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Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Menschenrechtliche und umweltbezogene
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette 
 

Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Sie verpflichtet betroffene Unternehmen zur Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer jeweiligen sogenannten Aktivitätsketten.

Ab Juli 2027 sind die ersten Unternehmen von der CSDDD betroffen.

Einordnung der CSDDD

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zu noch verantwortungsvollerem Handeln und soll gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen stärken. Durch ein nachhaltigeres Wirtschaften sollen zukünftig negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im eigenen Geschäftsbereich und in den Aktivitätsketten von Unternehmen vermindert bzw. verhindert werden. Die CSDDD wird in einigen Bereichen die Anforderungen des seit 2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verändern und eine gesetzliche Anpassung im Rahmen der regulären CSDDD-Umsetzung verlangen. Die Bundesregierung plant derzeit im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative schrittweise vorzugehen:

  • Zunächst soll der Anwendungsbereich des LkSG an den der CSDDD angepasst werden
  • Anschließend werden die weiteren Regelungen der CSDDD verbindlich zum jeweils spätestens Zeitpunkt der Betroffenheit vom Anwendungsbereich eingeführt


Wer ist von der CSDDD betroffen? Anwendungsbereich der CSDDD

Für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht haben die EU-Mitgliedsstaaten bis zum 26. Juli 2026 Zeit. Die CSDDD findet
anschließend für Unternehmen stufenweise Anwendung: 

  • EU-Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 5.000 Beschäftigten und einem globalem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. € sowie
  • (Mutter-)Gesellschaften nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates (außerhalb der EU) mit einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. € innerhalb der EU
  • EU-Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 3.000 Beschäftigten und einem globalem Nettojahresumsatz von mehr als 900 Mio. € sowie
  • (Mutter-)Gesellschaften nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates (außerhalb der EU) mit einem Nettojahresumsatz von mehr als 900 Mio. € innerhalb der EU
  • EU-Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten und einem globalem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. € sowie
  • (Mutter-)Gesellschaften nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates (außerhalb der EU) mit einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. € innerhalb der EU sowie
  • (Muttergesellschaften von) Franchise-Nehmern mit EU-Lizenzgebühren von mehr als 22,5 Mio. € und einem Nettojahresumsatz von mehr als 80 Mio. € innerhalb der EU

*Unternehmen im Sinne der CSDDD sind juristische Personen, die als eine der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen (im Falle von Unternehmen aus Drittländern vergleichbaren Rechtsformen) gegründet wurden oder bestimmte beaufsichtigte Finanzinstitute gemäß Richtlinie (EU) 2024/1760 Art. 3 Abs. 1 a) iii) 

Was umfasst die CSDDD? Aktivitätskette und Co.

Unternehmen müssen zukünftig Verpflichtungen zur Minderung bzw. Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt erfüllen. Dies gilt im Zusammenhang mit:

  • ihrer eigenen Geschäftstätigkeit
  • der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und 
  • der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird

Neu ist dabei der Begriff der „Aktivitätskette“, die der Lieferkette aus dem deutschen LkSG ähnelt. Allerdings sind im Zusammenhang mit der Aktivitätskette eine Reihe an Besonderheiten (u.a. im Zusammenhang mit weiteren Richtlinien) zu beachten. Vereinfacht gesprochen, umfasst die Aktivitätskette:   

i) Die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen, einschließlich der Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, 

ii) die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben. 

Was ist zu tun? Sorgfaltspflichten der CSDDD

Die Sorgfaltspflichten der CSDDD sind in weiten Teilen denen des in Deutschland geltenden LkSGs ähnlich. Neue Elemente sind beispielsweise die Einführung eines Klimaplans zur Eindämmung des Klimawandels, welcher aber auch bereits im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Anwendung findet.

Konkret sind folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  • Einbeziehung der CSDDD-Anforderungen in die Unternehmenspolitik
  • Entwicklung einer Strategie zur risikobasierten Erfüllung der CSDDD-Sorgfaltspflichten
  • Identifizierung, Bewertung und Priorisierung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt
  • Berücksichtigung der eigenen Geschäftstätigkeit, Tochterunternehmen und Geschäftspartner in der Aktivitätskette
  • Verhinderung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt durch angemessene präventive Maßnahmen
  • Abstellung eingetretener nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt durch angemessene Abhilfemaßnahmen und anschließende Leistung von Abhilfe
  • Intern: Einbindung von Beschäftigten und ihrer Vertreter in die CSDDD-Umsetzung
  • Extern: Bei Bedarf Einbindung von Geschäftspartnern (z. B. im Rahmen der Prävention), Multi-Stakeholder-Initiativen und weiteren relevanten Akteuren und Zusammenschlüssen
  • Einrichtung eines gerechten, öffentlich verfügbaren, zugänglichen, berechenbaren und transparenten Beschwerdeverfahrens und/oder
  • Beteiligung an einem öffentlich verfügbaren Beschwerdeverfahren
  • Regelmäßige und risikobasierte (sofern angemessen: Ermittlung durch qualitative und quantitative Indikatoren) Bewertung der ergriffenen Maßnahmen auf Angemessenheit und Wirksamkeit

Sorgfaltspflichten mit möglicher Abdeckung durch die CSRD 

  • Jährliche Berichterstattung über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten
  • Veröffentlichung der Berichterstattung auf der Unternehmenswebsite
  • Annahme von Zielvorgaben für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050
  • Beschreibung der ermittelten Dekarbonisierungsfaktoren
  • Beschreibung der Investitionen und der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Webcast-Reihe: Von der Lieferkette zur Social Compliance

21.01.25 | 04.03.25 | 15.04.25 | 27.05.25

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Weitere Publikationen zum Thema Regulatorik

Seit 01.01.2023 ist das LkSG in Kraft. Es gilt für Unternehmen mit i. d. R. mind. 3.000 (ab 2024: 1.000) Arbeitnehmenden in Deutschland. Hier finden Sie Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und zur EU-Lieferkettenrichtlinie.

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) zielt darauf ab, die Entwaldung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu begrenzen und fördert ein nachhaltigeres Europa. Was bedeutet die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten für Ihr Unternehmen?

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