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Transparenz im Finanzsektor: Mitteilungspflichten zum Transparenzregister für ausländische Kapitalanlagegesellschaften

Die verpflichtende Offenlegung bei investierten SPVs in deutschen Sondervermögen

Die Meldepflicht zum Transparenzregister trifft einen Großteil der deutschen Unternehmen. Betroffen ist grundsätzlich jede juristische Person des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften und viele weitere Akteure. Wir zeigen in diesem Beitrag, was Betroffene tun müssen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen ein PDF mit detaillierten Informationen zum Download an.
Detaillierte Informationen zum Transparenzregister

Ausgangssituation


Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung der Finanzmärkte investieren ausländische Kapitalanlagegesellschaften vermehrt in deutsche Sondervermögen. Diese Investitionen erfolgen oft über sogenannte Special Purpose Vehicles (SPVs). Diese werden i. d. R. speziell zur Verwaltung und Durchführung dieser Investments (Immobilien, Finanzanlagen oder anderer Vermögenswerte) gegründet. Aufgrund des erhöhten Aufkommens solcher Investments wurden Transparenzmeldepflichten eingeführt, die eine umfassende Offenlegung der beteiligten Parteien gewährleisten sollen.

In diesem Beitrag befassen wir uns mit den Transparenzmeldepflichten für ausländische Kapitalanlagegesellschaften mit SPVs in deutschen Sondervermögen. Außerdem beschäftigen wir uns mit der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten der individuellen Fondsstruktur.

Informationen zum Transparenzregister


Verpflichtete Personen

Die Meldepflicht zum Transparenzregister trifft bereits seit dem 1. Oktober 2017 grundsätzlich jede juristische Person des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie Trusts, nicht-rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (§ 20 und 21 GwG).

Die Pflicht gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben (i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG) oder wenn sie i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 GwG). Für jene Vereinigungen mit Sitz im Ausland bestehen Sonderregelungen aufgrund des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II. (§ 20 Abs. 1 S. 2 und 3 GwG). In bestimmten Fällen galten für insofern einschlägige Mitteilungspflichten gesonderte Übergangsfristen bis zum 30. Juni 2023 (§ 59 Abs. 13 GwG n.F.).

Die zu übermittelnden Informationen umfassen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigen.

Sanktionen

Besondere Aufmerksamkeit ist den erheblichen Sanktionen zu widmen:

  • Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen vorgenannte Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 55 lit. D GwG), die mit Bußgeldern sowie sog. „Naming & Shaming“-Sanktionen aus § 57 GwG geahndet werden können.
  • Für vorsätzliche Vergehen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 150.000 Euro, im Übrigen bis 100.000 Euro verhängt werden.
  • Im Falle von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.
  • Gegenüber bestimmten Verpflichteten – u.a. Kredit- und Zahlungsinstituten – können Geldbußen bis zu 5.000.000 Euro bzw. 10 Prozent des erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden. Bußgeldbewährt sind nicht nur Verstöße gegen Mitteilungspflichten, sondern auch das Unterlassen der erforderlichen Vormaßnahmen.
  • Neben den erheblichen Bußgeldern werden Verstöße bei den geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden auf deren Internetseite für fünf Jahre bekannt gemacht (sog. „Naming & Shaming“, § 57 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 S. 1 GwG).
  • Verstöße können ferner sog. „Unstimmigkeitsmeldungen“ gemäß § 23a GwG nach sich ziehen, deren Auflösung in der Regel nur nach Durchlaufen eines zeit- und kostenintensiven behördlichen Verfahrens erfolgt.

Ausnahme der Meldepflicht


Die Pflicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen. Voraussetzung: die Angaben nach Art. 1 Nr. 15 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Abs. 1 GwG wurden bereits an ein anderes Register eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union übermittelt.

Special Purpose Vehicles


Ein SPV bezeichnet eine rechtliche Einheit oder Gesellschaftsstruktur, die speziell zum Zweck der Durchführung einer bestimmten Geschäftsaktivität oder Transaktion gegründet wird. SPVs werden häufig verwendet, um Risiken zu isolieren, Haftungsfragen zu begrenzen und bestimmte finanzielle oder rechtliche Ziele zu erreichen.

