Verpackungsmaterialien sind auf Grund ihrer Inhaltsstoffe und Zusammensetzungen sehr Ressourcen- und Rohstoff-intensiv. So werden aktuell etwa 40 Prozent des in der EU verwendeten Kunststoffs und die Hälfte des verwendeten Papiers zur Herstellung von Verpackungen genutzt. Die EU möchte daher mit der EU-Verpackungs-Verordnung (engl. Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) dazu beitragen, dass Verpackungen zukünftig nachhaltiger produziert werden und die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen gestärkt wird.
Hierzu adressiert die PPWR nicht nur Erzeuger von Verpackungen und verpackten Produkten, sondern auch weitere Akteure entlang der Lieferkette und erlegt diesen unterschiedliche Sorgfaltspflichten auf. Für Unternehmen stellt sich daher die Frage, was die PPWR unmittelbar für sie selbst und für ihre Lieferkette bedeutet und welche konkreten Pflichten das Unternehmen treffen.
Die EU-Verpackungsverordnung betrifft alle Unternehmen, die einen Umgang mit Verpackungen haben, und sieht eine stufenweise Anwendung verschiedener Pflichten vor.
Die erste wichtigste Stufe gilt bereits ab August 2026: Mit dem 12. August 2026 dürfen nur noch Verpackungen und Verpackungsmaterialien in der EU in Verkehr gebracht werden, die in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR produziert wurden und für die eine Konformitätserklärung erstellt wurde (vgl. Art. 39 PPWR). Unternehmen sollten sich daher zunächst auf die zeitnahe Umsetzung dieser Verpflichtungsstufe 1 konzentrieren.
Zu späteren Zeitpunkten kommen weitere Pflichten hinzu, wie bspw.
Die PPWR kennt vor allem Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten. Welche Pflichten ein Unternehmen einhalten muss, hängt von seiner Position in der Lieferkette ab, d.h. auf welche Art und Weise es in Berührung mit der Verpackung kommt (bspw. als Erzeuger, Importeuer, Vertreiber usw.).
1) Nachhaltigkeitspflichten
Die Nachhaltigkeitspflichten treten gestuft in Kraft. So sind ab August 2026 Verpackungen nur noch dann verkehrsfähig, wenn der Anteil an besorgniserregenden Stoffen im Verpackungsmaterial oder den Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß reduziert wurde und die Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom sowie - im Falle von Lebensmittelverpackungen - per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) eingehalten werden.
In den kommenden Jahren treten sukzessive weitere Nachhaltigkeitspflichten, die bei der Produktion von Verpackungen eingehalten werden müssen, in Kraft.
2) Kennzeichnungspflichten und Umweltaussagen
Zusätzlich zu den oben genannten Nachhaltigkeitspflichten müssen ab 2028 verschiedene Kennzeichnungspflichten für Verpackungen eingehalten werden. Diese umfassen u.a. verpflichtende Angaben zur Materialzusammensetzung, eine standardisierte Kennzeichnung der eingesetzten besorgniserregenden Stoffe, Angaben ob und wenn ja in welcher Gestalt die Verpackung unter ein Pfand- oder Rücknahmesystem fällt sowie eine Kennzeichnung des Rezyklatanteils, sofern es sich um eine Kunststoffverpackung handelt.
3) Werbeaussagen
Zusätzlich darf zukünftig nur noch mit Aussagen bzgl. der Verpackungen geworben werden, die über die Mindestvorgaben der PPWR hinausgehen.
4) Erweiterte Herstellerverantwortung
Neben den oben genannten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten führt die PPWR EU-weit das Prinzip der sog. „Erweiterten Herstellerverantwortung“ ein (vgl. Art. 44 ff. PPWR). Dieses Prinzip gibt es in Deutschland bereits, nun soll es auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten. Jedes Unternehmen, das für Verpackungen die Rolle des Erzeugers, Importeurs oder Vertreibers einnimmt, muss daher zusätzlich prüfen, ob es in einem (oder mehreren) der EU-Mitgliedsstaaten als Hersteller der jeweiligen Verpackung gilt. Nimmt ein Unternehmen die Rolle des Herstellers in einem Mitgliedsstaat ein, so ist eine Registrierung im jeweiligen Mitgliedsstaat nötig. Zusätzlich muss in diesem Fall eine Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsart und -menge erfolgen sowie eine finanzielle Beteiligung an der Sammlung und Entsorgung der Verpackungen.
Auch wenn die PPWR „nur“ gestuft in Kraft tritt und mit dem Verpackungsgesetz bereits eine Vorgängerregelung in Deutschland existiert, die – auf den ersten Blick – in manchen Bereichen ähnlich scheint, sollten sich Unternehmen frühzeitig mit der PPWR auseinandersetzen.
Zum einen erfolgt durch die PPWR eine im Vergleich zum Verpackungsgesetz teilweise andere Zuweisung der Pflichten an die beteiligten Wirtschaftsakteure, zum anderen kommen durch die PPWR neue, bisher nicht durch das Verpackungsgesetz adressierte Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten auf Unternehmen zu. Gleichzeitig erfordert die Bestimmung der jeweiligen Rolle, die das Unternehmen in Bezug auf jede im Rahmen der Wertschöpfung genutzten Verpackung einnimmt, eine vertiefte und oft zeitaufwendige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Lieferketten.
Sofern Unternehmen nicht sicherstellen, dass ihre Verpackungen ab August 2026 PPWR-konform gestaltet sind, drohen neben Sanktionen (wie bspw. Geldbußen oder öffentliche Bekanntmachungen) auch Produktions- bzw. Umsatzeinbußen, da nicht konforme Verpackungen ab diesem Zeitpunkt in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die genaue Ausgestaltung des Sanktionsregimes gem. PPWR obliegt den Mitgliedsstaaten und kann sich daher innerhalb der EU unterscheiden.
Gerne unterstützen wir Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung in der Umsetzung lieferkettenbezogener Sorgfaltspflichten dabei, die Anforderungen der PPWR effektiv und praxisnah umzusetzen. Unser Dienstleistungsangebot umfasst unter anderem folgende Leistungen: