Direkt zum Inhalt

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Am 17 Mai. 2023 trat die EU-Verordnung 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in Kraft. Seit dem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen vierteljährliche Berichterstattungspflichten erfüllen.

Einführung

Die Europäische Union (EU) hat CBAM entwickelt, der einen CO2-Preis auf die Einfuhr bestimmter außerhalb der EU hergestellter Waren erhebt. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die CBAM-Waren aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM. Ziel ist es, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, dass sich aus den verstärkten Klimaschutzbemühungen der EU ergibt. Mit dem Beginn der Übergangsphase von CBAM gilt diesbezüglich eine Meldepflicht für betroffene Unternehmen.

Container truck in ship port for business Logistics and transportation of Container Cargo ship and Cargo plane with working crane bridge in shipyard at sunrise, logistic import export and transport industry background

Einführungsfragen

CBAM-Zeitplan

Mit Beginn der Übergangsphase seitdem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen Berichterstattungspflichten erfüllen. Seit dem 01. Januar 2025 ist die Registrierungspflicht zur Beantragung des Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ erforderlich. Die Implementierungsphase ab dem 01. Januar 2026 beinhaltet dann den finanziellen Ausgleich durch den Kauf von Zertifikaten sowie eine jährliche Berichtspflicht. Ab 2034 findet dann keine kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-ETS mehr statt, so dass 100 % der eingebetteten Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt werden.

Übergangsphase seit dem 01. Oktober 2023


CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit der Übergangsphase (01. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025). Während dieser Phase müssen Unternehmen aktuell

  • die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und
  • einen vierteljährlichen Bericht – sog. CBAM-Bericht – einreichen, welcher Daten bezüglich der betroffenen CBAM-Waren zur Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis enthält.

Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten geschaffen werden.

Falls kein vierteljährlicher CBAM-Bericht eingereicht wird oder auch notwendige Korrekturen nicht umgesetzt werden, wird dies mit einer finanziellen Strafe zwischen 10 € und 50 € pro Tonne nicht gemeldeter eingebetteter Emissionen sanktioniert.

Implementierungsphase ab dem 01. Januar 2026

Die CBAM-Implementierungsphase wird ab dem 01. Januar 2026 einsetzen. Ab diesem Zeitpunkt kommen weitreichendere Verpflichtungen auf Unternehmen zu, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Der Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ muss vorliegen, um CBAM-Waren in die EU importieren zu können.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Überprüfung der angegeben Daten zu den direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten über eine zentrale Plattform, die zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Die Erstellung und Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für die, mit den im vorausgehenden Kalenderjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen. Die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten muss ebenfalls an diesem Stichtag abgegeben werden.

Im Rahmen der Implementierungsphase wird eine unzureichende Abgabe von CBAM-Zertifikaten mit 100 € pro Tonne nicht gemeldeter eingebetteter Emissionen sanktioniert. Bei mehrmaligen Verstößen kann sogar der Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ entzogen werden. In dem Fall, dass Unternehmen CBAM-Waren ohne den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ in die EU importieren, werden finanzielle Sanktionen in drei- bis fünffacher Höhe pro nicht abgegebenes CBAM-Zertifikat eingeleitet.

So kann Deloitte Sie bei dem Thema CBAM unterstützen

Deloitte steht Ihnen gesamtheitlich beiseite, die gesetzlichen CBAM-Anforderungen umzusetzen, um dadurch eine nahtlose Compliance Ihrer Handelstätigkeit zu gewährleisten und mögliche Sanktionen zu verhindern.

  • CBAM-Onboarding-Workshops zur Einbindung zentraler Stakeholder, um einen einheitlichen Wissensstand zu generieren
  • CBAM-Readiness: Identifizierung von Datenlücken im Vergleich zu den CBAM-Mindestanforderungen
  • Erstellung und Einreichung von CBAM-Berichten im xml-Format, um den Aufwand im CBAM-Portal zu minimieren
  • Plausibilitätsprüfungen der Emissionsdaten von Lieferanten für die Einhaltung von CBAM-Vorschriften
  • Einbindung der Lieferanten in die Erfassung der tatsächlichen Emissionsdaten (einschließlich Integration von Vertragsklauseln und Lieferantenschulungen) und Unterstützung bei der Emissionsberechnung
  • Definition einer internen Governance-Struktur einschließlich der Festlegung und Zuweisung von Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens
  • Bewertung Ihres Importportfolios mit verschiedenen Szenarien zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von CBAM
  • Analyse von strategischen Implikationen für Ihr Unternehmen und Entwicklung eines Fahrplans für mittel- und langfristige Auswirkungen
  • Entwurf und Implementierung umfassender digitaler Lösungen für CBAM, die in bestehende SAP-Landschaften und End-to-End-Prozesse integrierbar sind

Sie haben weitere Fragen zu CBAM und zum Leistungsangebot von Deloitte? Dann melden Sie sich gerne bei den untenstehenden Ansprechpartnern.