Die zahlreichen neuen Herausforderungen im Prüfungsumfeld, die stärkere Bedeutung der Corporate Governance deutscher Unternehmen sowie strengere regulatorische Anforderungen haben dazu geführt, dass immer mehr Aufsichtsräte einen Prüfungsausschuss einrichten. Der Prüfungsausschuss ist, wie andere Ausschüsse auch, kein eigenständiges Organ, sondern ein Teil des Gesamtaufsichtsrats, der die Aufgaben und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bestimmt. In der Praxis hat es sich bewährt, wenn Aufsichtsräte mit sechs oder mehr Mitgliedern Prüfungsausschüsse bilden. Den Vorsitz übernimmt dabei in der Regel jenes Aufsichtsratsmitglied, das über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt – der sog. Finanzexperte nach § 100 Abs. 5 AktG.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG soll sich der Prüfungsausschuss mit folgenden Aufgaben befassen:
Im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen empfiehlt der aktuelle DCGK die Einrichtung eines Prüfungsausschusses nicht nur für börsennotierte Unternehmen, sondern auch für alle anderen Unternehmensformen. Der Prüfungsausschuss bereitet die Prüfung durch den Gesamtaufsichtsrat gründlich vor und erstellt eine Empfehlung in Form eines Beschlussvorschlags. Der Wert dieser Arbeitsentlastung des Gesamtaufsichtsrats ist nicht zu unterschätzen.
Hinweis: Durch das geplante Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) werden die Aufgaben des Prüfungsausschusses voraussichtlich im Mai 2021 neu gefasst. Einen Schwerpunkt des FISG bildet die Stärkung des Prüfungsausschusses durch die Pflicht zur Einrichtung eines solchen; zudem sind zusätzliche Kompetenzanforderungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses vorgesehen.
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Die gesetzliche Abschlussprüfung hat den Jahres- und ggfs. den Konzernabschluss, bei börsennotierten Unternehmen auch das Risikofrüherkennungssystem zum Gegenstand. Eigenständige Prüfungen der rechnungslegungsbezogenen Risikomanagement- und Kontrollsysteme sind nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Bei der Prüfung der Rechnungslegung und Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Risikomanagements- und Kontrollsysteme wird der Aufsichtsrat durch den Abschlussprüfer unterstützt. Dabei steigert eine intensive Zusammenarbeit beider Seiten die Qualität der Abschlussprüfung. Voraussetzung einer konstruktiven Zusammenarbeit sind klare, transparente Regeln, ein offenes Miteinander und die intensive Kommunikation aller Beteiligten – Vorstand, Aufsichtsrat, Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer.
Für alle Beteiligten ist es daher sehr hilfreich, wenn der Prüfungsausschuss zusammen mit dem Abschlussprüfer frühzeitig Themen, Form und Zeitpunkte der Kommunikation festlegt und organisiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar bestimmte Themenbereiche durch gesetzliche oder berufsständische Regeln vorgeschrieben sind, man sie jedoch – soweit zulässig – an das jeweilige Unternehmen anpassen kann und sollte. Individuelle Aspekte können bereits in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bzw. seines Prüfungsausschusses aufgeführt werden.
In der Praxis tauscht sich dann meist nicht der gesamte Prüfungsausschuss mit dem Abschlussprüfer aus, sondern nur dessen Vorsitzender, der dann wesentliche Informationen zeitnah an die restlichen Mitglieder des Prüfungssauschusses weitergibt. Außerdem sollte der Vorsitzende wesentliche Eckpunkte seiner Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer – beispielsweise außerordentliche Prüfungsschwerpunkte – zuvor mit dem gesamten Ausschuss festlegen.
Zwischen dem Prüfungsausschuss und dem Abschlussprüfer ist nicht nur ist eine intensive Zusammenarbeit während der eigentlichen Abschlussprüfung erforderlich. Die Kommunikation sollte sich auf alle Phasen der Abschlussprüfung erstrecken. Dies könnte wie folgt aussehen:
Wie der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats optimal besetzt wird und welche Praxisprobleme dabei zu lösen sind, zeigt das Fachbuch „Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates - Praxisleitfaden für Finanzexperten und Aufsichtsräte“ von Dr. Claus Buhleier, Dr. Arno Probst und Christoph Schenk.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates - Praxisleitfaden für Finanzexperten und Aufsichtsräte
Eine reibungslose und rechtzeitige Kommunikation zwischen Prüfer und Prüfungsausschussvorsitzendem wird durch eine optimale Kommunikationsinfrastruktur erleichtert. Diese muss den Anforderungen der Cyber Security genügen, vor allem aber durch Stabilität und Komfort glänzen. Schließlich werden die wachsenden technischen Möglichkeiten den Trend zur digitalen Durchführung von Besprechungen und Konferenzen weiter vorantreiben.
Aktuell empfiehlt der DKCG 2020 D.11, dass der Prüfungsausschuss regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornimmt. Zwar hat sich – anders als im internationalen Umfeld – in Deutschland diesbezüglich bisher noch kein Standard herausgebildet. Allerdings haben die Pflichtrotation und Ausschreibungen nach der EU-Abschlussprüferreform bestimmte Kriterien etabliert.
International gibt es Vorbilder, wie eine systematische Beurteilung von qualitativen und quantitativen Qualitätsmerkmalen (Audit Quality Indicators, AQI) ausgestaltet werden kann. Dabei wird meist zwischen Indikatoren vor, während und nach einer Prüfung unterschieden, die dann in ein allgemeines Scoring münden.
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Zur Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) auf den Weg der Gesetzgebung gebracht. Nach Beratung im Bundestag soll es noch vor der Sommerpause 2021, aber spätestens vor den Wahlen im September 2021 verabschiedet werden. Um das erklärte Ziel, den deutschen Finanzmarkt zu stärken, zu erreichen, sind eine Reihe Maßnahmen vorgesehen, die die internen und externen Kontrollen wesentlich verschärfen.
Diese Änderungen betreffen den Aufsichtsrat