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MiCAR: Neue Verordnung sorgt für EU-weite Veränderungen im Kryptomarkt

Neue Pflichten durch den EU-weiten Regulierungsrahmen auf dem europäischen Kryptomarkt

Durch die Markets in Crypto-assets Regulation (MiCAR) soll ein einheitlicher Kryptowerte-Regulierungsrahmen innerhalb der Europäischen Union (EU) geschaffen werden. Ziel ist insbesondere die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Stärkung des Anleger- und Verbraucherschutzes. In unserem Beitrag erläutern wir die Grundlagen der MiCAR und zeigen die umzusetzenden Anforderungen und deren Auswirkungen für die betroffenen Institute auf. Zusätzlich können Sie sich zwei PoVs mit detaillierten Informationen zu MiCAR herunterladen.

Downloads auf dieser Website

 

Auf dieser Website erhalten Sie einen kompakten Überblick zur MiCAR. Für detailliertere Informationen stehen Ihnen darüber hinaus vier PDFs zum Download zur Verfügung:

1. Detaillierter Überblick über MiCAR: Download PoV

2. Explizierte Ausführungen zur MiCAR-Whitepaperpflicht: Download PDF

3. Detaillierte Ausführungen zum MiCAR-Lizenz und Erlaubnisverfahren: Download PDF

4. Anforderungen an Crypto Asset Service Provider (CASP): Download PDF

5. Die drei Konsultationspakete der ESMA zur Umsetzung der MiCAR-Vorgaben im europäischen Kryptomarkt: Download PDF

6. ESG: Angaben zur Nachhaltigkeit nach der Markets in Crypto-Assets Regulation: Download PDF

Hintergründe zur MiCAR (Markets in Crypto assets Regulation)

 

Die europäische Verordnung MiCAR (Markets in Crypto assets Regulation) wurde am 16. Mai 2023 vom Europäischen Rat angenommen. Nach der offiziellen Veröffentlichung muss sie nach einer Übergangsphase von 12 bzw. 18 Monaten von den betroffenen Instituten umgesetzt werden. Als Verordnung gilt die MiCAR gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar im nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten und muss nicht durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Die MiCAR enthält u.a. umfassende Vorgaben zu Transparenz- und Offenlegungspflichten, Verbraucherschutzvorschriften und Regelungen zur Verhinderung von marktmissbräuchlichen Praktiken mit Kryptowerten. 

Hintergrund: Digital Finance Package

 

Die MiCAR ist Teil des Digital Finance Package der EU, welches am 24. September 2020 veröffentlicht wurde und verschiedene Legislativvorschläge und Strategien enthält, die zum einen Innovationen und technische Entwicklungen fördern und zum anderen einen harmonisierten Rechtsrahmen in der EU schaffen sollen. Neben der MiCAR sind insbesondere DORA (Digital Operational Resilience Act) und das DLT Pilot Regime Teil des umfassenden Pakets. 

Ziele der MiCAR

 

Ziel der MiCAR ist insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Kryptowerte-Regulierungsrahmens innerhalb der EU, wodurch sie als Vorreiter für die Krypto-Regulierung in anderen Staaten dienen kann. Darüber hinaus sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpft und der Anleger- und Verbraucherschutz erhöht werden. Außerdem sollen die Marktintegrität durch die Verhinderung von Marktmissbrauch geschützt und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Kryptomarkt verbessert werden. 

Download PoV

Welche Akteure sind von der MiCAR betroffen?

 

Vom Anwendungsbereich betroffen sind nach Art. 2 Abs. 1 MiCAR Marktteilnehmer, die EU-Kryptowerte ausgeben oder Dienstleistungen damit anbieten. Diese werden auch als Crypto Asset Service Provider (CASP) bezeichnet. Dienstleistungen mit Kryptowerten umfassen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCAR insbesondere die Folgenden:

  • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte
  • Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
  • Tausch von Kryptowerten gegen Geldwährung oder andere Kryptowerte
  • Ausführung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte
  • Platzierung von Kryptowerten
  • Beratung zu Kryptowerten

Konkret sind Emittenten und Händler bzw. Broker betroffen. Hierunter fallen neben Krypto-Dienstleistern wie Handelsplattformen auch Finanzinstitute wie Banken und Wertpapierinstitute, welche den Handel mit Kryptowerten ermöglichen. 

