Zur Modernisierung des internationalen Steuerrechts hat die OECD zum BEPS-Aktionspunkt 1 ein Zwei-Säulen-Modell erarbeitet: Säule Eins (Pillar 1) plant eine Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten für alle Größtkonzerne. Säule Zwei (Pillar 2) führte ab 2024 eine globale Mindestertragsteuer von 15 Prozent für alle Großkonzerne ein. Das MinStG trat am 28.12.2023 und das MinStAnpG am 24.12.2025 in Kraft . Am 28.06.2025 veröffentlichten die G7 eine gemeinsame Erklärung, die US-Konzerne teilweise von Pillar 2 ausnehmen sollte, die die OECD am 05.01.2026 im Pillar 2-Regelwerk umgesetzt hat. Am 05.01.2026 wurden überdies der CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr verlängert und u. a. ein neuer Simplified ETR Safe-Harbour eingeführt.
Die Umsetzung von GloBE im Konzern hängt von individuellen Unternehmensstrukturen, der eigenen IT-Landschaft, dem Konzernrechnungslegungsstandard und der Branche ab. Unser GloBE-Beratungsansatz für global tätige deutsche Gruppen umfasst drei Komponenten mit definierten Leistungskomponenten. Diese lassen sich individuell ergänzen oder an die jeweiligen Unternehmensanforderungen anpassen.
Im Rahmen eines Workshops evaluieren wir mit Ihnen die GloBE-Auswirkungen für Ihr Unternehmen. Ausgangspunkt ist eine Übersicht über die Pillar-2-Regelungen, verbunden mit einer Diskussion über die Implikationen für Ihr Unternehmen. Aufbauend hierauf identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen kritische GloBE-Themen und entwickeln mit Ihnen konkrete Ansätze, Optionen und Schritte zur Umsetzung mit einem Umsetzungszeit- und -maßnahmenplan.
Die Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlagen, der Adjusted Covered Taxes, die Abbildung von GloBE-Sonder- und -Spezialregeln sowie die Berechnung der Ergänzungssteuern (Top-Up Taxes) erfordert für jede Geschäftseinheit (Constituent Entity) viele Informationen und -Datenpunkte, die im Konsolidierungssystem, im Tax Reporting und im länderbezogenen Bericht (CbC Reporting) nicht oder nicht ausreichend granular vorhanden sind. Mit dem Pillar Two Data Diagnostic von Deloitte können alle im Konzern vorhandenen und fehlenden Datenpunkte sowie deren typische Datenquellen strukturiert ermittelt werden (Fit-Gap-Analyse). Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Planung Ihrer ersten Pillar 2-Deklaration mit dem Compliance-Readiness Dashboard 2024 von Deloitte (siehe unten).
Pillar 2 erfordert den Aufbau eines neuen GloBE-Reportings im Konzern für das Geschäftsjahr 2024 bzw. das Wirtschaftsjahr 2024/2025. Dies ist erforderlich, damit alle notwendigen Rückstellungen für Pillar 2 berechnet und auf dieser Grundlage dann bis zum 30.06.2026 die neuen Deklarationspflichten erstmals erfüllt werden können (siehe unten).
Außerdem müssen für Pillar 2 die bestehenden Reporting-Prozesse angepasst und ergänzt, Arbeitsanweisungen und Accounting Guidelines überarbeitet sowie die Zuständigkeiten für das GloBE-Reporting und die GloBE-Deklaration geregelt werden. Zudem ist GloBE im Hinblick auf § 101 Abs. 3 MinStG in der Bestandsdokumentation des Kontrollumfelds für Steuern zu ergänzen (z.B. Konzernsteuerrichtlinie, IT-Dokumentation, Tax CMS, GoBD-Dokumentation). Wir unterstützen gerne mit Best-Practice Vorlagen bei der Erstellung fehlender Dokumente.
Im Rahmen der IT-Auswahl wird festgelegt, ob der Konzern
Auch zu GloBE verfolgt Deloitte einen anbieter- und lösungsagnostischen Ansatz und unterstützt Sie gerne bei der Suche nach der für Sie besten Option. Wir können Ihnen zu Pillar 2 die IT-Lösungen unserer beiden deutschen Kooperationspartner (Lucanet AG, fwsb GmbH) und die IT-Lösungen unserer globalen Allianzpartner (u.a. SAP, Oracle, insightsoftware und Longview) in Online-Demos zeigen und Sie als externer Dienstleister bei der IT-Implementierung unterstützen.
Die Pillar 2-Umsetzung in DefTax sehen Sie in
Die Pillar 2-Umsetzung in Lucanet TCR (vormals GTC) zeigen wir in
Die Pillar 2-Umsetzung in Oracle Tax Reporting Cloud Services (TRCS) zeigt
Die Pillar 2-Umsetzung in SAP Profitability and Performance Management (PaPM) zeigen wir in
Wenn Sie eine andere IT-Lösung für Pillar 2 planen oder nutzen (z.B. SAP SEM-BCS, Oracle HFM, anderes Konsolidierungssystem, Tabellenkalkulationslösung), so sprechen Sie uns auch hierzu gerne für einen Austausch oder externe Unterstützung an.
Für deutsche Konzerne, die global von Pillar 2 betroffen sind, oder ausländische Konzerne, die mit ihren deutschen Geschäftseinheiten betroffen sind, die aber keine eigene IT-Lösung realisieren oder keine Drittanbieter-IT-Lösung einführen wollen oder können, bietet Deloitte mit dem Deloitte Pillar Two Agent, einer selbstentwickelten Private Cloud-Lösung für Pillar 2, externe Unterstützung bei der Rückstellungsberechnung sowie einen Outsourcing Service für alle Steuererklärungen an (d.h. Mindeststeuer-Bericht und Mindeststeuererklärung für den Gruppenträger sowie alle ausländischen Steuererklärungen (z.B. CbCR-Safe-Harbour, QDMTT-Safe-Harbour und Registrierungen). Den Deloitte Pillar Two Agent (bis 31.12.2023 als „Pillar Two Compliance and Reporting" bezeichnet), der mit Intela integriert ist, zeigt bzw. erläutert:
Die Nutzung des Outsourcing Services von Deloitte setzt eine abgeschlossene Fit-Gap-Analyse voraus (siehe oben), damit Sie uns die notwendigen Daten gemappt auf die GloBE-Datenfelder digital bereitstellen können. Nutzer des Pillar 2-Moduls der Lucanet AG oder der fwsb GmbH können Standardimporte in den Deloitte Pillar Two Agent nutzen. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zum Outsourcing Service an.Deloitte unterstützt Sie auch gerne bei der Meldung des deutschen Gruppenträgers und bei ausländischen Pillar 2-Erstregistrierungen, zu denen der Pillar Two Legislative Tracker von Deloitte Ihnen einen globalen Überblick gibt.
Das ist seit dem Jahr 2021 bis zum 31.12.2024 passiert:
Das ist zu bzw. mit Bezug zu Pillar 2 im Jahr 2025 passiert:
Das kommt auf Unternehmen zu Pillar 2 ab dem Jahr 2026 und danach noch zu:
GloBE führt global eine neue konzernrechnungslegungsbasierte Mindestertragsteuer von 15 Prozent ein, um in jeder (Steuer-)Jurisdiktion, in der eine oder mehrere Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten (in GloBE als „Constituent Entities“ bezeichnet) ansässig bzw. belegen sind, eine effektive lokale Mindestertragsbelastung (Effective Tax Rate, ETR) zu erreichen. Die ETR wird geprüft, indem die konzernrechnungslegungsbasierten Adjusted Covered Taxes durch die konzernrechnungslegungsbasierte GloBE-Bemessungsgrundlage geteilt werden. Die Adjusted Covered Taxes umfassen nicht nur die lokalen Steuern von Einkommen und Ertrag, sondern auch latente Steuern mit komplexen Korrekturen. Die zu zahlende Ergänzungssteuer („Top-Up Tax“) ist dann - für jede Jurisdiktion - der Deltabetrag zwischen der (niedrigeren) lokalen GloBE-ETR und der GloBE-Mindeststeuer von 15 Prozent.
Hat eine (Steuer-)Jurisdiktion im Konzern das GloBE-Regelwerk lokal umgesetzt, so erhebt sie i.d.R. selbst eine vorrangige Mindeststeuer (QDMTT) oder qualifizierte Mindeststeuer (QDMTT-Safe-Harbour) auf alle ihre lokalen Geschäftseinheiten. Hat eine Jurisdiktion das Regelwerk (noch) nicht umgesetzt, so greift Pillar 2 beim obersten Mutterunternehmen (UPE), das die Mindeststeuer für alle niedrigbesteuerten Geschäftseinheiten als Primärergänzungssteuer (PES; Income Inclusion Rule, IIR) schuldet. Haben Pillar 2 im Konzern weder eine lokale Jurisdiktion noch der Sitzstaat der UPE umgesetzt, so greift mit der Sekundärergänzungssteuer (SES; Undertaxed Profits Rule, UTPR) ab 2025 bzw. spätestens ab 2026 eine Auffangregel für alle niedrigbesteuerten Geschäftseinheiten (Ausnahme: US-UPE). Pillar 2 führt so global ab 2024 für alle multinationalen Großkonzerne zu einer Mindest(ertrag-)besteuerung von 15 Prozent.
Pillar 2 gilt ab dem 01.01.2024 bzw. dem Wirtschaftsjahr 24/25. Die Erstanwendung auf eine oberste Muttergesellschaft (UPE) hängt von der lokalen Umsetzung in ihrer Jurisdiktion ab. In der EU wenden Pillar 2 alle größeren Mitgliedsstaaten ab 2024 bzw. 2024/2025 an. Die EU-Umsetzungsrichtlinie gewährt Mitgliedsstaaten mit bis zu zwölf lokalen UPE eine Option zur Verschiebung der Erstanwendung bis zum 31.12.2029 (EU Kommission). Auch außerhalb der EU haben nicht alle Länder das Regelwerk ab 2024 oder überhaupt umgesetzt. Dies führt in der Pillar 2-Deklaration zu komplexen Fallkonstellationen, wenn bei einer deutschen UPE die Pillar 2-Regeln zwar in Deutschland und im Konzern schon anzuwenden sind, diese im Ausland aber noch nicht für alle Konzerneinheiten greifen.
Die politische Vereinbarung zu GloBE hatten 131 Jurisdiktionen im Juli 2021 unterzeichnet, und am Inclusive Framework nehmen z.Zt. 145 Jurisdiktionen teil. In Europa wurde bzw. wird GloBE fast überall flächendeckend ab 2024 und in Asien in vielen Jurisdiktionen ab 2024 oder 2025 umgesetzt. In Afrika und Amerika ist GloBE bisher nur lückenhaft umgesetzt (z.B. Südafrika, Kanada, Mexiko, Brasilien). Weder die USA noch China oder Indien haben GloBE lokal umgesetzt. Für US-Konzerne ergeben sich ab 2026 Besonderheiten aus dem neuen Side-by-Side Safe-Harbour und den UPE Safe-Harbour (siehe unten). Der Pillar Two Legislative Tracker von Deloitte gibt Ihnen einen Überblick zum lokalen Umsetzungsstand.
Am 20.12.2022 veröffentlichte die OECD zu GloBE temporäre und permanente Vereinfachungen sowie temporäre Straferleichterungen (Safe Harbours and Penalty Relief). Am 05.01.2026 veröffentlichte die OECD neue Safe-Harbours (Side-by-Side Package).
Am 17.07.2023 veröffentlichte die OECD eine Vereinfachung (Safe Harbour) für eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT). Auf Antrag einer berichtspflichtigen (deutschen) Geschäftseinheit wird ein Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) für eine ausländische Jurisdiktion auf null reduziert, wenn diese eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT-Safe-Harbour) erhebt (§ 81 MinStG). Für ausländische Konzerne entsteht in Deutschland für jede Geschäftseinheit in Höhe des für Deutschland ermittelten und der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 4, § 57 MinStG) eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT; § 90 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Die OECD veröffentlichte am 31.03.2025 eine aktualisierte Übersicht der Jurisdiktionen mit einem (temporär) qualifizierten QDMTT-Safe-Harbour (Central Record).
Überdies veröffentlichte die OECD am 17.07.2023 eine Übergangsregelung (Transitional Relief) zur SES bzw. UTPR (§ 89 MinStG). Diese führt dazu, dass für bestimmte UPE die UTPR-Regeln für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2025 beginnen und vor dem 31.12.2026 enden (d.h. 2026), nicht zur Anwendung kommen. Die Übergangsregel gilt nur für ausländische UPE mit einem Standard-Ertragssteuersatz von 20 Prozent oder mehr (z.B. USA, Indien und Festland-China, aber nicht Singapur oder Hong Kong) und ist beschränkt auf ihre Jurisdiktion. Für US-Konzerne ersetzt der UPE Safe-Harbour (siehe oben) den UTPR Safe-Harbour ab 2026.
Für Großkonzerne, die nur wenig ausländische Präsenz haben, greift bei GloBE u.U. eine fünfjährige Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (§ 83 MinStG). Alle Konzerne sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen (§ 83 Abs. 2 MinStG). Sollte dies der Fall sein, greifen u.U. Erleichterungen (§ 83 Abs. 1 MinStG). Zu beachten ist dabei, dass der Konzern auch bei der Erfüllung der Übergangsregelung nicht von der Pflicht zur Erstellung und Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts (siehe unten) befreit ist.
