IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss) wurde am 9. April 2024 vom IASB veröffentlicht. Er ersetzt IAS 1 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Der neue Standard regelt die Darstellung von Abschlussinformationen neu. Wir geben einen Überblick zum neuen Rechnungslegungs-Standard.
Wesentliche Änderungen des neuen Standards sind:
Zusammen mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB partielle Änderungen an den Vorschriften zur Kapitalflussrechnung in IAS 7 vorgenommen.
Für IFRS-Anwender ist frühzeitig zu ermitteln, ob sich für sie Änderungen im Ausweis und erweiterte Offenlegungspflichten ergeben.
IFRS 18 ist aus dem Primary Financial Statements Projekt des IASB hervorgegangen. Ziel des Projekts war es, die Berichterstattung von Unternehmen zu vereinheitlichen und damit die Vergleichbarkeit zwischen IFRS-Abschlüssen zu verbessern. Durch eine neue Verpflichtung zur Aufgliederung von Informationen im Abschluss soll zudem erreicht werden, dass betroffene Unternehmen entscheidungsnützliche Informationen in einem sachgerechten Umfang darstellen. Zudem sind Erläuterungen zu den MPMs eingeführt worden, um die Transparenz hinsichtlich der Berechnung dieser Kennzahlen für Adressaten, welche in der öffentlichen Kommunikation verwendet werden, zu erhöhen. Der Ansatz und die Bewertung von Posten bleiben durch IFRS 18 unberührt. Der bisher für die Darstellung des Abschlusses relevante IAS 1 wird durch IFRS 18 ersetzt.
IAS 1 lässt IFRS-Anwendern bislang weitestgehend Freiheit in der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Standard schreibt zwar bestimmte Pflichtposten vor, macht jedoch keine Vorgaben zu deren Kategorisierung.
Durch IFRS 18 sind erfolgswirksame Geschäftsvorfälle nun zu klassifizieren. Dazu wurden die folgenden Kategorien definiert, wobei die Bezeichnung der Kategorien nicht in der GuV ersichtlich sein muss:
Die Investitionskategorie umfasst beispielsweise Zinserträge aus Fremdkapitalinstrumenten oder Mieteinnahmen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. In der Finanzierungskategorie sind spezifische Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten darzustellen. So sind zum Beispiel Erträge und Aufwendungen aus der Erst- und Folgebewertung sowie Ausbuchung als auch entsprechende Transaktionskosten von Verbindlichkeiten aus Transaktionen, die nur die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten (z. B. Darlehen, Anleihen), in dieser Kategorie auszuweisen. Die Finanzierungskategorie umfasst aber auch Zinserträge und -aufwendungen für Pensions- und Leasingverbindlichkeiten. Die Betriebskategorie umfasst die Erträge und Aufwendungen, die nicht den übrigen vier Kategorien zuzuordnen sind. Insofern stellt diese eine Auffangkategorie dar.
Besonderheiten hinsichtlich der Klassifizierung ergeben sich für Unternehmen mit sogenannten spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten (specified main business activities). Dies sind Unternehmen, die in Vermögenswerte investieren oder Finanzierungen für Kunden anbieten. Sofern eine (oder mehrere) spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten vorliegen, müssen bestimmte Erträge und Aufwendungen aus der Investitions- bzw. Finanzierungskategorie in die Betriebskategorie umgegliedert werden. Hingegen sind die Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen, die nach der Equity Methode bilanziert werden, stets in den Investitionstätigkeiten auszuweisen.
Zudem führt IFRS 18 zwei neue verpflichtende Zwischensummen ein: das Betriebsergebnis sowie das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern.
IFRS 18 präzisiert die Anforderungen an die Darstellung nach dem Umsatz- oder Gesamtkostenverfahren und enthält umfangreiche Leitlinien zur sachgerechten Gliederung. Abgestellt wird dabei auf eine sinnvoll strukturierte Zusammenfassung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die ggf. unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Faktoren auch durch eine gemischte Darstellung aus Gesamt- und Umsatzkostenverfahren erreicht werden kann. Demnach könnten beispielsweise innerhalb der Kategorie „Betriebliche Tätigkeiten“ Aufwendungen zeitgleich nach Funktionen als auch Aufwandsart dargestellt werden. Ein Fall aus den Illustrative Examples enthält beispielsweise eine Trennung der betrieblichen Aufwendungen nach Vertrieb, Verwaltung sowie F&E (Trennung gemäß Umsatzkostenverfahren) bei einem gleichzeitigen gesonderten Ausweis der Wertminderungen des Geschäfts- und Firmenwertes (Trennung gemäß Gesamtkostenverfahren).
Sofern ein Unternehmen einen Aufwandsposten in der betrieblichen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren gliedert, sind durch IFRS 18 zukünftig weitere Angaben erforderlich. Zum einen ist die Summe der Aufwendungen und Erträge für folgende Aufwandsarten im Anhang anzugeben:
Zum anderen ist darzustellen, in welchem Funktionsbereich innerhalb der betrieblichen Kategorie diese Aufwendungen enthalten sind bzw. welche weiteren Posten Teile der dargestellten Aufwandsarten enthalten.
Mit IFRS 18 werden nun Regelungen geschaffen, wann Posten auf Basis (nicht-) gemeinsamer Merkmale aggregiert bzw. disaggregiert werden müssen und ob solche Informationen in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang dargestellt werden müssen.
In der Praxis werden in IFRS-Konzernabschlüssen häufig Kennzahlen aufgeführt, die nicht im IFRS-Regelwerk definiert sind (sog. alternative performance oder non-GAAP measures). Der Umgang mit einer Untergruppe dieser Kennzahlen, den MPMs, wird im IFRS 18 erstmals geregelt.
Als MPMs definiert IFRS 18 Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, die
Die Kennzahl Adjusted EBITDA kann daher bspw. eine MPM darstellen. Nicht als MPMs gelten hingegen das betriebliche Ergebnis, da es bereits im IFRS 18 definiert ist, sowie der Free Cashflow, da dieser keine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen darstellt.
Betroffene Unternehmen müssen identifizieren, welche MPMs sie bereits kommunizieren (z. B. im Lagebericht oder in Pressemitteilungen) und u. a. nachvollziehbare Überleitungen zu den Zwischensummen der Gewinn- und Verlustrechnung (inkl. Steuereffekte und Effekte auf Nicht-beherrschende Anteile) sowie ergänzende Erläuterungen (zu Hintergrund und Veränderungen, z.B. bei der Ermittlung der Kennzahl) vorbereiten.
IFRS 18 enthält neben den o.g. Neuerungen auch weiterhin bestehende Vorschriften aus IAS 1. Zusammen mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB auch Änderungen am IAS 7 vorgeschlagen sowie Regelungen aus IAS 1 in andere Standards (z.B. IAS 8) verschoben.
Die Kapitalflussrechnung für betriebliche Tätigkeiten nach der indirekten Methode hat in Zukunft mit dem Betriebsergebnis zu beginnen. Zudem wird das Wahlrecht abgeschafft, erhaltene und geleistete Zinszahlungen und Dividenden entweder im betrieblichen Cashflow zu erfassen oder im entsprechenden Cashflow aus Investitionstätigkeit oder Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Stattdessen muss ein Großteil der Bilanzersteller Zinszahlungen und Dividenden dem Cashflow aus Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuordnen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten.
Unternehmen sollten evaluieren, in welchem Umfang sie von IFRS 18 betroffen sind. Da sich die Änderungen nicht ausschließlich auf erläuternde Anhangangaben beschränken, sondern mitunter auch umfangreiche Anpassungen am Kontenplan sowie IT-System erfordern, sollte die Einführung von IFRS 18 rechtzeitig vorbereitet werden. Zudem müssen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 auch Vergleichszahlen für das letzte Geschäftsjahr angegeben und eine Überleitungsrechnung zu den nach IAS 1 ausgewiesenen Beträgen der Vergleichsperiode erstellt werden. Weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung von IFRS 18 sind:
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