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Pillar 2: Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung für Unternehmen

Wie die OECD mit Säule 2 die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE) umgesetzt hat und welche Folgen dies für betroffene deutsche Unternehmen hat

Zur Modernisierung des internationalen Steuerrechts hat die OECD zum BEPS-Aktionspunkt 1 ein Zwei-Säulen-Modell erarbeitet: Säule Eins (Pillar 1) plant eine Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten für alle Größtkonzerne. Säule Zwei (Pillar 2) führte ab 2024 eine globale Mindestertragsteuer von 15 Prozent für alle Großkonzerne ein. Das Mindeststeuergesetz wurde am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 28.12.2023 in Kraft. Das zum 31.12.2024 geplante Mindeststeueranpassungsgesetz verzögert sich bis ins Jahr 2025.

So unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Umsetzung von GloBE bzw. OECD Pillar 2

 

Die Umsetzung von GloBE im Konzern hängt von individuellen Unternehmensstrukturen, der eigenen IT-Landschaft, dem Konzernrechnungslegungsstandard und der Branche ab. Unser GloBE-Beratungsansatz für global tätige deutsche Gruppen umfasst drei Komponenten mit definierten Leistungskomponenten. Diese lassen sich individuell ergänzen oder an die jeweiligen Unternehmensanforderungen anpassen.

1. Pillar-2-Betroffenheitsanalyse und -Modellierung

 

a) GloBE-Betroffenheitsanalyse

Im Rahmen eines Workshops evaluieren wir mit Ihnen die GloBE-Auswirkungen für Ihr Unternehmen. Ausgangspunkt ist eine Übersicht über die Pillar-2-Regelungen, verbunden mit einer Diskussion über die Implikationen für Ihr Unternehmen. Aufbauend hierauf identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen kritische GloBE-Themen und entwickeln mit Ihnen konkrete Ansätze, Optionen und Schritte zur Umsetzung mit einem Umsetzungszeit- und -maßnahmenplan.

b) Pillar-2-Daten und -Modellierung

Die Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlagen, der Adjusted Covered Taxes, die Abbildung von GloBE-Sonder- und -Spezialregeln sowie die Berechnung der Ergänzungssteuern (Top-Up Taxes) erfordert für jede Geschäftseinheit (Constituent Entity) viele Informationen und -Datenpunkte, die im Konsolidierungssystem, im Tax Reporting und im länderbezogenen Bericht (CbC Reporting) nicht oder nicht ausreichend granular vorhanden sind. Deloitte pflegt hierzu Pillar Two Data Diagnostic, mit dem alle im Konzern vorhandenen sowie ggf. noch fehlenden Datenpunkte und deren typische Datenquellen strukturiert ermittelt werden können (Fit-Gap-Analyse). Pillar Two Data Diagnostic kann isoliert oder auch im Rahmen einer Pillar-2-Modellierung genutzt werden. Das Pillar Two Data Diagnostic ist auf das Mindeststeuergesetz (MinStG) gemappt. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Wenn Sie bereits eine eigene GloBE-Datenfeldliste haben, können wir diese auch gerne prüfen.

GloBE erfordert zur Einschätzung der individuellen Betroffenheit (Impact Analysis) eine Modellierung für alle Berichtseinheiten mit einer Prüfung der Erleichterungen (Safe Harbours) pro Steuerjurisdiktion. Best-Practice ist hier eine GloBE-Modellierung auf Constituent Entity-Basis ausgehend von den Konzern-Reporting Packages (HB II) aus dem IFRS- oder HGB-Konzernabschluss. Deloitte nutzt zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit ein selbstentwickeltes Pillar Two Assessment Tool, mit dem wir für Sie als Dienstleister eine GloBE-Modellierung und -Berechnung (inkl. Top-Up Tax-Ermittlung für alle Constituent Entities) mit einem Erstellungsbericht und allen GloBE-Wahlrechten vorbereiten können. Aus dieser Fit-Gap-Analyse ergeben sich ebenfalls die ggf. noch fehlenden Datenpunkte. Das Pillar Two Assessment Tool ist bereits auf das MinStG gemappt. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot an.

2. Pillar-2-Governance


Pillar 2 erfordert den Aufbau eines neuen GloBE-Reportings im Konzern für das Geschäftsjahr 2024 bzw. das Wirtschaftsjahr 2024/2025. Dies ist erforderlich, damit alle notwendigen Rückstellungen für Pillar 2 berechnet und auf dieser Grundlage dann bis zum 30.06.2026 die neuen Deklarationspflichten erstmals erfüllt werden können (siehe unten).

Außerdem müssen für Pillar 2 die bestehenden Reporting-Prozesse angepasst und ergänzt, Arbeitsanweisungen und Accounting Guidelines überarbeitet und die Zuständigkeiten sowohl für das GloBE-Reporting als auch für die -Deklaration geregelt werden. Weiterhin ist GloBE in der Bestandsdokumentation des Kontrollumfelds für Steuern zu ergänzen (z.B. Konzernsteuerrichtlinie, IT-Dokumentation, Tax CMS, GoBD-Dokumentation). Wir unterstützen gerne mit Best-Practice Vorlagen bei der Erstellung fehlender Dokumente.

3. Pillar 2 IT-Lösungen bzw. GloBE-Outsourcing 

 

a) Pillar 2 IT-Lösungsauswahl

Im Rahmen der IT-Auswahl wird festgelegt, ob der Konzern

  • eine eigene IT-Plattform für GloBE selbst entwickeln,
  • eine IT-Drittanbieterlösung lizensieren und implementieren oder
  • das Outsourcing Angebot eines externen Dienstleisters nutzen möchte.
b) Unterstützung bei der Pillar 2-Umsetzung in einer eigenen IT-Plattform

Auch zu GloBE verfolgt Deloitte einen anbieter- und lösungsagnostischen Ansatz und unterstützt Sie gerne bei der Suche nach der für Sie besten Option. Wir können Ihnen zu Pillar 2 die IT-Lösungen unserer beiden deutschen Kooperationspartner (Amana Consulting GmbH, fwsb GmbH) und die IT-Lösungen unserer globalen Allianzpartner (u.a. SAP, Oracle und insightsoftware) in Online-Demos zeigen oder Sie als externer Dienstleister auch bei der IT-Implementierung unterstützen.

Die Pillar 2-Umsetzung in DefTax sehen Sie in

Die Pillar 2-Umsetzung in Amana GTC zeigen wir in

Die Pillar 2-Umsetzung in Oracle Tax Reporting Cloud Services (TRCS) zeigt

Die Pillar 2-Umsetzung in SAP Profitability and Performance Management (PaPM) zeigen wir in

Wenn Sie eine andere IT-Lösung für Pillar 2 planen oder nutzen (z.B. SAP SEM-BCS, Oracle HFM, anderes Konsolidierungssystem, Tabellenkalkulationslösung), so sprechen Sie uns auch hierzu gerne für einen Austausch oder externe Unterstützung an.

c) Outsourcing der Pillar-2-Deklaration zu Deloitte

Für deutsche Konzerne, die von Pillar 2 betroffen sind, oder ausländische Konzerne, die mit ihren deutschen Geschäftseinheiten betroffen sind, die aber keine eigene IT-Lösung realisieren oder keine Drittanbieter-IT-Lösung einführen wollen oder können, bietet Deloitte mit dem Deloitte Pillar Two Agent, einer selbstentwickelten Cloud-Lösung für Pillar 2, externe Unterstützung bei der Rückstellungsberechnung und ab dem Jahr 2025 einen globalen Outsourcing Service für alle Steuererklärungen an (d.h. Mindeststeuer-Bericht und Mindeststeuererklärung für den Gruppenträger sowie alle ausländischen Steuererklärungen (z.B. QDMTT, QDMTT-Safe-Harbour)). Den Stand von Deloitte Pillar Two Agent (bis 31.12.2023 als „Pillar Two Compliance and Reporting" bezeichnet), der nur im Rahmen eines Outsourcing Service nutzbar ist und mit Intela integriert werden kann, zeigt bzw. erläutert:

Die Nutzung des Outsourcing Services von Deloitte für alle oder einige GloBE-Steuererklärungen setzt eine abgeschlossene Fit-Gap-Analyse voraus (siehe oben), damit Sie uns die notwendigen Daten gemappt auf die GloBE-Datenfelder digital bereitstellen können. Nutzer des Pillar 2-Moduls von Amana GTC oder DefTax können Standardimporte in den Deloitte Pillar Two Agent nutzen. In Deutschland kann Deloitte Sie auch bei der bis zum 28.02.2025 fälligen digitalen Meldung des Gruppenträgers an das Bundeszentralamt für Steuern unterstützen; entsprechendes gilt für Pillar 2-Erstregistrierungen in anderen Ländern. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zum Outsourcing Service an.

Pillar 2: Was ist bisher schon passiert und was kommt noch auf Ihren Konzern zu?

 

Das ist seit dem Jahr 2021 bis zum 31.12.2024 passiert:

  • 05.07.2021: 131 Jurisdiktionen (inkl. Deutschland) unterzeichnen eine politische Vereinbarung zum Gemeinsamen Ansatz (Common Approach) und Zwei-‎‎Säulen-Modell der OECD (inkl. Pillar 2).
  • 20.12.2021: Die OECD veröffentlicht Mustervorschriften zu Pillar 2 (Global Anti-Base Erosion Rules; „GloBE“).

  • 14.03.2022: Die OECD veröffentlicht zu Pillar 2 einen Kommentar mit Beispielen.
  • 20.12.2022: Die OECD veröffentlicht ein Umsetzungspaket mit temporären und permanenten Vereinfachungen (Safe Harbors and Penalty Relief), ein Konsultationsdokument zum Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) und ein Konsultationsdokument zur Steuersicherheit (Tax Certainty).
  • 22.12.2022: Veröffentlichung der finalen EU-Umsetzungsrichtlinie im EU-Amtsblatt.

  • 02.02.2023: Die OECD veröffentlicht die ersten Anwenderhinweise (u.a. „QDMTT“).
  • 17.07.2023: Die OECD veröffentlicht die zweiten Anwenderhinweise (u.a. QDMTT-Safe-Harbour), einen konsultationsbedingt ergänzten GloBE Information Return sowie Musterartikel und Hinweise zur Subject to Tax Rule.
  • 11.10.2023: Die OECD veröffentlicht ein Implementierungshandbuch (Minimum Tax Implementation Handbook (Pillar Two)) zu Pillar 2 (31 Seiten).
  • 18.12.2023: Die OECD veröffentlicht die dritten Anwenderhinweise (u.a. CbCR-Safe-Harbour).
  • 27.12.2023: Das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) wird veröffentlicht und tritt am 28.12.2023 in Kraft.
     

Das ist zu Pillar 2 im Jahr 2025 bereits passiert und kommt auf die Unternehmen noch zu:

Das kommt auf Unternehmen zu Pillar 2 ab dem Jahr 2026 und danach noch zu:

  • 30.06.2026: Endfrist zur Erstellung und digitalen Übermittlung des ersten globalen Mindeststeuer-Berichts (§ 75 f. MinStG) für das Jahr 2024 bzw. das Wirtschaftsjahr 2024/2025 an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG) sowie für die digitale Erstellung und Übermittlung der ersten Mindeststeuererklärung (§§ 94 ff. MinStG) (Selbstberechnung; ggf. Nullanmeldung) an das zuständige deutsche Finanzamt sowie zur Erstellung und Übermittlung der ersten ausländischen Mindeststeuererklärungen (z.B. QDMTT-Safe-Harbour; § 81 MinStG).

