In Berührung mit der Strom- und Energiesteuer kommen grundsätzlich alle Marktteilnehmenden, die Energieerzeugnisse oder Strom verwenden oder herstellen. Für Unternehmen haben Strom- und Energiesteuer aber eine besondere Bedeutung, da die rechtskonforme Implementierung, Abwicklung und Verwaltung einen hohen administrativen Aufwand mit sich bringen. Zudem birgt eine fehlerhafte Bearbeitung von Sachverhalten erhebliche finanzielle Risiken, die oftmals mit Hilfe einer externen Beratung reduziert werden können. Vor diesem Hintergrund erläutern wir Ihnen, wie die Expert:innen von Deloitte Sie an dieser Stelle unterstützen können.
Die Strom- und Energiesteuer sind als harmonisierte Verbrauchsteuern wichtige Einnahmequellen des Bundes. Im Jahr 2023 lag das Steueraufkommen dieser beiden Bundessteuern bei rund 43 Mrd. Euro. Dies entspricht einem Anteil von 12,2 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen, mehr als 10 Prozent entfallen allein auf die Energiesteuer. Neben der Erzielung von Steuereinnahmen ist aber auch die lenkungspolitische Wirkung der Strom- und Energiesteuer nicht zu vernachlässigen, da die Verteuerung von Strom und Energieerzeugnissen den Anreiz zu entsprechenden Einspar-maßnahmen schaffen sollte. Im Ergebnis sollte weniger schädliches CO2 ausgestoßen werden.
Die Grundlage für die Ausgestaltung der Strom- und Energiesteuer in nationales Recht ist die Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL). Diese ist bereits im Jahr 2003 in Kraft getreten und hat bis heute Bestand. Sie legt die Rahmenbedingungen der Europäischen Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und Strom fest. Versuche, die Energiesteuerrichtlinie zu reformieren, waren bisher nicht erfolgreich, doch beschäftigten sich diese zuletzt auch mit der lenkungspolitischen Wirkung der Strom- und Energiesteuer. Unter anderem versuchte man, die Struktur der Steuersätze anzupassen, die auf Basis des tatsächlichen Energiegehalts sowie der Umweltleistung von Kraft- und Heizstoffen und elektrischem Strom festgelegt werden sollten.
Das Stromsteuergesetz besteuert den Verbrauch von elektrischem Strom. Die Stromsteuer entsteht daher regelmäßig mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch Letztverbraucher oder bei der Verwendung von eigen erzeugtem Strom durch Betreiber einer Stromerzeugungsanlage. Darüber hinaus entsteht die Stromsteuer bei der widerrechtlichen oder zweckwidrigen Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz. Bei der Frage des Steuerschuldners kommt es darauf an, wer den Strom leistet, erzeugt oder entnimmt, weswegen stets der Einzelfall zu prüfen ist.
Die Stromsteuer wird in der Regel beim Versorger erhoben und von diesem über den Strompreis auf Verbraucher abgewälzt. Da sie eine Selbstveranlagungssteuer ist, muss der Steuerschuldner die Steuer selbst berechnen und darauf basierend eine Steuererklärung abgeben. Wird Strom von einem außerhalb des deutschen Steuergebietes ansässigen Lieferanten bezogen, entsteht ebenfalls die Stromsteuer und Steuerschuldner ist im Gegensatz zum Regelfall das Unternehmen oder die natürliche Person, welche den Strom von außerhalb des deutschen Steuergebiets bezieht.
Die Energiesteuer besteuert hingegen den Verbrauch von Energieerzeugnissen wie Heizöl, Flüssiggasen oder Erdgas, wobei die Höhe der Energiesteuer sich je Energieerzeugnis und Verwendungszweck als Kraft- oder Heizstoff unterscheidet. Im Gegensatz zum Stromsteuergesetz gibt es eine Vielzahl Energieerzeugnisse, die unter das Energiesteuergesetz fallen, weswegen Betroffene zunächst den jeweiligen Steuergegenstand, den zugehörigen Steuertarif sowie den relevanten Steuerentstehungstatbestand bestimmen müssen.
Grundsätzlich entsteht die Energiesteuer mit der Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem sog. Steuerlager oder mit der Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines sog. Herstellungsbetriebs. Darüber hinaus entsteht die Energiesteuer, wenn Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen eingesetzt werden. Außerdem entsteht die Energiesteuer im Fall von Erdgas dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird. Analog zur Stromsteuer sollte der jeweilige Steuerschuldner im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung bestimmt werden.
Strom- und Energiesteuergesetz enthalten neben Regelungen zu Steuerschuldnerschaft und Steuerentstehungstatbeständen auch verschiedene Steuerbegünstigungen. Erfüllen Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen ist es möglich von Befreiungen, Ermäßigungen oder Entlastungen zu profitieren.
Durch Ausführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit kommen viele Unternehmen in Berührung mit der Strom- und Energiesteuer, was eine Vielzahl von Pflichten mit sich bringt. Diese Verpflichtungen gesetzeskonform zu implementieren und nachzuverfolgen erfordert einen erheblichen Aufwand. Doch nicht nur Pflichten gilt es zu berücksichtigen, auch sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie sämtliche Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen geltend machen und diese fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
So ist eine umfassende Bewertung, Umsetzung sowie Nachverfolgung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich. Außerdem ist es für Unternehmen von essenzieller Bedeutung, dass sämtliche Strom- und Energieflüsse bekannt sind und korrekt erfasst werden. Strom- und Energiemengen, die an Dritte weitergeleitet werden, sind darüber hinaus abzugrenzen. Weiterhin müssen für erlaubnispflichtige Tätigkeiten vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die notwendigen Erlaubnisse beantragt werden. Steueranmeldungen sowie Steuerentlastungsanträge müssen korrekt erstellt und fristgerecht eingereicht werden und auch sämtlichen Meldepflichten ist nachzukommen. Im Ergebnis müssen alle Handlungen des Unternehmens vereinbar mit Compliance-Anforderungen sein.
Ist dies nicht der Fall und Unternehmen berücksichtigen die umfassenden Vorgaben nicht, kann das Hauptzollamt als zuständige Behörde Sanktionsmöglichkeiten prüfen. Neben finanziellen Sanktionen können auch administrative Sanktionen ergriffen werden. Dies führt zu negativen Auswirkungen auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmens, einer erhöhten Prüfungshäufigkeit sowie vermehrten Steueraufsichtsmaßnahmen durch die Zollverwaltung.
Deloitte kann Unternehmen mit einer umfassenden Expertise bei sämtlichen Themen rund um die Strom- und Energiesteuer unterstützen. Die nachfolgende nicht abschließende Aufzählung unserer Leistungen soll einen Einblick in die Vielfältigkeit der Sachverhalte geben:
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