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ESEF – alle aktuellen Infos im Überblick

Nach der Erstanwendung des europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) wurden weitere Meilensteine erreicht.

2021

 

Finaler Standard zur ESEF-Prüfung (IDW PS 410 (10.2021)) verabschiedet
 

Am 14. Oktober 2021 hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW den finalen IDW PS 410 (10.2021) „Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB“ verabschiedet. Neben sonstigen Veränderungen ergänzt der finale Prüfungsstandard den vorangegangen IDW EPS 410 vom 18. August 2020 wesentlich in zwei Bereichen:

Konkretisierung des Anwendungsbereichs des IDW PS 410 (10.2021) auf Prüfungen nach § 317 Abs. 3a HGB

  • Auf Abschlussprüfungen bei Mandanten, deren Satzungs- bzw. Registersitz zwar in Deutschland liegt, die aber keine Inlandsemittenten i.S.d § 2 Abs. 14 WpHG in Deutschland, sondern in einem anderen EU- oder EWR-Staat sind, ist IDW PS 410 (10.2021) nicht anzuwenden.
  • Auf Abschlussprüfungen bei Mandanten, deren Satzungs- bzw. Registersitz zwar nicht in Deutschland liegt, aber wegen Inanspruchnahme eines organisierten Marktes dennoch Inlandsemittent i.S. des § 2 Abs. 14 WpHG sind, kann IDW PS 410 (10.2021) entsprechend angewendet werden. Hier ist dann die Besonderheit zu beachten, dass nicht der gesetzliche, sondern ein gesondert beauftragter Abschlussprüfer die ESEF-Prüfung durchführt und die Berichterstattung über das Ergebnis dieser Prü-fung in einem gesonderten Vermerk nach ISAE 3000 (Revised) außerhalb des Bestätigungsvermerks zur Abschlussprüfung erfolgt.

Gesonderter Prüfungsvermerk im Bestätigungsvermerk

  • Auf die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter für die Einreichung von Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist nicht mehr hinzuweisen.
  • Die Ausführungen zum Prozess und zum Format der Einreichung der geprüften ESEF-Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers wurden auf ein Minimum reduziert (und damit einhergehend das Instrument "Einreichungsdatei" fallengelassen).
  • Es ist ein Hinweis auf einen Sonstigen Sachverhalt in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wonach der Bestätigungsvermerk stets im Zusammenhang mit dem geprüften Abschluss, dem geprüften Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen ist. Zudem handelt es sich danach bei dem in das ESEF-Format überführten Abschluss und Lagebericht lediglich um elektronische Wiedergaben des geprüften Abschlusses und des geprüften Lageberichts, die nicht an deren Stelle treten.
  • Es sind Beispielsformulierungen für den Fall der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den ESEF-Unterlagen und für den Fall, dass die ESEF-Unterlagen Sonstige Informationen enthalten, die nicht in die Prüfung einbezogen worden sind, in IDW PS 410 (10.2021) ergänzt worden.

Darüber hinaus haben sich noch folgende sonstige Veränderungen ergeben:

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bloße redaktionelle Änderung (wie beispielsweise de Deaktivierung eines Hyperlinks in den ESEF-Unterlagen) nicht zu einer Nachtragsprüfung führt.
  • Die Prüfung der Inhaltsgleichheit der XHTML-Wiedergabe kann auf die Bildschirmausgabe beschränkt werden und muss daher nicht unbedingt die Druckausgabe einbeziehen.
  • Die Ausführungen zu den Möglichkeiten der Verbindung des ESEF-Prüfungsurteils mit den geprüften ESEF-Unterlagen wurden sowohl für den Fall der handschriftlichen Erteilung des Bestätigungsvermerks in Papierform als auch für den Fall der originär elektronischen Erteilung des Bestätigungsvermerks mit qualifizierter elektronischer Signatur überarbeitet.

Die Ausführungen zur Durchführung der ESEF-Prüfung, insb. zur Dreiteilung in technische Gültigkeit, XHTML-Wiedergabe und iXBRL-Auszeichnung, wurden weitgehend unverändert in die finale Verlautbarung übernommen.

Gesetz / Prüfungsstandard aufrufen:

 

ESEF-Umsetzungsgesetz

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Webcast-Reihe "IFRS Praxisgespräche"

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2020

 

Umsetzung von ESEF in Deutschland

 

Veröffentlichung des ESEF-Umsetzungsgesetzes und des Entwurfs des betreffenden Prüfungsstandards (IDW EPS 410)

Das Umsetzungsgesetz zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) wurde am 18. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hiernach müssen erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Abschlüsse und Lageberichte im ESEF-Format erstellen, die auch einer Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen. Der Abschlussprüfer hat ein Prüfungesurteil über die ESEF-Unterlagen abzugeben und dieses im Bestätigungsvermerk in einem “besonderen Abschnitt” zu würdigen. Zur Darlegung der Berufsstandsauffassung der Wirtschaftsprüfer in Bezug auf die ESEF-Prüfung hat der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) am 9. Oktober 2020 den Entwurf des IDW Prüfungsstandards (IDW EPS 410) verabschiedet.

Aktuell sind Bestrebungen auf EU-Ebene bekannt geworden, wonach den Mitgliedstaaten das Wahlrecht eingeräumt werden soll, die Pflicht zur Beachtung der ESEF-Regelungen erst für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre einzuführen. Eine solche Verschiebung setzt jedoch sowohl eine Änderung des EU-Rechts als auch eine Wahrnehmung eines dann eingeräumten Wahlrechts durch den deutschen Gesetzgeber voraus. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob es dazu kommt. Daher ist es sachgerecht, zunächst von der derzeitigen Rechtslage auszugehen.

 

ESEF im Überblick

Das ESEF-Umsetzungsgesetz ist im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22. Januar 2020. Die wesentlichen Inhalte des ESEF-Umsetzungsgesetzes betreffen Inlandsemittenten, die Wertpapiere i.S. des § 2 Abs. 1 WpHG begeben; folgende Vorschriften gelten für (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte sowie Bilanz- und Lageberichtseide dieser Emittenten für nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahre:

 

  • Offenlegung der Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Bilanz- und Lageberichtseide gemäß § 328 HGB im XHTML-Format (“ESEF-Unterlagen”)
  • Auszeichnung der primären Bestandteile der IFRS-Konzernabschlüsse mit der iXBRL-Technologie; zusätzlich sind ab dem Geschäftsjahr 2022 ebenfalls die Bestandteile des Anhangs auszuzeichnen
  • Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen im ESEF-Format beim Bundesanzeiger in Form einer Containerdatei
  • Pflicht zur Prüfung der für Zwecke der Offenlegung bestimmten Wiedergaben von Jahres-, Einzel- und Konzernabschluss sowie Lage- und Konzernlagebericht durch den Abschlussprüfer und Berichtspflicht in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks

Ausgenommen von den ESEF-Vorgaben sind Unternehmen, deren Wertpapiere lediglich im Freiverkehr gehandelt werden.

 

Pflicht zur Prüfung der ESEF-Informationen

Durch die Erweiterung des § 317 Abs. 3b HGB wurde die Pflicht zur Prüfung Einhaltung der ESEF-Vorgaben gesetzlich verankert. Um die Vorschriften zur Prüfung zu konkretisieren, wird seitens des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ein Prüfungsstandard entwickelt. Der Entwurf des Prüfungsstandards „Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3b HGB“ (IDW EPS 410) soll die Berufsstandsauffassung darlegen und der Öffentlichkeit die Inhalte und Grenzen einer Prüfung der ESEF-Informationen darstellen. Der IDW EPS 410 wurde auf der Homepage des IDW veröffentlicht.

