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Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)

Was BEFIT für deutsche Unternehmen bedeutet – und warum es wichtig ist, die Entwicklungen frühzeitig im Blick zu behalten.

Mit dem Richtlinienentwurf „Business in Europe: Framework for Income Taxation“ (BEFIT) hat die Europäische Kommission am 12. September 2023 einen bedeutenden Schritt in Richtung einer harmonisierten Unternehmensbesteuerung in der EU vorgestellt. Ziel ist es, steuerliche Hürden im Binnenmarkt abzubauen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Steuererhebung effizienter zu gestalten. Auch wenn BEFIT noch nicht final beschlossen ist, zeichnet sich bereits ab, dass die Initiative erhebliche Auswirkungen auf international tätige Unternehmensgruppen haben könnte. Frühzeitige Orientierung ist daher entscheidend, um Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen.

Was ist BEFIT?

BEFIT sieht eine einheitliche Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für Unternehmensgruppen vor, die in der EU tätig sind. Die wichtigsten Eckpunkte des aktuellen Entwurfs:

  • Anwendungsbereich: Verpflichtend für Unternehmensgruppen mit einem globalen Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR (gemäß Entwurf). Für KMU ist eine freiwillige Anwendung vorgesehen.
  • Harmonisierung: Einheitliche Regeln für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage auf Basis des buchhalterischen Ergebnisses, angepasst um definierte Hinzurechnungen und Kürzungen.
  • Aggregation: Zusammenführung der Ergebnisse aller Gruppenmitglieder zu einer konsolidierten BEFIT-Bemessungsgrundlage.
  • Aufteilung: Zuweisung der konsolidierten Bemessungsgrundlage an die Mitgliedstaaten nach einem Verteilungsschlüssel (Übergangsmechanismus zunächst für fünf Jahre).
  • Compliance: Geplante Einführung eines „BEFIT Information Return“ als gemeinsame Steuererklärung für die Gruppe (One-Stop-Shop-Prinzip).

Warum sollte BEFIT im Blick behalten werden?

Die Umsetzung von BEFIT ist zwar noch nicht beschlossen, aber die geplanten Änderungen sind komplex und betreffen zentrale Prozesse in Steuer- und Finanzabteilungen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit folgenden Fragen befassen:

  • Welche Auswirkungen hätte BEFIT auf unsere Steuerbemessungsgrundlagen und internen Prozesse?
  • Welche Daten und Systeme wären für eine künftige Umsetzung erforderlich?
  • Welche organisatorischen Anpassungen könnten notwendig werden?

Deloitte Angebote für Unternehmen zur Umsetzung von BEFIT

BEFIT-Betroffenheit

Wir analysieren gemeinsam die möglichen Auswirkungen des BEFIT-Richtlinienentwurfes auf Ihr Unternehmen. Unsere Ausgangsbasis ist eine gründliche Übersicht der bestehenden Regularien, die wir mit einer ausführlichen Diskussion über die potenziellen Auswirkungen für Ihr Unternehmen verbinden. Basierend auf dieser Bewertung identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen die wesentlichen BEFIT-Themen sowie Handlungsfelder und entwickeln individuelle Lösungsansätze. Dies ermöglicht es, die zukünftigen BEFIT-Anforderungen vorab in laufenden steuerlichen, technischen oder prozessualen Umsetzungsprojekten (z.B. SAP oder steuerliche Datenprojekte) zu berücksichtigen.

Unsere Unterstützung – fundiert und vorausschauend

Wir begleiten Sie dabei, die Entwicklungen im Blick zu behalten und fundierte Entscheidungen zu treffen. Unser Ansatz:

  • BEFIT-Analyse & Einordnung: Strukturierte Aufbereitung der aktuellen Entwürfe und deren potenzieller Relevanz für Ihr Unternehmen
  • Impuls-Workshop: Fachlicher Austausch zu steuerlichen, organisatorischen und strategischen Fragestellungen im Kontext von BEFIT
  • Szenarienentwicklung: Identifikation möglicher Entwicklungspfade und deren Bewertung im Hinblick auf Ihre Steuerfunktion
  • Strategischer Dialog: Individuelle Gespräche zur Ableitung erster Überlegungen 

Aufbau des Gesetzesentwurfes

Anwendungsbereich

Gemäß dem aktuellen Entwurf der BEFIT-Richtlinie (RL-E) sollen Unternehmen mit Sitz in der EU, die Teil einer nationalen oder multinationalen Unternehmensgruppe sind und konsolidierte Jahresabschlüsse erstellen, in den Anwendungsbereich der neuen Regelungen fallen. Voraussetzung: in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre wurde ein Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. EUR erzielt (vgl. Art. 2 RL-E). 

Darüber hinaus muss das betroffene Unternehmen bzw. die Betriebsstätte der BEFIT-Gruppe nach Art. 5 Abs. 1 RL-E zuzuordnen sein. Dies wäre der Fall, wenn das Unternehmen entweder

  • selbst die oberste Muttergesellschaft ist oder
  • diese direkt oder indirekt mindestens 75 Prozent der Eigentumsrechte oder des Rechts auf Gewinnausschüttung an dem betreffenden Unternehmen hält.

Für Unternehmensgruppen mit Sitz außerhalb der EU sieht der Entwurf vor, dass die in der EU ansässigen Teile der Gruppe in zwei der letzten vier Geschäftsjahre entweder

  • einen Gesamtumsatz von mindestens 50 Mio. EUR, oder
  • mindestens 5 Prozent des Gesamtumsatzes der gesamten Unternehmensgruppe erzielt haben müssen.

Neben dem obligatorischen Anwendungsbereich enthält der Richtlinienentwurf auch einen freiwilligen Anwendungsbereich. Demnach könnten kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) die BEFIT-Regelungen anwenden, sofern sie einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen.

Die Kernelemente von BEFIT

Gemäß dem aktuellen Entwurf der BEFIT-Richtlinie sollen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage auf Basis einheitlicher Regeln ermitteln.

Jedes Mitgliedsunternehmen einer BEFIT-Gruppe würde demnach sein vorläufiges steuerliches Ergebnis auf Grundlage des buchmäßigen Nettogewinns oder -verlusts bestimmen, angepasst um definierte Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß den Artikeln 8 bis 41 des Richtlinienentwurfs. Für in der EU ansässige Unternehmen wäre der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendete Rechnungslegungsstandard maßgeblich (vgl. Art. 7 RL-E). Dieser kann entweder ein national anerkannter Rechnungslegungsstandard (z. B. HGB) oder internationale Standards wie IFRS sein. Konzernen aus Drittstaaten würde ein Wahlrecht für den niedrigsten EU-Standard eingeräumt.

Im Anschluss würden die Steuerbemessungsgrundlagen der einzelnen Gruppenmitglieder auf EU-Ebene zu einer konsolidierten BEFIT-Bemessungsgrundlage zusammengeführt. Der Entwurf sieht zudem einen uneingeschränkten Verlustvortrag vor: Negative konsolidierte Ergebnisse sollen mit künftigen positiven Bemessungsgrundlagen verrechnet werden können – und so einen grenzüberschreitenden Verlustausgleich innerhalb der Gruppe ermöglichen.

Laut Richtlinienentwurf soll jedem Mitgliedstaat, in dem die multinationale Gruppe präsent ist, ein Anteil an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage zugewiesen werden. Die Zuteilung würde auf Basis eines Verteilungsschlüssels erfolgen, der den Anteil jedes Gruppenmitglieds anhand des Durchschnitts der steuerlichen Ergebnisse der drei vorangegangenen Jahre ermittelt.

