Mit Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind künftig zahlreiche Unternehmen zu einer umfangreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Die neuen Berichtsanforderungen dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss die Kohärenz zwischen dem Nachhaltigkeitsbericht und dem IFRS-Konzernabschluss sichergestellt werden. Bereits seit 2021 fordert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Konsistenz zwischen IFRS-Abschlüssen und den nicht-finanziellen Informationen. Auch das International Accounting Standards Boards (IASB) hat mit dem jüngst veröffentlichten Exposure Draft (u.a. in Bezug auf klimabedingte Unsicherheiten in IFRS-Abschlüssen) die Relevanz dieser Thematik hervorgehoben (siehe IASB-ED-2024-6 – Required IFRS Standards sowie iGAAP fokussiert: Vorgeschlagene Änderungen zu klimabezogenen und anderen Unsicherheiten im IFRS-Abschluss (iasplus.com)). Den betroffenen Unternehmen wird daher empfohlen, die notwendige und geforderte Konsistenz im Rahmen des Abschlusserstel-lungsprozesses frühzeitig zu adressieren.
Mit Inkrafttreten der CSRD werden zukünftig zahlreiche Unternehmen zu einer umfangreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Während im Berichtsjahr 2024 vorerst nur große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden betroffen sind, wird die Berichtspflicht in den folgenden Jahren sukzessive erweitert. So sind ab dem Geschäftsjahr 2025 grundsätzlich alle großen Kapitalgesellschaften von der CSRD betroffen. Als bilanzrechtlich groß gilt eine Gesellschaft, wenn zwei der drei folgenden Kriterien überschritten werden: 250 Mitarbeitende, 25 Mio. EUR Bilanzsumme und 50 Mio. EUR Umsatzerlöse. Ab dem Jahr 2026 gilt die CSRD-Pflicht auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Kapitalmarktorientierte KMU haben die Möglichkeit, einen begründeten zweijährigen Übergangszeitraum zu nutzen und erst ab dem Jahr 2028 der CSRD-Berichtspflicht nachzukommen. Zuletzt folgen ab dem Jahr 2028 auch berichtspflichtige Nicht-EU-Unternehmen. Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission mit dem Omnibus-I-Paket insbesondere folgende Änderungen an der CSRD vorgeschlagen:
Die Vorschriften der CSRD wurden zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht in deutsches Recht übernommen. Da das Verabschiedungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die oben dargestellte zeitliche Staffelung in Deutschland mit einem verzögerten Inkrafttreten umgesetzt werden muss.
Die inhaltlichen Anforderungen der CSRD werden in den ESRS konkretisiert. Diese sehen (Stand heute) mehr als 800 Angaben i.S.v. Datenpunkten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Governance) vor.
Der Großteil der Angaben ist allerdings nur gefordert, sofern ein Unternehmen das jeweilige Nachhaltigkeitsthema bzw. die Datenpunkte für sich als wesentlich einstuft. Für die hierfür erforderliche Wesentlichkeitsanalyse sieht ESRS 1 ein doppeltes Wesentlichkeitskonzept vor: Hiernach sind die Einflüsse von ESG-Themen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu bewerten (sog. Outside-In-Perspektive oder Finanz-Wesentlichkeit) sowie die Auswirkung der eigenen Geschäftstätig-keit auf Umwelt und Mensch zu analysieren (sog. Inside-Out-Perspektive oder Auswirkungs-Wesentlichkeit). Wird ein Thema hinsichtlich einer der beiden Perspektiven als wesentlich eingestuft, so unterliegt es der Offenlegungspflicht.
Klimarisiken werden häufig in physische (z.B. steigende Temperaturen und Meeresspiegel) und transitorische Risiken (z. B. technologischen Änderungen, Nachfragerückgänge, neue Gesetze) unterteilt. Diese können sich – je nach Unternehmen und Geschäftsmodell – in einem unterschiedlichen Umfang auf Bilanz- und GuV-Posten auswirken, für die verschiedene IFRS einschlägig sind. Beispielhaft zu nennen sind u.a.:
Selbst wenn sich keine Auswirkungen auf die primären Abschlussbestandteile ergeben sollten, können Anhangangaben notwendig sein. Sofern beispielsweise kein Einfluss von ESG-Faktoren auf Bilanz und Gesamtergebnisrechnung gegeben ist und dies aus Sicht der Abschlussadressaten eine wesentliche Information darstellt, muss diese Thematik im Anhang gemäß IAS 1.112 (c) erläutert werden. Dies kann u. a. erfordern, dass umfangreiche Sensitivitätsanalysen für mehrere Finanzpositionen (z. B. den Geschäfts- oder Firmenwert) durchgeführt sowie das Vorgehen und die zugrundeliegenden Annahmen im Anhang beschrieben werden. Zudem sind Unternehmen aufgrund von ESRS 1 grundsätzlich verpflichtet, die Auswirkungen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie auf ihre Finanzinformationen zu erläutern.
Sofern Umwelt- oder Sozialeinflüsse in der Vergangenheit als wesentliche Chancen oder Risiken für die Finanzlage des Unternehmens identifiziert wurden, mussten diese von den betroffenen Unternehmen bereits vor Einführung der CSRD im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den IFRS-Konzernabschluss eva-luiert werden. Allerdings sind nicht alle Unternehmen dieser Anforderung gerecht geworden. So wurde in der von der ESMA veröffentlichten Fehlerfeststellung u. a. die unsachgemäße Berücksichtigung der wesentlichen nicht-finanziellen Informationen im IFRS-Konzernabschluss bemängelt (ESMA32-63-1465 27th Extract from the EECS's Database of Enforcement (europa.eu)). Durch die CSRD haben die Aus-wirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den IFRS-Konzernabschluss nun zusätzliche Aufmerksamkeit erlangt und somit hatte auch die ESMA in den vergangenen Berichtsperioden die Konsistenz zwischen der Nachhaltigkeitsberichtserstattung und dem IFRS-Konzernabschluss jeweils als einen Prüfungsschwerpunkt ausgerufen (iGAAP fokussiert — Finanzberichterstattung — EFRAG veröffentlicht einen Bericht zum „Connectivity Project“). Auch für die Berichtsperiode 2024 betont die ESMA weiterhin die Relevanz dieser Überlegungen, wenngleich diese nicht mehr Teil der diesjährigen Prüfungsschwerpunkte sind (ESMA32-193237008-8369 European common enforcement priorities for 2024 corporate reporting). Relevante Fragestellungen, welche die Unternehmen laut ESMA insbesondere beachten sollten, sind:
Unternehmen sollten bei der Umsetzung der CSRD-Vorgaben frühzeitig auch die Implikationen auf den IFRS-Konzernabschluss im Blick haben. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit Reportingprozessen und IT-Systemen als auch bei der Gestaltung der Organisationsstruktur. Hierfür ist eine umfangreiche Expertise sowohl im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung als auch den IFRS-Konzernabschluss erforderlich. Zudem sollten Unternehmen aktuelle Entwicklungen beim IASB zum Thema „climate-related matters“ im Blick behalten.
Durch bewährte Beratungsansätze können wir Sie dabei unterstützen, Wechselwirkungen zwischen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und dem IFRS-Konzernabschluss zu identifizieren und diese im Rahmen der Abschlusserstellung zu berücksichtigen.