 

Wesentliche Inhalte des IDW EPS 410:

Das Ziel der ESEF-Prüfung liegt darin, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die für Zwecke der Offenlegung bestimmten Wiedergaben von Jahres-, Einzel- und Konzernabschluss sowie Lage- und Konzernlagebericht den Vorgaben der ESEF-VO in allen wesentlichen Bestandteilen entsprechen und somit ESEF-konform sind.

Die ESEF-Konformität wird analog zur Abschlussprüfung unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsüberlegungen beurteilt. Hierbei ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt der ESEF-Unterlagen nicht durch Fehler dermaßen beeinträchtigt ist, dass diese Fehler die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen können. Ausgehend von den Wesentlichkeitsüberlegungen der Abschlussprüfung muss der Abschlussprüfer quantitative und qualitative Wesentlichkeitsparameter für die Prüfung der ESEF-Unterlagen festlegen.

Bei der Prüfungsdurchführung hat der Abschlussprüfer zunächst ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten implementieren Prozessen und internen Kontrollen zu erlangen. Hierbei soll insbesondere ein Augenmerk auf die prüfungsrelevanten internen Kontrollen zur technischen Gültigkeit, einer inhaltsgleichen XHTML-Wiedergabe und der iXBRL-Auszeichnung gelegt werden. Zudem ist ein Verständnis der prüfungsrelevanten generellen IT-Kontrollen (GITCs) und von den relevanten internen Kontrollen über entsprechende IT-Anwendungen für die Prüfung der ESEF-Unterlagen unerlässlich.

Zur Erlangung ausreichender Prüfungssicherheit sieht der IDW EPS 410 andere Prüfungshandlungen vor. Entsprechend geeignete Prüfungsnachweise sollten in den folgenden drei wesentlichen Bereichen eingeholt werden:

  • Beurteilung der technischen Gültigkeit
  • Beurteilung der XHTML-Wiedergabe
  • Beurteilung der iXBRL-Auszeichnung

 

Beurteilung der technischen Gültigkeit:

Unter der technischen Gültigkeit der ESEF-Informationen versteht man, dass die ESEF-Unterlagen technisch und formal den in Anhang III, Nr. 1 bis 3 sowie den im Anhang IV, Nr. 14 der ESEF-VO gemachten Anforderungen entsprechen, um ein fehlerfreies Einlesen und Weiterverarbeiten der ESEF-Daten durch spezielle Software zu ermöglichen.

Die Beurteilung der technischen Gültigkeit hat in Bezug auf die ESEF-Unterlagen als Ganzes zu erfolgen und ist eine notwendige Voraussetzung für die ESEF-Konformität. Die ESEF-Unterlagen bestehen aus den Wiedergaben von (Konzern-)Abschluss, (Konzern-)Lagebericht, Bilanz- und Lageberichtseid, welche in einer Datei gemäß den Spezifikationen der ESEF-VO eingebettet sind.

Die technische Gültigkeit der ESEF-Informationen kann zudem anhand einer geeigneten Validierungssoftware überprüft werden. Hierüber können die „Muss“-Vorgaben der technischen Spezifikationen der ESEF-VO abgeprüft werden.

 

Beurteilung der XHTML-Wiedergabe:

Die Beurteilung der XHTML-Wiedergabe zielt darauf ab, ob die Informationen der ESEF-Unterlagen inhaltsgleich mit den Informationen des geprüften Abschlusses und dem geprüften Lagebericht sind.

Auch hier bildet ein Verständnis über die implementierten Prozesse und internen Kontrollen die Grundlage der Prüfung. Zudem soll zur Prüfung der Inhaltsgleichheit ein Abgleich des geprüften Abschlusses und Lageberichts mit den ESEF-Unterlagen durchgeführt werden. Hierbei werden zunächst nur die menschenlesbaren XHTML-Informationen betrachtet.

