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DAC6 Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Neue EU-Vorgaben hinsichtlich des Verfahrens zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25.05.2018 („DAC 6“) verpflichtete die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und zwischen den Mitgliedstaaten auch automatisch auszutauschen sind. Der Bundestag hat mit der Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl I 2019 S. 2875) am 21.12.2019 noch knapp fristgerecht beschlossen. Das Gesetz trat am 01.01.2020 in Kraft. In unserem Beitrag erläutern wir aktuelle Änderungen und zeigen Ihnen Wege, wie Sie die Vorschriften technologisch in Ihrem Unternehmen umsetzen können.

DAC6 – Wen betreffen die Meldepflichten?

Alle EU-Mitgliedstaaten müssen die Änderungsrichtlinie 2018/822/EU (DAC6) zur neuen Meldepflicht für modellhafte grenzüberschreitende Steuergestaltungen bis zum 31.12.2019 national umsetzen. Meldepflichtig ist ab 01.07.2020 binnen 30 Tagen als Modell jede grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen (Hallmarks) aufweist.

Die primäre Meldepflicht trifft den Gestalter (Intermediär). Intermediär ist jeder, der eine Gestaltung

  • konzipiert,
  • vermarktet,
  • organisiert,
  • zur Nutzung bereitstellt oder
  • deren Umsetzung steuert.

Nutzer trifft eine DAC6 Meldepflicht nur, wenn Intermediäre sich auf ihre Verschwiegenheit berufen, kein meldepflichtiger Intermediär existiert oder der Nutzer als sogenannter Inhouse-Gestalter eine Gestaltung selbst konzipiert hat.

 

Neue EU-Vorgaben zu DAC6

Nun, etwa ein Jahr nach dem Beginn der (regulären) Meldepflicht, erfolgt Ende Juli/Anfang August 2021, veranlasst durch neue EU-Vorgaben hinsichtlich der Fortentwicklung des Verfahrens zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, eine Anpassung des DAC6-XSD-ELMA Schemas, der Datensatzbeschreibung sowie der Geschäftsregeln durch das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“).

Am grundsätzlichen Meldeverfahren ändert sich nichts. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen i.S.d. § 138d Abs. 2 AO sind gem. § 138f Abs. 1 Satz 1 AO dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Für die Mitteilung der Angaben nach § 138f Abs. 2 AO an das BZSt ist das DAC6 XML-Schema zu verwenden.

Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen. Hierfür stehen in Deutschland auch weiterhin folgende drei Übermittlungswege zur Verfügung:

  • Einzeldatenübermittlung im BZSt-Online-Portal (BOP)
  • XML-Web Upload im BOP
  • Elektronische Massendatenübermittlung (ELMA)

Die durch das BZSt angekündigten Änderungen am Schema betreffen u. a. Anpassungen der möglichen Angaben zur Unternehmensstruktur sowie die Einführung einer Pflichtangabe, ob es sich bei einer gemeldeten Gestaltung um eine marktfähige Gestaltung handelt. Daneben wird es künftig Eingabebeschränkungen (u. a. Verbot von Zeilenumbrüchen, Eingabe von mindestens einem Zeichen ungleich Whitespace) für bestimmte Pflichtfelder sowie eine Beschränkung von Aufzählungstypen geben. Zu Letzterem zählt u. a. das Verbot der Mehrfachangabe des gleichen Werts für die Aufzählungstypen Empfängerstaaten (ReceivingCountries), betroffene Mitgliedstaaten (ConcernedMS) oder Kennzeichen (Hallmark). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen führt künftig zur Abweisung der gesamten Lieferung bei der Schemavalidierung durch das BZSt und stellt somit ein Risiko für eine fristgerechte Meldung dar.

Eine weitere Neuerung besteht in der Einführung des „Unknown“-Attributs für die Aufzählungstypen Umsetzungsdatum des Nutzers (TaxpayerImplementingDate), Umsetzungsdatum (ImplementingDate), wirtschaftlicher Wert (Amount), Vorname (FirstName), Geburtsort (BirthPlace) und Geburtsdatum (BirthDate). Hiernach ist die Angabe des Werts „Unknown“ künftig dann möglich und erlaubt, wenn eine Angabe aufgrund fehlender Information nicht getätigt werden kann. Explizit weist das BZSt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Vorliegen dieser Informationen die Pflicht besteht, diese in der Lieferung anzugeben. Eine fehlende Angabe mit dem Setzen von „Unbekannt“ ist demnach nur im gesetzlichen Rahmen (z.B. § 138f Abs. 3 Nr. 10 AO: „soweit dem Intermediär dies bekannt ist“) zulässig.

Nach dem aktuellen Informationsstand treten die neuen Vorgaben der EU Ende Juli/Anfang August 2021 in Kraft. Die Möglichkeit die Änderungen bereits vor Inkrafttreten per XML zu testen, soll Seitens des BZSt voraussichtlich ab dem 01.07.2021 gegeben sein.

 

DAC6 – Projektansatz von Deloitte

Zur strukturierten Umsetzung der für DAC6 notwendigen Anpassungen nutzt Deloitte einen praxiserprobten dreistufigen Projektansatz:

  1. Betroffenheitsanalyse,
  2. Meldeprozess/Governance sowie
  3. Übermittlungsansatz und Technologie-Auswahl.

Im Rahmen der Betroffenheitsanalyse werden zunächst alle potentiell betroffenen Unternehmensfunktionen und die entsprechenden Transaktionen identifiziert. Im Fokus steht dabei die Rückwirkungsperiode (25.06.2018 bis 30.06.2020), für welche bis zum 31.08.2020 die Erstmeldung erfolgen muss. Die Ergebnisse der Rückwirkungsperiode liefern im Hinblick auf den ab 01.07.2020 notwendigen neuen Meldeprozess auch eine gute Schätzung der zu erwartenden monatlichen Meldedatenmenge. Bitte beachten Sie, dass die Betroffenheitsanalyse die Voraussetzung für alle Anpassungen im Meldeprozess und auch für alle DAC6-IT-Entscheidungen sowie die Erstellung von DAC6-Meldedateien ist. 

Auf Basis der Betroffenheitsanalyse kann der ab dem 01.07.2020 erforderliche neue Meldeprozess definiert werden, mit dem alle Standardtransaktion abgedeckt werden, die zu meldepflichtigen Gestaltungen bzw. Transaktionen führen können. In dieser Projektphase erfolgt auch eine Zusammenstellung aller identifizierten Gestaltungen und Transaktionen für die im Rückwirkungszeitraum eine Einmalmeldung erfolgen muss. Weiterhin wird in dieser Phase das Kontrollumfeld für Steuern im Hinblick auf DAC6 angepasst. Die unternehmensspezifische Governance muss dabei so angepasst werden, dass ab dem 01.07.2020 ein Informationsfluss zur im Unternehmen für DAC6 verantwortlichen Stelle sichergestellt werden kann.

In der dritten Phase wird dann festgelegt, wie die Übermittlung der meldepflichtigen Gestaltungen bzw. Transaktionen erfolgen soll und ob hierfür eine neue DAC6-IT-Lösung sinnvoll oder notwendig ist. Für Deutschland sieht das Bundeszentralamt für Steuern drei Übermittlungswege vor. In Abhängigkeit von der zu erwartenden Zahl können Meldungen per Online-Erfassungsmaske, per Datei-Upload (XML) oder über eine Massendatenschnittstelle (ELMA) übertragen werden. Jedes Unternehmen kann die Übermittlung selbst vornehmen oder Deloitte als externen Dienstleister mit der Übermittlung beauftragen. Alle DAC6-Plattformlösungen nutzen ELMA.

Deloitte bietet seinen Kunden drei alternative DAC6-Plattformlösungen an.

  • Der plattformbasierte Ansatz beinhaltet drei alternative DAC6-Plattformlösungen zur Nutzung im Unternehmen: (1) DAC6-Framework von Amana Consulting GmbH mit DAC6-Content von Deloitte oder (2) DAC6-Framework von fwsb GmbH ebenfalls mit DAC6-Content von Deloitte oder (3) den MDR Reporter von Deloitte. Alle Unternehmen, die bereits IT-Lösungen von Amana Consulting oder fwsb nutzen, sollten sich auf jeden Fall das DAC6-Framework ihres IT-Anbieters ansehen und eine integrierte Lösung prüfen. 
  • Der SAP-integrierte Lösungsansatz beinhaltet eine durch Deloitte implementierte SAP Repeatable Consulting Solution von SAP zur Nutzung im Unternehmen (verfügbar ohne separate Lizenz- oder Wartungsgebühren), die technisch an den SAP Business Partner ansetzt und sowohl auf ECC- als auch auf S/4HANA-Plattformen läuft. 
  • Für Unternehmen, die keine eigene DAC6-Lösung anstreben, bietet Deloitte auch einen Managed Service-Lösung an. In diesem Fall nimmt Deloitte für Sie die Übermittlung der XML-Datei über den MDR Reporter von Deloitte vor. Unternehmen, die eine eigene DAC6-Lösung anstreben, können den Managed Service auch als Zwischenlösung nutzen, bis ihre eigene Plattform nutzbar ist. Der Managed Service kann sowohl für die Einmalmeldung für die Rückwirkungsperiode als auch für die laufenden Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern genutzt werden. 

