Für regulierte Pensionskassen: zielgerichtetes Vermeiden von Nachschussblockaden
Ziel ist es, folgende Situation zukünftig zu vermeiden:
„Arbeitgeber, die zur Nachfinanzierung ihrer Versicherungen Nachschüsse an eine Pensionskasse leisten möchten, nehmen davon oft wegen des geltenden Satzungsrechts der Pensionskassen Abstand. Denn durch Nachschüsse werden Eigenmittel geschont. Die Eigenmittel stehen zur Verfügung, um Finanzierungsdefizite in den Versicherungen von Arbeitgebern zuschließen, die keine Nachschüsse leisten. Im Ergebnis führt dies zu einer Nachschussblockade: entweder leisten alle Arbeitgeber Nachschüsse oder keine.“1
Kurzfassung der beabsichtigten Neuregelung:
Arbeitnehmer der nachschießenden Trägerunternehmen profitieren von den Nachschüssen – die anderen werden auf die Haftung des nichtnachschießenden Arbeitgebers aus dem betriebsrentenrechtlichen Verschaffungsanspruch (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, Subsidiärhaftung) verwiesen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Neuregelung:
Der § 233 VAG soll um einen Absatz 6 ergänzt werden.
Es gibt drei Voraussetzungen für die Anwendung des unten skizzierten Verfahrens:
Voraussetzung 1 ist, dass die Satzung der Kasse eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden können (Sanierungsklausel). Das ermöglicht die Aufnahme einer Regelung zur Durchführung des nachfolgend skizzierten Verfahrens auch für Bestandsverträge.
Voraussetzung 2 ist, dass die Deckungsrückstellung aufgrund einer Anpassung der Rechnungsgrundlagen erhöht wird. Die Anpassung der Rechnungsgrundlagen wiederum muss in einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse begründet sein. Zu letzterem zählt beispielsweise die andauernde Niedrigzinsperiode.
Voraussetzung 3 ist, dass mindestens drei Viertel der zu erhöhenden Deckungsrückstellung auf Zusagen beruhen, für die die Arbeitgeber die Subsidiärhaftung trifft (Deckungsrückstellungen, die beispielsweise auf Beitragszahlungen der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers beruhen, zählen also nicht zu den vorgenannten drei Vierteln). Ferner muss für Versorgungsansprüche, die mindestens zwei Drittel der vorgenannten drei Viertel der zu erhöhenden Deckungsrückstellung repräsentieren, von Arbeitgebern die Zusage vorliegen, dass diese Arbeitgeber die vorgenannten Versorgungsansprüche ausfinanzieren werden. Es müssen sich also ausreichend viele Arbeitgeber zum Nachschuss bereit erklärt haben.
Das Verfahren selbst:
Zustimmungserfordernisse:
Das vorstehend skizzierte Verfahren muss von der obersten Vertretung der Pensionskasse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Darüber hinaus ist die Zustimmung der BaFin erforderlich – also die Einwilligung der BaFin vor der Durchführung der Leistungskürzungen.
Der neue Absatz 6 des § 233 VAG:
So soll er nach dem aktuellen Entwurf lauten:
„Enthält die Satzung einer regulierten Pensionskasse eine Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maßgabe dieses Absatzes auch mit Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden."2 Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren vorsieht für den Fall, dass
3Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilanspruch bestimmt, für den die Erhöhung der Deckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Geschäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2 finanziert ist.4 Versicherungsansprüche, für die keine Einstandspflicht eines Arbeitgebers besteht, werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde.5 Im Übrigen werden die Versicherungsansprüche um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit die Eigenmittel dadurch auf nicht mehr als 110 % der Solvabilitätskapitalanforderung steigen.6 Die Kürzung der Versicherungsansprüche bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der obersten Vertretung der Pensionskasse und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“