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Für regulierte Pensionskassen

Zielgerichtetes Vermeiden von Nachschussblockaden

Das BMF hat einen Formulierungsvorschlag für eine neue Systematik von Nachschüssen bei regulierten Pensionskassen vorgelegt

Für regulierte Pensionskassen: zielgerichtetes Vermeiden von Nachschussblockaden

 Ziel ist es, folgende Situation zukünftig zu vermeiden:

„Arbeitgeber, die zur Nachfinanzierung ihrer Versicherungen Nachschüsse an eine Pensionskasse leisten möchten, nehmen davon oft wegen des geltenden Satzungsrechts der Pensionskassen Abstand. Denn durch Nachschüsse werden Eigenmittel geschont. Die Eigenmittel stehen zur Verfügung, um Finanzierungsdefizite in den Versicherungen von Arbeitgebern zuschließen, die keine Nachschüsse leisten. Im Ergebnis führt dies zu einer Nachschussblockade: entweder leisten alle Arbeitgeber Nachschüsse oder keine.“1

 

Kurzfassung der beabsichtigten Neuregelung:

Arbeitnehmer der nachschießenden Trägerunternehmen profitieren von den Nachschüssen – die anderen werden auf die Haftung des nichtnachschießenden Arbeitgebers aus dem betriebsrentenrechtlichen Verschaffungsanspruch (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, Subsidiärhaftung) verwiesen.

 

Voraussetzungen für die Anwendung der Neuregelung:

Der § 233 VAG soll um einen Absatz 6 ergänzt werden.

Es gibt drei Voraussetzungen für die Anwendung des unten skizzierten Verfahrens:

Voraussetzung 1 ist, dass die Satzung der Kasse eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden können (Sanierungsklausel). Das ermöglicht die Aufnahme einer Regelung zur Durchführung des nachfolgend skizzierten Verfahrens auch für Bestandsverträge.  

Voraussetzung 2 ist, dass die Deckungsrückstellung aufgrund einer Anpassung der Rechnungsgrundlagen erhöht wird. Die Anpassung der Rechnungsgrundlagen wiederum muss in einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse begründet sein. Zu letzterem zählt beispielsweise die andauernde Niedrigzinsperiode.

Voraussetzung 3 ist, dass mindestens drei Viertel der zu erhöhenden Deckungsrückstellung auf Zusagen beruhen, für die die Arbeitgeber die Subsidiärhaftung trifft (Deckungsrückstellungen, die beispielsweise auf Beitragszahlungen der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers beruhen, zählen also nicht zu den vorgenannten drei Vierteln). Ferner muss für Versorgungsansprüche, die mindestens zwei Drittel der vorgenannten drei Viertel der zu erhöhenden Deckungsrückstellung repräsentieren, von Arbeitgebern die Zusage vorliegen, dass diese Arbeitgeber die vorgenannten Versorgungsansprüche ausfinanzieren werden. Es müssen sich also ausreichend viele Arbeitgeber zum Nachschuss bereit erklärt haben.

Das Verfahren selbst:

  1. Zunächst wird pro Versicherungsanspruch ermittelt, welcher Teil des Anspruchs gerade dem Teil der Deckungsrückstellungserhöhung entspricht, der nicht aus den Erträgen des Geschäftsjahres oder den Nachschüssen der Arbeitgeber resultiert. Diesen derart kalkulierten Teil eines jeden Versicherungsanspruchs bezeichnen wir mit Teilanspruch (TA).

  2. Versicherungsansprüche, für die keine Subsidiärhaftung eines Arbeitgebers greift (vgl. oben, Beitragszahlung nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers oder mittlerweile insolvente Arbeitgeber) werden um das Minimum der nachfolgenden beiden Beträge gekürzt:

            Beitrag B1:
                          Teilanspruch (TA)

            Beitrag B2:
                          Betrag, der sich ohne Zahlung der Nachschüsse bei                                    Anwendung der Sanierungsklausel ergäbe.

    Damit werden vorgenannte Versicherungsansprüche höchstens um den Betrag gekürzt, der sich vor der Neuregelung ergeben hätte.
  3. Alle anderen Versicherungsansprüche, also diejenigen, die (noch) der Subsidiärhaftung eines Arbeitgebers unterliegen, werden um den Teilanspruch (TA) aus Ziffer 1 reduziert, soweit durch die Kürzung die Eigenmittelanforderungen nicht derart reduziert werden, dass die Solvabilitätskapitalanforderung zu mehr als 110 % erfüllt ist. Beträgt die Quote vor der Kürzung schon 110 %, so kommt es zu keiner Kürzung.

    Dieser Kürzungsmechanismus trifft Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern aller Arbeitgeber gleichermaßen; unabhängig davon, ob die Arbeitgeber einen Nachschuss leisten oder nicht.

    Aber leistet ein Arbeitgeber Nachschusszahlungen, so erhöhen diese via Deckungsrückstellungserhöhung für genau seine Arbeitnehmer deren Versorgungsansprüche „in der Pensionskasse“.

    Damit profitieren die Arbeitnehmer der Arbeitgeber, die keine Nachschüsse zahlen, nicht von dem neuen Mechanismus. Sie werden für den gekürzten Teil ihrer Versorgungsansprüche auf die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers „zurückgeworfen“. Ab dem 01.01.2022 sind die entsprechenden Anwartschaften / Ansprüche durch den Pensionssicherungsverein aG gesichert – zu diesem Zeitpunkt soll auch die hier diskutierte Neuregelung in Kraft treten.

 

Zustimmungserfordernisse:

Das vorstehend skizzierte Verfahren muss von der obersten Vertretung der Pensionskasse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Darüber hinaus ist die Zustimmung der BaFin erforderlich – also die Einwilligung der BaFin vor der Durchführung der Leistungskürzungen.


Der neue Absatz 6 des § 233 VAG:

So soll er nach dem aktuellen Entwurf lauten:

„Enthält die Satzung einer regulierten Pensionskasse eine Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maßgabe dieses Absatzes auch mit Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden."2 Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren vorsieht für den Fall, dass

  1. die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen,
  2. die Versicherungsansprüche, für die Arbeitgeber gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes einstehen, einen Anteil von mindestens 75 Prozent an der zu erhöhenden Deckungsrückstellung haben und wenigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versicherungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber erklärt haben, der Pensionskasse die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie zumindest diese Versicherungsansprüche vollständig finanzieren kann.

3Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilanspruch bestimmt, für den die Erhöhung der Deckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Geschäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2 finanziert ist.4 Versicherungsansprüche, für die keine Einstandspflicht eines Arbeitgebers besteht, werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde.5 Im Übrigen werden die Versicherungsansprüche um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit die Eigenmittel dadurch auf nicht mehr als 110 % der Solvabilitätskapitalanforderung steigen.6 Die Kürzung der Versicherungsansprüche bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der obersten Vertretung der Pensionskasse und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“

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