Weitere Informationen zur technologischen Umsetzung der DAC 6-Richtlinien mit den o. g. Software-Lösungen erhalten Sie hier. 

Deloitte EU MDR Reporter (Video auf Englisch)

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Beratungsleistungen zu DAC6

  • Deloitte unterstützt Sie gerne im Rahmen eines Workshop-Ansatzes bei Ihrer DAC6-Betroffenheitsanalyse sowie beim Aufbau eines Meldeprozesses sowie der Definition der notwendigen Governance-Anpassungen. Sprechen Sie uns bei Interesse an einer DAC6-Beratung oder -Unterstützungen an, damit wir unseren praxiserprobten DAC6-Projektansatz vorstellen sowie Ihnen ein Angebot übersenden können. Die DAC6-Betroffenheitsanalyse erfordert keinen Präsenz-Workshop, sondern kann auch als Online-Workshop durchgeführt werden. 
  • Das globale DAC6-Spezialisten-Netzwerk von Deloitte unterstützt Sie bei lokalen Länderabfragen in allen EU-Mitgliedstaaten. Wir unterstützen Sie auch bei der kontinuierlichen Überwachung der relevanten nationalen Umsetzungsgesetzgebung sowie der Prüfung, in welchen Ländern Sie als Intermediär eine lokale DAC6-Meldepflicht und wo Sie aufgrund nationaler Gesetzgebung eine lokale Meldepflicht haben (z.B. Polen).
  • Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Prüfung der für Ihr Unternehmen geeigneten Übermittlungslösung oder unterstützen Sie bei den DAC6-Meldungen auch als externe Dienstleister. Wir stellen Ihnen gerne auch die drei DAC6-IT-Lösungen von Deloitte in einer Online-Demonstration vor und evaluieren gemeinsam mit Ihnen die für Ihr Unternehmen beste Übermittlungsoption.

Wie Deloitte Sie beim Thema DAC6 unterstützen kann

Deloitte bietet Ihnen mit dem DAC 6-Filing-Service eine einfache Möglichkeit, für Sie DAC 6 Meldungen zu erstellen und diese für Sie als externer Dienstleister beim BZSt einzureichen. Deloitte verwendet für die Erstellung und Übermittlung der erforderlichen XML-Datei mit dem selbstentwickelten MDR Reporter eine effiziente eigene Web-Lösung.

Sie selbst benötigen keine eigene IT-Lösung und müssen auch keine Daten manuell in der BOP-Plattform des BZSt erfassen.

Im Rahmen des DAC 6-Filing-Services stellt Ihnen Deloitte per E-Mail eine einfach auszufüllende Vorlage zur Datenerfassung inklusive Erläuterungen und Hinweisen zur Verfügung. Nach dem Befüllen der Vorlage übermitteln Sie diese per E-Mail an uns.

Wir validieren die Daten hinsichtlich der technischen Anforderungen des BZSt und konvertieren den Inhalt in das vom BZSt vorgegebene XML-Format. Im Anschluss übermitteln wir die XML-Datei im ELMA-Fachverfahren an das BZSt und stellen Ihnen - nach Erhalt der Rückmeldungen vom BZSt - die Registriernummer (Arrangement-ID), die Offenlegungsnummer (Disclosure-ID) und die ggf. rückübermittelten Hinweise und Fehlermeldungen zur Verfügung.

Gerne steht Ihnen Deloitte - neben der technischen DAC 6-Meldung - auch bei der inhaltlich-fachlichen Erstellung von DAC 6-Meldungen unterstützend zur Seite. Bitte kontaktieren Sie Frau Evgenia Pomaslina oder Frau Christin Hellrung per E-Mail für ein Deloitte-Angebot zum DAC 6-Filing-Service.

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