Pflichten für Krypto-Dienstleister und Emittenten (Crypto Asset Service Provider „CASP“)

 

Die zukünftigen Pflichten sind u.a. in Art. 1 Abs. 1 MiCAR statuiert. Zusammenfassend kommen die folgenden Pflichten auf Krypto-Dienstleister und Emittenten (CASPs - Crypto Asset Service Provider) zu:

  • Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe von Kryptowerten und ihre Zulassung zum Handel
  • Regelungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token
  • Regelungen für den Betrieb, die Organisation und die Unternehmensführung von Emittenten wertreferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen
  • Verbraucherschutzvorschriften für Ausgabe, Tausch und Verwahrung von Kryptowerten sowie den Handel damit
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch mit dem Ziel, die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten 

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Welche Kryptowerte sind erfasst?

 

Grundsätzlich sind sog. EU-Kryptowerte vom Anwendungsbereich der MiCAR nach Art. 2 Abs. 1 MiCAR umfasst. Deren Definition ist nicht deckungsgleich mit dem deutschen Kryptowerte-Begriff, welcher im Rahmen der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie im deutschen Recht eingeführt wurde. Folgende Kryptowerte sowie Token sind vom Anwendungsbereich der MiCAR umfasst: 

  • Kryptowert
  • Wertreferenziertes Token
  • E-Geld-Token
  • Utility-Token

Zulassung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

 

Zukünftig ist eine Zulassung für Dienstleistungen mit Kryptowerten zwingend bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. In den Artikeln 53 f. MiCAR sind u.a. die folgenden Tatbestände für eine MiCAR-Lizenz statuiert:

  • Sitz von mindestens einem Geschäftsleiter, bzw. einer juristischen Person, in der EU
  • Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen
  • Nachweis über eine ordnungsgemäße und angemessene Geschäftsorganisation
  • Interne Kontrollmechanismen
  • Sichere IT-Systeme
  • Hinreichendes Risikomanagement 

Auch deutsche Unternehmen, die bereits eine BaFin-Erlaubnis haben, sind von der Erlaubnispflicht betroffen, da die Voraussetzungen nicht mit der bisherigen deutschen Regulierung identisch sind. Dies gilt ebenfalls für Unternehmen mit Zulassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten.

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Whitepaper-Pflicht

 

Ein Kernstück der MiCAR ist die verpflichtende Erstellung eines sog. Whitepapers. Dieses soll zur Aufklärung von potenziellen Kunden und folglich dem Anleger- und Verbraucherschutz dienen. Es sind verschiedene Whitepaper für die unterschiedlichen Kryptowerte zu erstellen. Die Mindestinhalte sind in Art. 5 Abs. 1 MiCAR statuiert. Demnach muss das Whitepaper insbesondere die folgenden Mindestinhalte enthalten:

  • Informationen zum Emittenten der Krypto-Assets
  • Informationen über das Projekt des Anbieters
  • Beschreibung des Krypto-Assets und dessen zugrundeliegende Technologie
  • Informationen über die Rechte und Pflichten der Anleger
  • Aufklärung über die Risiken des Kryptowerts

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Die drei Konsultationspakete der ESMA zur Umsetzung der MiCAR-Vorgaben im europäischen Kryptomarkt

 

Während der Umsetzungsphase der MiCAR konsultiert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit 

  • der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), 
  • der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und 
  • der Europäischen Zentralbank (EZB) 

die Öffentlichkeit zu einer Reihe von Level-2- und Level-3-Maßnahmen, die nacheinander in drei Konsultationspaketen veröffentlicht wurden. Neben den MiCAR-Vorgaben selbst sind die konkretisierenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards von den betroffenen Instituten zukünftig zu beachten.  

