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Pillar 2: Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung für Unternehmen

Wie die OECD mit Säule 2 die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE) umgesetzt hat und welche Folgen dies für betroffene deutsche Unternehmen hat

Zur Modernisierung des internationalen Steuerrechts hat die OECD zum BEPS-Aktionspunkt 1 ein Zwei-Säulen-Modell erarbeitet: Säule Eins (Pillar 1) plant eine Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten für alle Größtkonzerne, und Säule Zwei (Pillar 2) führte ab 2024 eine globale Mindestbesteuerung von 15 Prozent für alle Großkonzerne ein. Das deutsche Umsetzungsgesetz zu Pillar 2 wurde am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 28.12.2023 in Kraft.

So unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Umsetzung von GloBE bzw. OECD Pillar 2

Die Umsetzung von GloBE im Konzern hängt von individuellen Unternehmensstrukturen, der eigenen IT-Landschaft, dem Konzernrechnungslegungsstandard und der Branche ab. Unser GloBE-Beratungsansatz für global tätige deutsche Gruppen umfasst drei Komponenten mit den folgenden Leistungskomponenten und kritischen Meilensteinen. Diese lassen sich individuell ergänzen oder an die jeweiligen Unternehmensanforderungen anpassen. 

1. Pillar-2-Betroffenheitsanalyse und -Modellierung

a) GloBE-Betroffenheitsanalyse

Im Rahmen eines Workshops evaluieren wir mit Ihnen die GloBE-Auswirkungen für Ihr Unternehmen. Ausgangspunkt ist eine Übersicht über die Pillar-2-Regelungen, verbunden mit einer Diskussion über die Implikationen für Ihr Unternehmen. Aufbauend hierauf identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen kritische GloBE-Themen und entwickeln mit Ihnen konkrete Ansätze, Optionen und Schritte zur Umsetzung mit einem Umsetzungszeit- und -maßnahmenplan.

b) Pillar-2-Daten und -Modellierung

Die Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlagen, der Adjusted Covered Taxes, die Abbildung von GloBE-Sonder- und -Spezialregeln sowie die Berechnung der Ergänzungssteuern (Top-Up Taxes) erfordert für jede Berichtseinheit (Constituent Entity) viele Informationen und -Datenpunkte, die im Konsolidierungssystem, im Tax Reporting und im länderbezogenen Bericht (CbC Reporting) nicht oder nicht ausreichend granular vorhanden sind. Deloitte pflegt hierzu Pillar Two Data Diagnostic, mit dem alle im Konzern vorhandenen sowie ggf. noch fehlenden Datenpunkte und deren typische Datenquellen strukturiert ermittelt werden können. Pillar Two Data Diagnostic kann isoliert oder auch im Rahmen einer Pillar-2-Modellierung genutzt werden. Das Pillar Two Data Diagnostic ist auf das Mindeststeuergesetz (MinStG) gemappt. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Wenn Sie bereits eine eigene GloBE-Datenfeldliste haben, können wir diese auch gerne prüfen.

GloBE erfordert zur Einschätzung der individuellen Betroffenheit (Impact Analysis) eine Modellierung für alle Berichtseinheiten mit einer Prüfung der Erleichterungen (Safe Harbours) pro Steuerjurisdiktion. Best-Practice ist hier eine GloBE-Modellierung auf Constituent Entity-Basis ausgehend von den Konzern-Reporting Packages (HB II) aus dem IFRS- oder HGB-Konzernabschluss. Deloitte nutzt zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit ein selbstentwickeltes Pillar Two Assessment Tool, mit dem wir für Sie als Dienstleister eine GloBE-Modellierung und -Berechnung (inkl. Top-Up Tax-Ermittlung für alle Constituent Entities) mit einem Erstellungsbericht und allen GloBE-Wahlrechten vorbereiten können. Das Pillar Two Assessment Tool ist ebenfalls bereits auf das MinStG gemappt. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot an. 

2. Pillar-2-Governance

Pillar 2 erfordert den Aufbau eines neuen GloBE-Reportings im Konzern spätestens für das Q4 2024 (31.12.2024 bzw. Ende des Wirtschaftsjahres 2024/2025). Dies ist erforderlich, damit – für alle Quartale ab Q1 2024 oder erstmals zum 31.12.2024 bzw. zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2024/2025 – die Rückstellungen für Pillar 2 berechnet werden können sowie auf dieser Grundlage dann bis zum 30.06.2026 die neuen Deklarationspflichten durch die deutsche Konzernmutter (UPE) und/oder lokal die ausländischen Berichtseinheiten (z.B. anerkannte Ergänzungssteuer (QDMTT); siehe dazu unten) erstmals erfüllt werden können (siehe dazu unten).

Außerdem müssen für Pillar 2 die bestehenden Reporting-Prozesse angepasst und ergänzt, Arbeitsanweisungen und Accounting Guidelines überarbeitet und die Zuständigkeiten sowohl für das GloBE-Reporting als auch für die -Deklaration (siehe dazu unten) intern geregelt werden. Weiterhin ist GloBE in der Bestandsdokumentation des Kontrollumfelds für Steuern zu ergänzen (z.B. Konzernsteuerrichtlinie, IT-Dokumentation, Tax CMS, GoBD-Dokumentation). Wir unterstützen Sie gerne in Workshops oder mit Best-Practice Vorlagen bei der Erstellung von noch fehlenden Dokumenten zu GloBE.

3. Pillar 2 IT-Lösungen bzw. GloBE-Outsourcing 

a) Pillar 2 IT-Lösungsauswahl

Im Rahmen der IT-Auswahl wird festgelegt, ob der Konzern

  • eine eigene IT-Plattform für GloBE selbst entwickeln,
  • eine IT-Drittanbieterlösung lizensieren und implementieren oder
  • das Outsourcing Angebot eines externen Dienstleisters nutzen möchte.
b) Unterstützung bei der Pillar 2-Umsetzung in einer eigenen IT-Plattform

Auch zu GloBE verfolgt Deloitte bei IT-Lösungen einen anbieter- und lösungsagnostischen Ansatz und unterstützt Sie gerne bei der Suche nach der für Ihre Gruppe besten Option. Wir können Ihnen zu Pillar 2 die IT-Lösungen unserer deutschen Kooperationspartner (Amana Consulting GmbH, fwsb GmbH) und die IT-Lösungen unserer globalen Allianzpartner (SAP, Oracle) in einem GloBE-IT-Workshop oder in Online-Demos zeigen oder Sie als externer Dienstleister zu Pillar 2 auch bei der IT-Implementierung unterstützen.

Die Pillar 2-Umsetzung in DefTax sehen Sie in

Die Pillar 2-Umsetzung in Amana GTC zeigen

Die Pillar 2-Umsetzung in Oracle Tax Reporting Cloud Services (TRCS) zeigt

Wenn Sie eine (andere) IT-Lösung für GloBE nutzen wollen (z.B. SAP SEM-BCS, anderes Konsolidierungssystem, SAP PaPM, SAP SAC, Oracle HFM, Tabellenkalkulationslösung), so sprechen Sie uns auch hierzu gerne für einen Austausch oder externe Unterstützung an.

c) Outsourcing der Pillar-2-Deklaration zu Deloitte

Für deutsche Konzerne, die von Pillar 2 betroffen sind, oder ausländische Konzerne, die mit ihren deutschen Geschäftseinheiten von GloBE betroffen sind, die aber keine eigene IT-Lösung realisieren oder keine Drittanbieter-IT-Lösung einführen wollen oder können, bietet Deloitte mit dem Deloitte Pillar Two Agent, einer selbstentwickelten Cloud-Lösung von Deloitte für Pillar 2, ab Q1 2024 externe Unterstützung bei der Rückstellungsberechnung sowie ab dem Jahr 2025 einen globalen Outsourcing Service für alle GloBE-Steuererklärungen an (d.h. deutscher Mindeststeuer-Bericht und deutsche Mindeststeuer-Anmeldung für den Gruppenträger sowie alle ausländischen Steuererklärungen/-anmeldungen, z. B. QDMTT). Den Stand von Deloitte Pillar Two Agent (bis 31.12.2023 als „Pillar Two Compliance and Reporting" bezeichnet), der nur im Rahmen eines Outsourcing Service (aber nicht als direkt lizensierte IT-Anwendung) nutzbar ist und mit Intela integriert werden kann, zeigen bzw. erläutern:

Die Nutzung des neuen Outsourcing Services von Deloitte in Deloitte Pillar Two Agent für alle oder einige GloBE-Steuererklärungen (siehe dazu unten) setzt eine abgeschlossene Betroffenheits- und GAP-Analyse voraus (siehe dazu oben), damit Sie uns die notwendigen Daten gemappt auf die GloBE-Datenfelder digital bereitstellen können. Alle Nutzern des Pillar 2-Moduls von Amana GTC oder DefTax können Standardimporte in den Deloitte Pillar Two Agent nutzen. In Deutschland kann Deloitte Sie auch bei der bis zum 28.02.2025 fälligen digitalen Meldung des deutschen Gruppenträgers für die GloBE-Deklaration 2024 an das Bundeszentralamt für Steuern unterstützen. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zum Outsourcing Service oder zur Unterstützung im Rahmen eines Vorprojekts (d.h. Betroffenheits- und GAP-Analyse) an.

Webcast mit AMANA

15. Mai 2024, 11:00–12:00 Uhr

OECD Pillar II, Tax Reporting, Steuererklärung, und Betriebsprüfung im GlobalTaxCenter

Informationen & Registrierung

Pillar 2: Was ist bisher schon passiert und was kommt noch auf Ihren Konzern zu?

Das ist seit dem Jahr 2021 bis zum 31.03.2024 passiert:

  • 05.07.2021: 131 Jurisdiktionen (inkl. Deutschland) unterzeichnen eine politische Vereinbarung zum Gemeinsamen Ansatz (Common Approach) und Zwei-‎‎Säulen-Modell der OECD. Die Umsetzung von Pillar 2 erfolgt durch lokale Gesetzgebung und wird vom Inclusive Framework on BEPS („IF“) geprüft. Am IF nehmen z.Zt. 145 Jurisdiktionen teil, die nicht verpflichtet sind, GloBE umzusetzen, die aber – bei einer lokalen Umsetzung – alle OECD-Mustervorschriften und die gesamte OECD-Kommentierung (siehe dazu unten) lokal regelkonform anwenden müssen.
  • 20.12.2021: Die OECD veröffentlicht Mustervorschriften zur globalen Mindeststeuer aus Säule Zwei (Global Anti-Base Erosion Rules; „GloBE“) von 15 Prozent. GloBE betrifft alle Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz über 750 Mio. €, die fast alle bereits einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting) erstellen.
  • 22.12.2021: Die Kommission veröffentlicht zu OECD Pillar 2 den Entwurf einer EU-Umsetzungsrichtlinie.

  • 14.03.2022: Die OECD veröffentlicht einen Kommentar mit Beispielen.
  • 20.12.2022: Die OECD veröffentlicht ein Umsetzungspaket mit temporären und permanenten Vereinfachungen (Safe Harbors and Penalty Relief), einem Konsultationsdokument zum Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) und einem Konsultationsdokument zur Steuersicherheit (Tax Certainty).
  • 22.12.2022: Veröffentlichung der finalen EU-Umsetzungsrichtlinie im EU-Amtsblatt.

  • 02.02.2023: Die OECD veröffentlicht Anwenderhinweise (u.a. qualifizierte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax; „QDMTT“)).
  • 17.07.2023: Die OECD veröffentlicht Anwenderhinweise (u.a. QDMTT-Safe-Harbour), einen konsultationsbedingt ergänzten GloBE Information Return sowie Musterartikel und Hinweise zur Subject to Tax Rule.
  • 18.08.2023: Das BMF initiiert mit dem Regierungsentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz („MinBeStRL-UmsG“) mit dem Mindeststeuergesetz („MinStG“) das deutsche Gesetzgebungsverfahren.
  • 11.10.2023: Die OECD veröffentlicht ein Implementierungshandbuch (Minimum Tax Implementation Handbook (Pillar Two)) mit Kurzübersichten zu Pillar 2 (31 Seiten).
  • 18.12.2023: Die OECD veröffentlicht weitere Anwenderhinweise (u.a. CbCR-Safe-Harbour), verschiebt aber einige angekündigte Anwenderhinweise auf das Q1 2024 (u.a. DTL Recapture).
  • 27.12.2023: Das MinBestRL-UmsG wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 28.12.2023 in Kraft.
  • 31.12.2023: Für betroffene IFRS-Konzerne greifen die am 23.05.2023 veröffentlichten Änderungen an IAS 12 (Ertragsteuern) für die Anhangsangaben zu GloBE (Deloitte-IFRS-Musterkonzernabschluss). HGB-Konzerne müssen nach §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB den tatsächlichen Steueraufwand oder -ertrag, der sich aus GloBE ergibt, sowie eine Erläuterung der Auswirkungen des MinStG und ähnlicher Gesetze erstmals im Anhang ausweisen.
  • 01.01.2024: Erstanwendung von GloBE in Deutschland für alle nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahre (d.h. ab dem Jahr 2024 bzw. ab dem Wirtschaftsjahr 2024/2025). Das Jahr 2024 ist ein GloBE-Rückstellungsjahr, für das die GloBE-Deklarationspflichten erst bis zum 30.06.2026 zu erfüllen sind (siehe dazu unten).

Das kommt auf Unternehmen ab dem zweiten Quartal 2024 und danach noch zu:

  • 25.04.2024: Die OECD veröffentlicht einen überarbeiteten Kommentar (334 Seiten) und ergänzte Beispiele (76 Seiten).
  • 2. Quartal 2024: Weitere Anwenderhinweise der OECD sind angekündigt (u.a. Nachversteuerung passiver latenter Steuern (DTL Recapture), Zuordnung aktiver und passiver latenter Steuern).
  • Jahr 2024: Veröffentlichung des im Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) erwähnten XML-Datensatzes der OECD für die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern und für den globalen GloBE-Datenaustausch. 
  • 01.01.2025: Beschränkt auf die EU wird der länderbezogene Bericht (CbCR), der bei GloBE für den (temporären) CbCR-Safe-Harbour verwendet wird, um das EU Public CbCR ergänzt, das erstmals ab dem 01.01.2025 bzw. ab dem Wirtschaftsjahr 2025/2026 (falls dies nach dem 21.06.2024 beginnt) gilt.
  • 28.02.2025: Digitale Meldung des Gruppenträgers für die deutsche GloBE-Deklaration an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 3 Abs. 4 Satz 1 MinStG).
  • 30.06.2026: Endfrist zur Erstellung und digitalen Übermittlung des ersten globalen Mindeststeuer-Berichts (§ 75 f. MinStG) für das Jahr 2024 bzw. das Wirtschaftsjahr 2024/2025 an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG) sowie für die digitale Erstellung und Übermittlung der ersten deutschen Mindeststeuer-Anmeldung (§§ 94 ff. MinStG) (als Selbstberechnung und ggf. Nullanmeldung) an das zuständige deutsche Finanzamt sowie zur Erstellung und Übermittlung der ersten ausländischen GloBE-Mindeststeuererklärungen (z.B. QDMTT; § 81 MinStG).
  • 01.01.2027: Ende der Möglichkeit zur Nutzung des CbCR-Safe-Harbours, der maximal für die ersten drei Jahre (d.h. 2024 bis 2026) zur Anwendung kam, als (temporäre) Vereinfachung für die GloBE-Deklaration (siehe dazu unten). Ab 2027 könnten auch die (temporären) GloBE-Deklaration-Vereinfachungen der OECD für die ersten drei Jahre entfallen (z.B. Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung von GlobE-Steuererklärungen für jede Constituent Entity in einer Steuerjurisdiktion statt einer aggregierten GloBE-Deklaration für eine Steuerjurisdiktion).

Welche Ziele verfolgen die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE)?

GloBE führt global eine konzernrechnungslegungsbasierte Mindeststeuer von 15 Prozent ein, um in jeder (Steuer-)Jurisdiktion, in der eine oder mehrere Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten (in GloBE als „Constituent Entities“ bezeichnet) ansässig bzw. belegen sind, eine effektive lokale Ertragsbesteuerung zu erreichen. Diese (Effective Tax Rate, ETR) wird geprüft, indem die konzernrechnungslegungsbasierten Adjusted Covered Taxes durch die konzernrechnungslegungsbasierte GloBE-Bemessungsgrundlage geteilt werden. Die Adjusted Covered Taxes umfassen nicht nur die lokalen Steuern von Einkommen und Ertrag, sondern auch latente Steuern mit komplexen Korrekturen. Die zu zahlende GloBE-Ergänzungssteuer („Top-Up Tax“) ist dann - für jede Steuerjurisdiktion - der Deltabetrag zwischen der (niedrigeren) lokalen GloBE-ETR und der GloBE-Mindeststeuer von 15 Prozent.

Hat eine (Steuer-)Jurisdiktion im Konzern das GloBE-Regelwerk lokal umgesetzt, so erhebt sie i.d.R. selbst eine Mindeststeuer (QDMTT) auf alle ihre lokalen Berichtseinheiten. Hat eine Jurisdiktion das Regelwerk (noch) nicht umgesetzt, so greift Pillar 2 bei der Konzernobergesellschaft (UPE), die die Mindeststeuer für alle ihre niedrigbesteuerten Auslandsjurisdiktionen schuldet. Haben im Konzern weder eine lokale Jurisdiktion noch der Sitzstaat der UPE das Regelwerk umgesetzt, so greift mit der UTPR (Undertaxed Profits Rule) ab 2025 bzw. spätestens ab 2026 eine Auffangregel für niedrigbesteuerte Berichtseinheiten. Das GloBE-Regelwerk führt so global für alle betroffenen Konzern zu einer (Mindest-)Ertragsbesteuerung von 15 Prozent in allen bzw. für alle Konzern-Jurisdiktionen.

Ab wann müssen deutsche Konzerne die Vorgaben aus OECD Pillar 2 in Deutschland sowie lokal im Ausland umsetzen?

Nach dem GloBE-Regelwerk gilt Pillar 2 ab dem Jahr 2024 bzw. Wirtschaftsjahr 2024/2025. Die Erstanwendung auf eine Konzernmutter (UPE) hängt von der lokalen Umsetzung in ihrer Steuerjurisdiktion ab. In der EU wenden alle größeren Mitgliedsstaaten GloBE ab 2024 bzw. 2024/2025 an. Die EU-Umsetzungsrichtlinie gewährt Mitgliedsstaaten mit bis zu zwölf lokalen UPE eine Option zur Verschiebung der Erstanwendung bis zum 31.12.2029, von der fünf Mitgliedsstaaten Gebrauch gemacht haben (EU Kommission). Auch außerhalb der EU werden nicht alle Länder die GloBE-Regeln ab 2024 umsetzen. Dies führt in 2024 und auch noch ab 2025 zu komplexen Fallkonstellationen, wenn bei einer deutschen UPE die GloBE-Regeln zwar in Deutschland und im Konzern schon anzuwenden sind, diese im Ausland aber noch nicht für alle Konzerneinheiten greifen.

Die politische Vereinbarung zu GloBE hatten 131 Jurisdiktionen im Juli 2021 unterzeichnet, und am IF nehmen z.Zt. 145 Jurisdiktionen teil. In Europa wurde bzw. wird GloBE fast überall flächendeckend ab 2024 und in Asien in vielen Jurisdiktionen ab 2024 oder 2025 lokal umgesetzt. In Afrika und Amerika ist GloBE bisher nur lückenhaft lokal umgesetzt (z.B. Kanada). Die USA können GloBE frühestens ab 2025 lokal umsetzen. Mehr als 30 IF-Mitglieder/-Unterzeichner haben sich noch nicht zu ihren konkreten Umsetzungsplänen geäußert. Es zeichnet sich global in 2024 und auch noch ab 2025 ein GloBE-Flickenteppich ab, in dem sich für deutsche Konzerne jährlich neue und/oder gegenüber dem Vorjahr veränderte Deklarationspflichten im Ausland ergeben werden. Als Deloitte-Kunde gibt Ihnen unser OECD Pillar Two Legislative Tracker einen Überblick über die lokale Umsetzung von Pillar 2; der Zugriff erfordert eine einmalige (kostenfreie) Registrierung.

Gibt es temporäre oder permanente Vereinfachungen für OECD Säule 2?

Am 20.12.2022 veröffentlichte die OECD zu GloBE temporäre und permanente Vereinfachungen sowie temporäre Straferleichterungen (Safe Harbours and Penalty Relief).

  • Es gibt eine (temporäre) dreijährige Übergangsregelung (Transitional Safe Harbour) für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen (d.h. die ersten drei Jahre für die meisten Konzerne). Dieser sog. CbCR-Safe-Harbour nutzt das Country-by-Country Reporting als temporäre Einführungserleichterung. Wenn und solange die Übergangsregelung greift und (mindestens) einer von drei Tests erfüllt ist, beträgt die Ergänzungssteuer für diese (Steuer-)Jurisdiktion null (§§ 84-87 MinStG). 
  • Die OECD-Vorschläge vom 20.12.2022 erlauben einen Simplified Calculations Safe Harbour; dieser könnte zukünftig auch Teil einer vom IF noch zu entwickelnden dauerhaften Erleichterung (Permanent Safe Harbour) werden. Vereinfachungen für unwesentliche Berichtseinheiten sind ebenfalls möglich; das IF wird die Frage, ob diese die Integrität des GloBE-Regelwerks gefährden, bis zum Jahr 2028 prüfen. Deutschland hat beide Erleichterungen lokal umsetzt (§§ 79, 80 MinStG).
  • Die OECD ermöglicht zu GloBE auch vorübergehende Straferleichterungen (Transitional Penalty Relief). Diese gelten nur für qualifizierte Konzerne und nur für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen und vor dem 01.07.2028 enden (d.h. maximal für die ersten drei Jahre; § 101 Abs. 3 MinStG).

Am 17.07.2023 veröffentlichte die OECD eine Vereinfachung (Safe Harbour) für eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT). Auf Antrag einer berichtspflichtigen (deutschen) Geschäftseinheit wird ein Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) für eine ausländische Steuerjurisdiktion auf null reduziert, wenn diese eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) erhebt (§ 81 MinStG). Für ausländische Konzerne entsteht in Deutschland für jede Geschäftseinheit in Höhe des für Deutschland ermittelten und der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 4, § 57 MinStG) eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT; § 90 Abs. 1 Satz 1 MinStG). 

Überdies veröffentlichte die OECD am 17.07.2023 eine Übergangsregelung (Transitional Relief) zur UTPR. Diese führt dazu, dass für bestimmte UPE die UTPR-Regeln für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2025 beginnen und vor dem 31.12.2026 enden, nicht zur Anwendung kommen. Die Übergangsregel gilt nur für UPE in Sitzstaaten mit einem Standard-Ertragssteuersatz von 20 Prozent oder mehr (z.B. USA und Festland-China, aber nicht Singapur oder Hong Kong). Deutschland hat dies in § 89 MinStG umgesetzt. In deutschen Konzernen mit GloBE kommt die UTPR nur in Spezialfällen zur Anwendung.  

Für betroffene Konzerne, deren Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt und die nur eine geringe ausländische Präsenz haben, greift bei GloBE eine fünfjährige Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (§ 83 MinStG). Betroffene deutsche Konzerne sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen (§ 83 Abs. 2 MinStG). Sollte dies der Fall sein, greifen u.U. die Erleichterungen (§ 83 Abs. 1 MinStG). Zu beachten ist dabei, dass der Konzern auch bei der Erfüllung der Übergangsregelung nicht von der Pflicht zur Erstellung und Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts (siehe dazu unten) befreit ist.

Whitepaper:

OECD Pillar 2-Readiness: CbCR-Safe-Harbour
Erleichterungen für betroffene Unternehmen

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Welche neuen Deklarationspflichten gibt es aus OECD Säule 2 und welche Unterstützung bietet Deloitte hierzu an?

Für betroffene Konzerne mit Sitz in Deutschland sind zu GloBE erstmals für 2024 der neue Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) und eine deutsche Mindeststeuer-Anmeldung (mit Selbstberechnung und ggf. Nullanmeldung) bis zum 30.06.2026 digital zu erstellen und digital an das Bundeszentralamt für Steuern bzw. das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Jeder betroffene Konzern sollte seinen Gruppenträger bis zum 31.12.2024 bestimmen, damit dessen digitale Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern bis 28.02.2025 fristgerecht erfolgen kann. Wenn Sie keine eigene IT-Lösung haben, so kann Deloitte Sie hierbei und auch bei allen GloBE-Steuererklärungen mit einem Outsourcing-Service unterstützen (siehe dazu oben).

Deutsche Konzerne (UPE) werden, wo immer und so lange wie möglich, in den ersten drei Jahren den CbCR-Safe-Harbour anwenden. Dieser erlaubt es der UPE, den Mindeststeuer-Bericht aus dem CbCR-Datensatz mit wenigen weiteren Datenpunkten zu befüllen und bewirkt, dass die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktionen als mit null festsetzt gilt, was Rückstellungen vermeidet. Auch hier müssen betroffene Konzern aber ab 2024 im Ausland in vielen Jurisdiktionen eine neue (vereinfachte) lokale GloBE-Steuererklärung erstellen und einreichen. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für den CbCR-Safe-Harbour so schnell wie möglich geprüft werden. Die Nutzung des Outsourcing Services von Deloitte ab dem CbCR 2023 (Vorjahr) und für das CbCR 2024 (Erstjahr) stellt sicher, dass Ihr Unternehmen den CbCR-Safe-Harbour so breit und so lange wie möglich für Säule Zwei nutzen kann. Sprechen Sie uns gerne für ein Angebot an.

Für alle Jurisdiktionen, die nicht unter den CbCR-Safe-Harbour fallen, werden deutsche Konzerne (UPE) prüfen, ob sie ab 2024 vor Ort im Ausland einen lokalen QDMTT-Safe-Harbour für ihre lokale GloBE-Deklaration nutzen können. Dieser verlagert die Berechnung, die Rückstellung, die Steuerdeklaration und auch die Zahlung einer GloBE-Mindeststeuer vor Ort in diese ausländische Jurisdiktion. Die UPE erklärt diese Jurisdiktion dann nur mit mehr Datenpunkten im Mindeststeuer-Bericht und die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktion gilt bei der UPE als mit null festgesetzt, was Rückstellungen vermeidet.

Wenn ein unter GloBE fallender ausländischer Konzern (UPE) in Deutschland lokale Berichtseinheiten hat, die UPE im Ausland aber in einer (Steuer-)Jurisdiktion ansässig ist, die GloBE in 2024 (noch) nicht umsetzt (z.B. USA), so muss in Deutschland für 2024 der (globale) Mindeststeuer-Bericht lokal erstellt und bis zum 30.06.2026 digital an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Weiterhin gelten ab 2024 lokale deutsche GloBE-Deklarationspflichten. In Inbound-Fällen vermeidet § 75 Abs. 2 MinStG i.d.R. einen deutschen Mindeststeuer-Bericht, diese Vorschrift greift etwa für die USA als Sitz der UPE im Jahr 2024 mangels lokaler GlobE-Umsetzung in den USA aber nicht. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zur GloBE-Deklaration in diesem Spezialfall an.

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