Green Finance subsumiert diverse finanzwirtschaftliche Ansätze und Instrumente zum Schutz von Umwelt und Klima. Die Ausrichtung an einer „grünen“ Finanzierung gewinnt immer mehr an Bedeutung in der Unternehmensführung – nicht zuletzt auch durch die EU-weiten regulatorischen Bemühungen. Ziel des entwickelten EU-Aktionsplans ist die Etablierung einer nachhaltigen Finanzierung, indem
Zur Realisierung dieser Ziele existieren diverse Finanzierungsinstrumente, mit deren Hilfe eine ökologisch nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll. Es gibt zum einen Finanzierungen nachhaltiger Projekte (z.B. Green Bonds) und zum anderen, projektunabhängige Finanzierungen, die für alle Unternehmenszwecke geeignet sind, sog. ESG loans (Environmental, Social, Governance) oder auch positive incentive loans.
Bei Green Bonds kann es sich u.a. um konventionelle Anleihen handeln, deren Emissionserlös für „grüne“ Zwecke verwendet wird, wie beispielsweise den Bau von umweltfreundlichen Gebäuden oder die Finanzierung von erneuerbare Energien. Die Bilanzierung unterscheidet sich daher nicht von der Vorgehensweise bei anderen konventionellen Anleihen.
Anders kann es jedoch aussehen, wenn gewisse Vertragskonditionen an die Erreichung von Nachhaltigkeitskennzahlen des Emittenten gekoppelt sind. Die Höhe der Verzinsung kann dabei sowohl von ESG-Ratings von Nachhaltigkeitsagenturen als auch von individuell vereinbarten Kennzahlen (z.B. CO2-Ausstoß des Unternehmens) abhängen.
Bei diesen vertraglichen Ausgestaltungen ist eine besondere Analyse der Klassifizierungskriterien des IFRS 9 erforderlich. Der Standard regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten und sieht für die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte eine mögliche Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten auf Basis der Effektivzinsmethode oder zum Fair Value vor.
Bei der Einstufung des finanziellen Vermögenswertes ist genau zu untersuchen, inwiefern die Bindung an das jeweilige ESG Rating des Unternehmens die Klassifizierung beeinflusst. Dies kann unter Umständen zu einer anderen Kategorisierung gemäß IFRS 9 führen als bei Finanzierungsformen, die nicht an ein ESG Rating gekoppelt sind.
Die Klassifizierung ist abhängig von dem zugrundeliegenden Geschäftsmodell und der Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Cash Flows (sog. SPPI Kriterium – solely payments of pricipal and interest). Dabei ist auf Seiten des Investors ein besonderer Fokus auf die Erfüllung des SPPI Kriteriums zu legen. Dieses ist nur dann erfüllt, wenn die vertraglich vereinbarten Cash Flows Eigenschaften elementarer Kreditvereinbarungen aufweisen. Das ist in der Regel der Fall, wenn Entgelte für den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko oder für andere grundlegende Kosten (z.B. Verwaltungskosten) gezahlt werden.
Nachhaltigkeitsfaktoren fließen dabei zunehmend in Kreditratings ein, was darauf hindeutet, dass diese Faktoren ebenfalls das Kreditrisiko des Emittenten beeinflussen. Unternehmen müssen nach eigenem Ermessen bestimmen, ob sich ein direkter Einfluss der spezifischen Nachhaltigkeitsfaktoren auf das Kreditrisiko des Emittenten ergibt. Wenn dies der Fall ist, können Schwankungen von Cash Flows, die auf diese Nachhaltigkeitsfaktoren zurückzuführen sind, nicht dazu führen, dass ein finanzieller Vermögenswert das SPPI-Kriterium nicht erfüllt, da sie eine Komponente des Kreditrisikos widerspiegeln (IFRS 9 B4.1.7A).
Wird zusätzlich beabsichtigt, die Investitionen bis zum Fälligkeitstag zu halten, so ist eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC-Kategorie) möglich. Anderenfalls muss eine Bilanzierung zum Fair Value – erfolgsneutral oder erfolgswirksam, je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodells – vorgenommen werden.
Bei der Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten sind im Kontext von ESG-Ratings insbesondere eingebettete Derivate zu beachten. Eine ESG-Verknüpfung der Verzinsung kann nach IFRS 9 ein in den Basisvertrag eingebettetes Derivat darstellen, welches hinsichtlich einer Abtrennungspflicht vom Basisvertrag zu untersuchen ist.
Folglich muss in beiden Fällen die mit der ESG-Verknüpfung einhergehende Variabilität der Cash Flows für Zwecke der Bilanzierung nach IFRS 9 genauer untersucht werden. Dabei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallbeurteilung, von deren Ausgang die unterschiedlichen Bilanzierungsfolgen abhängen.
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