 

Beurteilung der iXBRL-Auszeichnung: 

Die Beurteilung der iXBRL-Auszeichnung ist lediglich für IFRS-Konzernabschlüsse relevant, bei denen die primären Abschlussbestandteile mit elektronischen iXBRL-Tags ausgezeichnet werden müssen. Diese elektronischen Tags enthalten versteckte Metainformationen, welche maschinenlesbar sind und durch spezielle Software ausgelesen und analysiert werden können.

Zudem ist durch den Abschlussprüfer die Angemessenheit der maschinenlesbaren XBRL-Informationen zu beurteilen. Dabei sind die Vorgaben der Artikel 4 und 6 der ESEF-VO zu berücksichtigen.

Zur Beurteilung der Angemessenheit der iXBRL-Auszeichnung sind folgende Punkte maßgeblich:

  • Zuordnung der Taxonomieelemente zu den entsprechenden Abschlussinformationen (Mapping)
  • Eigenschaften der Erweiterungstaxonomieelemente (Extensions) und die Inhalte der Linksammlungen (Linkbases)

 

Berichterstattung:

Abschließend hat der Abschlussprüfer über die drei wesentlichen Bereiche hinweg ein Prüfungsurteil abzugeben, ob die ESEF-Unterlagen in allen wesentlichen Belangen ESEF-konform sind. Über das Prüfungsurteil zur ESEF-Konformität wird sowohl im Prüfungsbericht als auch im Bestätigungsvermerk gesondert berichtet.

Zudem kann eine Nachtragsprüfung erforderlich sein, wenn die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht vorlagen. Bei prüfungspflichtigen Änderungen, die lediglich die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Abschlusses und nicht zugleich auch den aufgestellten Abschluss betreffen, kann die Feststellung oder Billigung des aufgestellten Abschlusses erfolgen, ohne dass die Nachtragsprüfung zuvor abgeschlossen wird.

 

Einreichungsdatei:

Zukünftig erfolgt die Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ESEF unterliegen, beim Betreiber des Bundesanzeigers in der Regel anhand einer Einreichungsdatei. Die Einreichungsdatei wird regelmäßig folgende Unterlagen enthalten:

  • geprüfter (Konzern-) Abschluss; geprüfter (Konzern-) Lagebericht; Bilanz- und Lageberichtseide zusammen mit den diesbezüglich geprüften ESEF-Unterlagen sowie dem den ESEF-Vermerk enthaltenden Bestätigungsvermerk
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Erklärung zum Corporate Governance Kodex
  • Beschluss über die Ergebnisverwendung, sofern im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist
 
 

Handlungsbedarf:

Das ESEF-Umsetzungsgesetz und die damit verbundene Prüfung betrifft bereits Geschäftsjahre, welche nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben. Somit ist ESEF bereits für das Geschäftsjahr 2020 anzuwenden und im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer einer Prüfung zu unterziehen. Dementsprechend sollten die betroffenen Unternehmen zeitnah Prozesse und interne Kontrollen implementieren, um die ESEF-Vorgaben in den Abschlusserstellungsprozess zu integrieren. Eine komplette Auslagerung der ESEF-Erstellung an einen externen Anbieter ist sicherlich auch vorstellbar, dennoch sollten Kontrollen implementiert werden, um sicherzustellen, dass die ESEF-Anforderungen vollständig und richtig umgesetzt wurden.

Um den Vorgaben der Prüfungsstandards zu entsprechen und die ESEF-Prüfung zu entzerren, ergibt sich für betroffene Unternehmen folgender Handlungsbedarf:

  • Frühzeitige Auswahl eines ESEF-Tools
  • Durchführung von Testabschlüssen
  • Frühzeitige Einbindung und Abstimmung mit dem Abschlussprüfer

 

Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung der ESEF-Anforderungen zur Seite und unterstützen Sie als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen.

