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EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Was bedeutet die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Ihr Unternehmen?

Verpackungsmaterialien sind auf Grund ihrer Inhaltsstoffe und Zusammensetzungen sehr Ressourcen- und Rohstoff-intensiv. So werden aktuell etwa 40 Prozent des in der EU verwendeten Kunststoffs und die Hälfte des verwendeten Papiers zur Herstellung von Verpackungen genutzt. Die EU möchte daher mit der EU-Verpackungs-Verordnung (engl. Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) dazu beitragen, dass Verpackungen zukünftig nachhaltiger produziert werden und die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen gestärkt wird.

Hierzu adressiert die PPWR nicht nur Erzeuger von Verpackungen und verpackten Produkten, sondern auch weitere Akteure entlang der Lieferkette und erlegt diesen unterschiedliche Sorgfaltspflichten auf. Für Unternehmen stellt sich daher die Frage, was die PPWR unmittelbar für sie selbst und für ihre Lieferkette bedeutet und welche konkreten Pflichten das Unternehmen treffen.

Die 10 wichtigsten Fragen zur EU Verpackungsverordnung (PPWR)

Broschüre mit den FAQ zum Download.

Für wen gilt die EU-Verpackungsverordnung und ab wann?

Die EU-Verpackungsverordnung betrifft alle Unternehmen, die einen Umgang mit Verpackungen haben, und sieht eine stufenweise Anwendung verschiedener Pflichten vor.

Die erste wichtigste Stufe gilt bereits ab August 2026: Mit dem 12. August 2026 dürfen nur noch Verpackungen und Verpackungsmaterialien in der EU in Verkehr gebracht werden, die in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR produziert wurden und für die eine Konformitätserklärung erstellt wurde (vgl. Art. 39 PPWR). Unternehmen sollten sich daher zunächst auf die zeitnahe Umsetzung dieser Verpflichtungsstufe 1 konzentrieren.

Zu späteren Zeitpunkten kommen weitere Pflichten hinzu, wie bspw.

  • 2028 die Kennzeichnungspflicht sowie die Pflicht, bestimmte Verpackungen kompostierbar zu gestalten
  • 2030 die Pflicht zur Einhaltung des Mindestrezyklatanteil sowie der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und deren Wiederverwendbarkeit

Welche Pflichten sieht die EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen vor?

Die PPWR kennt vor allem Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten. Welche Pflichten ein Unternehmen einhalten muss, hängt von seiner Position in der Lieferkette ab, d.h. auf welche Art und Weise es in Berührung mit der Verpackung kommt (bspw. als Erzeuger, Importeuer, Vertreiber usw.).

1) Nachhaltigkeitspflichten
Die Nachhaltigkeitspflichten treten gestuft in Kraft. So sind ab August 2026 Verpackungen nur noch dann verkehrsfähig, wenn der Anteil an besorgniserregenden Stoffen im Verpackungsmaterial oder den Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß reduziert wurde und die Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom sowie - im Falle von Lebensmittelverpackungen - per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) eingehalten werden.

In den kommenden Jahren treten sukzessive weitere Nachhaltigkeitspflichten, die bei der Produktion von Verpackungen eingehalten werden müssen, in Kraft. 

  • 2026: stofflicher Vorgaben für Verpackungen und Verpackungsmaterialien (Art. 5)
  • 2028: der Kompostierbarkeit von bestimmten Verpackungen (Art. 9)
  • 2030:
    • der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Art. 6)
    • Mindestrezyklatanteil von Kunststoffverpackungen (Art. 7)
    • der Minimierung von Verpackungsmaterial und -volumen (Art. 10 iVm Art. 24)
    • Wiederverwendbarkeit von Verpackungen (Art. 11 iVm. Art. 29)

Minimierung besorgniserregender Stoffe ab August 2026, zusätzlich:​

  • Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom dürfen 100 mg/kg nicht überschreiten​
  • Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Lebensmittelkontaktverpackungen

Bedingungen für die Recyclingfähigkeit gelten ab 2030 bzw. 2035​

  • Ab 2030 dürfen nur Verpackungen mit Leistungsstufen A (zu 95% recyclingfähig), B (80%) oder C (70%) in Verkehr gebracht werden​
  • Ab 2038 nur A oder B​

(siehe Anhang II Tabelle 3 der Verordnung)

  • Ab 2030 müssen kontaktempfindliche Verpackungen mit PET und Einweggetränkeflaschen 30% Rezyklatanteil enthalten; kontaktempfindliche Verpackungen anderer Kunststoffe 10% und sonstige Kunststoffverpackungen 35%​
  • Ab 2040 steigen die Mindestprozentsätze auf bis zu 65% an
  • Ab 2028 müssen bestimmte Verpackungen und Aufkleber kompostierbar sein​
  • Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bestimmte Verpackungen nur kompostierbar bereitgestellt werden dürfen, wenn geeignete Abfallsysteme vorhanden sind
  • Ab 2030 müssen Volumen und Größe von Verpackungen auf ein Mindestmaß reduziert werden​
  • Für den elektronischen Versandhandel gilt eine Obergrenze von max. 50% Leerraum
  • Verpackungen müssen so konzipiert sein, dass sie mehrfach verwendet werden können​
  • Ab 2030 müssen mindestens 40 % der Transport- und Verkaufsverpackungen und 10% der Umverpackungen wiederverwendbar sein

