Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) tritt am 28.03.2024 in Kraft.
Das Gesetz enthält eine deutliche Anhebung der Bemessungsgrenze der steuerlichen Forschungsförderung: von bislang 4 Mio EUR pro Jahr auf 10 Mio EUR. Die maximal erreichbare Erstattung von 25 Prozent pro Jahr auf förderfähige Aufwendungen erhöht sich somit ab Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes auf 2,5 Mio EUR, für KMU auf 3,5 Mio EUR.
Förderfähig sind nunmehr Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - sofern sie ausschließlich eigenbetrieblich für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden und für deren Durchführung unerlässlich sind. Die Wertminderung dieser Wirtschaftsgüter soll gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt werden.
Die neuen Regelungen erweitern förderfähige Aufwendungen - die bislang allein Personalkosten und Kosten der Auftragsforschung umfassten - beispielsweise um Laborgeräte- und -einrichtungen, Computer Hard- und Software für komplexe, neuartige Aufgaben oder Prüfstände, Analysegeräte oder Apparaturen zur Herstellung von Prototypen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendeten Wirtschaftsgüter eigens für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben neu angeschafft oder hergestellt werden.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird von 60 Prozent auf 70 Prozent des entstandenen Entgelts festgesetzt.
Das Gesetz sieht vor, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen für Einkommen- oder Körperschaftsteuer automatisch anpasst, wenn die Steuererklärung für eine erstmalige Festsetzung noch aussteht. Die Vorauszahlungen sind entsprechend der festgesetzten Forschungszulage zu reduzieren.
War die Höhe der Bemessungsgrenze durch das Konjunkturprogramm bislang befristet auf eine Höhe von 4 Mio EUR bis Mitte des Jahres 2026 festgesetzt, wird die neue Bemessungsgrenze von 10 Mio EUR nunmehr entfristet.
Das Gesetz stellt eine erhebliche Erhöhung und deutliche Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung dar. Diese wurde bisher mit 20.148 Anträge für 25.878 Vorhaben seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes (FZulG) in Anspruch genommen (BSFZ).
Die Veränderung wird sich positiv auf Unternehmen auswirken, die in Forschung und Entwicklung tätig sind, jedoch mit ihren Personalaufwendungen und Kosten für Auftragsforschung die Bemessungsgrenze von bislang 4 Mio EUR nicht erreichen konnten. Der steuerliche Anreiz war bisher vor allem für personalintensive Forschungsvorhaben interessant, jedoch weniger für investitionskostenintensive Entwicklungsprojekte.
Die Forschungszulage wurde besonders im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und - dienstleistungen in Anspruch genommen (40%), gefolgt von Maschinenbau (20%) und der Datenverarbeitungs-, Elektro- und Optikindustrie (8%).
Durch das Wachstumschancengesetz ist eine Erhöhung der Attraktivität für andere Branchen zu erwarten.
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