Üblicherweise wird eine operative Kennzahl den Earn-Out-Regelungen zugrunde gelegt. Hierbei kommen in der Praxis meist Earn-Outs, die sich auf die Entwicklung des EBITDA (Earnings Before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation) bzw. EBIT beziehen, zur Anwendung (im Folgenden wird beispielhaft nur auf das EBITDA abgestellt). Zunächst erscheint dies einfach, stellt aber in der Praxis das zentrale Problem dar, da es weder im Gesetz noch in den GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) eine eindeutige Definition des EBITDA gibt. Vielmehr muss in den Earn-Out-Regelungen des Kaufvertrages („SPA“) eindeutig festgelegt werden, wie die maßgebliche Earn-Out-Kennzahl zu ermitteln ist.
Dabei sind folgende Ebenen zu berücksichtigen:
Die Definition sollte detailliert nach GuV Positionen erfolgen, beginnend mit den Umsatzerlösen bzw. der Gesamtleistung abzüglich bzw. zuzüglich einzelner Aufwands- und Ertragspositionen auf Basis der während der Due Diligence zur Verfügung gestellten Finanzinformationen. Bei HGB-Bilanzierung ist bei den einzelnen GuV Positionen ein Verweis auf das Gliederungsschema des §275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) bzw. des §275 Abs. 3 HGB (Umsatzkostenverfahren) zu empfehlen.
Sofern Sachverhalte aus der Due Diligence oder den Verhandlungen bekannt sind, deren Aufwendungen und/oder Erträge zukünftig bei der Ermittlung der für den Earn-Out relevanten Kennzahl unberücksichtigt bleiben sollen, müssen diese im SPA einzeln definiert werden. Dabei gilt grundsätzlich, je eindeutiger diese Sachverhalte beschrieben sind, umso unstrittiger ist ihre Behandlung im Rahmen der Ermittlung der Earn-Out relevanten Kennzahl (auch, wenn dies in der Praxis nicht immer vollumfänglich möglich sein wird und Restunsicherheiten erfahrungsgemäß verbleiben).
Beispiele für EBITDA Bereinigungen sind:
Üblicherweise bilden geprüfte (zukünftige) Jahresabschlüsse die Grundlage für die Ermittlung des EBITDA. Im SPA sind diese Abschlüsse, die genauen Stichtage für die Erstellung sowie das Prüfungserfordernis festzulegen. Darüber hinaus sollte im SPA eine klare Hierarchie der Rechnungslegungsgrundsätze enthalten sein, die festlegt, dass im SPA enthaltene spezifische Rechnungslegungsvorschriften vorgehen, gefolgt von den in einem Referenzjahresabschluss (der Teil der Due Diligence war) angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen. Erst wenn diese beiden Kriterien nicht anwendbar sind, sollte ein Verweis auf GAAP (z.B. HGB oder IFRS) erfolgen.
Hier sollten alle Sonderthemen aufgeführt sein, die im Rahmen der Due Diligence identifiziert wurden und/oder die sich aus der spezifischen Bilanzierungspraxis des Earn-Out-Unternehmens ergeben, um den Spielraum für nachträgliche Interpretationen möglichst auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren. Im Rahmen dieser Grundsätze können beispielsweise explizite Regelungen zur Bildung von Wertberichtigungen aufgeführt werden (z.B. „alle Forderungen > 180 Tage werden vollständig wertberichtigt“ oder ähnlich), um spätere Meinungsverschiedenheiten der Parteien bzgl. der Definition von Werthaltigkeit und der sachgerechten Abschreibungshöhe bei überfälligen Forderungen von vorneherein auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, vorab ebenfalls zu definieren, ab wann eine Forderung als überfällig gilt.
Andere Bereiche, bei denen sich eine explizite Regelung ggf. ebenfalls empfiehlt, sind Wertberichtigungen auf das Vorratsvermögen (Reichweitenabschläge, Gängigkeitsabschläge) oder die Bilanzierung von mit hohen Unsicherheiten behafteten Rückstellungen (z.B. Festlegung der Bewertungsparameter / Zinssatz von Pensionsrückstellungen).
Nicht abschließende Beispiele für weitere mögliche Sonderthemen, die entweder als Bereinigung in den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften oder als sonstige Regelung im SPA (z.B. als Verbot) berücksichtigt werden sollten, sind:
Neben den Regelungen zur Ermittlung des für den Earn-Out maßgeblichen EBITDA ist es empfehlenswert, auch eine illustrative Berechnung bei verschiedenen EBITDA Werten (je nach vereinbartem Mechanismus) in dem SPA aufzuführen. In der Praxis anzutreffende Regelungen z.B. mit Untergrenze / Obergrenze sind häufig auch auf Basis der schriftlichen Erläuterungen in dem SPA nicht zwingend eindeutig. Hier hilft eine vorab vereinbarte Beispielrechnung bei der späteren Auslegung und verhindert Diskussionen oder gar rechtliche Auseinandersetzungen im Nachgang zu einer ansonsten für Käufer und Verkäufer hoffentlich erfolgreichen M&A Transaktion.
Für weitere Informationen und Unterstützung bei Fragen zur Behandlung von Earn-Outs bei M&A Transaktionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.