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Pillar 3: Verbindliche Standards der EBA zu mehr Nachhaltigkeitstransparenz

Finaler Entwurf zur Offenlegung von ESG-Risiken

Der finale Entwurf der EBA zu Pillar 3 hat weitreichende Auswirkungen auf die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Kreditinstitute. Der Entwurf bietet einen Rahmen für die ESG Offenlegung und schafft Vergleichbarkeit durch Key Performance Indicators. Von besonderer Relevanz sind die vorgestellten Kennzahlen „Green Asset Ratio“ und „Banking Book Taxonomy Alignment Ratio“.

Am 24. Januar 2022 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) einen finalen Entwurf mit technischen Implementierungsstandards (ITS) zur Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG) im Rahmen der Säule 3 (Pillar 3) Offenlegung publiziert. Die finale Fassung der ITS enthält eine Reihe wichtiger Überarbeitungen, unter anderem zur Anpassung der ITS an die zuletzt im Dezember 2021 veröffentlichte Delegierte Verordnung der Kommission über die Offenlegung und die Offenlegungsmethoden für die EU Taxonomie (Artikel 8 Delegierte Verordnung der Taxonomie-Verordnung). 

Green Asset Ratio (GAR) und Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR)

 

Ab 2024 ist im Rahmen der Säule-3-Offenlegung über die Green Asset Ratio (GAR) zu berichten (für Daten ab Ende 2023). Dabei hat die EBA den Inhalt und den Zeitplan der GAR-Offenlegung an die Delegierte Verordnung zu Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung angepasst. Diese Angleichung erscheint trotz der zuvor bestehenden Unstimmigkeiten zwischen den Erwartungen der Kommission und der EBA in Bezug auf die GAR für EU-Banken nicht unerwartet. 

Demnach umfasst der Zähler der GAR nur Forderungen ggü. Unternehmen, die nach Non-financial Reporting Directive (NFRD) – zukünftig Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind, Angaben zum Anteil ihrer nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu machen. Dies bedeutet, dass in Zukunft Forderungen ggü. Firmen, die nicht der NFRD/CSRD unterliegen, für die Zwecke der GAR als 0% taxonomiekonform gezählt werden.

Zudem führt die EBA eine neue Kennzahl ein, die Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR), welche im Konsultationspapier nicht enthalten war. Die BTAR wurde angesichts der Tatsache erschaffen, dass durch die GAR allein kein vollständiges Bild der Nachhaltigkeitsaktivitäten von Banken vermittelt wird und soll ab Juni 2024 neben der GAR offengelegt werden. Anders als die GAR berücksichtigt die BTAR Forderungen, welche nicht nach der NFRD/CSRD berichtspflichtig sind, im Zähler der Kennzahl. Hiervon betroffen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Nicht-EU-Forderungen. Die Hinzunahme der BTAR wird es den Banken ermöglichen, ein umfassenderes Bild ihrer Nachhaltigkeitsaktivitäten zu vermitteln und wird in diesem Sinne als eine begrüßenswerte Ergänzung wahrgenommen - insbesondere angesichts der Tatsache, dass die GARs in den ersten Jahren voraussichtlich niedrig sein werden. Dennoch handelt es sich um eine weitere Berichtspflicht für Banken. Die Beschaffung der Daten wird eine Herausforderung darstellen - insbesondere, da Gegenparteien, die nicht der NFRD/CSRD-Pflicht unterliegen, die relevanten Informationen möglicherweise noch nicht systematisch erfassen und die Informationen nach bestem Bemühen im Rahmen der Kundengespräche oder unter Verwendung von Schätzungen zu beschaffen sind.

Die Meldung der GAR wurde auf 2024 (für Daten ab Ende 2023) verschoben, was nun im Einklang mit dem Zeitplan nach Artikel 8 Delegierte Verordnung der Taxonomie-Verordnung steht. Die Informationen zur BTAR gelten ab Juni 2024. Dies bedeutet, dass die Banken dieses zusätzliche KPI zum ersten Mal in ihre Meldungen zum Offenlegungsstichtag Ende Juni 2024 aufnehmen müssen.

