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E-Rechnung und E-Invoicing – ist ihr Unternehmen bereit für die neuen gesetzlichen Anforderungen?

Die Änderungen bei der elektronischen Rechnungsstellung ab 1. Januar 2025 erfordern ein rechtzeitiges Handeln. Deloitte begleitet Unternehmen auf der Reise zur E-Rechnung.

Mit dem Wachstumschancengesetz wird die E-Rechnung zum 1. Januar 2025 in Deutschland  verpflichtend im B2B-Bereich eingeführt. Danach sind im Inland ansässige Unternehmer für ihre im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze spätestens ab 2028 zur Ausstellung der E-Rechnung verpflichtet, wenn sie Leistungen an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbringen. Das Gesetz enthält zwar gestaffelte Übergangsvorschriften für die Ausstellung der elektronischen Rechnung, den Empfang von E-Rechnungen müssen inländische Unternehmen aber bereits ab dem 1. Januar 2025 sicherstellen. Entsprechend der neuen Definition der E-Rechnung und den Übergangsvorschriften gehören PDF- und Papierrechnungen damit bald der Vergangenheit an. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zum Thema E-Invoicing.

Definition der E-Rechnung ab 1. Januar 2025

 

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die E-Rechnungspflicht erstreckt sich auf alle inländischen B2B-Umsätze und damit unter anderem auch auf Reverse-Charge-Umsätze und Umsätze, die der Durchschnittssatz- oder Differenzbesteuerung unterliegen. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über Leistungen, die nach §4 Nr. 8 –29 UStG steuerfrei sind, sowie Fahrausweise und Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR.

 

Übergangsvorschriften für Rechnungsaussteller

 

Während Unternehmer bereits ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich empfangen können müssen, gelten folgende Übergangsvorschriften nur für die Ausstellung von Rechnungen:

  • Bis zum 31. Dezember 2026 kann ein bis dahin ausgeführter Umsatz mit einer sonstigen Rechnung abgerechnet werden. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung in einem elektronischen Format, das nicht der Norm EN 16931 entspricht oder nicht interoperabel ist, oder eine Papierrechnung. Die Abrechnung mit einer Rechnung in einem abweichenden elektronischen Format bedarf der formlosen Zustimmung des Empfängers. Die Abrechnung mit einer Papierrechnung ist in diesem Übergangszeitraum ohne Zustimmung möglich.
  • Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR können sonstige Rechnungen bis zum 31. Dezember 2027 ausstellen. Für sonstige Rechnungen in einem elektronischen Format, das von der Norm EN 16931 abweicht, gilt das Erfordernis der formlosen Zustimmung des Empfängers.
  • Bis zum 31. Dezember 2027 können Unternehmer sonstige Rechnungen im EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers ausstellen und übermitteln.

 

BMF-Entwurfsschreiben vom 13. Juni 2024

 

Das BMF hat einen Entwurf eines Anwendungsschreibens zur E-Rechnung im zwischenunternehmerischen Bereich zur gemeinsamen Diskussion mit der Wirtschaft veröffentlicht. Der Entwurf enthält Konkretisierungen zum sachlichen Anwendungsbereich der E-Rechnungspflicht, sowie Ausführungen zum Recht auf Vorsteuerabzug. Zudem werden die Anforderungen an das Format, die Übermittlung und die Aufbewahrung von E-Rechnungen präzisiert und weitere offene Detailfragen beantwortet. Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für das vierte Quartal 2024 vorgesehen.

 

E-Invoicing – Unser Serviceangebot

 

Wir beraten Sie umfassend zu allen E-Invoicing Aspekten in den Themenfeldern Steuerberatung, Prozessoptimierung und IT-Implementierung:

 

Tax Advisory Services
 

Unser ganzheitliches Beratungsangebot umfasst u. a.

  • die Prüfung, ob Ihr Unternehmen von den künftigen E-Rechnungsvorschriften betroffen ist,
  • die Analyse betroffener Geschäftsvorfälle,
  • eine Fit-Gap-Analyse der relevanten Prozesse und Systeme,
  • sowie die Unterstützung bei der Auswahl und dem Design der Ziellösung.

 

Implementierung

 

Wir unterstützen Sie auf Wunsch auch bei der Implementierung. Finden Sie mit uns die passende Lösung, die Ihren unternehmensspezifischen Anforderungen optimal gerecht wird.

 

Compliance

 

Wir begleiten Sie bei der praktischen Umsetzung und Einhaltung der neuen E-Rechnungsvorschriften von der Erstellung bis hin zur Archivierung der Rechnungen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

  • One Pager E-Rechnung (DE / EN)
  • One Pager E-Invoicing Readiness Lab (DE / EN)
  • Präsentation Fit4Reporting (DE / EN)

 

E-Invoicing – Blick ins Ausland

 

Unternehmen, die grenzüberschreitend agieren, sollten neben den rechtlichen Änderungen innerhalb Deutschlands auch die Gesetze und Richtlinien zu E-Invoicing und E-Reporting der Länder berücksichtigen, in denen sie geschäftlich tätig sind, um sicherzustellen, dass alle relevanten Regelungen eingehalten werden. Mit unserem internationalen Netzwerk von Expert:innen auf diesem Themengebiet unterstützen wir Sie bei Interesse gerne auch grenzüberschreitend.

Über die nachstehende Grafik (exemplarische Darstellung) gelangen Sie zum Deloitte Digital Tax Atlas. In dem darin enthaltenen Portal „Digitalised Indirect Tax Reporting“ finden Sie eine globale Übersicht aktueller und zukünftiger länderspezifischer E-Invoicing und E-Reporting Verpflichtungen. 

Sollten Sie bislang noch nicht über einen Zugang verfügen, finden Sie hier weitere Informationen sowie den Link zur Registrierung. Die Nutzung des Deloitte Digital Tax Atlas ist kostenlos.

Laden Sie hier unser PoV zu E-Rechnungen herunter, um weitere Insights zu erhalten.

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