Dieser Mechanismus ist als Übergangsregelung vorgesehen („transition allocation rule“, Art. 45 RL-E) und soll – nach aktuellem Stand – vom 01.07.2028 bis 30.06.2035 gelten. Ein endgültiger, formelhafter Verteilungsmechanismus könnte mit den im Übergangszeitraum gewonnenen Erfahrungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist aufgestellt werden.

Im zweiten Schritt könnten die Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Vorschriften die zugewiesene Steuerbemessungsgrundlage anpassen. Die Besteuerung würde anschließend auf Basis nationaler Regelungen und Steuersätze erfolgen.

Der Richtlinienentwurf enthält darüber hinaus neue Ansätze für die Verrechnungspreisgestaltung. Je nach Art der Transaktion – gruppenintern oder extern – sollen unterschiedliche Risikobewertungsmaßstäbe gelten. Ziel ist es, einheitliche und vereinfachte Verrechnungspreisregelungen für Transaktionen innerhalb und außerhalb der BEFIT-Gruppe zu schaffen.

Art. 45 Abs. 3 RL-E

Anwendungsbereich: Gruppeninterne Transaktionen
Aufteilung in: Bereich mit niedrigem und hohem Risiko
Transaktionen im Bereich des niedrigen Risikos: Gelten als zu marktüblichen Konditionen bepreist, wenn die Ausgaben oder Einnahmen im Vergleich zum Durchschnitt der drei vorangegangenen Steuerjahre um weniger als 10 % steigen.

Ampelsystem, Art. 50-53 RL-E

Anwendungsbereich: Gruppenexterne Transaktionen, Bestimmte Tätigkeiten mit niedrigem Risiko
Aufteilung in: Bereich mit niedrigem, mittlerem und hohem Risiko

Verwendung von Maßstäben („öffentliche Benchmarks“), an denen sich das Ampelsystem orientiert.

Gewinnspannen, die mithilfe einer Sachverständiger Gruppe auf Unionsebene festgelegt werden (Art. 53 RL-E).

Entscheidend für Unternehmen wird künftig sein, welchen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Umsetzung der BEFIT-Initiative mit sich bringen könnte und in welchem Umfang interne Prozesse betroffen wären.

Laut aktuellem Richtlinienentwurf wäre die BEFIT-Gruppe verpflichtet, eine gemeinsame Steuererklärung – den sogenannten „BEFIT Information Return“ – innerhalb von bis zu vier Monaten nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres einzureichen (Art. 57 Abs. 2 RL-E). Die erklärungspflichtige Einheit (in der Regel die oberste Muttergesellschaft) könnte die steuerlichen Erklärungspflichten zentral erfüllen, indem sie eine Steuererklärung für die gesamte BEFIT-Gruppe bei der zuständigen Steuerbehörde in nur einem Mitgliedstaat abgibt („One-Stop-Shop“-Prinzip).

Zusätzlich wären die einzelnen Mitglieder der BEFIT-Gruppe weiterhin verpflichtet, eine individuelle Steuererklärung bei ihrer jeweils zuständigen nationalen Steuerbehörde einzureichen. So könnten sie die im Inland geltenden Anpassungen auf ihren jeweiligen Anteil anwenden.

Dem potenziellen Verwaltungsaufwand und den anfänglichen Kosten – etwa für die Implementierung neuer Prozesse oder Schulungen – stünden langfristig mögliche Effizienzgewinne gegenüber. Insbesondere für große, grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen könnte die Vereinheitlichung der Steuerermittlung zu einer spürbaren Entlastung führen.

BEFIT: Ein Rückblick auf die bisherigen Entwicklungen

Stand heute:
Die technische Prüfung des BEFIT-Richtlinienentwurfs erfolgt weiterhin im Rat in der Arbeitsgruppe für direkte Steuern. Die Haltung der Mitgliedstaaten bleibt überwiegend zurückhaltend. Kritisiert werden insbesondere die bislang unzureichend belegten Annahmen zu möglichen Kosteneinsparungen sowie zu den behaupteten Vereinfachungen des Steuersystems. Auch der im Entwurf vorgesehene Anwendungsbeginn zum 01.07.2028 wird von mehreren Mitgliedstaaten als zu ambitioniert bewertet. Zudem steht die Forderung im Raum, eine stärkere Angleichung an die Pillar-2-Regelungen vorzunehmen.

