Zum Hauptinhalt springen

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette 
 


Wichtiger Hinweis:

Alle unsere Beratungsansätze, Workshops und individuellen Informationen bilden jeweils die zum Stichtag aktuellen regulatorische Entwicklung ab (z. B. in Bezug auf das Omnibus-Paket, oder auf Basis der vom Parlament beschlossener Änderungen, die noch nicht veröffentlicht sind).

Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Sie verpflichtet betroffene Unternehmen zur Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer jeweiligen sog. Aktivitätsketten. Im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wurden mehrere Anpassungen an der ursprünglichen Fassung der CSDDD vorgenommen. Aufgrund dessen wurden die nachfolgenden Informationen angepasst.


Ab voraussichtlich 2029 sind Unternehmen im Scope von der CSDDD betroffen.

Einordnung der CSDDD

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zu noch verantwortungsvollerem Handeln und soll gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen stärken. Durch ein nachhaltigeres Wirtschaften sollen zukünftig negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im eigenen Geschäftsbereich und in den Aktivitätsketten von Unternehmen vermindert bzw. verhindert werden. Die CSDDD wird in einigen Bereichen die Anforderungen des seit 2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verändern und eine gesetzliche Anpassung im Rahmen der regulären CSDDD-Umsetzung verlangen. Außerdem werden sich im weiteren Verlauf Synergien mit den bestehenden Vorgaben aus der CSRD heben lassen.

Die Bundesregierung plant derzeit im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative schrittweise vorzugehen:

  • Zunächst soll der Anwendungsbereich des LkSG an den der CSDDD angepasst werden
  • Anschließend werden die weiteren Regelungen der CSDDD verbindlich zum jeweils spätestens Zeitpunkt der Betroffenheit vom Anwendungsbereich eingeführt

Wer ist von der CSDDD betroffen: Anwendungsbereich der CSDDD

Die Umsetzung der Vorgaben wird für alle relevanten Unternehmen ab 2029 verpflichtend. Als relevant werden alle EU-Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden EUR globalem Umsatz oder Nicht-EU-Unternehmen ab 1,5 Milliarden EUR Umsatz in der EU eingestuft.

Für die Bestimmung der CSDDD-Relevanz kann es für Unternehmen, Mutterunternehmen und Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzsystem unterschiedliche Konstellationen geben:

Ein EU Unternehmen fällt unter die CSDDD, wenn es:

  • mehr als 5.000 Beschäftigte hat (gezählt werden alle Mitarbeitenden, einschließlich Teilzeitkräfte, Grundlage ist das letztverfügbare Geschäftsjahr) UND
  • gleichzeitig einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR erzielt 

Ein EU‑Mutterunternehmen fällt unter die CSDDD, wenn:

  • das Mutterunternehmen selbst die Schwellen eines EU-Unternehmens nicht erreicht, aber es das oberste Mutterunternehmen eines Konzerns ist UND
  • dieser Konzern insgesamt mehr als 5.000 Beschäftigte (konsolidiert) hat UND
  • gleichzeitig einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR (konsolidiert) erzielt 

Ein EU‑Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzsystemen fällt unter die CSDDD, wenn es:

  • als Lizenz- oder Franchisegeber aktiv ist UND
  • Vereinbarungen, Franchise- oder Lizenzverträge bestehen mit rechtlich unabhängigen, aber wirtschaftlich angebundenen Unternehmen UND
  • die Franchise-/Lizenz‑Royalties über 75 Millionen EUR liegen UND
  • gleichzeitig der EU‑Umsatz über 275 Millionen EUR beträgt

Ein Drittstaatenunternehmen fällt unter die Richtlinie, wenn es

  • mehr als 1,5 Milliarden EUR Nettoumsatz innerhalb der EU erzielt 

Ein Drittstaaten Mutterunternehmen fällt unter die CSDDD, wenn:

  • das Mutterunternehmen selbst die Schwellen des EU-Umsatzes nicht erreicht, aber es das oberste Mutterunternehmen eines Konzerns ist UND
  • dieser Konzern konsolidiert im Geschäftsjahr mehr als 1,5 Milliarden EUR Nettoumsatz innerhalb der EU erwirtschaftet

Ein Drittstaatenunternehmen mit Franchise‑ oder Lizenzsystemen fällt unter die CSDDD, wenn:

  • es Franchise  oder Lizenzvereinbarungen mit unabhängigen Unternehmen in der EU betreibt, die eine gemeinsame Marke, ein gemeinsames Geschäftskonzept und einheitliche Geschäftsmethoden vorgeben UND
  • die Franchise-/Lizenz‑Royalties innerhalb der EU über 75 Millionen EUR liegen UND
  • gleichzeitig der EU Umsatz des Unternehmens oder des Konzerns über 275 Millionen EUR beträgt

*Unternehmen im Sinne der CSDDD sind juristische Personen, die als eine der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen (im Falle von Unternehmen aus Drittländern vergleichbaren Rechtsformen) gegründet wurden oder bestimmte beaufsichtigte Finanzinstitute gemäß Richtlinie (EU) 2024/1760 Art. 3 Abs. 1 a) iii)

Was umfasst die CSDDD: Aktivitätskette und Co.

Unternehmen müssen zukünftig Verpflichtungen zur Minderung bzw. Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt erfüllen. Dies gilt im Zusammenhang mit:

  • ihrer eigenen Geschäftstätigkeit
  • der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und
  • der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird

Neu ist dabei der Begriff der „Aktivitätskette“, die der Lieferkette aus dem deutschen LkSG ähnelt. Allerdings sind im Zusammenhang mit der Aktivitätskette eine Reihe an Besonderheiten (u.a. im Zusammenhang mit weiteren Richtlinien) zu beachten. Vereinfacht gesprochen, umfasst die Aktivitätskette:   

i) Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen, einschließlich der Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, 

ii) die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben  

Was ist zu tun: Sorgfaltspflichten der CSDDD

Die Sorgfaltspflichten der CSDDD sind in weiten Teilen denen des in Deutschland geltenden LkSGs ähnlich:

  • Einbeziehung der CSDDD-Anforderungen in die Unternehmenspolitik
  • Entwicklung einer Strategie zur risikobasierten Erfüllung der CSDDD-Sorgfaltspflichten
  • Identifizierung, Bewertung und Priorisierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt
  • Berücksichtigung der eigenen Geschäftstätigkeit, Tochterunternehmen und Geschäftspartner in der Aktivitätskette (Begrenzung der Informationsersuchen an Geschäftspartner im Rahmen der Risikoanalyse auf große Unternehmen)
  • Möglichkeit der Priorisierung direkter Geschäftspartner bei gleichem Risiko
  • Verhinderung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt durch angemessene präventive Maßnahmen
  • Abstellung eingetretener nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt durch angemessene Abhilfemaßnahmen und anschließende Leistung von Abhilfe
  • Intern: Einbindung von Beschäftigten und ihrer Vertreter in die CSDDD-Umsetzung
  • Extern: Bei Bedarf Einbindung von Geschäftspartnern (z. B. im Rahmen der Prävention), Multi-Stakeholder-Initiativen und weiteren relevanten Akteuren und Zusammenschlüssen
  • Einrichtung eines gerechten, öffentlich verfügbaren, zugänglichen, berechenbaren und transparenten Beschwerdeverfahrens und/oder
  • Beteiligung an einem öffentlich verfügbaren Beschwerdeverfahren
  • Regelmäßige (mindestens alle fünf Jahre) und risikobasierte (sofern angemessen: Ermittlung durch qualitative und quantitative Indikatoren) Bewertung der ergriffenen Maßnahmen auf Angemessenheit und Wirksamkeit

Sorgfaltspflichten mit möglicher Abdeckung durch die CSRD 

  • Jährliche Berichterstattung über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten
  • Veröffentlichung der Berichterstattung auf der Unternehmenswebsite

Webcast-Reihe: Social Compliance im Fokus

10.02.26 | 28.04.26 | 08.09.2026 | 24.11.2026

Mit der Webcastreihe „Social Compliance im Fokus: Aktuelle Entwicklungen und praktische Umsetzungen“ wird die erfolgreiche Serie „Von der Lieferkette zur Social Compliance“ weitergeführt und beleuchtet wie gewohnt alle relevanten Themen, die das „S“ in ESG umfassen.

Weitere Publikationen zum Thema Regulatorik

Seit 01.01.2023 ist das LkSG in Kraft. Es gilt für Unternehmen mit i. d. R. mind. 3.000 (ab 2024: 1.000) Arbeitnehmenden in Deutschland. Hier finden Sie Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und zur EU-Lieferkettenrichtlinie.

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) zielt darauf ab, die Entwaldung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu begrenzen und fördert ein nachhaltigeres Europa. Was bedeutet die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten für Ihr Unternehmen?

Am 17 Mai. 2023 trat die EU-Verordnung 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft. Seit dem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen vierteljährliche Berichterstattungspflichten zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erfüllen.

Wie geht es weiter: Deloitte als Ihr Partner