die Deloitte-Leistungsangebote zum und zur Vorbereitung des EU Public CbCR und geben Anwendungshinweise zum lokalen EU Public CbCR in Rumänien ab dem 01.01.2023.

Historische Entwicklung


Der erste Vorschlag für ein EU Public CbCR stammt aus dem April 2016. Die EU präsentierte diese Richtlinie als Reaktion auf den BEPS-Aktionspunkt 13, der als OECD Country-by-Country Reporting auch in Deutschland umgesetzt wurde. Aber diese Richtlinie zum öffentlichen länderbezogenen Bericht, beschränkt auf die EU, fand in den Mitgliedsstaaten damals keine ausreichende politische Unterstützung.

Ende 2021 wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuer-Informationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen amtlich veröffentlicht. Die entsprechende Änderungsrichtlinie trat am 21.12.2021 in Kraft. Die EU-Richtlinie beabsichtigt, bei Großkonzernen mehr EU-Transparenz hinsichtlich ihrer Ertragsteuer-Informationen zu erreichen.

Welche Unternehmen müssen ab wann ein EU Public CbCR erstellen?


Folgende Unternehmen sind zur Erstellung eines EU Public Country-by-Country Reportings verpflichtet:

  • EU-ansässige multinationale Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. €.
  • In Drittstaaten (d.h. außerhalb des EWR) ansässige Konzerne, deren EU-Tochterunternehmen oder EU-Zweigniederlassungen eine Mindestgröße haben.

Alle EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 22.06.2023 Zeit, die Änderungsrichtlinie umzusetzen und konnten dabei Wahlrechte ausüben (z.B. Aufschub der Offenlegung von vertraulichen Informationen, Erstanwendung). Deutschland hat fristgerecht umgesetzt (siehe unten), dies schaffen aber nicht alle EU-Mitgliedstaaten. Am 20.07.2023 versandt die Kommission formale Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Finnland. Auch bis zum 31.12.2023 hatten noch immer nicht alle EU-Mitgliedsstaaten die Änderungsrichtlinie vollständig lokal umgesetzt. Zu beachten ist, dass in Rumänien eine Erstanwendung des EU Public CbCR für alle Konzerne mit Sitz in Drittstaaten bereits ab dem 01.01.2023 erfolgt (siehe unten).

Welche Informationen muss ein EU Public CbCR enthalten?


Die im EU Public CbCR einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Informationen umfassen:

  • Name des Unternehmens
  • Beschreibung der Art der Tätigkeiten
  • Anzahl der Arbeitskräfte
  • Nettoumsatzerlöse
  • Gewinn bzw. Verlust vor Steuern
  • geschuldete Ertragsteuern aufgrund des erzielten Gewinns des laufenden Jahres
  • gezahlte Ertragsteuern im laufenden Jahr
  • Betrag der nicht ausgeschütteten Gewinne

Die Daten sind für alle EU-Staaten und für alle Staaten der sog. EU-Blacklist („nicht kooperative Steuergebiete“) in einer Summe für jede einzelne Steuerjurisdiktion offenzulegen. Die o.g. Informationen müssen vom berichtenden Konzern spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des entsprechenden Wirtschaftsjahres zum einen in einem öffentlichen EU-Register und zum anderen auf einer Internetseite offengelegt werden. Es greift ggf. ein zeitlicher Aufschub bei der Offenlegung vertraulicher Informationen.

Umsetzung des EU Public CbCR in Deutschland


Durch das Umsetzungsgesetz vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154 vom 21.06.2023) wurde der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB um einen neuen Unterabschnitt ergänzt, in dem die Pflichten zur Erstellung (§§ 342b bis 342f HGB) und zur Offenlegung (§ 342m HGB), die Vorgaben zu Inhalt und Form (§§ 342g bis 342l HGB) und die Sanktionsvorschriften (§§ 342o bis 342p HGB) für das EU Public CbCR enthalten sind.

Wichtig für die Praxis ist das Wahlrecht in § 342h Abs. 4 HGB, das EU Public CbCR aus dem OECD CbCR (§ 138a AO) abzuleiten. Die Inhalte des EU Public CbCR (§ 342h Abs. 2 bis 3 HGB) entsprechen dem OECD CbCR und lassen sich - bei Ausübung des Wahlrechts - direkt aus dem OECD CbCR ableiten. Für sensible Informationen kann - begründet - ein Aufschub der Offenlegung im EU Public CbCR um bis zu vier Jahren erfolgen (§ 342k HGB); vorgesehen waren hier ursprünglich fünf Jahre.

