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F-Gas Berichterstattung – Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Regulatorische Anforderungen und Schritte zur unabhängigen Verifizierung im Überblick

Mit der F‑Gas‑Verordnung (EU) 2024/573 rückt der verantwortungsvolle Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zunehmend in den Fokus. Als Bestandteil des EU Green Deals umfasst die Verordnung neben der Berichterstattung über in Verkehr gebrachte F-Gas Mengen auch eine Pflicht zur Verifizierung der eingereichten Berichte durch unabhängige Prüfer:innen.

Key Takeaways

  • Die F‑Gas‑Verordnung (EU) 2024/573 verschärft die Regeln zu Herstellung, Einfuhr und Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (inkl. HFKW) und führt verbindliche Schwellenwerte sowie standardisierte Reports über das EU‑F‑Gas‑Portal/BDR ein.
  • Unternehmen müssen bis zum 31. März berichten und – ab definierten tCO₂e‑Schwellen oder bestimmten Exporten – bis zum 30. April eine unabhängige Verifizierung einholen, um Compliance sicherzustellen.
  • Für eine prüfungssichere Umsetzung sind eine korrekte Registrierung, konsistente Datengrundlagen, klares Fristen‑Tracking und die frühzeitige Einbindung unabhängiger Prüfer:innen entscheidend.
Der bisherige Weg der F‑Gas‑Verordnung und was diese für Ihre Berichtspflicht bedeutet

Mit der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas Verordnung) hat die EU ihre Regeln bezüglich der Herstellung und Einfuhr fluoridierter Treibhausgase grundlegend überarbeitet. Damit verbindet die EU den Pfad des Green Deal mit erweitertem Melde‑, Lizenz‑ und Kontrollrahmen, sowie insbesondere Beschränkung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) („Phase-down“) und schlussendlichem Ausstieg („Phase-out“) 2050. Flankiert wird dies durch strengere Zertifizierungs- und Nachweispflichten entlang des Lebenszyklus sowohl für HFKW als Massengut („bulk“) als auch für solche, die in importierten Geräten („pre-charged equipment“) enthalten sind. Stattdessen soll die Nutzung klimafreundlicher Alternativen incentiviert werden. Ausgenommen sind aus diesem Grund recycelte HFKW.

Kernpunkte der neuen EU‑F‑Gas‑Verordnung für Unternehmen
  • Strengere Quoten und HFKW-Beschränkung: die verfügbaren HFKW‑Mengen sollen in den nächsten 30 Jahren um mehr als 80 Prozent gesenkt werden, um 2050 Null zu erreichen
  • Erweiterte Quoten‑Pflicht: Dosier-Aerosole werden seit 2025 in das Quotensystem einbezogen, was die Verfügbarkeit zusätzlich verknappt
  • Neue und vorgezogene Verbote zur Inverkehrbringung von bestimmten Produkten oder Anwendungen mit gestaffelten Stichtagen seit 2025
  • Pflichtregistrierung & Lizenzen im F‑Gas‑Portal der EU für Hersteller, Im- und Exporteure von Gebinden und Geräten mit F‑Gas, verknüpft mit dem „Single Window“ für den Zoll der EU
  • Standardisierte Berichterstattungspflichten & neue Schwellenwerte seit 2025: jährliche Meldung zum 31. März verpflichtend ab einem erreichten jährlichen Volumen von 10 tCO₂e für HFKW in Geräten, ab 1.000 tCO₂e als Massengut, oder ab 100 tCO₂e für andere F‑Gase
  • Verifizierungspflicht: für vorbefüllte Geräte ist ab einer importierten HFKW-Menge von 10 tCO₂e pro Jahr zusätzlich ein Prüfvermerk bis zum 30. April zu erlangen, ab 1.000 tCO₂e ist dieser einzureichen. Für HFKW als Massengut besteht die Pflicht ab 1.000 tCO₂e bzw. immer, sofern direkte Exporte erfolgt sind.
  • Weitere Durchführungsverordnungen verabschiedet 2024/2025: unter anderem schärfere Beschränkungen zum Einsatz von Stoffen mit besonders hohem GWP in Neuanlagen, Wartung und Instandhaltung, sowie ab 2028 ein Verbot des Im- und Exports von HFKW in Gebinden in/aus Staaten, die die Kigali-Änderung des Montreal-Protokolls nicht ratifiziert haben.

 

Ihre „bulk“ oder „pre‑charged equipment“‑Berichterstattung

Bereits seit der vorherigen F-Gas Verordnung 2014 müssen Unternehmen, die HFKW als Massengut produzieren, importieren oder exportieren, sowie Importeure von mit F‑Gas vorbefüllten Geräten, sich vorab im F‑Gas‑Portal registrieren und ggf. jährlich berichten. Die Schwellenwerte für die Berichterstattung liegen niedriger als für die Verifizierung.

Berichterstattung für Massengut/“Bulk“ (in Reinform oder Gemischen)

  • Wer? Produzenten, Importeure oder Exporteure von F-Gasen als Massengüter
  • Was? Im Laufe eines Geschäftsjahres produzierte oder bewegte Mengen HFKW oder anderer F-Gase ab 100 tCO₂e, sowie alle quotenbefreiten unmittelbaren Exporte
  • Wann? Bis zum 31. März des Folgejahres
  • Wie? Elektronisch im BDR (Business Data Repository) über das F‑Gas‑Portal durch Ausfüllen des entsprechenden Fragebogens.

Berichterstattung für vorbefüllte Geräte oder Produkte

  • Wer? Importeure von Produkten oder Geräten, die mit F‑Gas vorbefüllt worden sind
  • Was? Im Laufe eines Geschäftsjahres importierte Mengen HFKW ab 10 tCO₂e
  • Wann? Bis zum 31. März des Folgejahres
  • Wie? Elektronisch im BDR [AV2] (Business Data Repository) über das F‑Gas‑Portal durch Ausfüllen des entsprechenden Fragebogens.

Zusätzlich zum Fragebogen müssen Nachweise vorhanden sein, die im Falle einer Nachfrage zur Verfügung gestellt werden können. Dies umfasst unter anderem eine Erklärung der Konformität (Declaration of Conformity) beim Import, Importdeklarationen oder Endverbrauchererklärungen.

Abbildung 1: Verifizierungsszenarien nach der F-Gas Verordnung (EU) 2024/573

Die Frist ist stets der 30. April des Folgejahres, auch wenn der Prüfvermerk nicht im BDR eingereicht werden muss.

Unser Leistungsangebot: Verifizierung des F‑Gas‑Reports

Als unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Spezialisierung auf Klimaberichterstattung und Compliance prüfen wir Ihren F-Gas Bericht sachgerecht, gesetzeskonform und fristgerecht.

Verpflichtend ist eine Prüfung für Produzenten, Importeure oder Exporteure von HFKW als Massengut in Reinform oder Gemischen ab 1,000 tCO₂e oder bei allen quotenbefreiten unmittelbaren Exporten. Diese müssen außerdem stets im BDR eingereicht werden.

Ebenso verpflichtend ist die Prüfung für Importeure vorbefüllte Geräte oder Produkte von mehr als 10 tCO₂e im Laufe eines Geschäftsjahres

Die F-Gas-Verordnung ist Europas pragmatischer Weg zur Emissionsreduktion in diesem besonders klimaschädlichen Bereich. Angesichts der verschärften Durchsetzung und der näher rückenden Fristen ist der Druck für Unternehmen spürbar. Mit unserem Assurance-Team bieten wir Ihnen schnelle, unabhängige Prüfungen und behördengerechte Dokumentation, die sicherstellen, dass Ihre Berichterstattung konform und pünktlich ist.

Arne Vilmar | Director | Sustainability Assurance

Was Unternehmen jetzt zur Vorbereitung auf die F-Gas Berichterstattung tun sollten
  • F‑Gas‑Portal‑Registrierung (inkl. korrekter Business‑Spezifikation) prüfen und Zoll‑Prozesse an das EU „Single Window“ anbinden
  • Materialdokumentation, Berechnungslogik, Import-/Export‑Stammdaten oder Dokumentation der Quotenabdeckung konsistent aufsetzen
  • Schwellen und Fristen tracken
  • Kontakt mit Wirtschaftsprüfer:innen aufnehmen
  • Interne Kontrollsysteme aufsetzen oder stärken
  • Weitere Gesetzesänderungen im Blick behalten

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