Änderungen der Templates für Pillar 3

 

Der finale Entwurf sieht einige Änderungen bzgl. der Templates zur Offenlegung von quantitativen Informationen vor. So wurde die Anzahl der Templates über klimawandelbedingte Übergangsrisiken von sechs auf vier reduziert. Gleichzeitig wurden Templates 1 und 2 zusammengelegt:

  • Template 2 (im Konsultationspapier Template 3) enthält im finalen Entwurf keine Aufschlüsselung nach Ländern mehr - stattdessen müssen die Banken aggregierte Informationen auf EU- und Nicht-EU-Ebene über die Verteilung ihres Immobilienportfolios nach Energielabel und Energieverbrauch der zugrunde liegenden Sicherheiten offenlegen. 
  • Template 3 (im Konsultationspapier Template 4) wurde entsprechend des eingegangenen Feedbacks weiter präzisiert. 
  • Template 4 („Exposures in the banking book to top carbon-intensive firms“) enthält im finalen Entwurf nur noch Daten über die Forderungen ggü. der 20 kohlenstoffintensivsten Unternehmen. Außerdem wurde das im Konsultationspapier enthaltene Template 4 („Trading book portfolio“) gestrichen. 
  • An dem Template 5 („Banking book, exposures subject to physical risk”) wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Das in der Konsultation vorgeschlagene erweiterte Template für physische Risiken wurde von der EBA fallen gelassen. 
  • Die drei Templates in Bezug auf die GAR (6, 7 und 8) wurden an die Delegierte Verordnung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung angepasst. 
  • Ein neues Template (9) wurde in Bezug auf die BTAR hinzugefügt. 
  • An Template 10 („other climate change mitigation actions”) wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. 
  • Ebenso unverändert bleiben die drei Tabellen zur Offenlegung von qualitativen Informationen über ESG-Risiken. 

Abbildung 1: Finaler Vorschlag zu EBA Pillar 3 (quantitative Templates)

Nächste Schritte:

 

In Q1 2022 sollen die ITS von der Kommission angenommen werden und in Kraft treten. Ab dem 28. Juni 2022 müssen in-scope-Institute (große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates zugelassen sind) mit der Offenlegung von Informationen zu ESG-Risiken gemäß der ITS beginnen. 2024 dient als Einführungszeitraum für verschiedene Angaben, einschließlich der Scope-3-Emissionen, der GAR (Q1 2024) und der BTAR (Q2 2024).

Die EBA hat deutlich gemacht, dass sie den Umfang der ESG-Angaben der Säule 3 in Einklang mit weiteren politischen Entwicklungen ausweiten wird. So wird die Kommission weitere delegierte Rechtsakte zu den verbleibenden vier Zielen der Taxonomie final veröffentlichen und über die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Taxonomie auf nicht nachhaltige Tätigkeiten berichten. Beide Entwicklungen würden von der EBA in neuen Vorlagen und Leitlinien berücksichtigt werden. Zudem wurde am 28. Februar 2022 der finale Report zur sozialen Taxonomie von der EU Platform on Sustainable Finance veröffentlicht.

Auswirkungen und mögliche Herausforderung für Banken durch Pillar 3

 

Bereits aus vorherigen Konsultationspapieren der EBA ging hervor, dass erhebliche Vorbereitungsarbeiten erforderlich sein würden, um die Offenlegungsanforderungen der ITS zu erfüllen. Der finale Entwurf bestätigt diese Annahme, sodass EU-Banken vor weiteren Herausforderungen bezüglich der prozessualen Umsetzung, unterschiedlichen Interpretationen der (Daten-)anforderungen sowie der Systemintegration stehen. Durch Hinzunahme der BTAR erweitern sich die Anforderungen, die geforderten Informationen auf granularer Ebene zu veröffentlichen. 

Hinzu kommt die Verfügbarkeit von ESG-spezifischen Daten, die bislang noch nicht ausreichend verlässlich vorhanden sind. 

Damit Sie bei der Vielzahl an neuen EBA Pillar 3 Vorgaben den Überblick behalten, unterstützt Sie unser interdisziplinäres Expertenteam gerne. Zur bestmöglichen Vorbereitung sowie Umsetzung arbeiten wir mit Ihnen zielgerichtet und effizient zusammen. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen benötigen. 

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