  • 01.01.2027: Ende der Möglichkeit zur Nutzung des CbCR-Safe-Harbours, der maximal für die ersten drei Jahre (d.h. 2024 bis 2026) zur Anwendung kam, als (temporäre) Vereinfachung für die GloBE-Deklaration (siehe unten). Ab 2027 könnten auch die (temporären) GloBE-Deklaration-Vereinfachungen der OECD für die ersten drei Jahre entfallen (z.B. Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung von GlobE-Steuererklärungen für jede Constituent Entity in einer Steuerjurisdiktion statt einer aggregierten GloBE-Deklaration für eine Steuerjurisdiktion).

Welche Ziele verfolgen die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE)?

 

GloBE führt global eine neue konzernrechnungslegungsbasierte Mindeststeuer von 15 Prozent ein, um in jeder (Steuer-)Jurisdiktion, in der eine oder mehrere Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten (in GloBE als „Constituent Entities“ bezeichnet) ansässig bzw. belegen sind, eine effektive lokale Mindestertragsbelastung (Effective Tax Rate, ETR) zu erreichen. Die ETR wird geprüft, indem die konzernrechnungslegungsbasierten Adjusted Covered Taxes durch die konzernrechnungslegungsbasierte GloBE-Bemessungsgrundlage geteilt werden. Die Adjusted Covered Taxes umfassen nicht nur die lokalen Steuern von Einkommen und Ertrag, sondern auch latente Steuern mit komplexen Korrekturen. Die zu zahlende Ergänzungssteuer („Top-Up Tax“) ist dann - für jede Steuerjurisdiktion - der Deltabetrag zwischen der (niedrigeren) lokalen GloBE-ETR und der GloBE-Mindeststeuer von 15 Prozent.

Hat eine (Steuer-)Jurisdiktion im Konzern das GloBE-Regelwerk lokal umgesetzt, so erhebt sie i.d.R. selbst eine Mindeststeuer (QDMTT) oder qualifizierte Mindeststeuer (QDMTT-Safe-Harbour) auf alle ihre lokalen Geschäftseinheiten. Hat eine Jurisdiktion das Regelwerk (noch) nicht umgesetzt, so greift Pillar 2 bei der Konzernobergesellschaft (UPE), die die Mindeststeuer für alle niedrigbesteuerten Geschäftseinheiten schuldet. Haben im Konzern weder eine lokale Jurisdiktion noch der Sitzstaat der UPE das Regelwerk umgesetzt, so greift mit der UTPR (Undertaxed Profits Rule) ab 2025 bzw. spätestens ab 2026 eine Auffangregel für niedrigbesteuerte Berichtseinheiten. Das Regelwerk führt so global für betroffene Konzerne zu einer (Mindest-)Ertragsbesteuerung von 15 Prozent.

Ab wann müssen deutsche Konzerne die Vorgaben aus OECD Pillar 2 in Deutschland sowie lokal im Ausland umsetzen?

 

Pillar 2 gilt ab dem 01.01.2024 bzw. Wirtschaftsjahr 24/25. Die Erstanwendung auf eine Konzernmutter (UPE) hängt von der lokalen Umsetzung in ihrer Steuerjurisdiktion ab. In der EU wenden alle größeren Mitgliedsstaaten das Regelwerk ab 2024 bzw. 2024/2025 an. Die EU-Umsetzungsrichtlinie gewährt Mitgliedsstaaten mit bis zu zwölf lokalen UPE eine Option zur Verschiebung der Erstanwendung bis zum 31.12.2029 (EU Kommission). Auch außerhalb der EU haben nicht alle Länder das Regelwerk ab 2024 umgesetzt. Dies führt im Rahmen der Pillar 2-Deklaration für 2024 und auch noch ab 2025 zu komplexen Fallkonstellationen, wenn bei einer deutschen UPE die Pillar 2-Regeln zwar in Deutschland und im Konzern schon anzuwenden sind, diese im Ausland aber noch nicht für alle Konzerneinheiten greifen.