Für betroffene deutsche Konzerne sind erstmals für 2024 der Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return, GIR) und eine Mindeststeuererklärung (Selbstberechnung; ggf. Nullanmeldung) bis zum 30.06.2026 zu erstellen und digital an das Bundeszentralamt für Steuern (GIR) bzw. das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die amtliche Vordruckmuster für die Mindeststeuererklärung 2024 liegen seit dem 10.09.2024 in einer finalen Version vor und der deutsche Mindeststeuer-Bericht 2024 liegt seit dem 05.08.2025 in einer finalen Version vor. Wenn Sie keine eigene IT-Lösung haben, kann Deloitte Sie bei allen ihren Pillar 2-Steuererklärungen unterstützen (siehe oben).
Alle betroffenen Konzerne werden, wo immer und so lange wie möglich, den CbCR-Safe-Harbour anwenden. Dieser erfordert ab 2024 ein qualifiziertes CbCR, für das die Anwenderhinweise der OECD vom 18.12.2023 erfüllt werden müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 MinStG n.F.). Wichtig ist, dass der länderbezogene Bericht so angepasst wird, dass ab 2024 ein qualifiziertes CbCR vorliegt (Deloitte). Enthält das CbCR transparente Personengesellschaften, muss das BMF-Schreiben vom 03.04.2025 geprüft und das CbCR 2024 im Hinblick auf den CbCR-Safe-Harbour ggf. angepasst werden. Die Nutzung des Outsourcing Services von Deloitte stellt sicher, dass Ihr Konzern den CbCR-Safe-Harbour ab 2024 so breit und so lange wie möglich nutzen kann.
Für Jurisdiktionen, die nicht unter den CbCR-Safe-Harbour fallen, werden alle betroffenen Konzerne prüfen, ob sie ab 2024 einen QDMTT-Safe-Harbour (siehe oben) für ihre lokale Deklaration nutzen können. Dieser verlagert die Berechnung und Rückstellung, die Steuerdeklaration und die Zahlung einer Mindeststeuer in die ausländische Jurisdiktion. Die OECD-Übersicht zu Jurisdiktionen mit einem (temporär) qualifizierten QDMTT-Safe-Harbour (Central Record) erleichtert hierzu die Mindeststeuerdeklaration (siehe oben).
In vielen Konzernen ist die ausländische Pillar 2-Deklaration 2024 durch Registrierungen sowie Vorab- und Ex-Post-Anzeigen viel aufwändiger als erwartet. Oft müssen im Ausland noch Registrierungen erfolgen. Neben dem Mindeststeuer-Bericht 2024, den die UPE in ihrem Sitzstaat erstellt, gibt es im Ausland eine lokale Deklaration oft auch beim CbCR-Safe-Harbour (Nullerklärung). Der QDMTT-Safe-Harbour vereinfacht zwar die Deklaration in Jurisdiktionen, die aus dem CbCR-Safe-Harbour fallen, die fünften Anwenderhinweise (Articles 8.1.4 and 8.1.5 of the GloBE Rules) haben aber die Anforderungen für Local GAAP-Jurisdiktionen erhöht. Viele Jurisdiktionen haben zudem eine lokale Anzeige (GIR notification) umgesetzt. Zur Planung der und als Grundlage für die globale Pillar 2-Deklaration 2024 hat Deloitte ein Pillar 2-Compliance-Readiness Dashboard 2024 entwickelt, das einen Überblick über alle GloBE-Registrierungs- und -Deklarationspflichten mit Fristen und Verantwortlichen enthält. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
Wenn ein unter GloBE fallender ausländischer Konzern Geschäftseinheiten in Deutschland hat, die UPE aber in einer Jurisdiktion ansässig ist, die GloBE (noch) nicht umsetzt hat (z.B. USA, China, Indien), so muss in Deutschland der Mindeststeuer-Bericht bis 30.06.2026 ggf. lokal an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. In Inbound-Fällen vermeidet § 75 Abs. 2 MinStG oft einen deutschen Mindeststeuer-Bericht, diese Erleichterung greift aber für UPE mit Sitz in den USA, China oder Indien nicht. Weiterhin gelten ab 2024 auch immer deutsche GloBE-Deklarationspflichten (z.B. Nullerklärung zum CbCR-Safe-Harbour). Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zur Unterstützung in diesem Spezialfall an.