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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Am 17 Mai. 2023 trat die EU-Verordnung 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft. Seit dem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen vierteljährliche Berichterstattungspflichten zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erfüllen.

CBAM-Newsticker

  • Europäische Kommission hat die finale Durchführungsverordnung zum Status als „zugelassenen CBAM-Anmelder“ am 17. März 2025 veröffentlicht
  • Omnibus-Initiative (Veröffentlichung am 26. Februar 2025) beinhaltet u.a. folgende Vorschläge:
    1. Einführung eines kumulativen jährlichen CBAM-Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Importeur
    2. Vereinfachte Regeln für Unternehmen hinsichtlich (1) Status zum „zugelassenen CBAM-Anmelder“, (2) Berechnung der eingebetteten Emissionen und (3) Berichtspflichten
    3. Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate soll ab dem 01. Februar 2027 basierend auf der 50%-Regel beginnen
    4. Künftige Ausweitung des CBAM-Warenkreises auf andere ETS-Sektoren und nachgelagerte Waren
  • Türkische Regierung plant die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems
  • UK führt zum Januar 2027 einen britischen CBAM, mit einem ähnlichen Warenkreis zum europäischen CBAM, ein
  • Norwegen wird sich ab 2026 dem EU-CBAM anschließen
CBAM-Veranstaltungshinweis:
 
  • Donnerstag, den 12. Juni 2025: 10:00 – 10:45 Uhr

Weitere Informationen erhalten Sie in Kürze auf dieser Website.

Container truck in ship port for business Logistics and transportation of Container Cargo ship and Cargo plane with working crane bridge in shipyard at sunrise, logistic import export and transport industry background

Zentrale Fragen zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Warum wurde der Carbon Border Adjustment Mechanism eingeführt?

Die Europäische Union (EU) hat CBAM entwickelt, der einen CO2-Preis auf die Einfuhr bestimmter außerhalb der EU hergestellter Waren erhebt. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die CBAM-Waren aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM. Ziel ist es, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, dass sich aus den verstärkten Klimaschutzbemühungen der EU ergibt. Mit dem Beginn der Übergangsphase von CBAM gilt diesbezüglich eine Meldepflicht für betroffene Unternehmen.

CBAM-Zeitplan

Mit Beginn der Übergangsphase seitdem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen Berichterstattungspflichten erfüllen. Seit dem 01. Januar 2025 ist die Registrierungspflicht zur Beantragung des Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ erforderlich. Die Implementierungsphase ab dem 01. Januar 2026 beinhaltet dann den finanziellen Ausgleich durch den Kauf von Zertifikaten sowie eine jährliche Berichtspflicht. Ab 2034 findet dann keine kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-ETS mehr statt, so dass 100 % der eingebetteten Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt werden.

Übergangsphase seit dem 01. Oktober 2023


CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit der Übergangsphase (01. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025). Während dieser Phase müssen Unternehmen aktuell

  • die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und
  • einen vierteljährlichen Bericht – sog. CBAM-Bericht – einreichen, welcher Daten bezüglich der betroffenen CBAM-Waren zur Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis enthält.

Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten geschaffen werden.

Falls kein vierteljährlicher CBAM-Bericht eingereicht wird oder auch notwendige Korrekturen nicht umgesetzt werden, wird dies mit einer finanziellen Strafe zwischen 10 € und 50 € pro Tonne nicht gemeldeter eingebetteter Emissionen sanktioniert.

CBAM-Implementierungsphase ab dem 01. Januar 2026

Die CBAM-Implementierungsphase wird ab dem 01. Januar 2026 einsetzen. Ab diesem Zeitpunkt kommen weitreichendere Verpflichtungen auf Unternehmen zu, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Der Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ muss vorliegen, um CBAM-Waren in die EU importieren zu können.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Überprüfung der angegeben Daten zu den direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten über eine zentrale Plattform, die zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Die Erstellung und Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für die, mit den im vorausgehenden Kalenderjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen. Die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten muss ebenfalls an diesem Stichtag abgegeben werden.

Im Rahmen der Implementierungsphase wird eine unzureichende Abgabe von CBAM-Zertifikaten mit 100 € pro Tonne nicht gemeldeter eingebetteter Emissionen sanktioniert. Bei mehrmaligen Verstößen kann sogar der Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ entzogen werden. In dem Fall, dass Unternehmen CBAM-Waren ohne den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ in die EU importieren, werden finanzielle Sanktionen in drei- bis fünffacher Höhe pro nicht abgegebenes CBAM-Zertifikat eingeleitet.

So kann Deloitte Sie bei dem Thema CBAM unterstützen

  • Festlegung zentraler Rollen und Verantwortlichkeiten für die Erstellung einer maßgeschneiderten CBAM-Aufbauorganisation
  • Gestaltung von internen Prozessen zur Einhaltung der Compliance-Anforderungen sowie die Entwicklung von standardisierten Berichtsstrukturen
  • Implementierung der Aufbauorganisation und Kommunikation an die beteiligten Stakeholder
  • Lieferantenschulungen zur Datenerfassung und Emissionsberechnung gemäß der CBAM-Verordnung
  • Etablierung einer fortlaufenden Lieferantenkommunikation zur Sicherstellung und Optimierung der Datenverfügbarkeit
  • Plausibilisierung/Verifizierung von Emissionsdaten
  • Durchführung finanzieller Analysen zur Identifizierung und Bewertung der CBAM-Auswirkungen auf das individuelle Geschäftsmodell
  • Ableitung von strategischen Maßnahmen und Integration von Nachhaltigkeitskriterien in der Wertschöpfungskette
  • Zukünftig: Unterstützung bei CBAM-Zertifikatsmanagement
  • Automatisierung der Berichterstattung
  • Analyse der bestehenden IT-Systemlandschaft
  • Maßgeschneiderte Auswahl eines (Deloitte) End-to-End IT-Tools für die Integration in die bestehende Systemlandschaft
  • Umwandlung der CBAM-Berichtsdaten in das XML-Format
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden und Upload des Berichts im CBAM-Register