Die politische Vereinbarung zu GloBE hatten 131 Jurisdiktionen im Juli 2021 unterzeichnet, und am IF nehmen z.Zt. 145 Jurisdiktionen teil. In Europa wurde bzw. wird GloBE fast überall flächendeckend ab 2024 und in Asien in vielen Jurisdiktionen ab 2024 oder 2025 lokal umgesetzt. In Afrika und Amerika ist GloBE bisher nur lückenhaft lokal umgesetzt (z.B. Kanada). Die USA können GloBE frühestens ab 2025 lokal umsetzen. Als Deloitte-Kunde gibt Ihnen unser OECD Pillar Two Legislative Tracker einen globalen Überblick (Hinweis: Der Zugriff erfordert eine einmalige (kostenfreie) Registrierung).

Gibt es temporäre oder permanente Vereinfachungen für OECD Säule 2?

 

Am 20.12.2022 veröffentlichte die OECD zu GloBE temporäre und permanente Vereinfachungen sowie temporäre Straferleichterungen (Safe Harbours and Penalty Relief).

  • Es gibt eine (temporäre) dreijährige Übergangsregelung (Transitional Safe Harbour) für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen (d.h. die ersten drei Jahre für die meisten Konzerne). Dieser sog. CbCR-Safe-Harbour nutzt das Country-by-Country Reporting als temporäre Einführungserleichterung. Wenn und solange die Übergangsregelung greift und (mindestens) einer von drei Tests erfüllt ist, beträgt die Ergänzungssteuer für diese (Steuer-)Jurisdiktion null (§§ 84-87 MinStG). 
  • Die OECD-Vorschläge vom 20.12.2022 erlauben einen Simplified Calculations Safe Harbour; dieser könnte zukünftig auch Teil einer noch zu entwickelnden dauerhaften Erleichterung (Permanent Safe Harbour) werden. Vereinfachungen für unwesentliche Berichtseinheiten sind ebenfalls möglich; die OECD wird die Frage, ob diese die Integrität des Regelwerks gefährden, bis zum Jahr 2028 prüfen. Deutschland hat beide Erleichterungen umsetzt (§§ 79, 80 MinStG).
  • Die OECD ermöglicht zu GloBE auch vorübergehende Straferleichterungen (Transitional Penalty Relief). Deutschland hat diese umgesetzt (§ 101 Abs. 3 MinStG). Diese gelten nur für qualifizierte Konzerne und für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen und vor dem 01.07.2028 enden.

Am 17.07.2023 veröffentlichte die OECD eine Vereinfachung (Safe Harbour) für eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT). Auf Antrag einer berichtspflichtigen (deutschen) Geschäftseinheit wird ein Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) für eine ausländische Steuerjurisdiktion auf null reduziert, wenn diese eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT-Safe-Harbour) erhebt (§ 81 MinStG). Für ausländische Konzerne entsteht in Deutschland für jede Geschäftseinheit in Höhe des für Deutschland ermittelten und der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 4, § 57 MinStG) eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT; § 90 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Die OECD veröffentlichte am 15.01.2025 eine erste Übersicht der Jurisdiktionen mit einem (temporär) qualifizierten QDMTT-Safe-Harbour (Central Record of Legislation with Transitional Qualified Status).

Überdies veröffentlichte die OECD am 17.07.2023 eine Übergangsregelung (Transitional Relief) zur UTPR. Diese führt dazu, dass für bestimmte UPE die UTPR-Regeln für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2025 beginnen und vor dem 31.12.2026 enden, nicht zur Anwendung kommen. Die Übergangsregel gilt nur für UPE in Sitzstaaten mit einem Standard-Ertragssteuersatz von 20 Prozent oder mehr (z.B. USA und Festland-China, aber nicht Singapur oder Hong Kong). Deutschland hat dies in § 89 MinStG umgesetzt. In deutschen Konzernen kommt die UTPR nur in Spezialfällen zur Anwendung.  

Für betroffene Konzerne, deren Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt und die nur eine geringe ausländische Präsenz haben, greift bei GloBE eine fünfjährige Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (§ 83 MinStG). Betroffene deutsche Konzerne sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen (§ 83 Abs. 2 MinStG). Sollte dies der Fall sein, greifen u.U. die Erleichterungen (§ 83 Abs. 1 MinStG). Zu beachten ist dabei, dass der Konzern auch bei der Erfüllung der Übergangsregelung nicht von der Pflicht zur Erstellung und Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts (siehe unten) befreit ist.

