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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

Hier erhalten Sie kompakte, verständliche und praxisnahe Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie zur EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Dazu finden Sie auf dieser Seite spezifische Informationen zu den einzelnen Themengebieten. In unserer ersten Broschüre (Download #1) finden Sie Antworten auf die 10 zentralen Fragen zum LkSG aus Unternehmenssicht. Unsere zweite Broschüre (Download #2) gibt Ihnen einen Überblick zur CSDDD. Darüber hinaus haben wir in einer Kurzstudie im Juni 2023 einen Zwischenstand zur LkSG-Umsetzung in Unternehmen ermittelt (Download #3). Informationen zur Rolle des Menschenrechtsbeauftragten und wie wir Sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe extern unterstützen können, erhalten Sie in Download #4. Wir haben für Sie einen Prozess zum Umgang mit Verstößen in der mittelbaren und unmittelbaren Lieferkette erarbeitet (Download #5).

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft


Seit dem 1. Januar 2023 ist das LkSG in Kraft und gilt zunächst für alle Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 (ab 2024: 1.000) Arbeitnehmenden in Deutschland. Faktisch können vom LkSG jedoch auch KMU mit (deutlich) weniger als 1.000 Mitarbeitenden betroffen sein, wenn und weil sie Lieferant eines in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallenden Unternehmens sind und von diesem vertraglich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten angehalten werden. Eine der zentralen Sorgfaltspflichten ist die Durchführung einer Risikoanalyse. Eine wirksame Risikoanalyse ist unabdingbare Voraussetzung der gesetzlich geforderten Einrichtung eines Risikomanagements mit dem Ziel, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette zu identifizieren und durch entsprechende Maßnahmen zu minimieren.

In unserer zum Download bereitgestellten Broschüre „10 zentrale Fragen aus Sicht von Unternehmen“ erhalten Sie einen kompakten, verständlichen und praxisnahen Leitfaden, der Sie über die zentralen Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) informiert. Die Broschüre wurde im Juni 2023 aktualisiert und berücksichtigt die Handreichungen sowie das FAQ des BAFA.

Download Broschüre

Nach einer langen Reihe von Ankündigungen und zahlreichen Terminverschiebungen hat die EU-Kommission am 23. Februar 2022 einen Entwurf für die CSDDD vorgelegt. Am 1. Juni 2023 hat das Europäische Parlament mit klarer Mehrheit eine Verschärfung dieses Gesetzesentwurfs beschlossen. Gegenwärtig befindet sich der Entwurf in den Trilog-Verhandlungen, bei denen das Ziel darin besteht, eine gemeinsame Position des EU-Parlaments und des Europäischen Rates zu erreichen. Dabei fungiert die EU-Kommission als Vermittler. Für deutsche Unternehmen ist es von Interesse, an welchen Stellen die EU-Regelung – basierend auf den Standpunkten des Parlaments und des Europäischen Rates – vom LkSG abweicht. Anhand von 10 zentralen Fragen aus Unternehmenssicht stellen wir für Sie die wichtigsten Fakten zur CSDDD zusammen und arbeiten die Unterschiede zum LkSG heraus.

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Die Umsetzung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) findet auf allen Ebenen in den betroffenen Unternehmen statt. Um einen Zwischenstand und die drängendsten Fragen der Unternehmen zu ermitteln, hat das Deutsche Aktieninstitut gemeinsam mit Deloitte eine kurze Erhebung bei Unternehmen aus DAX 40, MDAX und SDAX durchgeführt und ausgewertet. Abgefragt wurden etwa die organisatorische Umsetzungszuständigkeit im Unternehmen, die Durchführung der Risikoanalyse, die Beschwerde-Meldesysteme nach LkSG und die individuellen Herausforderungen bei den jeweiligen Unternehmen. Die Studienergebnisse zeigen, dass die Befragten hier vorrangig den Ressourcenaufwand (Arbeitsaufwand, Zeit, Kapazitäten, Kosten) und die Bestimmung der relevanten Lieferketten nannten.

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Dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallende Unternehmen müssen eine interne Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements festlegen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Wie das BAFA in seinen FAQ (Frage VII. 1.) klargestellt hat, können Sie sich zur Unterstützung des Menschenrechtsbeauftragten externer Hilfe bedienen. In einem One-Pager haben wir für Sie die wichtigsten Fakten zur Rolle des Menschenrechtsbeauftragten zusammengefasst und zeigen auf, wie wir Sie extern unterstützen können.

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Seit 1. Januar 2024 gilt das LkSG auch für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmenden im Inland. Unternehmen arbeiten mit mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern zusammen. Dazu gehören z.B. Logistikdienstleister – der globale Logistiksektor spielt in der Lieferkette der meisten Branchen eine zentrale Rolle. Aufgrund unterschiedlicher Faktoren ist er für Menschenrechtsverletzungen besonders anfällig.
Diesen Sektor sollten Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten deshalb eigens im Blick haben. Hierfür ist ein klarer Prozess im Unternehmen ist notwendig. In dieser Kurzbroschüre haben wir für Sie einen Überblick über das LkSG, potenzielle Menschenrechtsverstöße in der Transport- und Logistikbranche sowie einen Vorschlag für einen solchen Prozess anhand einer Verfahrensordnung zusammengestellt. Außerdem bietet sie eine Checkliste, um die Wirksamkeit Ihres Beschwerdeverfahrens zu überprüfen.

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Unser Beratungsansatz: Mit gebündelter Kompetenz zum Ziel


Mit Fachexpertise, relevanter Projekterfahrung und einem breiten Beratungsangebot begleiten wir unsere Mandanten bei der Umsetzung des LkSG in allen Fragen – vom Readiness Assessment, über die Durchführung von Risikoanalysen bis hin zu Anpassung Ihres Compliance Management Systems. Mit Expertenteams, die nicht nur einen sehr guten Blick auf die Regulierung haben, sondern auch die gängige Umsetzungspraxis kennen, erarbeiten wir gemeinsam mit unseren Mandanten effiziente und vor allem unternehmensindividuell passende Lösungen.

Weitere Informationen zur Umsetzung der LkSG-Sorgfaltspflichten finden Sie auch auf unserer Seite Compliance in der Lieferkette.  


Unsere LkSG-Expertinnen und Experten im Überblick

Hans Bernd Brokamp
LKSG-Lead Deloitte
Sustainability
hbrokamp@deloitte.de
+49 211 8772 7883
Dr. Nima Ghassemi-Tabar
Compliance Assurance
nghassemi-tabar@deloitte.de
+49 211 8772 5829
 
Dorit Schroeren
Regulatory & Compliance
dschroeren@deloitte.de
+49 211 8772 4108
 
Bettina Mertgen
Legal
bmertgen@deloitte.de
+49 69 75695 6321
Christine Fleischer
Regulatory & Compliance
cfleischer@deloitte.de
+49 89 29036 7536
 
   

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