Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat mit dem am 31. Juli 2025 veröffentlichten Entwurf zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) einen entscheidenden Schritt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemacht. Vor dem Hintergrund der Omnibus Initiative verfolgt die EU-Kommission u.a. das Ziel, den administrativen Aufwand für Unternehmen deutlich zu reduzieren – durch weniger verpflichtende Datenpunkte, eine vereinfachte Struktur der Standards und mehr Flexibilität in der Berichterstattung. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wesentlichen Anpassungen in den ESRS und den damit verbundenen Implikationen für Finanzunternehmen.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen unter Anwendung der ESRS zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die bisherigen ESRS (ESRS Set 1) wurde jedoch von Anwendern vielfach als zu komplex und ressourcenintensiv kritisiert – insbesondere aufgrund redundanter qualitativer Anforderungen. Mit dem Omnibus-Paket reagiert die EU-Kommission unter anderem auf diese Kritik und strebt eine Entlastung für Unternehmen an. Mit der „Stop-the-Clock“-Richtlinie wurde bereits die Verschiebung der Anwendungszeitpunkte beschlossen. Zudem stehen inhaltliche Änderung der CSRD im Raum (Content Directi-ve). Am 31. Juli 2025 veröffentlichte die EFRAG mit den Exposure Drafts (EDs) ihre Entwürfe der überarbeiteten ESRS, welche bis zum 29. September 2025 zur Konsultation freigegeben sind.
Die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung befindet sich in einem kontinuierlichen Wandel. Seit der Verabschiedung der CSRD im Januar 2023 folgten bedeutende Meilensteine:
Die EFRAG hat nun im Juli 2025 überarbeitete Entwürfe der ESRS zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, die bis zum 30. November 2025 an die EU-Kommission übermittelt werden sollen. Die finale Annahme der neuen Standards ist im Rahmen eines delegierten Rechtsakts für das Jahr 2026 vorgesehen.
Parallel dazu kommt Bewegung in eine nationale Umsetzung der CSRD in Deutschland. Während zahlreiche EU- und EWR-Staaten die Richtlinie bereits in nationales Recht überführt haben, steht dieser Schritt in Deutschland noch aus. Mit dem am 10. Juli 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Referentenentwurf wurde ein Gesetzesvorschlag präsentiert, der die Vorgaben der CSRD nahezu unverändert übernimmt – einschließlich der sogenannten „Stop-the-Clock“-Regelung. Die Stop-the-Clock Regelung verschiebt den Anwendungszeitpunkt der Unternehmen in der zweiten und dritten Welle um zwei Jahre, damit diese Zeit für die grundlegende Überarbeitung der CSRD gewinnen. Der Vorschlag zur nationalen Umsetzung geht darüber jedoch nochmal hinaus. Er sieht eine weitere Übergangsfrist von zwei Jahren für Unternehmen von öffentlichem Interesse zwischen 501 und 1.000 Beschäftigen vor. Damit würden 2025 nur Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 1.000 Beschäftigten berichtspflichtig werden, womit Deutschland von der Umsetzung der anderen EU- und EWR-Staaten abweichen würde.
Mit der Veröffentlichung der EDs hat die EFRAG einen bedeutenden Schritt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemacht. Die Signale für Unternehmen sind klar: weniger Pflichtangaben (insbesondere qualitativ) sowie mehr Flexibilität und Praktikabilität in der Berichterstattung.
Die Entwürfe sehen eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 57 Prozent und der Gesamtdatenpunkte (verpflichtend und freiwillig) um 68 Prozent vor. Freiwillige Datenpunkte wurden entweder gelöscht oder in die neue Non-Mandatory Illustrative Guidance (NMIG) überführt, die eine freiwillig anwendbare Hilfestellungen zur Umsetzung bietet. Die EU-Kommission prüft derzeit, ob die NMIG separat bleibt oder in den ESRS verankert wird, was die NMIG rechtlich bindend machen würde.
Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Neustrukturierung der Application Requirements (ARs). Diese wurden reduziert, vereinfacht und visuell unter den jeweiligen Disclosure Requirements (DRs) dargestellt, was die Lesbarkeit und Anwendbarkeit deutlich verbessern soll. Auch der Prozess der Wesentlichkeitsanalyse wurde mit dem Fokus auf eine bessere Praktikabilität überarbeitet. Die vereinfachten Anforderungen an die Wesentlichkeitsanalyse zielen darauf ab, den Aufwand für Unternehmen deutlich zu reduzieren – ohne das grundlegende Prinzip der doppelten Wesentlichkeit zu beeinträchtigen. Allgemein sehen die EDs nun vor, dass Unternehmen sich auf Bereiche konzentrieren können, in denen wesentliche IROs wahrscheinlich auftreten. Auch Informationen zu unwesentlichen Themen dürfen im Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen werden – etwa, wenn Stakeholder wie Ratingagenturen diese explizit anfordern.
Die neuen Entwürfe verbessern zudem die Kompatibilität mit internationalen Standards, insbesondere durch die stärkere Ausrichtung an den IFRS Sustainability Disclosure Standards. Damit wird nicht nur die Vergleichbarkeit verbessert, sondern auch die Integration in bestehende Reporting-Prozesse erleichtert sowie doppelte Berichtspflichten vermieden.
Insgesamt markieren die überarbeiteten EDs mit der möglichen Einführung des „Fair Presentation“-Prinzips einen Paradigmenwechsel: Weg von der reinen Compliance, hin zu mehr Flexibilität und Relevanz in der Berichterstattung.
Die EDs der überarbeiteten ESRS befinden sich derzeit in der öffentlichen Konsultation, die noch bis zum 29. September 2025 läuft (ESRS Exposure Draft July 2025 Public Consultation Survey). Im Anschluss wird EFRAG die finalisierten Standards bis zum 30. November 2025 an die EU-Kommission übergeben. Die Verabschiedung der neuen ESRS im Rahmen eines delegierten Rechtsakts ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Die Erstanwendung wird vermutlich für das Geschäftsjahr 2027 angedacht.
Für Unternehmen bedeuten die überarbeiteten ESRS und die damit verbundenen Vereinfachungen, dass bereits bestehende Prozesse zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nochmals überarbeitet und neu ausgerichtet werden müssen. Es gilt, die neuen Anforderungen strategisch in die Berichtsprozesse zu integrieren, relevante Inhalte gezielt herauszufiltern und die interne Daten- und Prozesslandschaft entsprechend an die neuen Anforderungen anzupassen. Gerade die Einführung des Fair Presentation Prinzips bietet zwar mehr Flexibilität und Relevanz, bringt aber zusätzliche Prozessschritte auf Unternehmensseite mit sich.
Für Finanzinstitute stellt sich weiterhin die Frage, welche branchenspezifischen Berichtspflichten mit den überarbeiteten ESRS bestehen. Mit dem Wegfall der ursprünglich geplanten sektorspezifischen Standards erhalten die unternehmensspezifischen Themen (Entity Specific Disclosures, ESDs) einen höheren Stellenwert. Spezifika für Finanzinstitute, wie Versicherungen und Banken, sind in dieser Form in die Berichterstattung zu integrieren. Die EFRAG verweist hierzu auf etablierte Sektorstandards wie der Global Reporting Initiative (GRI) und Sustainability Accounting Standards Board (SASB). Diese überarbeiten gerade parallel ihre Rahmenwerke, so dass auch diese Entwicklung eng verfolgt werden sollte.
Trotz der dynamischen Entwicklung des regulatorischen Umfelds ist es wichtig, dass Unternehmen sich frühzeitig mit den Implikationen einer nationalen Umsetzung der CSRD sowie den überarbeiteten ESRS auseinanderzusetzen.
Deloitte steht Ihnen bei Ihren Herausforderungen als verlässlicher Partner zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an – wir begleiten Sie mit Fachwissen, Branchenverständnis und praxisnahen Lösungen.