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Gegen Greenwashing im Finanzsektor: Empowering Consumers (EmpCo) und Green Claims Directives (GCD)

Was die EU-Richtlinien für Banken, Versicherungen und Asset Manager bedeuten

Die Europäische Union arbeitet weiter daran, Greenwashing im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaussagen systematisch zu bekämpfen. Mit der bereits verabschiedeten Empowering Consumers for the Green Transition Directive (EmpCo) und der geplanten Green Claims Directive (GCD) sollen verbindliche Anforderungen an die Vermarktung von ökologischen Merkmalen geschaffen werden. Für den Finanzsektor ergeben sich daraus neue Anforderungen an die Produktgestaltung und -beratung sowie die Kontrolle von Werbeaussagen mit Nachhaltigkeitsbezug.

Greenwashing im Finanzsektor – ein Überblick

Nachhaltigkeit ist längst ein zentraler Faktor für Investitionsentscheidungen – doch nicht alles, was „grün“ erscheint, ist es auch. Der Begriff „Greenwashing“ bezeichnet nach der Definition der

  • European Banking Authority (EBA),
  • der European Securities and Markets Authority (ESMA) und
  • der European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA)

Praktiken, bei denen Aussagen zur Nachhaltigkeit nicht eindeutig oder wahrheitsgetreu das tatsächliche Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens oder Produktes widerspiegeln. Ob dies absichtlich oder unbeabsichtigt geschieht, ist dabei irrelevant. Zudem kann Greenwashing sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene stattfinden und sogar durch Dritte aufgedeckt werden.

Laut einem Bericht der EBA aus 2024 ist der Finanzsektor für rund 16 Prozent der weltweiten Greenwashing-Vorwürfe verantwortlich. Besonders häufig treten diese in Verbindung mit Umwelt- und Sozialthemen auf – etwa bei vagen oder irreführenden Aussagen zu Klimazielen, fehlender Transparenz bei nachhaltigen Fonds oder schwer zugänglichen Informationen auf Webseiten. Die Zahl der gemeldeten Fälle nimmt seit Jahren kontinuierlich zu.

Zu den wesentlichen Treibern für Greenwashing zählen:

  • Eingeschränkte Datenqualität und fehlende Nachvollziehbarkeit
  • Unklare Prozesse und mangelnde interne Kontrolle
  • Übertriebene oder unbelegte Aussagen
  • Unzureichende ESG-Kompetenz in Marketing und Produktentwicklung

Greenwashing gefährdet nicht nur das Vertrauen in nachhaltige Finanzprodukte – es kann auch wirtschaftliche Risiken bis hin zu Rechtsstreitigkeiten und Reputationsverlust mit sich bringen. 

Prinzipien-basierte Vorschläge der europäischen Aufsichtsbehörden: EBA, ESMA und EIOPA

Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) EBA, ESMA und EIOPA haben sich intensiv mit dem Thema Greenwashing befasst und fordern einheitliche Prinzipien für die Vermeidung von Greenwashing Risiken und zur Unterstützung nachhaltiger Investitionen:

  • Belegbarkeit: Aussagen müssen durch nachvollziehbare Daten und Methoden gestützt sein.
  • Genauigkeit: Keine Übertreibungen, keine Auslassungen – die Kommunikation muss vollständig und präzise sein.
  • Zugänglichkeit: Informationen müssen leicht auffindbar und verständlich aufbereitet sein.
  • Aktualität: Nachhaltigkeitsinformationen sollten regelmäßig überprüft und bei Änderungen zeitnah angepasst werden. 

Rechtliche Einordnung und nationale Umsetzung der EmpCo-Richtlinie und des GCD-Entwurfs

Mit der EmpCo Richtlinie und dem GCD-Entwurf hat die EU-Kommission zwei Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Greenwashing auf der Ebene des Verbraucher- und Mitbewerberschutzes adressieren sollen.

Die EmpCo ergänzt die bestehende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), die in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt ist. Sie erweitert insbesondere die Liste unzulässiger Werbepraktiken um Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte.

Die GCD hingegen ist als eigenständige Richtlinie konzipiert und legt konkrete Anforderungen an die Verifizierung von Umweltaussagen fest. 

Umweltaussagen

Beide Regelwerke finden übergeordnet Anwendung auf Nachhaltigkeitssiegel und sogenannte Umweltaussagen. Umweltaussagen sind freiwillige, formunabhängige Aussagen im kommerziellen Kontext, die suggerieren, dass ein Produkt oder Unternehmen positive oder keine negativen Umweltauswirkungen hat.

Während der GCD-Entwurf vor allem auf die inhaltliche Richtigkeit und Nachprüfbarkeit solcher Aussagen abzielt, regelt die EmpCo die kommunikative Gestaltung und Transparenz gegenüber Verbraucher:innen. Damit ergänzen sich beide Regelwerke: Die GCD schafft verbindliche Standards für die Begründung von Umweltaussagen, während die EmpCo sicherstellt, dass diese Aussagen nicht irreführend präsentiert werden.

Innerhalb der Kategorie der Umweltaussagen unterscheidet die EU-Kommission zwischen allgemeinen Umweltaussagen („klimaneutral“) und ausdrücklichen Umweltaussagen („100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“). Die Differenzierung erfolgt anhand der Form und des Spezifizierungsgrades der Aussage.  

