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Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie: Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht Referentenentwurf

Die Einführung eines Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz

Das Kreditzweitmarktgesetz hat den Zweck, die Kreditzweitmarktrichtlinie (EU/2021/2167) vom 24. November 2021, welche sich auf die Pflichten von Kreditdienstleister und Kreditkäufer innerhalb von Non-Performing-Loans-(NPL-)Transaktionen bezieht, in das deutsche Recht umzusetzen. Diese Richtlinie ist ein Bestandteil des Aktionsplans zur Reduzierung notleidender Kredite in der Europäischen Union (EU) und muss bis zum 29. Dezember 2023 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Die Umsetzung der Richtlinie wird eine beträchtliche Veränderung auf dem NPL-Markt bewirken.

Downloads auf dieser Website

 

Auf dieser Website erhalten Sie einen kompakten Überblick zum Kreditzweitmarktgesetz und zur Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083. Für detailliertere Informationen stehen Ihnen darüber hinaus vier PDFs zum Download zur Verfügung:

1. Detaillierter Überblick über das Kreditzweitmarktgesetz => Download PoV

2. Detaillierte Analyse der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 => Download PDF

Update Inkrafttreten Kreditzweitmarktförderungsgesetz

 

Inzwischen ist das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht und in Kraft getreten. Das Gesetz trägt nun den Titel „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ und beinhaltet unter anderem das „Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)“ (zuvor u.a. „Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz“). Gegenüber dem vorausgehenden Referenten- und Regierungsentwurf manifestieren sich für die Anbieter von Kreditdienstleistungen jedoch kaum substanzielle Modifikationen. Die meisten Änderungen beruhen überwiegend auf klarstellender Natur. Exemplarisch dafür ist die explizite Verdeutlichung, dass das gesamte Kreditzweitmarktgesetz ausschließlich auf notleidende Kredite Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1 KrZwMG). Darüber hinaus wird das Einziehen von Ansprüchen neben ihrer Durchsetzung ausdrücklich als Kreditdienstleistung erfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KrZwMG).

Erlaubnisverfahren § 10 KrZwMG
In Bezug auf die Erlaubnispflicht manifestiert sich nur eine marginale Abweichung. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 KrZwMG ist nunmehr eine Nachweispflicht durch das Kreditdienstleistungsinstitut im Rahmen des Erlaubnisantrags etabliert worden, dass mindestens ein Geschäftsleiter oder eine andere benannte natürliche Person über theoretische sowie praktische Fachkunde im Segment der Inkassodienstleistungen verfügt. Zudem muss eine Erklärung hinsichtlich einer existierenden oder angestrebten Registrierung entsprechend dem Rechtsdienstleistungsgesetz beigefügt werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 10 KrZwMG).

Mitteilungspflichten bei NPL-Transaktionen
Hinsichtlich der Mitteilungspflichten ergeben sich keine substanziellen Modifikationen. Der europäische Normgeber hat mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 vom 26. September 2023 freiwillige Vorlagen für Daten publiziert. Der technische Durchführungsstandard beinhaltet aktualisierte Vorlagen zu Informationen, die von Kreditinstituten potenziellen Erwerbern im Vorfeld einer Veräußerung oder Übertragung eines NPL-Portfolios zwecks Analyse und Bewertung zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Vorlagen sind mit einem umfangreichen Datenglossar und klaren Anweisungen zur Befüllung der Datenfelder unterlegt. Präzisierungen können unserem korrespondierenden Whitepaper entnommen werden.

