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Betriebsrentenrechtliche Einordnung von Deputaten

Vielfach können Deputate, soweit sie Teil einer Regelung für Rentner darstellen, als betriebliche Altersversorgung eingeordnet werden. Dann unterliegen sie regelmäßig der Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein und begründen damit auch Sicherungsbeiträge.
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Das Wort Deputat stammt aus dem Lateinischen (deputatum = das Zugeteilte, das Zugeschnittene, das Zugedachte). Unter diesen Begriff fallen unter anderem auch Sachleistungen. In einigen Branchen waren Deputate lange üblich und sind es zum Teil auch heute noch. Manche Unternehmen setzen Deputate aber nicht nur als Vergütungsbestandteil für aktive Mitarbeiter ein, sondern gewähren sie speziell ihren Betriebsrentnern. Solche Regelungen werfen die Frage auf, ob und in wie weit Deputate für Betriebsrentner den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unterliegen. Die Einordnung von Deputaten als Leistung der betrieblichen Altersversorgung kann durchaus weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt für die Bilanzierung genauso wie für das Arbeits- und Steuerrecht.

Sind Deputate für Betriebsrentner arbeitsrechtlich als bAV zu sehen, so behalten ausscheidende Mitarbeiter nicht nur einen unverfallbaren Anspruch gem. § 1b Abs.1 Satz 1 BetrAVG, sondern darüber hinaus würde auch eine Insolvenzsicherung gem. § 7 BetrAVG durch den Pensionssicherungsverein (PSV) greifen.

Entscheidend für die Einordnung ist, ob Deputate in den Regelungsbereich des Begriffs der bAV nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG fallen. Es gelten folgende Kriterien (vgl. OVG Münster, Urteil v.08.06.2015, Az. 12 A 1258/14):

  • Die Leistung muss aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt sein
  • Voraussetzung muss ein biologisches Ereignis sein (bspw. Erreichen einer Altersgrenze)
  • Ein biometrisches Risiko muss (zumindest teilweise) abgedeckt werden (bspw. lebenslange Leistungen)
  • Versorgungszweck muss vorliegen, d.h. die Leistung muss den Lebensstandard des Versorgungsberechtigten verbessern (sollen)

Strittig war in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit, ob mit Deputaten wirklich ein Versorgungszweck verknüpft ist. Hierzu sind jedoch seit 2006 entsprechende Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergangen, die den Versorgungszweck verschiedener Deputate bejahen und diese damit als bAV einordneten. Der PSV hat sich mit Verweis auf die Rechtsprechung seit 2010 auf den Standpunkt gestellt, dass Deputate insolvenzgesicherte Leistungen der bAV sind.

Häufig sind Deputate mit zusätzlichen einschränkenden Bedingungen verknüpft. So kann ein Stromdeputat an einen inländischen Wohnsitz gebunden sein. In der Vergangenheit wurde regelmäßig argumentiert, dass solche einschränkenden Bedingungen dem Versorgungszweck und damit einer Einordnung der Deputate als bAV entgegenstünden. Diese Auffassung wurde aber in der Rechtsprechung (siehe bspw. Beschluss des BVerwG vom 20. Juli 2015, Az.: BVerwG 6 VR 1.15) nicht bestätigt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Deputate grundsätzlich durchaus als bAV qualifiziert werden können. Da die konkreten Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sein können, empfiehlt sich aber in jedem Einzelfall eine entsprechende Prüfung.

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