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CRR III – Umsetzung der Basler Eigenmittelanforderungen ("Basel III/Basel IV") in der Europäischen Union

Neues Regelwerk beschlossen – Erstanwendung zum 1. Januar 2025

Nach langem Anlauf – bereits 2017 verabschiedete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eine Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen – haben das EU-Parlament sowie der Europäische Rat den neuen europäischen Anforderungen (CRR III) zur Umsetzung des überarbeiteten Basler Rahmenwerks (oft als „Finalisierung von Basel III“ oder „Basel IV“ bezeichnet) zugestimmt, so dass die neuen Regelungen in Kürze im EU-Amtsblatt veröffentlich werden können.

Im Dezember 2023 hatte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bereits erste Konsultationsentwürfe der überarbeiteten Meldetemplates sowie die Vorlagen für die Offenlegungsanforderungen veröffentlicht. Damit wird zunehmend klarer, welche Anforderungen auf die europäischen Institute zukommen. Das EU-Bankenpaket (CRR III und CRD VI) sieht eine Vielzahl nachgelagerter Level-2-Dokumente mit Detailbestimmungen vor, die in den kommenden Monaten und Jahren noch erarbeitet werden müssen. Daraus folgt, dass sich der rechtliche Rahmen noch weiterentwickeln wird.

Die von einigen Instituten erhoffte Verschiebung des Erstanwendungstermins hat sich nicht materialisiert, denn die CRR III soll, wie ursprünglich von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden. Der erste wichtige Meldestichtag wird damit der 31. März 2025 sein. Bis dahin muss die Umsetzung in den Instituten somit abgeschlossen und getestet sein. Dementsprechend sollte das Umsetzungsprojekt in allen Instituten 2024 weiter höchste Priorität haben. Deloitte unterstützt Sie sowohl bei der Analyse als auch bei der Umsetzung der neuen Regeln in Ihrem Haus sowie bei möglichen strategischen Maßnahmen im Bereich der RWA- und Kapitalsteuerung. Dabei bringen wir unsere Erfahrungen aus zahlreichen erfolgreichen Projekten mit ein.

Abschluss der Trilog-Verhandlungen macht Weg zur Abstimmung frei

 

Nachdem die EU-Kommission am 27. Oktober 2021 den ersten Entwurf der CRR III veröffentlichte, folgten Ende 2022 die Verhandlungspositionen des Rats der Europäischen Union sowie im Februar 2023 der CRR III-Entwurf des Europaparlaments. Auf dieser Basis fanden im Laufe des Jahres 2023 zahlreiche interinstitutionelle Verhandlungen (sog. „Trilog“) statt, die nun mit der gemeinsamen Abstimmung des finalen Gesetzestexts ihren Abschluss gefunden haben.

Viele Banken haben ihre CRR III-Projekte bereits gestartet bzw. schon wichtige Meilensteine erreicht. Allerdings zeigen sich diverse praktische Herausforderungen, wie beispielsweise der Mehraufwand in Bezug auf Datenverfügbarkeit und IT-Anpassungen. Diese decken sich mit den Erkenntnissen unseres bereits 2022 durchgeführten internationalen Deloitte Survey , sodass die Ergebnisse hieraus weiterhin relevant sind.

Die nachfolgende Zusammenfassung gibt zunächst einen Überblick über die wesentlichen CRR III-Änderungen, welche neben den Neuerungen im Kreditrisikostandardansatz (KSA), dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) sowie den Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken ferner den sog. Output Floor umfasst, der in der EU – in einem mehrjährigen Übergangszeitraum –den Nutzen aus der Anwendung interner Ratings bzw. Risikomodelle zukünftig begrenzt.

Weitreichende Implikationen für alle Banken – ungeachtet der Größe und des Geschäftsmodells

 

Die neuen Vorschriften beziehen sich auf sämtliche Risikoarten und betreffen alle Banken – unabhängig davon, ob diese aktuell Standardansätze oder interne Modelle zur Ermittlung ihrer risikogewichteten Aktiva (RWA) anwenden. Mit Umsetzung des Output-Floor müssen alle Häuser mit internen Modellen zusätzlich die RWA-Berechnungen nach den Standardansätzen für ihr gesamtes Portfolio umsetzen. Für Institute bzw. Institutsgruppen, die ein internes Modell verwenden und gleichzeitig aber durch den Output Floor eingeschränkt sind, ergeben sich die effektiven Kapitalanforderungen mittelbar aus der Höhe der RWA auf Basis der Standardansätze. Sofern Prozesse zur RWA-Ermittlung nach Standardansätzen fehlen, müssen diese zwingend ergänzt werden.