Organisationspflichten und Auslagerungsmanagement
Im Kontext einer qualitativ orientierten Aufsicht postuliert § 14 Abs. 1 KrZwMG eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die unter Aspekten der Proportionalität, der Art, Komplexität und des Umfangs des jeweils betriebenen Geschäfts konzipiert ist. Die Kreditdienstleistungsinstitute sind dazu angehalten, ein Risikocontrolling zu implementieren, welches eine singuläre und korrelative Evaluierung sowie Kontrolle ihrer Risikopositionen ermöglicht. Sofern das Kreditdienstleistungsinstitut sich dazu entschließt, spezifische Prozesse zu externalisieren, sollte ein Auslagerungsmanagement unter Proportionalität-Aspekten erarbeitet werden. Dabei ist es obligatorisch, dass das erforderliche Know-how in Bezug auf die ausgelagerte Aktivität innerhalb des Kreditdienstleistungsinstituts vorliegt und die kontinuierliche Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gewahrt wird. Die instituierten Geschäftsprozesse müssen umfassend dokumentiert und unter datenschutzrechtlichen Aspekten besonders berücksichtigt werden. Alle internen Prozesse sind in einer Kontrollumgebung zu implementieren, die gleichzeitig eine regulatorische Compliance umfasst, welche die ständige Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen sowie die Überwachung von Änderungen oder Anpassungen der internen Regeln und Verfahren garantiert.

Darüber hinaus verankert § 14 Abs. 2 bis 4 KrZwMG neben den genannten Verpflichtungen zur Etablierung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation spezifische Organisationsverpflichtungen, die unter Verbraucherschutzaspekten auf das Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Kreditdienstleister abzielen. Interne Richtlinien sowie Kontrollverfahren sollen immer auf die Wahrung der Rechte von Kreditnehmern und den Schutz personenbezogener Daten abgestimmt sein. Zusätzlich wird festgelegt, dass Kreditdienstleister Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer beachten und entsprechende interne Verfahren zum Beschwerdemanagement für die Kreditnehmer implementieren müssen.

Anforderungen an die Geschäftsleiter § 15 KrZwMG
Die Anforderungen an den Geschäftsleiter nach § 15 Abs. 1 und 2 KrZwMG setzen die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person, sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse und Leitungserfahrung als unabdingbare Kriterien für die gesamtheitliche fachliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus. Als unzuverlässig bewertet wird ein Geschäftsleiter, falls eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund relevanter Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, Geldwäsche etc., vorliegt. Ebenso verhält es sich bei einem Mangel an Transparenz, Offenheit und Kooperation gegenüber Aufsichts- und Regulierungsbehörden im geschäftsbedingten Umgang. Ein eröffnetes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren über das Vermögen des Geschäftsleiters, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit aufkommen lassen, werden ebenfalls als Faktoren der Unzuverlässigkeit betrachtet.
Im Rahmen des Zuverlässigkeitsnachweises ist ein behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein äquivalenter Nachweis aus dem Ausland vorzulegen. Auf Anforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder gemäß § 10 Abs. 9 KrZwMG - der Ermächtigungsgrundlage - sowie gemäß § 35 Abs. 4 KrZwMG - der Anzeigepflicht - sind weitere Beweismittel zur Zuverlässigkeit beizubringen.

Inhaberkontrollverfahren § 16 KrZwMG
Im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens müssen beteiligte Eigentümer an einem Kreditdienstleistungsinstitut zuverlässig sein und den gestellten Ansprüchen im Interesse einer stabilen und vorsichtigen Leitung des Instituts genügen, wie in § 15 Abs. 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 sowie Satz 6 KrZwMG vorgesehen. Darüber hinaus ist gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes das Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, den in diesem Gesetz genannten Anforderungen zu genügen und nicht lediglich den in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Aufsichtsanforderungen.

Hintergründe zur Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083

 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Europäischen Kommission vom 26. September 2023 enthält aktualisierte Vorlagen für Informationen, die von Kreditinstituten potenziellen Käufern im Vorfeld eines Verkaufs oder einer Übertragung eines Non-Performing-Loans-(NPL-)Portfolios für Analyse- und Bewertungszwecke bereitzustellen sind. Die Durchführungsverordnung strebt die Etablierung eines einheitlichen Marktstandards für den Verkauf von NPLs an, wodurch ein effizienter Sekundärmarkt gewährleistet werden soll. Die Vorlagen werden durch ein umfassendes Datenglossar und klare Erläuterungen zur Datenbefüllung ergänzt.

