Am 17 Mai. 2023 trat die EU-Verordnung 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in Kraft. Seit dem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen vierteljährliche Berichterstattungspflichten erfüllen.
Die Europäische Union (EU) hat CBAM entwickelt, der einen CO2-Preis auf die Einfuhr bestimmter außerhalb der EU hergestellter Waren erhebt. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die CBAM-Waren aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM. Ziel ist es, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, dass sich aus den verstärkten Klimaschutzbemühungen der EU ergibt. Mit dem Beginn der Übergangsphase von CBAM gilt diesbezüglich eine Meldepflicht für betroffene Unternehmen.
Mit Beginn der Übergangsphase seitdem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen Berichterstattungspflichten erfüllen. Seit dem 01. Januar 2025 ist die Registrierungspflicht zur Beantragung des Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ erforderlich. Die Implementierungsphase ab dem 01. Januar 2026 beinhaltet dann den finanziellen Ausgleich durch den Kauf von Zertifikaten sowie eine jährliche Berichtspflicht. Ab 2034 findet dann keine kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-ETS mehr statt, so dass 100 % der eingebetteten Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt werden.
CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit der Übergangsphase (01. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025). Während dieser Phase müssen Unternehmen aktuell
Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten geschaffen werden.
Falls kein vierteljährlicher CBAM-Bericht eingereicht wird oder auch notwendige Korrekturen nicht umgesetzt werden, wird dies mit einer finanziellen Strafe zwischen 10 € und 50 € pro Tonne nicht gemeldeter eingebetteter Emissionen sanktioniert.
Die CBAM-Implementierungsphase wird ab dem 01. Januar 2026 einsetzen. Ab diesem Zeitpunkt kommen weitreichendere Verpflichtungen auf Unternehmen zu, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Im Rahmen der Implementierungsphase wird eine unzureichende Abgabe von CBAM-Zertifikaten mit 100 € pro Tonne nicht gemeldeter eingebetteter Emissionen sanktioniert. Bei mehrmaligen Verstößen kann sogar der Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ entzogen werden. In dem Fall, dass Unternehmen CBAM-Waren ohne den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ in die EU importieren, werden finanzielle Sanktionen in drei- bis fünffacher Höhe pro nicht abgegebenes CBAM-Zertifikat eingeleitet.
Deloitte steht Ihnen gesamtheitlich beiseite, die gesetzlichen CBAM-Anforderungen umzusetzen, um dadurch eine nahtlose Compliance Ihrer Handelstätigkeit zu gewährleisten und mögliche Sanktionen zu verhindern.
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