Aus den beschlossenen Modifikationen ergeben sich nicht nur Herausforderungen in Bezug auf die konkrete Umsetzung der neuen Anforderungen im Rahmen der Risikogewichtsermittlung. Vielmehr sollte angesichts der veränderten Kapitalanforderungen der Blick auch auf strategische Fragestellungen wie bspw. die Kapitalrendite der einzelnen Geschäftsfelder oder die Sinnhaftigkeit einer Weiterentwicklung von internen Modellen gerichtet werden. Dies erfordert eine fortlaufende Analyse der Neuerungen und ihrer Auswirkungen.

Kreditrisikostandardansatz (KSA)

 

Der überarbeitete KSA adaptiert weitgehend die Vorschläge des BCBS, womit auch auf EU-Ebene zukünftig eine risikosensitivere Eigenkapitalunterlegung im Standardansatz erreicht werden soll. Hierbei sind u. a. der Wegfall des Sitzlandratings bei unbeurteilten Instituten, die umfangreichen Neuerungen bei der Risikogewichtsableitung für Immobilienfinanzierungen sowie die privilegierte Risikogewichtung von bestimmten Produkten im Mengengeschäft (sog. „Transactors“) zu nennen.

In Ergänzung zu den bestehenden Basler Beschlüssen enthält der CRR III-Entwurf zahlreiche neue Änderungen, die zu einer zusätzlichen Risikodifferenzierung im KSA auf EU-Ebene beitragen:

  • CCF/Zusagen: Während die seitens des BCBS vorgeschlagenen Umrechnungsfaktoren (Credit Conversion Factor, CCF) von 10 Prozent und 40 Prozent bei Kreditzusagen übernommen werden, erlaubt die neu eingeführte Definition von „Commitment“ auf EU-Ebene, Zusagen gegenüber Unternehmen unter bestimmten Bedingungen auch weiterhin einen CCF von 0 Prozent zuzuweisen.
  • Spezialfinanzierungen: Neben der vom BCBS beschlossenen neuen Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen im KSA soll auf EU-Ebene eine granularere Risikogewichtung für Objektfinanzierungen zur Anwendung kommen. In Ergänzung zur in der CRR II bereits umgesetzten Besserstellung von qualifizierenden Infrastrukturprojekten soll durch die CRR III auch eine Privilegierung von „high quality“ Objektfinanzierungen ermöglicht werden. Während der Kommissionsentwurf dauerhaft ein reduziertes Risikogewicht vorsah, ist nach dem Kompromisspapier nun eine zeitlich befristete Privilegierung bis Ende 2032 möglich.
  • Durch Immobilien besicherte Positionen:
    • In Ergänzung zu den Neuerungen bei der Risikogewichtsableitung von Immobilienfinanzierungen werden Banken in der EU weiterhin die Möglichkeit haben, den aktuellen Immobilienwert mit einigen Einschränkungen für die Ermittlung des Beleihungsauslaufs zu verwenden.
    • Darüber hinaus wird die Risikogewichtung von Immobilienfinanzierungen, deren Rückzahlung sich ausschließlich aus dem durch die finanzierte Immobile generierten Cashflow (Income Producing Real Estate, IPRE) speist, im Wesentlichen der Risikogewichtung von „non IRPE“ gleichgestellt. Hierfür ist die Voraussetzung, dass Verluste aus Immobilienfinanzierungen in einem Mitgliedstaat bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten und diese Verluste insgesamt als nachweislich gering eingeschätzt werden (sog. Hard Test). Sofern die Forderung nicht in voller Höhe durch Grundschulden besichert ist, fließt der überschießende Teil mit einem Risikogewicht von 150 Prozent in die RWA-Ermittlung ein.

Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA)

 

Die EU-Regelungen zur Überarbeitung des IRBA bestätigen die Beschlüsse des BCBS in Bezug auf die Einschränkung des IRBA-Anwendungsbereichs. Dies betrifft insbesondere den Wegfall des fortgeschrittenen IRBA für Forderungen an Banken und Großunternehmen (konsolidierter Umsatz > 500 Mio. EUR) sowie den grundsätzlichen Wegfall des IRBA für Beteiligungspositionen. Darüber gelten zukünftig auch auf EU-Ebene neue Untergrenzen bei der Schätzung institutseigener Risikoparameter (sog. Input Floor für PD, LGD und CCF).

