Am 22. Juni 2022 haben die EU-Mitgesetzgeber eine vorläufige politische Einigung zu der anstehenden Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erreicht. Die CSRD sieht zukünftig eine sehr umfassende verpflichtende sowie extern geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung für deutlich mehr große und mittelständische Unternehmen im Lagebericht vor. Die Directive bedarf nach ihrer noch nicht erfolgten Verabschiedung der nationalen Ratifizierung (voraussichtlich in Form einer Aktualisierung des CSR-RUG).
Mithilfe der CSRD soll die nichtfinanzielle Berichterstattung über ESG-Themen ihrer Standardisierung nach neben die finanzielle Berichterstattung treten. Zudem soll sie Stakeholdern vergleichbare sowie verlässliche Informationen bereitstellen. Des Weiteren soll die Corporate Sustainability Reporting Directive dazu beitragen, dass Unternehmen sich im Rahmen einer umfangreichen Analyse mit den ESG-Kriterien auseinandersetzen. Daraus resultierend sollen Unternehmen eine Strategie abzuleiten, welche auf den ermittelten Chancen und Risiken beruht, und deren Erfolg anhand von KPIs gemessen werden kann.
Die CSRD hat dabei sowohl Auswirkungen auf den inhaltlichen Umfang der Berichtspflichten als auch auf die Zahl berichtspflichtiger Unternehmen.
Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive erweitert sich die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf deutlich mehr Unternehmen als zuvor. Einerseits werden künftig alle großen Unternehmen sowie deren Mutterunternehmen ungeachtet ihrer Kapitalmarktorientierung berichtspflichtig. Andererseits betrifft die CSRD auch kleine und mittelgroße Unternehmen, insofern sie kapitalmarktorientiert sind. Außerdem sollen auch solche Unternehmen in den Geltungsbereich der CSRD fallen, die zwar außerhalb der EU liegen, jedoch mindestens 150 Mio. € Nettoumsatz aufweisen sowie ein Tochterunternehmen oder eine Niederlassung in der EU haben.Konkret bedeutet dies, dass die Unternehmen in folgender Staffelung berichtspflichtig werden:
Die aktuell geltende Befreiung von der Berichtspflicht für Tochterunternehmen durch eine übergeordnete Konzernberichterstattung soll künftig nicht mehr auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen anwendbar sein. Zudem sollen Berichtsinformationen pro Tochterunternehmen dargestellt werden, insofern diese ein von dem Gesamtkonzern abweichendes Risiko aufweisen.
Die CSRD-Berichterstattung soll künftig ausschließlich im Lagebericht erfolgen, wo sie einen eigenen Abschnitt bilden wird. Die ESG-Informationen werden daher verpflichtend mit dem Jahresabschluss veröffentlicht. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt dabei der externen Prüfungspflicht, welche auch durch den Abschlussprüfer vorgenommen werden kann. Aus den Anforderungen der CSRD ergeben sich für viele Unternehmen weitreichende Neuerungen für die Berichterstattung und Unternehmensstrategie. Außerdem werden Transformationsprozesse mit Blick auf ESG relevant. Kommen Sie bei Fragen zur Corporate Sustainability Reporting Directive gerne auf uns zu. Wir können Sie bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der CSRD beraten oder auch prüferisch begleiten.