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Die steuerliche Forschungsförderung soll die Innovationskraft und somit die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft stärken. Wir zeigen Ihnen, wie Ihr Unternehmen von der Forschungszulage profitieren kann.
Unternehmen erhalten unabhängig von ihrer Größe einen Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 25% ihrer förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Die Forschungszulage beträgt ab April 2024 bis zu maximal 2,5 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe und Jahr, für KMU sogar bis zu 3,5 Mio. Euro.
Um die Förderung zu halten, müssen sich die FuE-Aktivitäten einem der Bereiche Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung zuordnen lassen. Dabei ist die Förderung ergebnisunabhängig: es ist kein Nachweis der Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich.
Die zentrale Anforderung ist vielmehr, dass die FuE-Aktivität durchgeführt wird, um eine signifikante technologische Verbesserung im Vergleich zu bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu erreichen. Projekte im Kundenauftrag oder eine reine Weiterentwicklung bestehender Produkte sind von der Förderung ausgeschlossen.
Für die steuerliche Forschungszulage können sowohl die eigenen Personalaufwendungen geltend gemacht werden als auch 70% der Kosten für Auftragsforschung (vorher 60%, Änderung durch das Wachstumschancengesetzes), sofern der Auftragnehmer seinen Sitz im europäischen Wirtschaftsraum hat.
Es handelt sich bei Auftragsforschung um eine gezielte Beauftragung einer anderen Gesellschaft mittels einer speziellen Aufgabenstellung, unter Vereinbarung eines gesonderten Entgelts bzw. festgelegten Budgets. Das Risiko, dass das Projekt nicht erfolgreich ist, muss jedoch vom Auftraggeber getragen werden.
Mit dem Wachstumschancengesetz werden seit April 2024 auch Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gefördert, sofern sie ausschließlich für eigenbetriebliche begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden und für deren Durchführung unerlässlich sind.
Ab dem 01. Januar 2026 wird die Forschungszulage durch das sogenannte Investitionssofortprogramm nochmals deutlich ausgeweitet:
Projekte sind förderfähig, wenn sie nach dem 01.01.2020 begonnen wurden. Anträge auf der Forschungszulage können jedoch nur bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfristen nach §169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist. Das bedeutet, dass rückwirkende Anträge auf zu alte Projekte nicht möglich sind.
Maßgeblich zur Fristwahrung ist der Antrag auf Fu-Bescheinigung für potenziell förderfähige Projekte bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Für Projekte, die im Jahr 2021 begonnen wurden, muss bis zum 31.12.2025 ein Antrag bei der BSFZ gestellt werden.
Die Projektdauer wird bis zu drei volle Wirtschaftsjahre nach dem Wirtschaftsjahr der Antragstellung begrenzt.
Für die Beschreibung des Projektes ist die Herausarbeitung der 3 wichtigsten Kriterien für FuE – gemäß des Forschungszulagengesetzes – unabdingbar:
Für die Beantragung der Auftragsforschung müssen die geplanten Tätigkeiten und Ziele der Beauftragung klar beschreiben und den entsprechenden Arbeitspaketen im Arbeitsplan zugeordnet sein.
Sofern diese Kriterien erfüllt sind, kann durch die BSFZ eine FuE-Bescheinigung ausgestellt werden.
Die FuE-Bescheinigung liegt üblicherweise innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vor. Im Anschluss hat das antragstellende Unternehmen 2 Jahre Zeit, um den Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen.
Sofern das Projekt keine wesentlichen Änderungen über den Zeitverlauf erfährt, muss die Bescheinigung nur einmal beantragt werden, was in den Folgejahren den mit der Forschungszulage einhergehenden Arbeitsaufwand deutlich verringert.
Die Beantragung der Steuergutschrift selbst erfolgt vollkommen digitalisiert und kommt ohne verpflichtende Anlagen aus. Der Antrag wird über das ELSTER-Portal gestellt und ist mit einer guten Vorbereitung relativ schnell ausgefüllt. Die Vorlage von Belegen muss nur auf Nachfragen des zuständigen Finanzamtes oder im Rahmen einer nachgelagerten Betriebsprüfung erfolgen. Internationale Unternehmensgruppen können die Forschungszulage ebenfalls geltend machen, sofern sie eine Niederlassung in Deutschland haben. Damit wird für diese Unternehmen ein Anreiz gesetzt, in hochqualifizierte Mitarbeitende an deutschen Standorten zu investieren.
Da die notwendige Innovationshöhe weit geringer ist als bei den klassischen Innovationsförderprogrammen, erhalten im Schnitt 80% der bei der BSFZ eingereichten Vorhaben in Form der FuE-Bescheinigung einen positiven Bescheid. Dennoch wird diese Förderung bislang noch nicht von allen anspruchsberechtigten Unternehmen abgerufen.
Im Vergleich zu anderen Programmen hat die Steuergutschrift weitere Vorteile:
Der Antrag ist kurz, vollkommen digitalisiert, benötigt keine Anlagen und Antragsteller erwirken einen Rechtsanspruch auf die Förderung für die gesamte, bewilligte Projektlaufzeit mit einem einzigen Antrag. Anträge können für Projekte gestellt werden, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, aber nur bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist.
Insofern bieten die Vorteile der Forschungszulage ein starkes Potenzial für die Industrie, durch eine sichere Finanzierung bei geringem Aufwand mehr Investitionen in Forschung und Entwicklung zu tätigen.
Das Team von Deloitte Global Investment and Innovation Incentives verfügt über große Expertise und Erfahrung bei der Forschungszulage und allen Aspekten des FZulG. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Gespräch zur Ersteinschätzung der Förderfähigkeit Ihrer FuE-Vorhaben!
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