Die Umsetzung von GloBE im Konzern hängt von individuellen Unternehmensstrukturen, der eigenen IT-Landschaft, dem Konzernrechnungslegungsstandard und der Branche ab. Unser GloBE-Beratungsansatz für global tätige deutsche Gruppen umfasst drei Komponenten mit den folgenden Leistungskomponenten und kritischen Meilensteinen. Diese lassen sich individuell ergänzen oder an die jeweiligen Unternehmensanforderungen anpassen.
Im Rahmen eines Workshops evaluieren wir mit Ihnen die GloBE-Auswirkungen für Ihr Unternehmen. Ausgangspunkt ist eine Übersicht über die Pillar-2-Regelungen, verbunden mit einer Diskussion über die Implikationen für Ihr Unternehmen. Aufbauend hierauf identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen kritische GloBE-Themen und entwickeln mit Ihnen konkrete Ansätze, Optionen und Schritte zur Umsetzung mit einem Umsetzungszeit- und -maßnahmenplan.
Die Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlagen, der Adjusted Covered Taxes, die Abbildung von GloBE-Sonder- und -Spezialregeln sowie die Berechnung der Ergänzungssteuern (Top-Up Taxes) erfordert für jede Berichtseinheit (Constituent Entity) viele Informationen und -Datenpunkte, die im Konsolidierungssystem, im Tax Reporting und im länderbezogenen Bericht (CbC Reporting) nicht oder nicht ausreichend granular vorhanden sind. Deloitte pflegt hierzu Pillar Two Data Diagnostic, mit dem alle im Konzern vorhandenen sowie ggf. noch fehlenden Datenpunkte und deren typische Datenquellen strukturiert ermittelt werden können. Pillar Two Data Diagnostic kann isoliert oder auch im Rahmen einer Pillar-2-Modellierung genutzt werden. Das Pillar Two Data Diagnostic ist auf das Mindeststeuergesetz (MinStG) gemappt. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Wenn Sie bereits eine eigene GloBE-Datenfeldliste haben, können wir diese auch gerne prüfen.
GloBE erfordert zur Einschätzung der individuellen Betroffenheit (Impact Analysis) eine Modellierung für alle Berichtseinheiten mit einer Prüfung der Erleichterungen (Safe Harbours) pro Steuerjurisdiktion. Best-Practice ist hier eine GloBE-Modellierung auf Constituent Entity-Basis ausgehend von den Konzern-Reporting Packages (HB II) aus dem IFRS- oder HGB-Konzernabschluss. Deloitte nutzt zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit ein selbstentwickeltes Pillar Two Assessment Tool, mit dem wir für Sie als Dienstleister eine GloBE-Modellierung und -Berechnung (inkl. Top-Up Tax-Ermittlung für alle Constituent Entities) mit einem Erstellungsbericht und allen GloBE-Wahlrechten vorbereiten können. Das Pillar Two Assessment Tool ist ebenfalls bereits auf das MinStG gemappt. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot an.
Pillar 2 erfordert den Aufbau eines neuen GloBE-Reportings im Konzern spätestens für das Q4 2024 (31.12.2024 bzw. Ende des Wirtschaftsjahres 2024/2025). Dies ist erforderlich, damit – für alle Quartale ab Q1 2024 oder erstmals zum 31.12.2024 bzw. zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2024/2025 – die Rückstellungen für Pillar 2 berechnet werden können sowie auf dieser Grundlage dann bis zum 30.06.2026 die neuen Deklarationspflichten durch die deutsche Konzernmutter (UPE) und/oder lokal die ausländischen Berichtseinheiten (z.B. anerkannte Ergänzungssteuer (QDMTT); siehe dazu unten) erstmals erfüllt werden können (siehe dazu unten).
Außerdem müssen für Pillar 2 die bestehenden Reporting-Prozesse angepasst und ergänzt, Arbeitsanweisungen und Accounting Guidelines überarbeitet und die Zuständigkeiten sowohl für das GloBE-Reporting als auch für die -Deklaration (siehe dazu unten) intern geregelt werden. Weiterhin ist GloBE in der Bestandsdokumentation des Kontrollumfelds für Steuern zu ergänzen (z.B. Konzernsteuerrichtlinie, IT-Dokumentation, Tax CMS, GoBD-Dokumentation). Wir unterstützen Sie gerne in Workshops oder mit Best-Practice Vorlagen bei der Erstellung von noch fehlenden Dokumenten zu GloBE.
