Hintergrund der Regulierungsbestrebungen sind insbesondere das gestiegene Handelsvolumen in Krypto-Assets und deren augenfällige Marktkapitalisierung – auch wenn beide im Verhältnis zum Umfang des globalen Finanzsystems nach wie vor überschaubar sind. Dennoch erachtet der Basler Ausschuss die absolute Größe des Marktes für Krypto-Assets als auch die inhärenten Risiken (u.a. Kredit-, Liquiditäts-, Markt- und Reputationsrisiken) für bedeutsam, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des gestiegenen Interesses im Finanz- und Bankenbereich.
Im Whitepaper zum Download widmen wir uns vordringlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krypto-Assets im Hinblick auf das bankaufsichtliche Meldewesen unter Beleuchtung ausgewählter Aspekte des zweiten Konsultationspapiers und deren Konkretisierung innerhalb des finalen Standards durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht.
Aufsichtsrechtliche Klassifizierung von Krypto-Assets Der Handel mit sowie der Erwerb von Krypto-Assets stellt Marktteilnehmer (Banken, Kapitalverwal-tungsgesellschaften und Asset Manager etc.) nicht nur bilanziell, sondern auch regulatorisch vor verschiedenste Herausforderungen.
Ausgangsbasis für die aufsichtsrechtliche Behandlung dieser Vermögenswerte ist deren initiale Klassifizierung, die sich auf Grundlage des finalen Standards des Basler Ausschusses von der bilanziellen Einstufung unterscheidet (vgl. zur bilanziellen Behandlung https://www2.deloitte.com/de/de/pages/financial-services/articles/bilanzierung-von-krypto-assets.html). Im finalen Aufsichtsstandard wird – analog zum ersten sowie zum zweiten Konsultationspapier – zwischen den folgenden Gruppen von Krypto-Assets für regulatorische Zwecke unterschieden:
Zum Zwecke der Klassifizierung hat der Basler Ausschuss einen entsprechenden Kriterienkatalog definiert. Auf dessen Grundlage soll künftig eine sachgerechte Einstufung der Krypto-Assets unter Berücksichtigung der individuellen Ausgestaltungsmerkmale für die Zwecke der regulatorischen Behandlung gewährleistet werden.
Vor dem Hintergrund der seitens verschiedener Interessensvertreter und Marktteilnehmer eingebrachten Antworten hat sich der Basler Ausschuss in seinem finalen Standard dazu entschieden, dass es nunmehr keiner Vorab-Genehmigung der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der aufsichtlichen Klassifizierung von Krypto-Assets bedarf. Stattdessen müssen die Marktteilnehmer die Aufsichtsbehörden zukünftig über die Klassifizierungsentscheidungen informieren.
Gruppe-1-Krypto-Assets erfüllen zu jeder Zeit vollständig die seitens des Basler Ausschusses definierten Einstufungskriterien. Neben tokenisierten traditionellen Vermögenswerten (Gruppe 1a) umfassen diese ebenfalls Krypto-Assets mit wirksamen Stabilisierungsmechanismus (Gruppe 1b).
Der Wert eines Krypto-Assets leitet sich im Falle von Gruppe-1a-Vermögenswerten von einem oder mehreren zugrundeliegenden (traditionellen) Vermögenswerten („asset-backed“) ab. Im Falle von Gruppe-1a-Krypto-Assets handelt es sich um digitale Formen traditioneller Vermögenswerte, die Kryptographie, DLT oder ähnliche Technologien zur Erfassung des Eigentums nutzen.
Um als Gruppe-1b-Krypto-Asset klassifiziert werden zu können, muss das Krypto-Asset über einen zu jederzeit wirksamen Stabilisierungsmechanismus verfügen, der seinen Wert jederzeit effektiv an den Wert eines traditionellen Vermögenswerts oder einen Pool traditioneller Vermögenswerte (Referenzvermögenswerte) bindet.
Zur Beurteilung der Wirksamkeit des Stabilisierungsmechanismus hat der Basler Ausschuss im zweiten Konsultationspapier entsprechende Risikotests (Redemption Risk Test und Basis Risk Test) eingeführt.
Mit Verabschiedung des finalen Standards hat sich der Basler Ausschuss jedoch gegen die pauschale Einführung des Basis Risk Test entschieden, sodass Gruppe-1b-Krypto-Assets nunmehr lediglich den Redemption Risk Test bestehen müssen. Dessen Anforderungen wurden dahingehend verschärft, dass die jeweiligen Reservevermögenswerte lediglich aus Vermögenswerten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko bestehen dürfen. Ferner muss der Emittent des Krypto-Assets von einer Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Kapital- und Liquiditätsanforderungen beaufsichtigt und reguliert werden.
Auf Basis der BCBS-Vorgaben sind die Marktteilnehmer fortlaufend dafür verantwortlich, die Einhaltung der bankaufsichtlichen Anforderungen an Krypto-Assets zu beurteilen und zu überwachen. Auf Anforderung ist dies zukünftig den Aufsichtsbehörden nachzuweisen.
Gruppe 2 umfasst als Residualgröße Krypto-Assets, die den Klassifizierungsmerkmalen für Gruppe-1-Krypto-Assets nicht genügen.
Aufgrund ihrer (mitunter komplexen) Ausgestaltung beinhalten diese im Vergleich zu denen der Gruppe 1 zusätzliche sowie höhere Risiken und würden folglich einer neu vorgeschriebenen konservativen Kapitalbehandlung unterworfen.
Analog zu Gruppe-1-Krypto-Assets werden auch solche der Gruppe 2 in zwei Untergruppen separiert. Die Unterteilung erfolgt im Gegensatz zum Vorgehen für Gruppe-1-Krypto-Assets nicht auf Ebene der jeweiligen Vermögenswerte, sondern auf Grundlage entsprechend aufsichtlich definierter Hedging-Kriterien.
Bei dem Krypto-Asset muss es sich um eines der folgenden Finanzinstrumente handeln:
Um die BCBS-Anforderungen zu erfüllen, müssen die vorgenannten Produkte jeweils an einer Börse gehandelt werden, von der jeweils zuständigen Marktaufsichtsbehörde ausdrücklich für den Handel zugelassen worden sein oder von einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (QCCP) gecleart werden.
Was die Erfüllung der vorgenannten Hedging-Kriterien betrifft, unterliegen die Marktteilnehmer einer entsprechenden Nachweispflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Solange ein entsprechender Nachweis zur Erfüllung der Hedging-Kriterien nicht erbracht wird, gelten die entsprechenden Krypto-Assets als Bestandteil der Gruppe 2b.
Krypto-Assets, die die Hedging-Kriterien nicht erfüllen bzw. für die kein entsprechender Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden erbracht wurde, sind folglich als Gruppe-2b-Krypto-Assets einzustufen und unterliegen einer konservativeren aufsichtlichen Behandlung (Risikogewicht = 1.250%).
Für die sachgerechte Zuordnung von Krypto-Assets zum Bank- bzw. Handelsbuch verweist der finale Standard wie auch das Konsultationspapier auf die Anwendung der in RBC25 kodifizierten Anforderungen – mit Ausnahme der folgenden Spezifika und Sonderfälle:
Im Rahmen der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditausfallrisiko sind nach Auffassung des Basler Ausschusses grundsätzlich die geltenden Regeln des Kreditrisikostandards CRE anzuwenden (implizit ist demzufolge sowohl die Anwendung von internen Ansätzen als auch von Standardansätzen zur Ermittlung des Adressenausfallrisikos möglich).
Institute, die dahingegen Gruppe-1b-Krypto-Assets im Anlagebuch führen, müssen initial die spezifische Struktur des Vermögenswertes analysieren und alle inhärenten Risiken identifizieren, die zu einem Verlust führen könnten. Jedes Kreditrisiko muss hieran anknüpfend separat gemäß den Kre-ditrisikostandards des CRE kalkuliert werden.
Analog zu traditionellen Vermögenswerten sollte es nach Auffassung des Basler Ausschusses zudem möglich sein, dass Gruppe-1a-Krypto-Assets bei vollumfänglicher Erfüllung der Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR (Kreditrisikominderungstechniken) auch als solche entsprechende Berücksichtigung finden sollten. Eine bankinterne Überprüfung betreffend u.a. die Einhaltung der einschlägigen CRR-Anforderungen, werden in diesem Kontext seitens des Basler Ausschuss vorausgesetzt.
Die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko von Gruppe-1-Krypto-Assets hat nach Auffassung des Basler Ausschuss zudem nach den in MAR40 kodifizierten Verfahren für den vereinfachten Standardansatz (SSA) zu erfolgen. Bei Anwendung des Standardansatzes (SA) sind durch die Institute ferner die geltenden Regelungen der MAR20–23 zu befolgen, und die Krypto-Assets müssen den aktuellen Risikoklassen der sensitivitätsbasierten Methode zugeordnet werden. Der Ansatz der internen Modelle (IMA) ist nach Auffassung des Basler Ausschuss ebenfalls zulässig und muss entsprechend den Vorgaben der MAR30–33 umgesetzt werden.
Entgegen den Vorgaben für Krypto-Assets der Gruppe 1 besteht für solche der Gruppe 2 aus-schließlich die Möglichkeit zur Verwendung von Standardansätzen für das Marktrisiko gemäß MAR40 und MAR20–23. Von den bestehenden internen Ansätzen kann demzufolge kein Gebrauch gemacht werden.
Für Gruppe-2a-Krypto-Assets hat die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zukünftig auf Grundlage modifizierter (vereinfachter) Standardansätze gemäß den Vorgaben der MAR40 und MAR20–23 zu erfolgen. Diese modifizierten Ansätze beinhalten einen konservativen Kapitalaufschlag von 100 Prozent, erlauben aber in begrenztem Umfang die Anerkennung eines Nettings von Long- und Short-Positionen.
Für Vermögenswerte der Gruppe 2b erfolgt unabhängig von ihrer Zuordnung zum Handels- oder Anlagebuch eine entsprechende Ermittlung der Eigenmittelanforderungen unter Anwendung eines pauschalen Risikogewichts i.H.v. 1.250 Prozent.
Im Einklang mit dem übergeordneten Regulierungsansatz („same risk, same activity, same treatment“) beträgt der initiale Aufschlag – entgegen den bisherigen Bestrebungen in der Konsultationsphase – zunächst null Prozent.
Analog zum Vorgehen hinsichtlich der Festsetzung von antizyklischen Kapitalpuffern sollen die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zukünftig auf der Grundlage jeder/s beobachteten Schwäche/Risikos in der von Kryptoanlagen der Gruppe 1 genutzten Infrastruktur für Krypto-Assets einen entsprechenden variablen Aufschlag festsetzen können.
Zur Begrenzung etwaiger Risiken resultierend aus Gruppe-2-Krypto-Assets sieht der Basler Ausschuss die Einführung einer entsprechenden Obergrenze i.H.v. ein Prozent des Kernkapitals vor. Im Zuge des finalen Aufsichtsstandards hat der Basler Ausschuss zudem die Einführung einer zweiten Obergrenze i.H.v. zwei Prozent des Kernkapitals beschlossen sowie die Ermittlung der einzubeziehenden Risikopositionen modifiziert, um bestehendes Hedging von Risikopositionen begünstigend zu berücksichtigen.
Die 1-Prozent-Obergrenze muss seitens der Marktteilnehmer zu jeder Zeit eingehalten werden, impliziert also analog der Überwachung anderer aufsichtlicher Kennziffern (z.B. Großkredit(ober)grenze, LCR etc.) eine geschäftstägliche Überwachung.
Analog zum Vorgehen im Falle einer Überschreitung der Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 CRR hat durch die Marktteilnehmer gleichfalls eine unverzügliche Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Die zuvor genannten Anforderungen an die Kapitalunterlegung hängen zukünftig nicht mehr von der bilanziellen Einstufung der Krypto-Assets als Sachanlagen, sonstige Vermögensgegenstände oder immaterielle Vermögenswerte ab.
Hintergrund ist, dass die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Auffassung des Basler Ausschuss zukünftig losgelöst von der bilanziellen Behandlung zu erfolgen hat. Konkret bedeutet dies, dass Krypto-Assets nicht länger der Abzugspflicht für immaterielle Vermögenswerte gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) CRR i.V.m. Art. 37 CRR unterliegen, sondern im Zuge der RWA-Ermittlung mit Eigenkapital zu unterlegen sind.
Darüber beinhaltet der finale Aufsichtsstandard – analog zum zweiten BCBS-Konsultationspapier – folgende Elemente:
Risikomanagement: Ergänzende Regelungen betreffend bankinterner Prozesse hinsichtlich ihrer Risikostrategie/ihres Risikoappetits sowie Einhaltung zusätzlicher aufsichtlicher Maßnahmen (SREP) bei unzureichendem Risikomanagement von Krypto-Assets
Verschuldungsquote: Behandlung gemäß geltenden CRR-Anforderungen; ergänzende Anforderungen betreffend Market-Makern, welche sich verpflichten, Gruppe-1b-Krypto-Assets von Marktteilnehmern umzutauschen/zurückzukaufen
Großkredite: Behandlung gemäß geltenden CRR-Anforderungen
Operationelles Risiko: Anwendung des OpRisk-Standardansatzes zwecks RWA-Ermittlung, d.h. Berücksichtigung der Krypto-Assets im Zuge des sog. Business-Indikator-Ansatzes
Liquiditätsanforderungen: Ergänzende Anforderungen an Gruppe-1-Krypto-Assets zur Behandlung als hochliquide Aktiva (HQLA) sowie Ausschluss von Gruppe-1b- und Gruppe-2-Krypto-Assets von der Anrechenbarkeit als HQLA
Offenlegung: Berücksichtigung von Gruppe-1-Krypto-Assets im Rahmen bereits offengelegter (quantitativer und qualitativer) Informationen gemäß Teil 8 CRR sowie Offenlegung zusätzlicher quantitativer und qualitativer Angaben betreffend Krypto-Assets sämtlicher Gruppen (1a, 1b, 2a, 2b)
Deloitte ist bestens aufgestellt, um Sie bei Projekten rund um das Thema Krypto-Assets zu unterstützen. Wir helfen Ihnen bei den Analysen der individuellen Merkmale verschiedenster Krypto-Assets und erarbeiten mit Ihnen die darauf aufbauenden, einschlägigen aufsichtlichen Anforderungen. Dies ermöglicht Ihnen die künftig notwendige eindeutige Zuordnung der Krypto-Assets zu den im finalen BCBS-Standard avisierten Gruppen. Der finale Standard des BCBS gibt einen konkreten Einblick in die (vermutlich) künftige aufsichtliche Behandlung von Krypto-Assets. Mit unserer Expertise bieten wir Ihnen bereits heute die Möglichkeit, die relevanten hausinternen Prozesse zur Erfüllung künftiger regulatorischer Vorgaben bedarfsgerecht zu entwickeln, um den künftigen Anforderungen des bankaufsichtlichen Meldewesens gerecht zu werden.
Für weitere Informationen oder Fragen Ihrerseits kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.
Julian Geyer
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