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Prüfung des Risikomanagementsystems nach IDW PS 981

Wie kann eine Prüfung des Risikomanagementsystems nach IDW PS 981 zur Stärkung der Corporate Governance und Resilienz des Unternehmens beitragen?

Risikomanagement ist eine Kerntätigkeit unternehmerischen Handelns und wichtiger Bestandteil der Corporate Governance. Dem Vorstand obliegt die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems (RMS) und dem Aufsichtsrat die Pflicht zur Wirksamkeitsüberwachung von RMS. IDW PS 981 ist ein zielführendes Instrument zur Wirksamkeitsüberwachung von RMS und hilft bei deren Weiterentwicklung.

Notwendigkeit und Nutzen des IDW PS 981

 

Unternehmerisches Handeln zwingt auch zum Umgang mit Risiken, die den Unternehmenserfolg gefährden können. Dynamische Risikoszenarien wie Cyber Attacken, geopolitische Konflikte, Pandemierisiken sowie zu berücksichtigende Nachhaltigkeitsrisiken verschärfen den Handlungsdruck für die Unternehmen. Die Einrichtung und Überwachung eines RMS stellt ein strukturiertes Vorgehen zur Handhabung der Risiken sicher.

Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat gemäß § 91 Abs. 3 AktG ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem einzurichten. Gleichzeitig übernimmt der Aufsichtsrat eine bedeutende Überwachungsfunktion in Bezug auf das RMS. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist die Konkretisierung der Pflichten zur Überwachung der Wirksamkeit von Corporate Governance Systemen (§ 107 Abs. 3 AktG), die das RMS einschließen.

Die im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführten Prüfungshandlungen bzw. die implizit im Prüfungsbericht zur Abschlussprüfung getroffenen Prüfungsaussagen zum RMS können den Aufsichtsrat bei der pflichtmäßigen Überwachung des RMS unterstützen. Im Sinne dieser Überwachungspflichten und zur Erlangung einer ganzheitlichen Sicht und hinreichender Prüfungsaussagen in Bezug auf die Angemessenheit und Wirksamkeit des RMS sind weitere, die Abschlussprüfung ergänzende Überwachungstätigkeiten erforderlich.

Eine Prüfung nach IDW PS 981 erlaubt hinreichende Prüfungsaussagen zur Angemessenheit und Wirksamkeit des RMS sowie eine flexible Anpassung an die Bedürfnisse des Aufsichtsrats. Durch ihre Fokussierung auf strategische und operative Risiken, die Ausgestaltung der Prüfung als Systemprüfung sowie die explizite Aussage zur Wirksamkeit des RMS in Bezug auf die für die Prüfung definierten Teilbereiche ist eine solche Prüfung geeignet, den Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten in Bezug auf das RMS zu unterstützen.

Über die Erfüllung von Überwachungspflichten des Aufsichtsrats und die Reduzierung von Haftungsrisiken hinaus kann die Anwendung von IDW PS 981 die Außendarstellung des Unternehmens positiv beeinflussen. Auch ermöglicht die erforderliche Abgrenzung zu prüfender Teilbereiche des RMS eine Ausrichtung der Prüfung auf die unternehmensspezifische Risikolage, was zu einer kontinuierlichen Verbesserung der unternehmensindividuellen Ausgestaltung des RMS beitragen kann.

Unser Prüfungsansatz für den IDW PS 981

 

Auf Basis unserer Erfahrungen aus zahlreichen Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfungen von RMS nach IDW PS 981 stellen wir einen Prüfungsansatz sicher, der die regulatorischen Anforderungen erfüllt und zugleich ein pragmatisches und an die Unternehmensgröße und -komplexität anpassbares Prüfungsvorgehen erlaubt. Im Fokus stehen dabei die 8 Grundelemente eines RMS gemäß IDW PS 981:

Wir bieten sowohl Prüfungen der Angemessenheit als auch der Wirksamkeit des RMS nach IDW PS 981 an:

Dabei kann das Prüfungsergebnis gemäß Abstimmung mit den Vertretern des zu prüfenden Unternehmens eine gesamtheitliche Konzernaussage umfassen oder auf ausgewählte Teilbereiche fokussieren.

 

Kontaktaufnahme

 

Sie planen eine Prüfung des RMS nach IDW PS 981 oder streben einen initialen Austausch zu den Möglichkeiten und Grenzen einer entsprechenden Prüfung an? Dann kommen Sie gerne auf uns zu, unser Risk Assurance-Team freut sich über den weiteren Dialog.

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