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Arbeit­geber­zuschuss: Die Neu­regel­ung infolge des Betriebs­renten­stärkungs­gesetzes im Detail

Weitergabe der Sozial­versicherungs­ersparnis bei der Gehalts­umwand­lung

Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten. Eine Maßnahme dabei betrifft den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss zur Gehaltsumwandlung. In unserem Artikel zeigen wir die Auswirkungen der Neureglung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber auf.
Human Capital im Überblick

Grundsätze des Arbeitgeberzuschusses gemäß §§ 1a und 26a BetrAVG

 

Im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde ein obligatorischer Zuschuss des Arbeitgebers zur Gehaltsumwandlung beschlossen. Geregelt ist dies im § 1a Abs. 1a BetrAVG i.d.F. des BRSG.

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Im Einzelnen bedeutet dies abhängig vom Gehalt des Versorgungsberechtigten Folgendes:

Durch die Begrenzung auf die tatsächlichen SV-Beitragseinsparungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten aus der Tatsache entstehen, dass der Mitarbeiter Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Gehaltsumwandlungszusage erwirbt. Gleichzeitig soll für den Mitarbeiter neben der ohnehin schon bestehenden steuerlichen Förderung durch die Neuregelung ein zusätzlicher Anreiz zur Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung geschaffen werden.

Der Arbeitgeberzuschuss ist nur bei Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen zu entrichten. Für Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen ist der Arbeitgeber weiterhin frei in der Entscheidung, ob er einen Zuschuss gewähren möchte oder nicht.

Neuregelung Arbeitgeberzuschuss: Geltungsbereich

Für den Geltungsbereich der Neureglung wurde Folgendes festgelegt:

Was passiert mit bestehenden Arbeitgeberzuschüssen (Matchingbeiträge)?

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bestehende Zuschüsse des Arbeitgebers verrechnet werden können. Dabei gilt es – ggf. in Abweichung zu den bestehenden bAV-Regelungen in den Unternehmen – Folgendes zu beachten:

  • Die Leistungen aus dem Arbeitgeberzuschuss sind sofort unverfallbar.
  • Überschüsse sind bereits in der Anwartschaftsphase zugunsten des Arbeitnehmers zu verwenden.
  • Der Arbeitnehmer besitzt in der Höhe des Gesamtbeitrags inkl. Zuschusses ein Beitragsfortsetzungsrecht.
  • Der Arbeitgeber darf die den Zuschüssen zugeordneten Deckungsmittel nicht wirtschaftlich nutzen.
  • Dem Arbeitnehmer ist bei einer Direktversicherung mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht künftig auch auf den Zuschussteil einzuräumen.
  • Bei einer Altersversorgung über Pensionsfonds greift der verbesserte gesetzliche Insolvenzschutz aus § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BetrAVG auch für den Zuschuss.
  • Die Anpassungsregelung aus § 16 Abs. 5 BetrAVG, die die Verwendung des Überschusses aus einer Pensionskassen- oder Direktversicherungsrente zugunsten des Rentners vorschreibt, ist ebenfalls auf den Zuschuss anzuwenden.
  • Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss kann zur Leistungserhöhung oder - mit Billigung des Arbeitnehmers - zur Minderung seiner Beitragslast verwendet werden.
  • Für Zuschüsse gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die restlichen mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG, Förderung nach § 10a und Abschnitt XI des EStG sowie Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber).

Fazit
 

Es bleibt abzuwarten, in welchem Maße durch die Neuregelung des Arbeitgeberzuschusses im Betriebsrentenstärkungsgesetz die Akzeptanz der betrieblichen Altersversorgung bei Mitarbeitern erhöht werden kann.

Ab 2019 bzw. 2022 müssen sich Arbeitgeber also auf obligatorische Zuschüsse im Rahmen der Beitragszuschussregelung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung einstellen. Die Höhe des Zuschusses wird dabei auf die Höhe der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers festgelegt, maximal jedoch 15% des Arbeitnehmerbeitrages.

Zusätzliche Kosten entstehen nur für bereits laufende Entgeltumwandlungserklärungen, bei denen in der Vergangenheit die Sozialversicherungseinsparungen vom Arbeitgeber vereinnahmt wurden und nun ab 2022 als Zuschuss gewährt werden müssen.

Sollte der Arbeitgeber jedoch bereits (vertragliche) Zuschüsse gewähren, so können diese, soweit sie nicht bereits andere Einsparungen wie zum Beispiel Gehaltserhöhungen oder Bonuszahlungen kompensiert haben, ab 2022 grundsätzlich mit den gesetzlichen Zuschüssen verrechnet werden.

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