Im Rahmen der IT-Auswahl wird festgelegt, ob der Konzern
Auch zu GloBE verfolgt Deloitte bei IT-Lösungen einen anbieter- und lösungsagnostischen Ansatz und unterstützt Sie gerne bei der Suche nach der für Ihre Gruppe besten Option. Wir können Ihnen zu Pillar 2 die IT-Lösungen unserer deutschen Kooperationspartner (Amana Consulting GmbH, fwsb GmbH) und die IT-Lösungen unserer globalen Allianzpartner (SAP, Oracle) in einem GloBE-IT-Workshop oder in Online-Demos zeigen oder Sie als externer Dienstleister zu Pillar 2 auch bei der IT-Implementierung unterstützen.
Die Pillar 2-Umsetzung in DefTax sehen Sie in
Die Pillar 2-Umsetzung in Amana GTC zeigen
Die Pillar 2-Umsetzung in Oracle Tax Reporting Cloud Services (TRCS) zeigt
Wenn Sie eine (andere) IT-Lösung für GloBE nutzen wollen (z.B. SAP SEM-BCS, anderes Konsolidierungssystem, SAP PaPM, SAP SAC, Oracle HFM, Tabellenkalkulationslösung), so sprechen Sie uns auch hierzu gerne für einen Austausch oder externe Unterstützung an.
Für deutsche Konzerne, die von Pillar 2 betroffen sind, oder ausländische Konzerne, die mit ihren deutschen Geschäftseinheiten von GloBE betroffen sind, die aber keine eigene IT-Lösung realisieren oder keine Drittanbieter-IT-Lösung einführen wollen oder können, bietet Deloitte mit dem Deloitte Pillar Two Agent, einer selbstentwickelten Cloud-Lösung von Deloitte für Pillar 2, ab Q1 2024 externe Unterstützung bei der Rückstellungsberechnung sowie ab dem Jahr 2025 einen globalen Outsourcing Service für alle GloBE-Steuererklärungen an (d.h. deutscher Mindeststeuer-Bericht und deutsche Mindeststeuer-Anmeldung für den Gruppenträger sowie alle ausländischen Steuererklärungen/-anmeldungen, z. B. QDMTT). Den Stand von Deloitte Pillar Two Agent (bis 31.12.2023 als „Pillar Two Compliance and Reporting" bezeichnet), der nur im Rahmen eines Outsourcing Service (aber nicht als direkt lizensierte IT-Anwendung) nutzbar ist und mit Intela integriert werden kann, zeigen bzw. erläutern:
Die Nutzung des neuen Outsourcing Services von Deloitte in Deloitte Pillar Two Agent für alle oder einige GloBE-Steuererklärungen (siehe dazu unten) setzt eine abgeschlossene Betroffenheits- und GAP-Analyse voraus (siehe dazu oben), damit Sie uns die notwendigen Daten gemappt auf die GloBE-Datenfelder digital bereitstellen können. Alle Nutzern des Pillar 2-Moduls von Amana GTC oder DefTax können Standardimporte in den Deloitte Pillar Two Agent nutzen. In Deutschland kann Deloitte Sie auch bei der bis zum 28.02.2025 fälligen digitalen Meldung des deutschen Gruppenträgers für die GloBE-Deklaration 2024 an das Bundeszentralamt für Steuern unterstützen. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zum Outsourcing Service oder zur Unterstützung im Rahmen eines Vorprojekts (d.h. Betroffenheits- und GAP-Analyse) an.
Das ist seit dem Jahr 2021 bis zum 31.03.2024 passiert:
Das kommt auf Unternehmen ab dem zweiten Quartal 2024 und danach noch zu:
GloBE führt global eine konzernrechnungslegungsbasierte Mindeststeuer von 15 Prozent ein, um in jeder (Steuer-)Jurisdiktion, in der eine oder mehrere Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten (in GloBE als „Constituent Entities“ bezeichnet) ansässig bzw. belegen sind, eine effektive lokale Ertragsbesteuerung zu erreichen. Diese (Effective Tax Rate, ETR) wird geprüft, indem die konzernrechnungslegungsbasierten Adjusted Covered Taxes durch die konzernrechnungslegungsbasierte GloBE-Bemessungsgrundlage geteilt werden. Die Adjusted Covered Taxes umfassen nicht nur die lokalen Steuern von Einkommen und Ertrag, sondern auch latente Steuern mit komplexen Korrekturen. Die zu zahlende GloBE-Ergänzungssteuer („Top-Up Tax“) ist dann - für jede Steuerjurisdiktion - der Deltabetrag zwischen der (niedrigeren) lokalen GloBE-ETR und der GloBE-Mindeststeuer von 15 Prozent.