Verschärft wurden im Gesetzgebungsverfahren die Sanktionen. Die Buß- (§ 342o Abs. 2 HGB) und Ordnungsgelder (§ 342p Satz 4 HGB) für ein nicht, nicht richtig, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig erstelltes oder offengelegtes EU Public CbCR belaufen sich auf bis zu 250.000 €. Im Vergleich zum ersten Gesetzesentwurf ist dies eine Verfünffachung.

Die Jahresabschlussprüfung (§§ 317 Abs. 3b, HGB, § 322 Abs. 1 HGB) umfasst zukünftig auch die Prüfung, ob die Gesellschaft zur Offenlegung eines EU Public CbCR verpflichtet war und - falls ja -, ob diese Offenlegung erfolgt ist. Durch Änderungen im AktG und SE-Ausführungsgesetz wurde zudem geregelt, dass der Aufsichtsrat bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan künftig auch das EU Public CbCR prüfen muss.

Anwendungsbereich des EU Public CbCR und Offenlegungsprozesses


Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sind verpflichtet, ein EU Public CbCR zu erstellen und offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils 750 Mio. € übersteigen (§§ 342b Abs. 1, HGB, § 342c Abs. 1 HGB). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen. Dem EU Public CbCR unterliegen in Deutschland nur Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 342 Abs. 1 HGB). Während das OECD CbCR alle Constituent Entities enthält, umfasst das EU Public CbCR nur konsolidierte Gesellschaften. Das EU Public CbCR muss gemäß einem von der EU noch zu entwickelnden Musterformblatt als maschinenlesbarer Datensatz erstellt (§ 342l HGB) und im Unternehmensregister (§ 342m HGB) offengelegt sowie auf einer Internetseite (§ 342n HGB) veröffentlicht werden.

Bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und die im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen bzw. eine hinreichend große Zweigniederlassung tätig sind, soll das EU Public CbCR von jenem Tochterunternehmen bzw. jener Zweigniederlassung beschafft und lokal offengelegt werden. Sofern das EU Public CbR im Konzern nicht beschafft werden kann, hat das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung dies selbst zu erstellen und offenzulegen (§§ 342d Abs. 1 und 2 HGB, § 342e Abs. 1 und 2 HGB, § 342f Abs. 1 und 2 HGB, § 342m Abs. 2 und 3 HGB). Diese Pflicht bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen das EU Public CbCR auf seiner Internetseite veröffentlicht und das EU Public CbCR von einem Tochterunterunternehmen bzw. einer Zweigniederlassung befreiend in der EU offengelegt wird.

Erstanwendung des Public CbCR


Nach Art. 2 des Umsetzungsgesetzes vom 19.06.2023 kommen in Deutschland die Vorgaben für die Ertragsteuerinformationsberichterstattung für alle nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre zur Anwendung (Art. 90 Abs. 1 EGHGB).Das erste Anwendungsjahr ist damit bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr das am 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahr; bei abweichendem Wirtschaftsjahr erfolgt die Erstanwendung ab dem Geschäftsjahr 24/25 (falls nach dem 21.06.2024 beginnend) bzw. dem Geschäftsjahr 25/26. Viele deutsche Konzerne werden das Wahlrecht in § 342h Abs. 4 HGB ausüben, ihr EU Public CbCR aus dem OECD CbCR (§ 138a AO) abzuleiten, um so zwei konsistente und vollständig ineinander überleitbare Datensätze für ihr OECD CbCR und ihr EU Public CbCR zu haben.

Zu beachten ist, dass für bestimmte Konzerne das EU Public CbCR im EU-Ausland schon früher oder abweichend zur Anwendung kommen kann. So muss in Rumänien das EU Public CbCR bereits ab dem 01.01.2023 erstellt und offengelegt werden (Tax & Legal Alert vom 14.09.2022). Mit einer am 21.06.2023 veröffentlichten Verfügung hat Rumänien klargestellt, dass die lokale Offenlegungspflicht ab 01.01.2023 nur für mittelgroße und große rumänische Tochtergesellschaften von Konzernen mit Sitz in Drittstaaten, aber nicht für Konzerne mit Sitz in der EU oder im EWR, gilt (Tax & Legal Alert vom 04.07.2023, S. 3).