Die Green Claims Directive (GCD)

Während die EmpCo bereits beschlossen ist, befindet sich die Green Claims Directive noch im Gesetzgebungsverfahren. Ihr Entwurf sieht vor, dass Unternehmen sowohl produkt- als auch unternehmensbezogene ausdrückliche Umweltaussagen gegenüber Verbraucher:innen künftig bereits vor der Kommunikation durch unabhängige Dritte verifizieren lassen müssen. Das Prüfverfahren soll sowohl die faktische Begründung der Aussage als auch die Einhaltung der in der GCD enthaltenen Anforderungen an die Verbraucherkommunikation überprüfen. Für Unternehmen kann dieser Prozess mit erheblichem Aufwand verbunden sein – die EU-Kommission geht von Kosten in Höhe von 500 € bis 54.000 € für die Überprüfung einer einzelnen ausdrücklichen Umweltaussage aus. 

Konkrete Änderungen im UWG

Die EmpCo ist seit März 2024 in Kraft und muss bis spätestens 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach einer Übergangsfrist gelten die neuen Regeln ab dem 27. September 2026.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) am 7. Juli 2025 einen Referentenentwurf  zur Änderung des UWG veröffentlicht. Im September folgte der Regierungsentwurf, womit der nationale Gesetzgebungsprozess offiziell gestartet wurde. Dieser sieht sowohl produkt- als auch unternehmensbezogene Ergänzungen vor:

Produktbezogene Ergänzungen

  • Ökologische und soziale Merkmale zählen künftig zu den wesentlichen Merkmalen eines Produktes gemäß § 5 Abs. 2 UWG.
  • Bei Produktvergleichen anhand ökologischer oder sozialer Merkmale gelten künftig Informationen zur Vergleichsmethode, zu den betroffenen Produkten sowie zu Maßnahmen zur Aktualitätssicherung als wesentlich.
  • Es wird unzulässig, Aussagen zu treffen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen und suggerieren, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen.

Unternehmensbezogene Ergänzungen

  • Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden untersagt, sofern kein Umsetzungsplan vorliegt, der klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie messbare und zeitgebundene Ziele enthält, die durch externe Sachverständige regelmäßig überprüft und den Verbraucher:innen zugänglich gemacht werden.

Produkt- und unternehmensübergreifende Ergänzungen

  • Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird untersagt, wenn diese nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
  • Allgemeine Umweltaussagen dürfen nur dann getroffen werden, wenn der Unternehmer eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen oder vergleichbaren Regelungen.
  • Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit sind unzulässig, wenn sich die Aussagen tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt beziehen. 

Die Rolle der OffenlegungsVO (SFDR) im Kampf gegen Greenwashing

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist eine EU-Verordnung, die seit März 2021 gilt und Finanzmarktteilnehmer verpflichtet, offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen in ihre Entscheidungsprozesse integrieren. Ziel ist es, durch standardisierte Informationen Transparenz zu schaffen und die Vergleichbarkeit nachhaltiger Finanzprodukte zu verbessern.

Die SFDR, EmpCo und GCD bilden ein Regulierungsgefüge zur Bekämpfung von Greenwashing. Während die SFDR Finanzmarktteilnehmer zur strukturierten Offenlegung verpflichtet, adressieren EmpCo und GCD die freiwillige Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen.

Allerdings steht die SFDR derzeit in der Kritik, weil sie Greenwashing nicht immer wirksam verhindert. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission einen Review angestoßen, um die Regelungen zu überarbeiten und die Transparenz zu stärken. Ziel ist es, die Vorgaben klarer und praxistauglicher zu gestalten, damit die SFDR ihren Anspruch besser erfüllen kann. 

Folgen für Finanzdienstleister

Für Finanzdienstleister ergeben sich aus der bereits verabschiedeten EmpCo und der geplanten GCD weitreichende Implikationen, sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene.

Konkret bedeutet das:

  • Produktentwicklung: Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen müssen klarer definiert, dokumentiert und mit überprüfbaren Nachhaltigkeitszielen hinterlegt werden.
  • Marketing und Vertrieb: Aussagen zur Nachhaltigkeit sind präzise, belegbar und leicht zugänglich zu gestalten, insbesondere bei der Verwendung von Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“.
  • Beratung: Kundenberatung muss auf konsistenten, nachvollziehbaren Informationen basieren und regulatorische Anforderungen berücksichtigen.
  • Governance und Kontrolle: Interne Kontrollsysteme sind so auszugestalten, dass Greenwashing-Risiken frühzeitig erkannt und vermieden werden können. 

Handlungsempfehlungen für Finanzdienstleister

Um sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  • Bestandsaufnahme und Gap-Analyse: Überprüfung bestehender ESG-Kommunikation auf regulatorische Konformität
  • Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie: ESG-Ziele, Maßnahmen und Kommunikation aufeinander abstimmen
  • Ausbau von Dokumentation: Nachweise für Nachhaltigkeitsaussagen systematisch erfassen
  • Stärkung von Expertise: Schulungen für Legal, Marketing, Produktentwicklung, Compliance und Vertrieb
  • Etablierte Kontrollen: Ausbau der IKS für ESG-bezogene Aussagen

Sie möchten Ihr Unternehmen auf regulatorische Anforderungen durch die SFDR, EmpCo oder die Green Claims Directives vorbereiten oder bestehende Prozesse auf Greenwashing-Risiken prüfen? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie mit unserer Expertise bei der Umsetzung regulatorischer Vorgaben und der Weiterentwicklung Ihrer Nachhaltigkeitsstrategie.

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