Zum Hauptinhalt springen

Neuerungen zu ESG Pillar III und der EU-Taxonomie

Neue Vorgaben zur Offenlegung von ESG-Risiken und zur EU-Taxonomie: Was Kreditinstitute jetzt berücksichtigen sollten

Die regulatorischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Finanzinstituten befinden sich im Wandel. Mit dem am 22. Mai 2025 veröffentlichten Konsultationspapier der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur ESG-Offenlegung im Rahmen der Säule III sowie den umfassenden Änderungen zur EU-Taxonomie beginnt ein neues Kapitel in der ESG-Regulierung. Die Neuerungen bringen gezielte Vereinfachungen und Übergangsregelungen, teilweise aber auch zusätzliche Berichtspflichten, insbesondere für kleinere Institute.

Offenlegung zu ESG-Säule III:

Ein zentrales Element der EBA-Konsultation ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Künftig sollen demnach sämtliche Kreditinstitute – unabhängig von ihrer Größe oder Börsennotierung – zur Offenlegung von ESG-Risiken verpflichtet werden. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle, schlägt die EBA ein dreistufiges Proportionalitätsmodell vor. Große Institute, sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte, müssen den vollständigen Satz an Templates anwenden. Für sonstige börsennotierte Institute und große Tochtergesellschaften ist ein vereinfachter Template-Satz vorgesehen, während kleine, nicht komplexe Institute (SNCIs) lediglich zwei Templates ausfüllen müssen. Diese differenzierte Herangehensweise soll sicherstellen, dass die Berichtspflichten verhältnismäßig bleiben und keine übermäßige Belastung für kleinere Institute entsteht.

Begleitet wird die Einführung der neuen Offenlegungspflichten von abgestuften Übergangsregelungen. Während große börsennotierte Institute bis Ende 2026 weiterhin die bestehenden technischen Standards (ITS) anwenden, sind andere Institute bis dahin von einer verpflichtenden ESG-Offenlegung nach Säule III befreit. Die neuen Anforderungen treten für alle Institute ab dem 31. Dezember 2026 in Kraft, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung möglich ist. Diese Übergangsphase ermöglicht es den Instituten, ihre internen Prozesse, IT-Systeme und Datenquellen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Die Überarbeitung der Templates bringt zahlreiche inhaltliche Änderungen mit sich. Für SNCIs wurden mit Template 1A jeweils vereinfachte Formate für qualitative und quantitative Informationen geschaffen. Auch für sonstige börsennotierte Institute sowie große Tochtergesellschaften wurden mit Template 5A neue Formate für eine vereinfachte Offenlegung eingeführt, die insbesondere physische und Übergangsrisiken adressieren. Große Institute sehen sich mit überarbeiteten Templates 1 bis 10 konfrontiert, die eine Reduktion der Datenpunkte, klarere Strukturen und eine stärkere Integration der EU-Taxonomie-Verordnung beinhalten. Ein zentrales Ziel ist die Harmonisierung mit anderen regulatorischen Rahmenwerken wie der EU-Taxonomie, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), der NACE-Systematik und der CRR III.

Am 06.08.2025 veröffentlichte die EBA einen „no-action letter“ zu den ESG-Säule 3-Offenlegungspflichten. Hierin betont sie, dass aufgrund der aktuellen rechtlichen und operativen Unsicherheiten der Offenlegung der Templates 6 bis 10 und bestimmter Zeilen in den Templates 1 und 4 für große, börsennotierte Institute im Rahmen der bankaufsichtlichen Prüfungen eine geringere Priorität beigemessen wird. Das gilt auch für die entsprechenden ESG-Templates für alle Institute, die seit kurzem in den Anwendungsbereich von Artikel 449a CRR fallen.

Taxonomie

Parallel zur Konsultation der EBA zur ESG-Offenlegung nach Säule III wurden auch die Anforderungen der EU-Taxonomie überarbeitet. Diese Änderungen sind Teil des sogenannten Omnibus-Reformpakets. Eine der zentralen Änderungen betrifft den Anwenderkreis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der durch neue Schwellenwerte – insbesondere die Anhebung der Beschäftigtenzahl – eingeschränkt werden soll. Aktuell wird ein Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden von der EU-Kommission vorgeschlagen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen, um bis zu 80 Prozent zu reduzieren. Da die Anwendung der EU-Taxonomie direkt an die Berichtspflicht nach der CSRD gekoppelt ist, hat diese Neudefinition des Anwenderkreises unmittelbare Auswirkungen auf die Taxonomie-Berichterstattung. Viele Unternehmen, die bislang unter die Berichtspflicht fielen, könnten künftig davon ausgenommen sein, was zu einer spürbaren Entlastung führen würde. Gleichzeitig kann die Neudefinition des Anwendungskreises auch zur schlechteren Datenverfügbarkeit innerhalb der Wertschöpfungskette führen – insbesondere für Finanzunternehmen, die auf die Nachhaltigkeitsinformationen ihrer Gegenparteien angewiesen sind.

Für die weiterhin berichtspflichtigen Unternehmen – insbesondere im Finanzsektor, aber auch darüber hinaus – bringt die überarbeitete Taxonomie eine Reihe von Vereinfachungen mit sich. So ist vorgesehen, die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte signifikant zu reduzieren. Für Kreditinstitute bedeutet dies eine Reduktion um bis zu 89 %, für nichtfinanzielle Unternehmen immerhin um 64 Prozent. Darüber hinaus wird eine zweijährige Übergangsregelung eingeführt, während der Finanzunternehmen auf die detaillierte Offenlegung der zentralen Taxonomie-Kennzahlen (KPIs) verzichten können. Diese Erleichterung soll den Unternehmen Zeit geben, ihre internen Prozesse und Systeme an die neuen Anforderungen anzupassen, ohne sofort in vollem Umfang berichten zu müssen. 

Diese zweijährige Übergangsregelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt und ist von den betroffenen Finanzunternehmen individuell zu bewerten. Sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen im Lagebericht ausdrücklich erklärt, dass es keine Tätigkeiten in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten geltend macht, die im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) als ökologisch nachhaltig gelten.

Ein zentrales neues Konzept in der überarbeiteten Taxonomie ist die Einführung einer sogenannten Wesentlichkeitsschwelle. Diese Schwelle soll definieren, ab wann wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. zentrale KPIs als berichtsrelevant gelten. Zum Beispiel können Kreditinstitute von der Bewertung der Taxonomiefähigkeit oder Taxonomiekonformität ihrer bilanzwirksamen Vermögenswerte absehen, wenn deren Erlösverwendung bekannt ist und der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 Prozent aller bilanzwirksamen Vermögenswerte beträgt.

Die Wesentlichkeit der Tätigkeiten sollte für jeden KPI unabhängig voneinander bewertet werden. Diese Schwelle soll den Prüfaufwand erheblich reduzieren und gleichzeitig Klarheit darüber schaffen, welche Aktivitäten tatsächlich im Fokus der Berichterstattung stehen. Die genaue Anwendung dieser Schwelle ist aktuell Gegenstand von Best-Practice Diskussionen.

Auch die Berechnung der GAR selbst wurde überarbeitet. Bestimmte Risikopositionen, die bislang in die Berechnung einflossen, werden künftig aus dem Zähler und Nenner ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem Derivate, Zahlungsmittel, kurzfristige Interbankenkredite sowie Engagements gegenüber Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen. Diese Bereinigung soll die Aussagekraft der GAR erhöhen, indem sie sich stärker auf tatsächlich relevante und bewertbare Vermögenswerte konzentriert. Gleichzeitig wird dadurch die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen verbessert, da die Berechnungsgrundlage vereinheitlicht wird.

Im Zuge dieser Änderungen wurden auch die Meldebögen der Taxonomie-Verordnung umfassend überarbeitet. Ziel war es, die Komplexität zu reduzieren und die Struktur der Berichterstattung zu vereinfachen. So wurden beispielsweise die detaillierten Aufschlüsselungen nach Umweltzielen und weiteren Taxonomiekriterien durch aggregierte Summen ersetzt. Neue Spalten ermöglichen den Ausweis von nicht bewerteten oder als unwesentlich eingestuften Exposures. Zudem wurden zusätzliche Zeilen eingeführt, um freiwillige Berichterstattungen zu erfassen.

Für das Geschäftsjahr 2025 sieht die EU-Kommission drei Umsetzungsoptionen vor. Unternehmen können entweder freiwillig bereits nach der neuen Methodik berichten, weiterhin die alte Methodik anwenden oder vollständig auf eine Offenlegung verzichten – sofern sie im Lagebericht ausdrücklich erklären, dass keine Tätigkeiten in Verbindung mit Wirtschaftsaktivitäten geltend gemacht werden, die im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) als ökologisch nachhaltig gelten.

Diese Optionen bieten den Unternehmen Flexibilität, um sich schrittweise auf die verpflichtende Anwendung der neuen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 vorzubereiten. Für das Geschäftsjahr 2026 ist eine Berichterstattung nach alter Methodik hingegen nicht mehr vorgesehen.

Insgesamt markieren die neuen Vorgaben zur EU-Taxonomie einen Wendepunkt in der nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung. Sie stehen exemplarisch für den Versuch, regulatorische Anforderungen mit praktischer Umsetzbarkeit in Einklang zu bringen. Während die Anforderungen inhaltlich anspruchsvoll bleiben, eröffnen die neuen Konzepte wie die Wesentlichkeitsschwelle und die vereinfachten Meldebögen den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Berichterstattung gezielter und effizienter zu gestalten. Auch die Nutzung der Taxonomie zur Refinanzierung über EU Green Bonds wird über die Vereinfachungen incentiviert. Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur regulatorische Risiken minimieren, sondern auch die eigene Nachhaltigkeitsstrategie schärfen und das Vertrauen von Investoren, Kunden und Aufsichtsbehörden stärken. Die Taxonomie wird damit nicht nur zu einem Instrument der Transparenz, sondern auch zu einem strategischen Hebel für nachhaltige Unternehmensführung.

Kontaktieren Sie uns gerne und treten Sie in den Austausch zu den diesen Entwicklungen.

Fanden Sie dies hilfreich?

Vielen Dank für Ihr Feedback