Als Konsequenz auf diese Einschränkungen sieht die CRR III die folgenden grundlegenden Neuerungen bei bestehenden sowie zukünftigen IRBA-Zulassungen vor:

  • Opt-Out-Klausel für IRBA-Institute: Einerseits wird IRBA-Banken in der CRR III die Möglichkeit eingeräumt, alle oder ausgewählte IRBA-Zulassungen unter bestimmten Voraussetzungen über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der CRR III zurückzugeben. Ein solcher Antrag kann je Institut aber nur einmal gestellt werden.
  • Erhöhte Flexibilität bei zukünftigen IRBA-Zulassungen: Andererseits wird zukünftig die IRBA-Zulassung auch auf Ebene einzelner Risikopositionsklassen ermöglicht, sodass eine „selektivere“ Nutzung des IRBA möglich wird. Die derzeitige Regelung zur Überführung aller Portfolios in den IRBA (mit wenigen Ausnahmen) sowie die damit zusammenhängende Einhaltung des sog. IRBA-Abdeckungsgrads auf Gesamtbankebene verlieren somit an Relevanz.

Cryptoassets

 

Im Dezember 2022 beschloss der Basler Ausschuss ein dezidiertes Regelwerk zur Eigenmittelunterlegung von Kryptowerten. Zu diesem Zeitpunkt war der Legislativprozess zur CRR III bereits gestartet, sodass erst im Zuge des Trilogs Bestimmungen für Cryptoassets ergänzt wurden.

Neben der Definition der verschiedenen Typen von Cryptoassets, die sich an der MiCAR (Regulation (EU) 2023/1114) orientiert, wurden Melde- und Offenlegungsvorschriften für Kryptowerte in die CRR aufgenommen. Diese Regeln sollen bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der CRR III in Kraft treten und sind damit eher anzuwenden als der überwiegende Teil der CRR III.

Die Kapitalanforderungen basieren bis auf Weiteres auf Übergangsregelungen. Token, die einen traditionellen Vermögenswert repräsentieren, erhalten das Risikogewicht des zugrundliegenden Assets. Exposures aus Asset Referenced Tokens (ART) erhalten ein Risikogewicht von 250%, wenn der Emittent die Anforderungen der MiCAR erfüllt.

Sonstige Crypotassets, einschließlich Token auf Cryptoassets, erhalten ein Risikogewicht von 1.250%. Zudem darf das Gesamtexposure der sonstigen Crytoassets die Höhe von einem Prozent des Kernkapitals (T1-Kapital) nicht übersteigen.

Die Regelungen zur Risikogewichtung und Exposurebegrenzung sind ebenfalls 20 Tage nach Veröffentlichung anzuwenden. Sie gelten, bis die endgültigen Regelungen, die sich vermutlich an den Beschlüssen des BCBS orientieren werden, in Kraft treten. Vorschläge hierfür soll die EU-Kommission bis zum 30. Juni 2025 vorlegen.

Operationelle Risiken

 

In Bezug auf die Ermittlung der operationellen Risiken setzt die EU das Bestreben des BCBS um, einen einheitlichen Ansatz zu implementieren. Auch die diesem Standardmessansatz (SMA) zugrunde liegende Methodik wird von der EU grundsätzlich übernommen. So beinhaltet die Berechnungsformel (weiterhin) einen auf Ergebniskomponenten des jeweiligen Instituts basierenden Indikator (Business Indicator, kurz: BI).

Die CRR III führt gleichwohl zu einer wichtigen Abweichung von den Vorschlägen des BCBS: Die institutsspezifische Verlusthistorie soll nicht in die Eigenmittelanforderungen einfließen. Der Basler Ausschuss hat an dieser Stelle zumindest für größere Häuser den Internal Loss Multiplier (ILM) vorgesehen. Institute/-gruppen, deren BI den Schwellenwert von 750 Mio. EUR übersteigt, sind nach CRR III verpflichtet, ihre Verlusthistorie im Rahmen der Offenlegung publik zu machen.

Der ambitionierte Messansatz (AMA) als interner Ansatz für operationelle Risiken fällt mit der CRR III ebenso weg wie die übrigen bisherigen Ansätze, sodass der neue SMA grundsätzlich von allen Instituten anzuwenden ist. Lediglich Anwender des Alternativen Standardansatzes können diesen unter bestimmten Voraussetzungen auf der höchsten EU-Konsolidierungsebene bis zum 31. Dezember 2027 weiterverwenden.

Der Entwurf eines ITS für die Ermittlung des Business Indicators sowie Entwürfe der Meldebögen und Offenlegungstemplates für Operational Risk wurden von der EBA am 20. Februar 2024 veröffentlicht.