Die Inhalte des Konsultationspakets I

  • Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen gemäß Art. 60 Abs. 13 und Abs. 14 MiCAR
  • Inhalt des Antrags auf Zulassung gem. Art. 62 Abs. 5 und Abs. 6 MiCAR
  • Beschwerdeverfahren von CASPs gem. Art. 71 Abs. 5 MiCAR
  • Identifizierung, Prävention, Management und Offenlegung von Interessenkonflikten durch CASPs gem. Art. 72 Abs. 5 MiCAR
  • Bewertung des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem CASP gem. Art. 83 Abs. 4 MiCAR

Die Inhalte des Konsultationspakets II

  • Indikatoren für Nachhaltigkeit
  • Anforderungen an die Geschäftskontinuität
  • Handelstransparenzdaten und Orderbuchaufzeichnungen
  • Aufzeichnungsanforderungen für CASPs
  • Klassifizierung, Vorlagen und Format von Whitepapers
  • Öffentliche Bekanntmachung von Insiderinformationen

Konsultationspaket III

  • Überwachung, Aufdeckung und Meldung von Marktmissbrauch
  • Anlegerschutz
  • Systemausfallsicherheit und Sicherheitszugangsprotokolle

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ESG: Angaben zur Nachhaltigkeit nach der Markets in Crypto-Assets Regulation

 

Im zweiten Konsultationspapier zur MiCAR wurden unter anderem Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren festgelegt. Die Vorgaben sowie die  weiterführenden Anforderungen nach der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) sind zukünftig zu beachten.

Die ESMA empfiehlt Indikatoren als geeignetste Angabe zu ökologischen Auswirkungen, basierend auf Erfahrungen aus Diskussionsrunden zur Entwicklung der CSRD und der Sustainable Finance Disclosure Regulation
(SFDR). Die ESMA betont die Notwendigkeit, dass die Angaben der Regulierungsstandards mit denen der CSRD und SFDR übereinstimmen sollten, um Vollständigkeit und Konsistenz sicherzustellen. Insbesondere die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen, ESG-Angaben im Rahmen eines Nachhaltigkeitsberichts zu veröffentlichen.

Die ersten Berichte gemäß der neuen Richtlinie sollen für das Geschäftsjahr 2024 im darauffolgenden Jahr veröffentlicht werden. Der Anwendungsbereich der Verpflichtungen wird von 2025 bis 2028 jährlich erweitert.

Die Indikatoren der Regulierungsstandards der ESMA sollen zu den wichtigsten ökologischen Themen angegeben werden, wobei die ESMA die folgenden Themen als relevant erachtet:

  • Energie
  • Erneuerbare Energie
  • Natürliche Ressourcen
  • Abfallproduktion
  • Treibhausgasemission

Für detailliertere Informationen zu Nachhaltigkeits-Anforderungen nach der MiCAR können Sie sich hier das entsprechende Whitepaper herunterladen

Download PDF

MiCAR: Fazit und Handlungsbedarf

 

Betroffene Institute sollten frühzeitig analysieren, welche Auswirkungen die MiCAR auf ihre Produkte und Geschäftsmodelle hat. Demnach ist zu klären, ob eine Erlaubnispflicht nach der MiCAR besteht oder ob die bestehende nationale Zulassung ergänzt werden muss. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Ausnahmen die Notwendigkeit der Erstellung eines Whitepapers durch die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu prüfen. Hierbei sind die beschriebenen, umfassenden Mindestinhalte des Whitepapers zu beachten. Außerdem ist zu prüfen, ob Anpassungen in der internen Organisation oder Prozessen vorzunehmen sind. Daher ist es empfehlenswert, die Prüfung individueller Auswirkungen möglichst früh durchzuführen, da die Umsetzungsfrist nach Inkrafttreten lediglich 12 bzw. 18 Monate beträgt.

Deloitte berät Sie gerne bei der Betroffenheitsanalyse sowie bei der Planung, Erstellung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, um die Chancen der MiCAR-Vorgaben optimal zu nutzen. Konkret unterstützen wir Sie bei Ihrem Erlaubnisantrag, der Erstellung Ihres individuellen Whitepapers oder der Implementierung organisatorischer Anforderungen. 

Ausführlichere Informationen zur neuen MiCAR-Verordnung finden Sie hier. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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