Transparenzmeldepflichten für ausländische Kapitalanlagegesellschaften


Gemäß dem deutschen GwG unterliegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften mit SPVs in bestimmten Fallkonstellationen der Meldepflicht an das Transparenzregister. Diese Pflichten dienen zum einen der Offenlegung von Informationen über die beteiligten Parteien. Gleichzeitig sollen sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen illegalen Aktivitäten beitragen.

Verantwortlichkeiten und Durchführung der Transparenzmeldung
Die Verantwortung für die Erfüllung der Transparenzmeldepflichten liegt regelmäßig bei der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und deren Geschäftsleitung.

Spannungsfelder innerhalb der einzelnen EU-Register
Eine Ausnahme von der Meldepflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 3 GwG bestehen. Voraussetzung ist, dass die Vereinigung mit Sitz im Ausland die Angaben nach Art. 1 Nr. 15 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Abs. 1 GwG bereits an ein anderes Register eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union übermittelt hat. Problematisch sind hier allerdings die verschiedenen Anforderungen der einzelnen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der zu übermittelnden Informationen an die jeweiligen Register.

Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten


Allgemeine Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG
Gemäß GwG muss die natürliche Person oder die Personengruppe identifiziert werden, die letztendlich die Kontrolle über ein Unternehmen oder eine juristische Einheit ausübt. Nachfolgend die grundlegenden Schritte zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten:

  1. Identifikation der juristischen Person
  2. Identifikation der direkten Eigentümer
  3. Identifikation der indirekten Eigentümer
  4. Dokumentation

Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten in einem SPV
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten in einem SPV einer ausländischen Kapitalanlagegesellschaft ist weitaus komplexer. Grund: Sie ist stark abhängig von der spezifischen Struktur und dem Zweck des SPV.

Schritte, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten in einem solchen Szenario berücksichtigt werden können:

  1. Überprüfung der rechtlichen Struktur: Untersuchen Sie die rechtliche Struktur des SPV und der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft.
  2. Identifikation der Kapitalanlagegesellschaft: Ermitteln Sie die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, die das SPV verwaltet und kontrolliert.
  3. Identifikation des SPV: Ermitteln Sie das SPV als eigenständige juristische Einheit.
  4. Analyse der Anteilseigner: Identifizieren Sie die Anteilseigner oder Investoren, die direkt oder indirekt am SPV beteiligt sind.
  5. Analyse von Verträgen und Vereinbarungen: Prüfen Sie Verträge und Vereinbarungen, die zwischen der Kapitalanlagegesellschaft, dem SPV und den Anteilseignern geschlossen wurden.
  6. Due Diligence und Informationen von Dritten: Führen Sie gegebenenfalls Due-Diligence-Prüfungen durch und ziehen Sie Informationen von externen Quellen ein, um den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.

Ausblick


In der europäischen Geldwäschepolitik besteht ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zu einer Geldwäscheverordnung mit unmittelbar einheitlicher europäischer Geltung. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Transparenzen des wirtschaftlichen Eigentums gelegt.

Hintergrund der gesetzgeberischen Maßnahme ist, dass die bisherigen Richtlinien der Umsetzung ins nationale Recht bedürfen. Dies hat oft zeitliche Verzögerungen sowie verschiedenste Harmonisierungen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge.

Transparenzregister: Fazit und Handlungsbedarf


Die Meldepflicht ist bereits seit Ende 2022 abgelaufen: betroffene Gesellschaften sollten daher bereits analysiert haben, welche Meldepflichten zum deutschen Transparenzregister bestehen. Demnach ist zu klären, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist und falls bereits eine Meldung getätigt wurde, ob diese inhaltlich ausreichend und den aktuellen sowie zukünftigen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist empfehlenswert, die komplexe Prüfung möglichst zeitnah durchzuführen, um erhebliche Bußgelder zu vermeiden.

Deloitte berät Sie nicht nur bei der Analyse des wirtschaftlich Berechtigten Ihrer individuellen Fonds- bzw. Gesellschaftsstrukturen. Wir führen darüber hinaus auch die Meldung an die Register der einzelnen Mitgliedsstaaten durch. Konkret unterstützen wir Sie bei Ihrer Erstprüfung sowie -meldung. Gleichzeitig behalten wir für Sie fortlaufend alle Änderungen und notwendige Aktualisierungen im Auge.

Laden Sie hier das Whitepaper herunter für weitere Informationen zur Transparenzregistermeldepflicht für Kapitalanlagegesellschaften. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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