Dies umfasst Informationen über den notleidenden Kreditvertrag, die Ansprüche des Kreditgebers sowie etwaige Sicherheiten, vgl. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167 (Kreditzweitmarktrichtlinie) und § 6 Abs. 1 und 2 KrZwMG.

Ausführliche Erläuterungen zu den rechtlichen Grundlagen und der entsprechenden Umsetzung finden Sie in unserem zugehörigen Whitepaper.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083

Whitepaper zum Download

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Hintergründe zum Kreditzweitmarktgesetz

 

In den Jahren nach der Finanzkrise wurden die erheblichen Bestände an notleidenden Krediten in den Bilanzen europäischer Banken vom Gesetzgeber als zentrales Hindernis für eine schnelle Erholung im Finanzsektor als auch in der realen Wirtschaft charakterisiert. Dies rührt aus der Annahme, dass die Bereitstellung neuer Kredite aufgrund der hohen NPL-Bestände erschwert wurde, da dringend benötigte Mittel gebunden waren. 

Zielsetzung des Kreditzweitmarktgesetzes

 

Die Zielsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie (EU/2021/2167) und des Referentenentwurfs des Kreditzweitmarktgesetzes als Umsetzung im Sinne des Art. 288 Abs. 3 AEUV besteht darin, den europäischen Markt für den Verkauf von notleidenden Krediten zu stärken und gleichzeitig die Handlungsspielräume der Banken auszuweiten. Durch die fortschreitende europäische Harmonisierung soll es ermöglicht werden, notleidende Kredite einfacher an Dritte zu übertragen.

 

Detaillierte Informationen zur Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie

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Inhalt des Gesetzentwurfs

 

Der Referentenentwurf zum Kreditzweitmarktgesetz zielt primär darauf ab, einen gänzlich neuen Rahmen für Kreditdienstleistungen zu etablieren. Zu diesem Zweck beinhaltet er den Vorschlag zur Erstellung eines Kreditdienstleistungsinstitutsgesetzes (KrDIG). Dieses soll detailliert die Verpflichtungen für Käufer und Verkäufer von notleidenden Krediten festlegen, die Anforderungen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen definieren und eine klare Aufsicht über Kreditdienstleistungsinstitute etablieren. Nennenswert sind darüber hinaus die Einführung eines Zulassungsverfahrens für Kreditdienstleister in Deutschland sowie die Regelungen für den Zugang europäischer Anbieter zum deutschen Markt. Die Aufsichtsbefugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird erweitert, um die Kreditdienstleistungsinstitute angemessen zu überwachen. Dies geht einher mit strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen einschließlich solcher für die Geschäftsorganisation, der Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren der Kreditdienstleister.

Non-Performing Loans (NPL)

 

NPL sind im Grundsatz notleidende Kredite, bei welchen Zahlungen in Verzug sind und die vollständige Rückzahlung zweifelhaft ist. Banken müssen für notleidende Kredite mehr Eigenkapital hinterlegen. Gemäß EBA-NPL-Guideline vom 31. Oktober 2018 (EBA/GL/2018/06) sind solche Kredite bzw. Darlehen als notleidend einzustufen, welche 90 Tage in Zahlungsverzug stehen und wenn bei ihnen begründete Zweifel vorliegen, dass keine vollständige Rückzahlung erfolgt („unlikely to pay“), z.B. im Falle eines Insolvenzantrags. Die notleidende Risikoposition ist somit wertgemindert.

Kreditdienstleistungen

 

Das entscheidende Kriterium für die Einordnung eines Unternehmens als Kreditdienstleistungsinstitut liegt darin, ob es die Kreditdienstleistungen geschäfts- und gewerbsmäßig erbringt. Die Aktivitäten, die für die Einordnung eines Instituts als Erbringer von Kreditdienstleistungen relevant sind, werden gemäß Art. 3 Nr. 9 der Kreditzweitmarktrichtlinie (EU/2021/2167) definiert. Diese maßgeblichen Tätigkeiten umfassen die Durchsetzung von fälligen Zahlungen sowie die Neuverhandlung von Bedingungen in Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag.

Institute nach dem Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz

 

Nach Art. 2 Abs. 2 KrDIG sind Kreditdienstleistungsinstitute Unternehmen, die im Namen des Kreditkäufers gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, eine Kreditdienstleistung erbringen. Erfasst werden nicht nur juristische Personen im engeren Sinne des deutschen Gesellschaftsrechts, sondern auch Personengesellschaften und Genossenschaften. 


Nicht zwangsläufig sind Kreditkäufer ebenfalls Kreditinstitute, in solch einer Konstellation ist der Kreditkäufer verpflichtet, ein Kreditinstitut oder ein spezialisiertes Kreditdienstleistungsinstitut mit der Durchführung der Kreditdienstleistungen zu beauftragen. Dies erfolgt per schriftlicher oder elektronischer Kreditdienstleistungsvereinbarung.

Das neue Erlaubnisverfahren

 

Ein wichtiges Ziel zur Förderung eines effizienten Sekundärmarktes für notleidende Kredite ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für Kreditkäufer und Kreditdienstleistungsinstitute. Das KrDIG sieht zu diesem Zweck eine qualitativ orientierte Mindestaufsicht ohne quantitative Anforderungen über Kreditdienstleistungsinstitute vor. Gemäß § 10 Abs. 1 KrDIG muss ein Unternehmen, welches Kreditdienstleistungen erbringen möchte, dafür die schriftliche oder elektronische Erlaubnis der BaFin einzuholen. 

Der Referentenentwurf beinhaltet eine als neuartig zu bezeichnende 45-Tage-Frist zur Prüfung der Vollständigkeit eines Antrags. Liegt ein vollständiger Antrag vor, muss die BaFin das antragstellende Unternehmen – innerhalb einer 90-Tage-Frist nach Eingang des vollständigen Antrags – über die Erlaubniserteilung oder -verweigerung informieren. Nach § 10 Abs. 8 KrDIG muss die BaFin die Erteilung der Erlaubnis entsprechend den Vorgaben des § 32 Abs. 4 KWG im Bundesanzeiger veröffentlichen.

 

Detaillierte Informationen zur Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie

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Der Europäische Pass zur Nutzung grenzüberschreitender Tätigkeiten

 

Mit der Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie und nach den §§ 23 ff. KrDIG erhalten autorisierte Kreditdienstleistungsinstitute die Befugnis, den sogenannten Europäischen Pass zu nutzen, um grenzüberschreitend tätig zu werden. Dies bedeutet einerseits, dass Kreditdienstleistungsinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Kreditdienstleistungen in Deutschland erbringen können (Incoming), und andererseits, dass in Deutschland zugelassene Kreditdienstleistungsinstitute Kreditdienstleistungen in einem anderen EWR-Staat erbringen können (Outgoing).

Pflichten bei NPL-Transaktionen und der Durchführung von Kreditdienstleistungen

 

Das KrDIG legt verschiedenste Verhaltensvorschriften, Informationspflichten und Meldeanforderungen für die einzelnen Akteure innerhalb einer NPL-Transaktion zugrunde. 

1. Kreditkauf

a. Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts

Das verkaufende Kreditinstitut muss dem potenziellen Kreditkäufer vor dem Kauf eines NPL alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, sodass der Kreditkäufer die Werthaltigkeit und die Erfolgschancen selbst beurteilen kann.

b. Pflichten des Kreditkäufers

Die Kreditkäufer vergeben effektiv keine neuen Kredite, sondern kaufen lediglich bestehende Kredite in Form eines NPL auf eigenes Risiko, weshalb im Allgemeinen kein Bedürfnis besteht, eine Erlaubnispflicht für den gewerblichen Erwerb von Krediten anzuordnen, da eine ordnungsgemäße Aufsicht durch die Einschaltung eines Kreditdienstleisters sichergestellt werden kann.

c. Mitteilungspflichten des Kreditkäufers

Äquivalent zu der Pflicht der Kreditinstitute – die BaFin über den Kreditkäufer zu informieren – muss der Kreditkäufer die BaFin ebenfalls über das beauftragte Kreditdienstleistungsinstitut informieren. Nur so können die mit dem Kreditkauf und der Erbringung von Kreditdienstleistungen verbundenen Pflichten kontrolliert sowie die Eignung und Zuverlässigkeit des Institutes überwacht werden.

d. Verhaltensvorschriften

Die §§ 28 ff. KrDIG haben den Zweck, Kreditnehmer im Verhältnis zu Kreditkäufern und Kreditdienstleistern zu schützen. Diese Parteien sind verpflichtet, stets ehrlich, professionell und rechtschaffen zu handeln. Dabei sollen Kreditnehmer fair behandelt, ihre persönlichen Daten respektiert und die Vertraulichkeit gewahrt werden.

2. Organisationspflichten bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen

Gemäß § 14 Abs. 1 KrDIG müssen Kreditdienstleistungsinstitute über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.

Zeitliche Rahmenbedingungen

 

Das Gesetz, insbesondere das KrDIG, wird voraussichtlich am 30. Dezember 2023 in Kraft treten. Dies lässt für das Gesetzgebungsverfahren einen zeitlich nur knappen Rahmen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf seitens der Bundesregierung wird im vierten Quartal 2023 erwartet. 

Für bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aktive Unternehmen ist zumindest eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, in der Kreditdienstleister ihre Aktivitäten nach dem derzeitigen Rechtsrahmen fortsetzen können. 

Kreditzweitmarktgesetz: Fazit und Handlungsbedarf

 

Unternehmen, die im Bereich NPL tätig sind, sollten zeitnah prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten unter die Anwendung des KrDIG fallen werden. Kreditkäufer sollten bereits jetzt mögliche Kreditdienstleister in Erwägung ziehen, die für den Erwerb von notleidenden Kreditverträgen beauftragt werden können. Kreditinstitute sollten hingegen besonders gründlich prüfen, ob ihre Kreditverkaufsprozesse den Vorschriften des KrDIG entsprechen und ob sie die erforderlichen Berichtspflichten erfüllen. 

In Anbetracht des zeitlichen Rahmens und somit der bevorstehenden nationalen Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie (EU/2021/2167) – bis 29. Dezember 2023 – sollten alle betroffenen Parteien zeitnah über ein umfangreiches Bild der zukünftigen Herausforderungen verfügen. Einzig Kreditdienstleister, welche bereits bei Inkrafttreten der europäischen Richtlinie tätig sind, besitzen eine Übergangsfrist der Ausführungen ihrer Tätigkeiten nach derzeitigen Rechtsstand bis 29. Juni 2024.

Deloitte berät Sie gerne zur Umsetzung der Kreditzweitmarktrichtlinie und Ihren sich daraus ergebenden Herausforderungen, aber auch zu den Nutzenpotenzialen. In einem gemeinsamen Termin stellen wir die zentralen aufsichtsrechtlichen Anforderungen dar, identifizieren Handlungsfelder und vereinbaren die nächsten Schritte. Nach dem Abschluss der Betroffenheitsanalyse beraten wir Sie umfassend zu allen NPL-Themen. Nutzen Sie unsere Expertise im Bereich NPL, um aus Herausforderungen mithilfe passender Lösungen Chancen zu generieren. 

 

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