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Temporäre Unterdeckung von Pensionskassen sachgerecht

Nun scheint es sich abzuzeichnen: Vorübergehende Unterdeckungen bei Pensionskassen könnten zulässig werden.

Erleichterung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II

 

Der aus unserer Sicht lang gehegte Wunsch von Pensionskassen, das Abweichen von der Forderung nach jederzeitiger vollständiger Bedeckung zuzulassen, findet sich nun im Regierungsentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II wieder. Dazu werden in § 234j VAG-E fünf weitere Absätze angefügt.

 

Zu den Voraussetzungen für eine derartige Unterdeckung:

  • Zunächst ist es erforderlich, dass die Satzung eine Regelung enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen („Sanierungsklausel“).
  • Schließlich muss die Satzung eine Vorschrift
    beinhalten, die eine Unterdeckung zulässt. Hier bedarf es somit regelmäßig einer entsprechenden Satzungsergänzung.
  • Ferner ist die Unterdeckung auf maximal 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens zu beschränken.
  • Schließlich muss die Pensionskasse mit Arbeitgebern oder Dritten einen sogenannten Sicherungsvermögensplan vereinbaren.
    Diesen Sicherungsplan muss die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigen.

 

Zum Sicherungsvermögensplan:

Dieser Plan muss Folgendes regeln:

  • Wie wird innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren die Bedeckung wieder vollständig hergestellt.
  • Die Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderungen sind ausnahmslos stets einzuhalten.
  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber und/oder Dritter, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, muss rechtsverbindlich sein.
  • Die Pensionskasse hat den Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich einer Überprüfung zu unterziehen.

Bei der Gestaltung des Sicherungsvermögensplans sind insbesondere einzubeziehen:

  • Die besondere Situation der Pensionskasse
  • Die Struktur der Aktiva und Passiva
  • Das Risikoprofil
  • Die Liquiditätsplanung
  • Das Altersprofil.

Die konkreten Ausgestaltungen in der Praxis bleiben – so wie
die weitere Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens – abzuwarten. 

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