Betriebsprüfungen starten inzwischen fast immer mit der Anforderung des Datenzugriffs. Als wichtigste Quelle für prüfungsrelevante Daten heutzutage dient der Finanzverwaltung das ERP-System des Unternehmens. Schon aus diesem Grund überrascht es, dass es hierzulande keinen verbindlichen Standard zur elektronischen Zurverfügungstellung dieser Daten gibt. Im Ausland hingegen gibt es häufig Standards, z. B. das „Standard Audit File - Tax“ (SAF-T) der OECD.
Ein weiteres Problem: Auch der (Mindest-)Umfang der prüfungsrelevanten Daten wurde seitens der Behörden bisher nicht verbindlich kommuniziert.
Diese fehlenden Standardisierungen in Deutschland machen die (digitale) Betriebsprüfung häufig kompliziert. Die so entstehenden Probleme zeigen sich häufig beim Datenzugriff in der Betriebsprüfung.
Das ERP-System spielt auch im Rahmen eines Tax Compliance Management Systems eine zentrale Rolle. Theoretisch könnte man mit einheitlichen Standards die Arbeit für Betriebsprüfer und Unternehmen gleichermaßen stark vereinfachen. Allein: Eine Besserung ist derzeit noch nicht in Sicht. Im Folgenden beleuchten wir die Herausforderungen der einzelnen Zugriffs-Arten und präsentieren im Anschluss Lösungen.
Schwierig gestaltet sich der Datenzugriff häufig bei Buchführungs- oder ERP-Systemen großer IT-Anbieter: Eine einheitliche Bereitstellung von Datensätzen (Z3-Zugriff) und Benutzerrechten (Z1-Zugriff) ist oft kompliziert. Folgende Risiken können sich hieraus ergeben:
Stellt sich heraus, dass der Datenzugriff überhaupt nicht oder nur in unzureichendem Umfang bereitgestellt werden kann, kann die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dies kann zu deutlich erhöhten Steuerzahlungen führen.
Bei Unternehmen, deren elektronische Buchführung im Ausland erfolgt (z.B. Shared Service Center), kann zudem die Zustimmung zu einer nicht vorab genehmigten Verlagerung verweigert werden. Dies hätte die Rückverlagerung ins Inland zur Folge.
Betriebsprüfer erwarten oft, dass Datensätze im Rahmen des sog. Z3-Zugriffs „auf Knopfdruck“ bereitgestellt werden können. Die Probleme folgen auf dem Fuß, denn: Weder bei Systemen mit entsprechenden Exportschnittstellen, noch bei solchen ohne, ist der Datenumfang bisher eindeutig bestimmt. Es gibt noch nicht einmal verbindlich kommunizierte Vorgaben für den Mindestumfang.
Hinzu kommt, dass die angeforderten Inhalte von vielen Faktoren abhängen. Ein Auszug:
In vielen Fällen kommen trotz einer Schnittstelle Datensätze zustande, die für den Außenprüfer nicht vollständig verwertbar sind. Gründe hierfür können sein:
Beim Direktzugriff auf die Buchführungssysteme (Z1) muss dem Betriebsprüfer eine Nur-Lese-Rolle bereitgestellt werden. Außerdem hat er Anspruch auf eine Einweisung.
SAP-Nutzer sollten dabei immer die in SAP verfügbare Benutzerrolle für Betriebsprüfungen einsetzen. Diese kann auf die für die Außenprüfung relevanten Jahre und Gesellschaften eingeschränkt werden. Andere ERP-Systeme verfügen oft über keine vordefinierte Benutzerrolle. Hier sollte das Unternehmen vor der Bereitstellung an den Betriebsprüfer eine Prüfung der Benutzerrollen durchführen.
Nach dem Gesetz (§ 147 Abs. 6 AO) kann jeder Außenprüfer frei entscheiden, welche Form des Datenzugriffs in der Betriebsprüfung erfolgt. Ebenso können beide Zugriffsformen nebeneinander angefordert werden. Somit sollten sich alle Unternehmen immer sowohl auf den Direktzugriff (Z1) als auch auf den Datenzugriff per Datenträgerüberlassung (Z3) vorbereiten.
Die Firma muss außerdem für alle steuerrelevanten Anwendungen eine GoBD-Verfahrensdokumentation gemäß dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (BMF) bereithalten. Darin müssen die unterschiedlichen Wege des Datenzugriffs detailliert erläutert und Transaktionen in ihrer Entstehung und Verarbeitung nachvollziehbar beschrieben werden. Bei der Erstellung dieser Verfahrensdokumentation einschließlich der notwendigen Datensatzbeschreibungen unterstützen wir Sie gerne.
Im Rahmen des Direktzugriffs (Z1):
Im Rahmen der Datenträgerüberlassung (Z3):
Für DaRT-Datensätze aus SAP-Systemen bieten wir weitere Möglichkeiten an: