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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Was bedeutet die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) für Ihr Unternehmen?

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (Engl. EU Deforestation Regulation, kurz „EUDR“) geht die Europäische Union einen weiteren Schritt in Richtung „nachhaltiges Europa“. Die Verordnung verfolgt das Ziel, die weltweite Entwaldung und Waldschädigung einzuschränken. Die Gewinnung landwirtschaftlicher Nutzflächen ist eine der Hauptursachen für die fortschreitende Entwaldung. Daher nimmt die EUDR gerade solche Rohstoffe in den Fokus, die typischerweise auf entwaldeten Flächen angebaut werden. Die EUDR zielt also auf bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte ab, die fortan entwaldungsfrei und rechtmäßig erzeugt sein müssen, wenn sie auf dem EU-Markt gehandelt werden sollen. Erfahren Sie hier, welche  Auswirkungen die EUDR auf Ihr Unternehmen und dessen Lieferkette hat.

Jährlich werden weltweit circa 10 Millionen Hektar an Waldfläche gerodet. Der Verlust und die Schädigung der Wälder tragen erheblich zum Voranschreiten des Klimawandels bei. Zudem werden die biologische Artenvielfalt und die Rolle des Waldes als Nahrungsmittellieferant gefährdet, was wiederum schwerwiegende Folgen für die lokale Bevölkerung hat. In der Europäischen Union wurden zwischen 1990 und 2008 ca. ein Drittel der weltweit gehandelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung stehen, verbraucht. Dieser Verbrauch ist für etwa 10 Prozent der weltweiten Entwaldung mit verantwortlich. Ein Gegensteuern dahingehend, dass fortan nur noch solche Rohstoffe in der EU verwendet werden dürfen, die auf nicht entwaldeten Flächen angebaut wurden, reduziert den EU-Beitrag zur weltweiten Entwaldung erheblich. Dies war Anlass für die Verabschiedung der EUDR.

Was ist die EUDR und welchen Einfluss hat sie auf Ihr Unternehmen?

Die EUDR verpflichtet große und mittlere Unternehmen dazu, ab dem 30. Dezember 2025 nur noch EUDR-relevante Produkte in den EU-Markt zu importieren, dort erstmalig bereitzustellen, von dort zu exportieren oder auf dem EU-Markt zu handeln, die entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden (Art. 3 EUDR). Hierüber muss ein Nachweis gegenüber der EU erbracht werden, in dem pro Lieferung bzw. Bereitstellung sogenannte Sorgfaltserklärungen im EU-Informationssystem abgegeben werden. Um diese Erklärungen abgeben zu können, müssen die betroffenen Unternehmen umfangreiche Daten einsammeln und Risikoanalysen durchführen. Gegebenenfalls müssen auf Basis der Risikoanalyse-Ergebnisse Risikominderungsmaßnahmen implementiert werden. Eine Sorgfaltserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht. Andernfalls darf ein Unternehmen Rohstoffe und Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der EUDR fallen, ab dem 30. Dezember 2025 nicht mehr in die EU ein- und ausführen oder auf dem EU-Markt bereitstellen. 

Kernanforderungen der EUDR

Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen sind alle Rohstoffe und Produkte, die in Anhang I der EUDR gelistet sind. Hierzu gehören:

Was ist zu tun? 

Wenn Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der EUDR fällt, ist zu empfehlen, frühzeitig mit der Implementierung der EUDR-Sorgfaltspflichten zu beginnen. Denn im Gegensatz zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), dessen Umsetzung ebenfalls ein angemessenes Maß an Transparenz entlang der Lieferkette erfordert, verlangt die EUDR eine strenge Konformität, die über eine bloße Bemühenspflicht hinausgeht.
 

Welche Fragen sollten Sie jetzt klären?

  • Fällt Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der EUDR?
  • Importieren, vermarkten oder exportieren Sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse im/auf dem/vom EU-Markt?
  • Verfügt Ihr Unternehmen bereits über relevante Sorgfalts- und Risikomanagement-Prozesse, auf denen Sie aufbauen können?
  • Wie steht es um die Lieferketten-Transparenz – können Sie Ihre gesamte Lieferkette bis zu den Anbauflächen der verarbeiteten Rohstoffe zurückverfolgen?

Marktteilnehmer: 

jede natürliche oder juristische Person, die ein relevantes Erzeugnis erstmalig,

  1. zum Zweck der Verarbeitung,
  2. zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder
  3. zur Verwendung im Unternehmen selbst auf dem Unionsmarkt, entgeltlich oder unentgeltlich, einführt, abgibt oder ausführt.

 

Händler: 

jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die ein relevantes Erzeugnis

  1. zum Zweck der Verarbeitung,
  2. zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder
  3. zur Verwendung im Unternehmen selbst oder auf dem Unionsmarkt entgeltlich oder unentgeltlich abgibt.
  • Ab dem 30. Dezember 2025 tritt die EUDR in Deutschland (und in der gesamten EU) für alle mittleren und großen Unternehmen in Kraft.
  • Ab dem 30. Juni 2026 gilt die EUDR für kleinere und Kleinstunternehmen, wenn dort mind. 2 von 3 Grenzwerten nicht überschritten wurden1:
    • Anzahl der Beschäftigten: 250,
    • Bilanzsumme: 25.000.000 EUR und
    • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR.
  • Die jeweilige Anwendbarkeit ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu evaluieren.

 

1s. Art. 2 Nr. 30 EUDR i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 2013/34/EU

  • Rohstoffe: Palmöl, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Naturkautschuk
  • Erzeugnisse bzw. Folgeprodukte, wie zum Beispiel:
    • Schokolade
    • Palmkerne
    • raffiniertes Palmöl
  • Zwischenprodukte, wie zum Beispiel:
    • Palmitinsäure
    • Carbonsäure
    • Fettalkohole
    • Fäden und Schnüre aus Kautschuk

 

  • Nicht erfasst, da nicht explizit in der EUDR aufgeführt, sind zum Beispiel:
    • Seife (auch wenn diese Palmöl enthält)
    • Sojamilch
    • Autositze mit Lederbezug
  • Sammlung umfassender Informationen (z. B. Geolokalisierung der Nutzfläche, Art. 9 EUDR)
  • Durchführung einer Risikobewertung (Art. 10 EUDR oder die vereinfachte Risikoanalyse nach Art. 13 EUDR)
  • Maßnahmen zur Risikominimierung (Art. 11 EUDR)
  • Abgabe einer Sorgfaltserklärung
  • Zwangs- und Bußgelder (bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes)
  • Temporäres Verbot des Inverkehrbringens relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
  • Beschlagnahme nicht-entwaldungsfreier Rohstoffe und Erzeugnisse durch die Behörden
  • Temporärer Ausschluss von öffentlichen Vergaben
  • Erstattung des finanziellen Aufwands der Behörden
  • Reputationsrisiken

Die Science Based Targets initiative (SBTi) wurde 2015 vom Carbon Disclosure Project (CDP), United Nations Global Compact (UNGP), World Resources Institute (WIR) und World Wide Fund for Nature (WWF) gegründet. Ihr Ziel ist Unternehmen dabei zu unterstützen, wissenschaftsbasierte Klimaziele im Einklang mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens zu setzen. Besonders betroffen sind Unternehmen aus den Bereichen Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft (FLAG-Unternehmen), da sie zusätzlich spezifische Ziele für Emissionen aus Entwaldung und Bodennutzung einreichen müssen. Die Teilnahme an der SBTi ist für alle Unternehmen (auch FLAG-Unternehmen) freiwillig, entwickelt sich jedoch zunehmend zum Standard – auch vor dem Hintergrund gesetzlicher Anforderungen wie der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). 

Teilnehmende Unternehmen verpflichten sich zur Emissionsreduktion, zur Einhaltung umfangreicher Transparenzstandards und zur regelmäßigen Berichterstattung über ihren Fortschritt. Sie müssen ihre wissenschaftlichen Klimaziele innerhalb von 24 Monaten nach Registrierung im Online-Portal der SBTi einreichen und spätestens alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen revalidieren lassen. Für FLAG-Unternehmen gilt zusätzlich: Die spezifischen FLAG-Ziele müssen bis spätestens 31.12.2025 über das SBTi Target Submission Portal eingereicht werden, um sie dort daraufhin prüfen zu lassen, ob sie den aktuellen Anforderungen des SBTi entsprechen. Ziel dabei ist es, dass die Lieferketten von FLAG-Unternehmen entwaldungsfrei sind. Diese Anforderungen gehen weit über das von der EUDR geforderte Risikomanagement hinaus. Dennoch lassen sich die Einhaltung der SBTi-Ziele zur Vermeidung der Entwaldung eng mit dem EUDR-Risikomanagement verzahnen.

Die Initiative unterstützt damit indirekt die Umsetzung der EUDR, indem sie entwaldungsbezogene Emissionen systematisch berücksichtigt. Gern unterstützen wir Sie dabei, Emissionsquellen zu erfassen, konforme Ziele zu definieren und Lieferketten sowie ESG-Prozesse effizient an den SBTi- und EUDR-Vorgaben auszurichten. Sprechen Sie uns an.

Unsere Leistungen

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung in der Umsetzung lieferkettenbezogener Sorgfaltspflichten dabei, die Anforderungen der EUDR effektiv und praxisnah umzusetzen. Unser Dienstleistungsangebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • EUDR Betroffenheitsanalyse
  • EUDR Readiness Assessment (inkl. Umsetzungsplan)
  • Implementierung der EUDR-Sorgfaltspflichten

    • Definition des Governance-Modells samt Rollen und Verantwortlichkeiten
    • Unterstützung bei Transparenz über die Lieferkette
    • Konzeption der Methodik und Umsetzung der Risikobewertung Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Risikominimierung
    • Definition der Datenanforderungen zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen
    • Schulungen zum EU-Informationssystem
  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Tools
  • Begleitung bei der Digitalisierung Ihrer Lieferkette zur Schaffung von Transparenz
  • Anpassung bestehender Business Prozesse an EUDR-Anforderungen (z.B. Customs-Clearance Prozess)
  • Erstellung von Lieferanten- und Kundenkommunikation
  • Durchführung von Schulungen
  • Einbindung Ihrer EU-Tochtergesellschaften
  • Umfassende Dokumentation als Grundlage einer externen Auditierung durch Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten
  • Überprüfung der Wirksamkeit etablierter EUDR-Risikomanagement
  • Prozesse, Implementierungsansatz und Projektsteuerung

Neue Termine für die Webcast-Reihe!

EUDR-Compliance Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung leicht gemacht

25.06.2025, 13.00-14.00 Uhr:
EUDR im Dienstleistungssektor – Warum auch Ihre
Werbebroschüre entwaldungsfrei sein muss

17.09.2025, 14.00-15.00 Uhr:

Der Countdown zur EUDR läuft – aktuelle Erkenntnisse
und better practice aus der Umsetzung

Weitere Publikationen zum Thema Regulatorik

Seit 01.01.2023 ist das LkSG in Kraft. Es gilt für Unternehmen mit i. d. R. mind. 3.000 (ab 2024: 1.000) Arbeitnehmenden in Deutschland. Hier finden Sie Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und zur EU-Lieferkettenrichtlinie.

Verpflichtete, die jetzt handeln, haben die Möglichkeit den Umgang mit der CSDDD selbst zu gestalten, anstatt am Ende nur zu reagieren. Mit uns als Partner an Ihrer Seite können wir gemeinsam mit Ihnen die CSDDD zu Ihrem Vorteil nutzen.

Machen Sie das Beste aus Regulierungen Deloitte unterstützt Organisationen sämtlicher Industrien dabei, Änderungen im regulatorischen Umfeld zu antizipieren und sich darauf einzustellen.

Am 17 Mai. 2023 trat die EU-Verordnung 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft. Seit dem 01. Oktober 2023 müssen betroffene Unternehmen vierteljährliche Berichterstattungspflichten zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erfüllen.

Unsere Leistungen