Die geldwäscherechtliche Relevanz von Kryptowerten hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Mit dem Vorschlag zur Neufassung der Geldtransferverordnung wird der bisherige Anwendungsbereich auf elektronische Geldtransfers nach Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf EU-Ebene um virtuelle Vermögenswerte als Finanzprodukt erweitert. Durch die Harmonisierung europäischer Vorschriften im Umgang mit grenzüberschreitenden Transaktionen soll zukünftig ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die Krypto-Dienstleister erreicht werden, um insbesondere das Risiko der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch die Nachverfolgung der Transfers deut-lich zu reduzieren.
Der Vorschlag der Neufassung der Geldtransferverordnung orientiert sich an den aktuellen Stan-dards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Krypto-Dienstleister (des Originators) müssen künftig folgende Informationen bei der Abwicklung von Transaktionen ermitteln:
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (des Begünstigten) haben folgende Verpflichtungen einzuhalten:
Für Institute und Krypto-Dienstleister ergeben sich hieraus verschiedene Herausforderungen, die sich wie folgt aufgliedern:
Um bei der Übertragung von Kryptowerten eine Nachverfolgbarkeit der Daten zu garantieren, sind Krypto-Dienstleister nun verpflichtet, die erforderlichen Sorgfaltsanforderungen gegenüber ihren Kunden in Bezug auf das „Know Your Customer (KYC)“-Prinzip anzuwenden, um der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gerecht zu werden. Es bleibt zu hinterfragen, ob der Markt die komplexen Strukturen der Blockchain und Beziehungen der Marktteilnehmer untereinander mit den traditionellen IT-Lösungen in der Compliance abbilden kann und rechtliche Unsicherheiten, wie beispielsweise der Umgang mit Selfhosted Wallets, bestehen bleiben.
Inwieweit durch die Harmonisierung der europäischen Vorschriften im Umgang mit grenzüberschreitenden Krypto-Transaktionen das übergeordnete Ziel der Integrität und Stabilität des Finanzsystems erreicht werden kann, wird sich spätestens in der praktischen Umsetzung der Verordnung zeigen. Die Neufassung der Geldtransferverordnung soll zusammen mit der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA) veröffentlicht und voraussichtlich Mitte 2024 in nationales Recht übernommen werden.
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