Alle EU-Mitgliedstaaten müssen die Änderungsrichtlinie 2018/822/EU (DAC6) zur neuen Meldepflicht für modellhafte grenzüberschreitende Steuergestaltungen bis zum 31.12.2019 national umsetzen. Meldepflichtig ist ab 01.07.2020 binnen 30 Tagen als Modell jede grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen (Hallmarks) aufweist.
Die primäre Meldepflicht trifft den Gestalter (Intermediär). Intermediär ist jeder, der eine Gestaltung
Nutzer trifft eine DAC6 Meldepflicht nur, wenn Intermediäre sich auf ihre Verschwiegenheit berufen, kein meldepflichtiger Intermediär existiert oder der Nutzer als sogenannter Inhouse-Gestalter eine Gestaltung selbst konzipiert hat.
Nun, etwa ein Jahr nach dem Beginn der (regulären) Meldepflicht, erfolgt Ende Juli/Anfang August 2021, veranlasst durch neue EU-Vorgaben hinsichtlich der Fortentwicklung des Verfahrens zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, eine Anpassung des DAC6-XSD-ELMA Schemas, der Datensatzbeschreibung sowie der Geschäftsregeln durch das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“).
Am grundsätzlichen Meldeverfahren ändert sich nichts. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen i.S.d. § 138d Abs. 2 AO sind gem. § 138f Abs. 1 Satz 1 AO dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Für die Mitteilung der Angaben nach § 138f Abs. 2 AO an das BZSt ist das DAC6 XML-Schema zu verwenden.
Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen. Hierfür stehen in Deutschland auch weiterhin folgende drei Übermittlungswege zur Verfügung:
Die durch das BZSt angekündigten Änderungen am Schema betreffen u. a. Anpassungen der möglichen Angaben zur Unternehmensstruktur sowie die Einführung einer Pflichtangabe, ob es sich bei einer gemeldeten Gestaltung um eine marktfähige Gestaltung handelt. Daneben wird es künftig Eingabebeschränkungen (u. a. Verbot von Zeilenumbrüchen, Eingabe von mindestens einem Zeichen ungleich Whitespace) für bestimmte Pflichtfelder sowie eine Beschränkung von Aufzählungstypen geben. Zu Letzterem zählt u. a. das Verbot der Mehrfachangabe des gleichen Werts für die Aufzählungstypen Empfängerstaaten (ReceivingCountries), betroffene Mitgliedstaaten (ConcernedMS) oder Kennzeichen (Hallmark). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen führt künftig zur Abweisung der gesamten Lieferung bei der Schemavalidierung durch das BZSt und stellt somit ein Risiko für eine fristgerechte Meldung dar.
Eine weitere Neuerung besteht in der Einführung des „Unknown“-Attributs für die Aufzählungstypen Umsetzungsdatum des Nutzers (TaxpayerImplementingDate), Umsetzungsdatum (ImplementingDate), wirtschaftlicher Wert (Amount), Vorname (FirstName), Geburtsort (BirthPlace) und Geburtsdatum (BirthDate). Hiernach ist die Angabe des Werts „Unknown“ künftig dann möglich und erlaubt, wenn eine Angabe aufgrund fehlender Information nicht getätigt werden kann. Explizit weist das BZSt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Vorliegen dieser Informationen die Pflicht besteht, diese in der Lieferung anzugeben. Eine fehlende Angabe mit dem Setzen von „Unbekannt“ ist demnach nur im gesetzlichen Rahmen (z.B. § 138f Abs. 3 Nr. 10 AO: „soweit dem Intermediär dies bekannt ist“) zulässig.
Nach dem aktuellen Informationsstand treten die neuen Vorgaben der EU Ende Juli/Anfang August 2021 in Kraft. Die Möglichkeit die Änderungen bereits vor Inkrafttreten per XML zu testen, soll Seitens des BZSt voraussichtlich ab dem 01.07.2021 gegeben sein.
Zur strukturierten Umsetzung der für DAC6 notwendigen Anpassungen nutzt Deloitte einen praxiserprobten dreistufigen Projektansatz:
Im Rahmen der Betroffenheitsanalyse werden zunächst alle potentiell betroffenen Unternehmensfunktionen und die entsprechenden Transaktionen identifiziert. Im Fokus steht dabei die Rückwirkungsperiode (25.06.2018 bis 30.06.2020), für welche bis zum 31.08.2020 die Erstmeldung erfolgen muss. Die Ergebnisse der Rückwirkungsperiode liefern im Hinblick auf den ab 01.07.2020 notwendigen neuen Meldeprozess auch eine gute Schätzung der zu erwartenden monatlichen Meldedatenmenge. Bitte beachten Sie, dass die Betroffenheitsanalyse die Voraussetzung für alle Anpassungen im Meldeprozess und auch für alle DAC6-IT-Entscheidungen sowie die Erstellung von DAC6-Meldedateien ist.
Auf Basis der Betroffenheitsanalyse kann der ab dem 01.07.2020 erforderliche neue Meldeprozess definiert werden, mit dem alle Standardtransaktion abgedeckt werden, die zu meldepflichtigen Gestaltungen bzw. Transaktionen führen können. In dieser Projektphase erfolgt auch eine Zusammenstellung aller identifizierten Gestaltungen und Transaktionen für die im Rückwirkungszeitraum eine Einmalmeldung erfolgen muss. Weiterhin wird in dieser Phase das Kontrollumfeld für Steuern im Hinblick auf DAC6 angepasst. Die unternehmensspezifische Governance muss dabei so angepasst werden, dass ab dem 01.07.2020 ein Informationsfluss zur im Unternehmen für DAC6 verantwortlichen Stelle sichergestellt werden kann.
In der dritten Phase wird dann festgelegt, wie die Übermittlung der meldepflichtigen Gestaltungen bzw. Transaktionen erfolgen soll und ob hierfür eine neue DAC6-IT-Lösung sinnvoll oder notwendig ist. Für Deutschland sieht das Bundeszentralamt für Steuern drei Übermittlungswege vor. In Abhängigkeit von der zu erwartenden Zahl können Meldungen per Online-Erfassungsmaske, per Datei-Upload (XML) oder über eine Massendatenschnittstelle (ELMA) übertragen werden. Jedes Unternehmen kann die Übermittlung selbst vornehmen oder Deloitte als externen Dienstleister mit der Übermittlung beauftragen. Alle DAC6-Plattformlösungen nutzen ELMA.
Deloitte bietet seinen Kunden drei alternative DAC6-Plattformlösungen an.
Weitere Informationen zur technologischen Umsetzung der DAC 6-Richtlinien mit den o. g. Software-Lösungen erhalten Sie hier.
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Deloitte bietet Ihnen mit dem DAC 6-Filing-Service eine einfache Möglichkeit, für Sie DAC 6 Meldungen zu erstellen und diese für Sie als externer Dienstleister beim BZSt einzureichen. Deloitte verwendet für die Erstellung und Übermittlung der erforderlichen XML-Datei mit dem selbstentwickelten MDR Reporter eine effiziente eigene Web-Lösung.
Sie selbst benötigen keine eigene IT-Lösung und müssen auch keine Daten manuell in der BOP-Plattform des BZSt erfassen.
Im Rahmen des DAC 6-Filing-Services stellt Ihnen Deloitte per E-Mail eine einfach auszufüllende Vorlage zur Datenerfassung inklusive Erläuterungen und Hinweisen zur Verfügung. Nach dem Befüllen der Vorlage übermitteln Sie diese per E-Mail an uns.
Wir validieren die Daten hinsichtlich der technischen Anforderungen des BZSt und konvertieren den Inhalt in das vom BZSt vorgegebene XML-Format. Im Anschluss übermitteln wir die XML-Datei im ELMA-Fachverfahren an das BZSt und stellen Ihnen - nach Erhalt der Rückmeldungen vom BZSt - die Registriernummer (Arrangement-ID), die Offenlegungsnummer (Disclosure-ID) und die ggf. rückübermittelten Hinweise und Fehlermeldungen zur Verfügung.
Gerne steht Ihnen Deloitte - neben der technischen DAC 6-Meldung - auch bei der inhaltlich-fachlichen Erstellung von DAC 6-Meldungen unterstützend zur Seite. Bitte kontaktieren Sie Frau Evgenia Pomaslina oder Frau Christin Hellrung per E-Mail für ein Deloitte-Angebot zum DAC 6-Filing-Service.