Im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde ein obligatorischer Zuschuss des Arbeitgebers zur Gehaltsumwandlung beschlossen. Geregelt ist dies im § 1a Abs. 1a BetrAVG i.d.F. des BRSG.
Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Durch die Begrenzung auf die tatsächlichen SV-Beitragseinsparungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten aus der Tatsache entstehen, dass der Mitarbeiter Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Gehaltsumwandlungszusage erwirbt. Gleichzeitig soll für den Mitarbeiter neben der ohnehin schon bestehenden steuerlichen Förderung durch die Neuregelung ein zusätzlicher Anreiz zur Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung geschaffen werden.
Der Arbeitgeberzuschuss ist nur bei Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen zu entrichten. Für Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen ist der Arbeitgeber weiterhin frei in der Entscheidung, ob er einen Zuschuss gewähren möchte oder nicht.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bestehende Zuschüsse des Arbeitgebers verrechnet werden können. Dabei gilt es – ggf. in Abweichung zu den bestehenden bAV-Regelungen in den Unternehmen – Folgendes zu beachten:
Es bleibt abzuwarten, in welchem Maße durch die Neuregelung des Arbeitgeberzuschusses im Betriebsrentenstärkungsgesetz die Akzeptanz der betrieblichen Altersversorgung bei Mitarbeitern erhöht werden kann.
Ab 2019 bzw. 2022 müssen sich Arbeitgeber also auf obligatorische Zuschüsse im Rahmen der Beitragszuschussregelung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung einstellen. Die Höhe des Zuschusses wird dabei auf die Höhe der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers festgelegt, maximal jedoch 15% des Arbeitnehmerbeitrages.
Zusätzliche Kosten entstehen nur für bereits laufende Entgeltumwandlungserklärungen, bei denen in der Vergangenheit die Sozialversicherungseinsparungen vom Arbeitgeber vereinnahmt wurden und nun ab 2022 als Zuschuss gewährt werden müssen.
Sollte der Arbeitgeber jedoch bereits (vertragliche) Zuschüsse gewähren, so können diese, soweit sie nicht bereits andere Einsparungen wie zum Beispiel Gehaltserhöhungen oder Bonuszahlungen kompensiert haben, ab 2022 grundsätzlich mit den gesetzlichen Zuschüssen verrechnet werden.
Erfahren Sie mehr zum Thema in unserer aktuellen Studie und weiteren Artikeln: