Die EU Pay Transparency Directive (2023/970/EU, EUPTD) ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 in das nationale Recht umzusetzen. Sie enthält im Kern Transparenz- und Gestaltungsinstrumente zur weiteren Durchsetzung des Gebots der geschlechtsunabhängigen Entgeltgleichheit. Inhaltlich fügen sich die Regelungen der EUPTD in die jüngeren und aktuellen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ganzheitlichen Nachhaltigkeitsstrategien von Unternehmen ein und sind daher in ihrer Umsetzung ihre Schnittmengen unter anderem zur CSRD-Gesetzgebung zu beachten. Aus deutscher Sicht wird die Umsetzung der EUPTD in das Entgelttransparenzgesetz erfolgen – und hierzu eine Vielzahl von materiellen Änderungen gegenüber den aktuellen gesetzlichen Entgelttransparenzregelungen mit sich bringen. Arbeitgeber ergreifen vor diesem Hintergrund bereits jetzt erste vorbereitende Maßnahmen hierzu.
Die EUPTD fügt sich in die mittlerweile mehr als 70 Jahre andauernden gesetzgeberischen Aktivitäten zur Herbeiführung und Durchsetzung der geschlechtsunabhängigen Entgeltgleichheit. Art. 2 des IAO-Abkommens über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29.06.1951 bestimmte hierzu bereits, dass die einzelnen Mitglieder mit den Mitteln, die die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu fördern und sicherzustellen haben. In der Folgezeit wurde der Grundsatz der geschlechtsunabhängigen Entgeltgleichheit Grundrecht im EU-Vertrag und im deutschen Recht seine inhaltliche Durchsetzung in jüngerer Zeit mit den gesetzlichen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weiter forciert und den Arbeitnehmern mit den gesetzlichen Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) zu den dort u.a. geregelten Auskunftsansprüchen gegen den Arbeitgeber ein Instrument zur Verifizierung einer etwa bestehenden geschlechtsbezogenen Entgeltungleichheit für gleichwertige Tätigkeiten zur Hand gegeben.
Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EUPTD in das deutsche Recht dauert derzeit noch an. Für die Umsetzung wird das bestehende EntgTranspG novelliert. CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag vom 14.04.2025 verlautbart, dass die Umsetzung bürokratiearm erfolgen soll, hierzu eine Kommission eingerichtet werden soll, die bis Ende 2025 Umsetzungsvorschläge erarbeitet und im unmittelbaren Anschluss daran soll das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Ein erster Gesetzesentwurf ist daher voraussichtlich Anfang 2026 zu erwarten.
Bereits jetzt können folgende erforderliche inhaltliche Novellierungen der aktuellen gesetzlichen Regelungen des EntgTranspG ausgemacht werden:
(1) Bemessungsparameter für gleich(wertig)e Arbeit und Entgelt re-adjusted: Nachjustierung der inhaltlichen Bemessungsparameter für die Höhe des einzelnen Vergütungsbestandteils.
(2) Vergleichbare Mitarbeitende extended: Erweiterung des Personenkreises der vergleichbaren Mitarbeitenden in Bezug auf die gleiche/gleichwertige Arbeit
(3) Auskunftsberechtigte extended: Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Entgeltauskunftsanspruchs auch auf Bewerber sowie auf Arbeitnehmer in einem laufenden Arbeitsverhältnis unabhängig von der Unternehmensgröße
(4) Berichtspflichtige Arbeitgeber extended: Erweiterung der Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit auf alle Unternehmen mit mindestens 100 Mitarbeitenden
(5) Gerichtliche Durchsetzbarkeit extended: Nachjustierung der Grundsätze zur Beweislastumkehr zur Erleichterung der Durchsetzbarkeit der Arbeitnehmerrechte bei Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts sowie zu diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen des Mitarbeitenden
(6) Erörterungspflicht mit dem Betriebsrat/Personalrat extended: Erweiterung der Pflicht zum betrieblichen Prüfverfahren auf alle berichtspflichtigen Arbeitgeber bei Gefälle der durchschnittlichen Entgelthöhe von mehr als 5%
(7) Sanktionsbewehrtheit von Verstößen gegen das EntgTranspG: (Erstmalige) Einführung von (Bußgeld-)Sanktionen gegen den Arbeitgeber bei Nichtbeachtung der Vorgaben des EntgTranspG zur geschlechtsneutralen Vergütung und zu den Transparenzpflichten
Weitere Details erhalten Sie in unserem FAQ-Dokument, das Sie hier herunterladen können.
Auf folgende Faktoren können Arbeitgeber bereits heute einen Fokus legen:
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