OECD Pillar 2-Readiness: CbCR-Safe-Harbour Erleichterungen für betroffene Unternehmen

 

Welche neuen Deklarationspflichten gibt es aus OECD Säule 2 und welche Unterstützung bietet Deloitte hierzu an?

 

Für betroffene Konzerne mit Sitz in Deutschland sind erstmals für 2024 der Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) und eine deutsche Mindeststeuererklärung (mit Selbstberechnung und ggf. Nullanmeldung) bis zum 30.06.2026 zu erstellen und digital an das Bundeszentralamt für Steuern bzw. das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Jeder betroffene Konzern sollte seinen Gruppenträger so schnell wie möglich bestimmen, damit dessen digitale Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern bis 28.02.2025 erfolgen kann. Wenn Sie keine eigene IT-Lösung haben, so kann Deloitte Sie hierbei und auch bei allen Pillar 2-Steuererklärungen unterstützen (siehe oben).

Alle deutschen Konzerne werden, wo immer und so lange wie möglich, in den ersten drei Jahren den CbCR-Safe-Harbour anwenden. Dieser erlaubt es der UPE, den Mindeststeuer-Bericht aus dem CbCR-Datensatz mit wenigen weiteren Datenpunkten zu befüllen und bewirkt, dass die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktionen als mit null festsetzt gilt. Auch hier müssen betroffene Konzern aber ab 2024 im Ausland in vielen Jurisdiktionen eine neue (vereinfachte) lokale Steuererklärung erstellen und einreichen (d.h. Nullanmeldung). Wichtig ist, dass der CbCR-Safe-Harbour so schnell wie möglich geprüft wird. Die Nutzung des Outsourcing Services von Deloitte ab dem CbCR 2023 (Vorjahr) und für das CbCR 2024 (Erstjahr) stellt sicher, dass Ihr Unternehmen den CbCR-Safe-Harbour so breit und so lange wie möglich für Säule Zwei nutzen kann. Sprechen Sie uns gerne für ein Angebot an.

Für alle Jurisdiktionen, die nicht unter den CbCR-Safe-Harbour fallen, werden deutsche Konzerne (UPE) prüfen, ob sie ab 2024 im Ausland einen QDMTT-Safe-Harbour für ihre lokale Deklaration nutzen können. Dieser verlagert die Berechnung und Rückstellung, die Steuerdeklaration und die Zahlung einer Mindeststeuer in die ausländische Jurisdiktion. Die UPE erklärt diese Jurisdiktion im Mindeststeuer-Bericht und die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktion gilt bei der UPE als mit null festgesetzt. Die OECD veröffentlichte am 15.01.2025 eine erste Übersicht der Jurisdiktionen mit einem (temporär) qualifizierten QDMTT-Safe-Harbour (Central Record of Legislation with Transitional Qualified Status), die die Planung der ausländischen Mindeststeuerdeklaration 2024 in vielen Jurisdiktionen rechtssicherer gestaltet und erleichtert.

Wenn ein unter GloBE fallender ausländischer Konzern in Deutschland lokale Geschäftseinheiten hat, die UPE im Ausland aber in einer (Steuer-)Jurisdiktion ansässig ist, die GloBE für das Jahr 2024 (noch) nicht umsetzt (z.B. USA), so muss in Deutschland der (globale) Mindeststeuer-Bericht erstellt und bis zum 30.06.2026 digital an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Weiterhin gelten ab 2024 lokale deutsche GloBE-Deklarationspflichten. In Inbound-Fällen vermeidet § 75 Abs. 2 MinStG oft einen Mindeststeuer-Bericht, diese Erleichterung greift aber etwa für die USA als Sitz einer UPE im Jahr 2024 nicht. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zur Unterstützung bei der GloBE-Deklaration in diesem Spezialfall an.

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