Mit dem Wachstumschancengesetz wird die E-Rechnung zum 1. Januar 2025 in Deutschland verpflichtend im B2B-Bereich eingeführt. Danach sind im Inland ansässige Unternehmer für ihre im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze spätestens ab 2028 zur Ausstellung der E-Rechnung verpflichtet, wenn sie Leistungen an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbringen. Das Gesetz enthält zwar gestaffelte Übergangsvorschriften für die Ausstellung der elektronischen Rechnung, den Empfang von E-Rechnungen müssen inländische Unternehmen aber bereits ab dem 1. Januar 2025 sicherstellen. Entsprechend der neuen Definition der E-Rechnung und den Übergangsvorschriften gehören PDF- und Papierrechnungen damit bald der Vergangenheit an. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zum Thema E-Invoicing.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die E-Rechnungspflicht erstreckt sich auf alle inländischen B2B-Umsätze und damit unter anderem auch auf Reverse-Charge-Umsätze und Umsätze, die der Durchschnittssatz- oder Differenzbesteuerung unterliegen. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über Leistungen, die nach §4 Nr. 8 –29 UStG steuerfrei sind, sowie Fahrausweise und Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR.
Während Unternehmer bereits ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich empfangen können müssen, gelten folgende Übergangsvorschriften nur für die Ausstellung von Rechnungen:
Das BMF hat einen Entwurf eines Anwendungsschreibens zur E-Rechnung im zwischenunternehmerischen Bereich zur gemeinsamen Diskussion mit der Wirtschaft veröffentlicht. Der Entwurf enthält Konkretisierungen zum sachlichen Anwendungsbereich der E-Rechnungspflicht, sowie Ausführungen zum Recht auf Vorsteuerabzug. Zudem werden die Anforderungen an das Format, die Übermittlung und die Aufbewahrung von E-Rechnungen präzisiert und weitere offene Detailfragen beantwortet. Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für das vierte Quartal 2024 vorgesehen.
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