2019:

 

Delegierte Verordnung (EU) 2018/815

 

Mit der Veröffentlichung der delegierten Verordnung (EU) 2018/815 am 29. Mai 2019 im EU-Amtsblatt kommt Bewegung in die bereits seit geraumer Zeit im Raum stehenden Pflichten zur Berichterstattung nach dem neuen europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF). Auf dieser Basis werden strukturierte Analysen der Finanzinformationen für Emittenten, Kapitalgeber und Aufsichtsbehörden ermöglicht.

Damit werden nunmehr alle Unternehmen, die Wertpapiere auf einem geregelten Markt innerhalb der EU emittieren, verpflichtet, Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, im Format Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) zu erstellen. Diese Pflicht betrifft auch handelsrechtliche Einzelabschlüsse. Für IFRS-Konzernabschlüsse gilt zusätzlich, dass zunächst die Informationen in den primären Rechenwerken sowie zehn ausgewählte Anhangangaben mittels der Extensible Business Reporting Language (XBRL) „etikettiert“ werden. Dabei sollte die Inline XBRL-Technologie zur Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten verwendet werden. Die Etikettierung erfolgt grundsätzlich nach einem vorgegebenen Schema („ESEF-Taxonomie“).

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, sind weitere Informationen im Anhang zu markieren („block-tagging“). Wahlweise ist auch eine detailliertere Etikettierung der Anhanginformationen möglich.

Entwurf RTS zur Änderung der Delegierten Verordnung

 

Am 6. Juni 2019 hat die ESMA den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht, um die ESEF-Taxonomie an die im März 2019 von der IFRS-Stiftung veröffentlichte Fassung der IFRS-Taxonomie anzupassen. Somit sind auch die für Geschäftsjahre ab 2019 erforderlichen Elemente enthalten, u.a. in Bezug auf die Leasingbilanzierung nach IFRS 16.

ESEF-Berichterstattungshandbuch

 

Zudem hat die ESMA am 12. Juli 2019 eine aktualisierte Version ihres ESEF-Berichterstattungshandbuchs (ESEF Reporting Manual) zur Unterstützung der sachgerechten Umsetzung der ESEF-Verordnung veröffentlicht. Im Vergleich zum ursprünglich im Dezember 2017 veröffentlichten Handbuch wurden insbesondere Ergänzungen bzw. Konkretisierungen einzelner Aspekte vorgenommen, wie bspw. der Umgang mit Abweichungen zwischen der IFRS- und ESEF-Taxonomie sowie der Nutzung von Taxonomie-Elementen, die sich auf noch nicht in EU-Recht übernommene IFRS beziehen.

Prüfungspflicht

 

Von besonderem Interesse ist die Frage der Prüfungspflicht. Hierzu hat sich die EU-Kommission im Q&A-Dokument zur „ESEF-Verordnung“ erstmals explizit in Frage 7 geäußert. Nach Auffassung der EU-Kommission falle die ESEF-Verordnung unter „gesetzliche Vorschriften“ i.S.v. Artikel 28, Abs. 2 c) ii) der Richtlinie über Abschlussprüfungen. Damit müsse der Abschlussprüfer mit Abgabe seines Bestätigungsvermerks auch die Einhaltung der ESEF-Vorgaben beurteilen.

Zum Detaillierungsgrad der Prüfung ist die EU-Kommission gemäß Frage 8 des Q&A-Dokuments derzeit noch im Austausch mit dem Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB).

Handlungsbedarf

 

Letztlich gilt es sowohl für die zu prüfenden Unternehmen als auch ihre Abschlussprüfer, die Erfüllung der ESEF-Anforderungen sowie die Prüfungspflicht in die aktuellen Planungen für das Geschäftsjahr 2020 einzubeziehen.

 

 

Ihre Ansprechpartner 

 

Für inhaltliche Rückfragen zur ESEF-Umsetzung im Bankensektor wenden Sie sich bitte an unsere Experten aus dem Bereich Financial Services Industry:

  • Adem Sakal | Senior Manager | Tel: +49 (0)69 75695 6794

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