Sie benötigen Unterstützung beim EU Public CbCR in Rumänien oder haben Fragen zur Erstanwendung oder den (von Deutschland abweichenden) lokalen Anforderungen und/oder Umsetzungsdetails in anderen EU-Ländern? Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Deloitte Services zur Erstellung und Offenlegung des Public CbCR


Deloitte bietet zum OECD CbCR - seit der Einführung - einen Outsourcing Service für Unternehmen an, den schon viele deutsche Konzerne nutzen. Im Rahmen dieses Outsourcing Service unterstützen wir betroffene Konzerne - als externer Dienstleister - bei der Datensammlung, der Datenvalidierung und -qualitätssicherung sowie bei der Erstellung und Übermittlung der benötigten XML-Datei für ihr OECD CbCR an das Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis einer Vollmacht. Ab dem CbCR 2023 bietet Deloitte zum OECD CbCR seinen Kunden auch eine Leistungserweiterung um den CbCR-Safe-Harbour an (Deloitte)

Deloitte wird diesen E-Filing Service ab dem Geschäftsjahr 2025 bzw. 2024/2025 auch auf das EU Public CbCR ausweiten. Überdies unterstützen wir Konzerne aus Drittstaaten seit dem 01.01.2023 bei ihren lokalen Offenlegungspflichten in Rumänien. Deloitte berät und unterstützt betroffene Unternehmen auch zum bzw. beim geplanten Public CbCR in Australien (Deloitte).

Deloitte wird diesen Outsourcing Service ab dem 01.01.2025 auf das EU Public CbCR ausweiten (d.h. technische Ableitung eines EU Public CbCR-Datensatzes aus dem OECD CbCR-Datensatz sowie Offenlegung durch Deloitte im Unternehmensregister auf der Basis einer Vollmacht; §§ 342h Abs. 4 i.V.m. 342m HGB). Wir bieten - ab dem OECD CbCR 2023 - auch die Option zur Erstellung eines Testdatensatzes an, um ein visualisiertes EU Public CbCR zu erhalten (z.B. als Grundlage für die interne Abstimmung in Familien-Konzernen). Überdies unterstützen wir Konzerne aus Drittstaaten seit dem 01.01.2023 bei lokalen Offenlegungspflichten in Rumänien (siehe oben). Deloitte berät und unterstützt betroffene Konzerne auch zum bzw. beim geplanten Public CbCR in Australien (Deloitte). Wenn Sie in Deutschland oder in Europa für einen Nicht-EU-Konzern tätig sind, der ein EU Public CbCR erstellen muss, empfehlen wir Ihnen hierzu unser englischsprachiges Angebot (Deloitte).

Neben der Offenlegung im Unternehmensregister (§ 342m HGB) besteht zum EU Public CbCR auch noch die Verpflichtung, dies auf einer Internetseite (§ 342n HGB) zu veröffentlichen. Hierzu gibt es zwei mögliche Ansätze: (1) Stand-Alone oder (2) integrierte Veröffentlichung. Der sinnvolle Ansatz hängt ab von der Branche, dem Produkt-/Service-Angebot, Kundenprofilen/-portfolio und/oder den interessierten Externen (z.B. Presse, Lobby-Gruppen, Aktivisten, Mitbewerber). In Deutschland planen fast alle betroffenen Konzerne eine integrierte Internet-Offenlegung im Investor-Reporting (falls relevant), Nachhaltigkeit (z.B. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), EU-Taxonomie, Environment/Social/Governance (ESG)), Tax Compliance Management (z.B. GRI 207) und/oder Total Tax Contribution (Whitepaper Measuring Stakeholder Capitalism des WEF).

Sie haben Fragen zum Leistungsangebot von Deloitte zum OECD Country-by-Country Reporting oder zum EU Public Country-by-Country Reporting? Sie wünschen ein Angebot von Deloitte zum OECD CbCR oder eine Diskussion mit Deloitte zum EU Public CbCR oder zur Integration Ihres EU Public CbCR in ein bestehendes oder neues externes Regelwerk mit einer Diskussion der Vor- und Nachteile der Integration des EU Public CbCR in eines oder mehrere der bereits bestehenden oder neuen freiwilligen bzw. gesetzlich verpflichtenden Regelwerke (siehe oben)? Sie benötigen externe Unterstützung bei der Entwicklung eines integrierten Zielprozesses für Ihr Tax Reporting, Ihre OECD Säule Zwei, Ihr OECD CbCR und Ihr EU Public CbCR? Sprechen Sie uns gerne an.

Fanden Sie dies hilfreich?

Vielen Dank für Ihr Feedback

Wenn Sie helfen möchten, Deloitte.com weiter zu verbessern, füllen Sie bitte folgendes aus: 3-min-Umfrage