2) Kennzeichnungspflichten und Umweltaussagen
Zusätzlich zu den oben genannten Nachhaltigkeitspflichten müssen ab 2028 verschiedene Kennzeichnungspflichten für Verpackungen eingehalten werden. Diese umfassen u.a. verpflichtende Angaben zur Materialzusammensetzung, eine standardisierte Kennzeichnung der eingesetzten besorgniserregenden Stoffe, Angaben ob und wenn ja in welcher Gestalt die Verpackung unter ein Pfand- oder Rücknahmesystem fällt sowie eine Kennzeichnung des Rezyklatanteils, sofern es sich um eine Kunststoffverpackung handelt.

3) Werbeaussagen
Zusätzlich darf zukünftig nur noch mit Aussagen bzgl. der Verpackungen geworben werden, die über die Mindestvorgaben der PPWR hinausgehen.

4) Erweiterte Herstellerverantwortung
Neben den oben genannten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten führt die PPWR EU-weit das Prinzip der sog. „Erweiterten Herstellerverantwortung“ ein (vgl. Art. 44 ff. PPWR). Dieses Prinzip gibt es in Deutschland bereits, nun soll es auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten. Jedes Unternehmen, das für Verpackungen die Rolle des Erzeugers, Importeurs oder Vertreibers einnimmt, muss daher zusätzlich prüfen, ob es in einem (oder mehreren) der EU-Mitgliedsstaaten als Hersteller der jeweiligen Verpackung gilt. Nimmt ein Unternehmen die Rolle des Herstellers in einem Mitgliedsstaat ein, so ist eine Registrierung im jeweiligen Mitgliedsstaat nötig. Zusätzlich muss in diesem Fall eine Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsart und -menge erfolgen sowie eine finanzielle Beteiligung an der Sammlung und Entsorgung der Verpackungen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Auch wenn die PPWR „nur“ gestuft in Kraft tritt und mit dem Verpackungsgesetz bereits eine Vorgängerregelung in Deutschland existiert, die – auf den ersten Blick – in manchen Bereichen ähnlich scheint, sollten sich Unternehmen frühzeitig mit der PPWR auseinandersetzen.

Zum einen erfolgt durch die PPWR eine im Vergleich zum Verpackungsgesetz teilweise andere Zuweisung der Pflichten an die beteiligten Wirtschaftsakteure, zum anderen kommen durch die PPWR neue, bisher nicht durch das Verpackungsgesetz adressierte Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten auf Unternehmen zu. Gleichzeitig erfordert die Bestimmung der jeweiligen Rolle, die das Unternehmen in Bezug auf jede im Rahmen der Wertschöpfung genutzten Verpackung einnimmt, eine vertiefte und oft zeitaufwendige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Lieferketten.

Sofern Unternehmen nicht sicherstellen, dass ihre Verpackungen ab August 2026 PPWR-konform gestaltet sind, drohen neben Sanktionen (wie bspw. Geldbußen oder öffentliche Bekanntmachungen) auch Produktions- bzw. Umsatzeinbußen, da nicht konforme Verpackungen ab diesem Zeitpunkt in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die genaue Ausgestaltung des Sanktionsregimes gem. PPWR obliegt den Mitgliedsstaaten und kann sich daher innerhalb der EU unterscheiden.

Grundsätzlich können alle Unternehmen, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial nutzen, Pflichten gemäß der PPWR zu erfüllen haben. Enge Ausnahmen existieren lediglich für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und 2 Millionen EUR Jahresumsatz) sowie bestimmte Verpackungsarten (bspw. für sog. Innovative Verpackungen oder Verpackungen, die zur Beförderung von Gefahrengütern gelten). Diese Ausnahmen führen jedoch nicht zu einer vollständigen Freistellung des Adressaten bzw. der Verpackung, sondern enthalten lediglich Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Pflichten.

Die EU-Verpackungsverordnung bestimmt unterschiedliche Rollen (sog. Wirtschaftsakteure), die ein Unternehmen in Bezug auf eine Verpackung einnehmen kann. Die wichtigsten sind hierbei der Erzeuger, der Importeur und der Vertreiber.