Hat eine (Steuer-)Jurisdiktion im Konzern das GloBE-Regelwerk lokal umgesetzt, so erhebt sie i.d.R. selbst eine Mindeststeuer (QDMTT) auf alle ihre lokalen Berichtseinheiten. Hat eine Jurisdiktion das Regelwerk (noch) nicht umgesetzt, so greift Pillar 2 bei der Konzernobergesellschaft (UPE), die die Mindeststeuer für alle ihre niedrigbesteuerten Auslandsjurisdiktionen schuldet. Haben im Konzern weder eine lokale Jurisdiktion noch der Sitzstaat der UPE das Regelwerk umgesetzt, so greift mit der UTPR (Undertaxed Profits Rule) ab 2025 bzw. spätestens ab 2026 eine Auffangregel für niedrigbesteuerte Berichtseinheiten. Das GloBE-Regelwerk führt so global für alle betroffenen Konzern zu einer (Mindest-)Ertragsbesteuerung von 15 Prozent in allen bzw. für alle Konzern-Jurisdiktionen.
Nach dem GloBE-Regelwerk gilt Pillar 2 ab dem Jahr 2024 bzw. Wirtschaftsjahr 2024/2025. Die Erstanwendung auf eine Konzernmutter (UPE) hängt von der lokalen Umsetzung in ihrer Steuerjurisdiktion ab. In der EU wenden alle größeren Mitgliedsstaaten GloBE ab 2024 bzw. 2024/2025 an. Die EU-Umsetzungsrichtlinie gewährt Mitgliedsstaaten mit bis zu zwölf lokalen UPE eine Option zur Verschiebung der Erstanwendung bis zum 31.12.2029, von der fünf Mitgliedsstaaten Gebrauch gemacht haben (EU Kommission). Auch außerhalb der EU werden nicht alle Länder die GloBE-Regeln ab 2024 umsetzen. Dies führt in 2024 und auch noch ab 2025 zu komplexen Fallkonstellationen, wenn bei einer deutschen UPE die GloBE-Regeln zwar in Deutschland und im Konzern schon anzuwenden sind, diese im Ausland aber noch nicht für alle Konzerneinheiten greifen.
Die politische Vereinbarung zu GloBE hatten 131 Jurisdiktionen im Juli 2021 unterzeichnet, und am IF nehmen z.Zt. 145 Jurisdiktionen teil. In Europa wurde bzw. wird GloBE fast überall flächendeckend ab 2024 und in Asien in vielen Jurisdiktionen ab 2024 oder 2025 lokal umgesetzt. In Afrika und Amerika ist GloBE bisher nur lückenhaft lokal umgesetzt (z.B. Kanada). Die USA können GloBE frühestens ab 2025 lokal umsetzen. Mehr als 30 IF-Mitglieder/-Unterzeichner haben sich noch nicht zu ihren konkreten Umsetzungsplänen geäußert. Es zeichnet sich global in 2024 und auch noch ab 2025 ein GloBE-Flickenteppich ab, in dem sich für deutsche Konzerne jährlich neue und/oder gegenüber dem Vorjahr veränderte Deklarationspflichten im Ausland ergeben werden. Als Deloitte-Kunde gibt Ihnen unser OECD Pillar Two Legislative Tracker einen Überblick über die lokale Umsetzung von Pillar 2; der Zugriff erfordert eine einmalige (kostenfreie) Registrierung.
Am 20.12.2022 veröffentlichte die OECD zu GloBE temporäre und permanente Vereinfachungen sowie temporäre Straferleichterungen (Safe Harbours and Penalty Relief).
Am 17.07.2023 veröffentlichte die OECD eine Vereinfachung (Safe Harbour) für eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT). Auf Antrag einer berichtspflichtigen (deutschen) Geschäftseinheit wird ein Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) für eine ausländische Steuerjurisdiktion auf null reduziert, wenn diese eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) erhebt (§ 81 MinStG). Für ausländische Konzerne entsteht in Deutschland für jede Geschäftseinheit in Höhe des für Deutschland ermittelten und der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 4, § 57 MinStG) eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT; § 90 Abs. 1 Satz 1 MinStG).
Überdies veröffentlichte die OECD am 17.07.2023 eine Übergangsregelung (Transitional Relief) zur UTPR. Diese führt dazu, dass für bestimmte UPE die UTPR-Regeln für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2025 beginnen und vor dem 31.12.2026 enden, nicht zur Anwendung kommen. Die Übergangsregel gilt nur für UPE in Sitzstaaten mit einem Standard-Ertragssteuersatz von 20 Prozent oder mehr (z.B. USA und Festland-China, aber nicht Singapur oder Hong Kong). Deutschland hat dies in § 89 MinStG umgesetzt. In deutschen Konzernen mit GloBE kommt die UTPR nur in Spezialfällen zur Anwendung.
Für betroffene Konzerne, deren Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt und die nur eine geringe ausländische Präsenz haben, greift bei GloBE eine fünfjährige Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (§ 83 MinStG). Betroffene deutsche Konzerne sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen (§ 83 Abs. 2 MinStG). Sollte dies der Fall sein, greifen u.U. die Erleichterungen (§ 83 Abs. 1 MinStG). Zu beachten ist dabei, dass der Konzern auch bei der Erfüllung der Übergangsregelung nicht von der Pflicht zur Erstellung und Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts (siehe dazu unten) befreit ist.
OECD Pillar 2-Readiness: CbCR-Safe-Harbour Erleichterungen für betroffene Unternehmen
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Für betroffene Konzerne mit Sitz in Deutschland sind zu GloBE erstmals für 2024 der neue Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) und eine deutsche Mindeststeuer-Anmeldung (mit Selbstberechnung und ggf. Nullanmeldung) bis zum 30.06.2026 digital zu erstellen und digital an das Bundeszentralamt für Steuern bzw. das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Jeder betroffene Konzern sollte seinen Gruppenträger bis zum 31.12.2024 bestimmen, damit dessen digitale Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern bis 28.02.2025 fristgerecht erfolgen kann. Wenn Sie keine eigene IT-Lösung haben, so kann Deloitte Sie hierbei und auch bei allen GloBE-Steuererklärungen mit einem Outsourcing-Service unterstützen (siehe dazu oben).
Deutsche Konzerne (UPE) werden, wo immer und so lange wie möglich, in den ersten drei Jahren den CbCR-Safe-Harbour anwenden. Dieser erlaubt es der UPE, den Mindeststeuer-Bericht aus dem CbCR-Datensatz mit wenigen weiteren Datenpunkten zu befüllen und bewirkt, dass die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktionen als mit null festsetzt gilt, was Rückstellungen vermeidet. Auch hier müssen betroffene Konzern aber ab 2024 im Ausland in vielen Jurisdiktionen eine neue (vereinfachte) lokale GloBE-Steuererklärung erstellen und einreichen. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für den CbCR-Safe-Harbour so schnell wie möglich geprüft werden. Die Nutzung des Outsourcing Services von Deloitte ab dem CbCR 2023 (Vorjahr) und für das CbCR 2024 (Erstjahr) stellt sicher, dass Ihr Unternehmen den CbCR-Safe-Harbour so breit und so lange wie möglich für Säule Zwei nutzen kann. Sprechen Sie uns gerne für ein Angebot an.
Für alle Jurisdiktionen, die nicht unter den CbCR-Safe-Harbour fallen, werden deutsche Konzerne (UPE) prüfen, ob sie ab 2024 vor Ort im Ausland einen lokalen QDMTT-Safe-Harbour für ihre lokale GloBE-Deklaration nutzen können. Dieser verlagert die Berechnung, die Rückstellung, die Steuerdeklaration und auch die Zahlung einer GloBE-Mindeststeuer vor Ort in diese ausländische Jurisdiktion. Die UPE erklärt diese Jurisdiktion dann nur mit mehr Datenpunkten im Mindeststeuer-Bericht und die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktion gilt bei der UPE als mit null festgesetzt, was Rückstellungen vermeidet.
Wenn ein unter GloBE fallender ausländischer Konzern (UPE) in Deutschland lokale Berichtseinheiten hat, die UPE im Ausland aber in einer (Steuer-)Jurisdiktion ansässig ist, die GloBE in 2024 (noch) nicht umsetzt (z.B. USA), so muss in Deutschland für 2024 der (globale) Mindeststeuer-Bericht lokal erstellt und bis zum 30.06.2026 digital an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Weiterhin gelten ab 2024 lokale deutsche GloBE-Deklarationspflichten. In Inbound-Fällen vermeidet § 75 Abs. 2 MinStG i.d.R. einen deutschen Mindeststeuer-Bericht, diese Vorschrift greift etwa für die USA als Sitz der UPE im Jahr 2024 mangels lokaler GlobE-Umsetzung in den USA aber nicht. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zur GloBE-Deklaration in diesem Spezialfall an.