Auf Ebene des Europäischen Parlaments gab es jedoch jüngst Bewegung: Am 24. September 2025 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) einen Draft Report zu BEFIT angenommen. Der Bericht unterstützt die Kernpunkte des Kommissionsentwurfs, enthält aber auch wesentliche Änderungen, darunter:

  • Einführung einer „significant economic presence“-Klausel, um digitale Geschäftsmodelle besser zu erfassen
  • Royalties-Limitation-Rule, um Niedrigbesteuerung innerhalb von BEFIT-Gruppen zu verhindern
  • Maßnahmen gegen Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer ohne reale wirtschaftliche Substanz
  • Beschleunigte Abschreibungen für Investitionen in Klima-, Digital- und Verteidigungsprojekte

Der ECON-Bericht wurde am 13. November 2025 im Plenum angenommen. Danach geht das Dossier mit den Parlamentsänderungen an den Rat. Trotz dieser Fortschritte bleibt die Zukunft von BEFIT ungewiss, da die Richtlinie im Rat Einstimmigkeit erfordert und mehrere Mitgliedstaaten weiterhin erhebliche Vorbehalte äußern.

20.06.2025:
Im Rahmen der ECOFIN-Sitzung vom 20. Juni 2025 wurde die BEFIT-Richtlinie noch nicht verabschiedet, bleibt aber Teil der laufenden legislativen Agenda. In diesem Zusammenhang wurde vom ECOFIN-Rat ein Bericht an den Europäischen Rat verabschiedet, der den Fortschritt bei BEFIT und anderen Steuerinitiativen dokumentiert. Da die Ratspräsidentschaft BEFIT nicht priorisiert hat, bleibt der Fortschritt insgesamt verzögert. Im Rahmen des Annual Reports on Taxation der Europäischen Kommission wurde veröffentlicht, dass der Rat der EU mit der technischen Prüfung der Richtlinie begonnen hat.

24.04.2024:
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss spricht seine Befürwortung des BEFIT Richtlinienentwurfes aus.

21.11.2023:
Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments kann keine Einigung bezüglich des Gesetzesentwurfes erzielen. Nach den Europawahlen soll das neue Parlament das Thema erneut behandeln.

19.09.2023:
Beginn des Konsultationsverfahrens im Europäischen Parlament mit der Überweisung des Richtlinienentwurfes an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

12.09.2023:
EU-Kommission veröffentlicht den Richtlinienentwurf zu BEFIT, dieser stützt sich auf das internationale Abkommen der OECD über eine globale Mindestbesteuerung und auf die EU-Richtlinie über eine effektive Mindestbesteuerung.

05.01.2023:
Ende des öffentlichen Konsultationsverfahrens zu BEFIT.

13.10.2022:
Beginn eines öffentlichen Konsultationsverfahrens zu BEFIT und Einladung der Interessenvertreter der Wirtschaft zur Abgabe von fachlichen Stellungnahmen.

18.05.2021:
Kommission kündigt in der „Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ an, laufende Vorschläge aufgrund einer neuen Initiative zurückzuziehen.

25.10.2016:
Veröffentlichung des zweiten GKKB-Richtlinienentwurfs mit einer inhaltlichen Neuaufsetzung (Two-Step Approach).

16.03.2011:
Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs für ein einheitliches Set von Körperschaftsteuer-Regeln in der EU (GKKB = Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage).

Der Countdown für deutsche Unternehmen beginnt

Die BEFIT-Vorschriften sollen bis zum 01.01.2028 umgesetzt und durch die Mitgliedsstaaten ab dem 01.07.2028 angewendet werden.

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