  • Erzeuger: Produzent der Verpackung / des verpackten Produkts ODER Unternehmen, das die Verpackung / das verpackte Produkt unter eigenem Namen / Marke herstellen oder entwickeln lässt (im Sinne einer verlängerten Werkbank) (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13)
  • Importeur: Unternehmen, die Verpackungen aus einem Drittland (Nicht-EU-Mitgliedstaat) in der EU in Verkehr bringt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17)
  • Vertreiber: Unternehmen, die Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellen ohne Erzeuger oder Importeur zu sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18)

Grundsätzlich ist der Erzeuger der unmittelbare Adressat der Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten der PPWR. Allerdings ist der Importeur – sofern der Erzeuger nicht in der EU niedergelassen ist – der erste Ansprechpartner der Mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und trägt auch die unmittelbaren Folgen im Falle einer Nicht-Konformität. So muss er ggf. Abhilfe schaffen oder die Verpackungen sogar zurückrufen. Ihn treffen auch Prüfpflichten hinsichtlich der Einhaltung der PPWR durch den Erzeuger. Ähnliche Plausibilisierungspflichten treffen auch den Vertreiber.

Die PPWR adressiert Nachhaltigkeitsanforderungen in sechs Themenfeldern. Diese treten gestaffelt in Kraft. Zusätzlich ist zu beachten, dass teilweise in den Folgejahren inhaltliche Verschärfungen in den jeweiligen Themenfeldern erfolgen.

  • 2026:
    • Stoffliche Anforderungen an Verpackungen (Art. 5) – 2026
  • 2028:
    • Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (Art. 9)
  • 2030
    • Anforderungen an die Recyclingfähigkeit (Art. 6)
    • Mindestrezyklatanteil (Art. 7)
    • Minimierung von Verpackungen (Art. 10 iVm Art. 24)
    • Wiederverwendbarkeit von Verpackungen (Art. 11 iVm Art. 29)

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass – trotz ähnlichem Wortlaut – der Erzeuger nicht zwangsweise auch der Hersteller im Sinne der PPWR ist. Beides ist separat zu prüfen. Die PPWR definiert in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 a) – e) fünf Konstellationen, aus denen die Hersteller-Eigenschaft bestimmt werden kann.

Nur wer als Erzeuger , Importeur oder Vertreiber einer Verpackung gilt, kann überhaupt zusätzlich auch die Rolle des verantwortlichen Herstellers einnehmen. Das heißt, dass alle Rollen getrennt geprüft und unter verschiedenen Gesichtspunkten festgestellt werden müssen.

Kommt ein Unternehmen zu dem Ergebnis, dass es als Hersteller in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten gilt, so muss es sich in allen Mitgliedsstaaten, in denen es als Hersteller gilt, entsprechend registrieren. Mit der Registrierung geht die Verpflichtung einher, die jeweils in Verkehr gebrachten Verpackungsarten und -mengen zu melden sowie sich finanziell an der Sammlung und Entsorgung zu beteiligen.

Die PPWR regelt mögliche Sanktionen nicht abschließend. Die Mitgliedsstaaten werden durch die Verordnung ermächtigt, bis zum Februar 2027 eigene Sanktionsregelungen zu erlassen. Vorgeschrieben sind durch die PPWR lediglich Unternehmensgeldbußen. Es ist den Mitgliedsstaaten jedoch freigestellt, weitere Sanktionsmöglichkeiten wie Produktrückrufe, Vertriebsverbote oder öffentliche Bekanntmachungen zu erlassen. Gleichzeitig ergeben sich für Unternehmen bei Nicht-Einhaltung der PPWR erhebliche Reputationsrisiken.

Die 10 wichtigsten Fragen zur EU Verpackungsverordnung (PPWR)

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Unsere Leistungen für Sie im Rahmen der PPWR

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung in der Umsetzung lieferkettenbezogener Sorgfaltspflichten dabei, die Anforderungen der PPWR effektiv und praxisnah umzusetzen. Unser Dienstleistungsangebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Know-the-Regulation – Trainings und Workshops zu den PPWR-Inhalten und Pflichten
  • PPWR-Betroffenheitsanalyse – in welcher Rolle sind Sie mit welcher Verpackung betroffen und welche Pflichten leiten sich hieraus für Ihr Unternehmen ab (Verpackung/Rollen/Pflichten-Matrix)
  • PPWR-Readiness Assessment (inkl. Gap-Analyse und Umsetzungsplan)
  • Implementierung der PPWR-Sorgfaltspflichten inkl. Projektplan und Projektsteuerung
    • Definition des Governance-Modells samt Rollen und Verantwortlichkeiten
    • Unterstützung bei Transparenzschaffung über die Lieferkette (Lieferantenkommunikation)
    • Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten
    • Definition der Datenanforderungen zur Einhaltung der PPWR
  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Tools und IT-Lösungen
  • Aufbau eines Ansatzes zur Plausibilisierungspflicht für Importeure sowie Design und Implementierung eines Risikomanagement-Systems
  • Anpassung bestehender Business Prozesse an PPWR-Anforderungen (z.B. Onboarding von Verpackungserzeugern)
  • Umfassende Dokumentation sämtlicher implementierter Prozesse zur Sicherstellung von PPWR-Compliance (bspw. PPWR-Handbuch)

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