CVA

 

Mit Blick auf die Ermittlung der CVA-Charge folgt die CRR III weitestgehend den Beschlüssen des BCBS und dessen Bestrebungen nach einer risikosensitiveren Kapitalunterlegung. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen umfassen u. a.:

  • die Anpassung von Deltarisikogewichten innerhalb einzelner Risikoklassen (Reduktion um teils ca. 50%),
  • die Verwendung pauschaler Vega-Risikogewichte (100% bzw. 78%) an Stelle einer formelbasierten Ermittlung sowie
  • die Einführung neuer Buckets für bestimmte Indizes sowie die Überarbeitung der Formel zur Aggregation der Kapitalanforderungen über die verschiedenen Kategorien des CVA-Risikorahmens zur Anpassung an das Rahmenwerk für Marktpreisrisiken.

Im Zuge der Trilog-Verhandlungen wurden noch kleinere Anpassungen an den Rechenformeln bzw. -parametern vorgenommen.

Output Floor

 

Auch beim lange und kontrovers diskutierten Output Floor hat sich die EU den Neuregelungen des BCBS grundsätzlich angeschlossen. Demnach beinhaltet die CRR III einen aggregierten Floor, der über alle Risikoarten hinweg zu ermitteln ist.

Grundsätzlich ist der Output Floor von allen Instituten zu berücksichtigen, die eine Zulassung zur Verwendung von internen Ratingverfahren oder Marktrisikomodellen im Meldewesen haben. Ausnahmen sind lediglich dann und nur auf Antrag möglich, wenn das Institut in den Konsolidierungskreis eines übergeordneten Instituts einbezogen wird, wobei das Mutterinstitut im gleichen EU-Mitgliedsstaat beheimatet sein muss.

Um die Effekte des Output Floor auf die Eigenmittelanforderungen abzufedern, sieht die CRR III eine mehrjährige Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2029 vor, was die Höhe des Floor-Levels betrifft. Neben diversen Erleichterungen bei der Ermittlung der Berechnungsbasis für den Output-Floor im KSA sehen die Übergangsvorschriften vor, dass die Gesamtkapitalanforderungen 125 Prozent der RWA vor Output Floor bis Ende 2029 nicht übersteigen sollen. Für IRBA-Institute gibt es verschiedene weitere Übergangsvorschriften, die die Vergleichsbasis für den Output Floor (RWA im Standardansatz) betreffen. Diese berühren zum Teil auch den Standardansatz, können jedoch nur von Instituten genutzt werden, welche die IRBA-Zulassung für das betreffende Portfolio haben. Teilweise können diese Übergangsvorschriften bis Ende 2032 von den IRBA-Instituten genutzt werden.

Neue Vorschriften der CRD VI

 

Im Rahmen des EU-Bankenpakets wird neben der CRR auch die Eigenkapitalrichtlinie überarbeitet werden („CRD VI“). Ergänzend zu den Änderungen bei den Eigenmittelanforderungen beinhaltet die CRD VI weitere neue Vorschriften, die meist ohne Entsprechung im Basler Rahmenwerk sind. Besonders hervorzuheben sind die Neuerungen bei der Beaufsichtigung der Niederlassungen von Instituten aus Drittlandstaaten (Third Country Branches), die umfassend überarbeitet werden, um aufsichtliche Arbitrage zu erschweren.

Weitere Bestimmungen betreffen u. a. die Eignung von Geschäftsleitern (“fit & proper”) sowie die Regelungen zum SREP und zur Einbeziehung von ESG-Faktoren und Kryptowerten in das Risikomanagement.

Während die CRR III wie beschrieben in der Regel erst 2025 angewendet werden soll, haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.

„Ready for CRR III“ mit Deloitte

 

Als Ihre Ansprechpartner rund um die CRR III-Umsetzung werden wir die aktuellen Diskussionen und zukünftigen Entwicklungen auf EU-Ebene für Sie weiter eng begleiten.

Unsere CRR-III-Services:

  • Auswirkungsanalysen (z.B. Kapital, Strategie, Geschäftsmodell, Pricing, Daten)
  • Bankseitige Umsetzungsbegleitung (z. B. Gap-Analyse, Fachkonzeptionierung, systemseitige Umsetzung)
  • Analyse und Umsetzung von strategischen Maßnahmen im Bereich der Kapital- und Geschäftssteuerung (z. B. RWA-Optimierung, IRBA-Vorteilhaftigkeitsanalyse, Produkte-Design, Kapitalallokation)

Ihr Ansprechpartner zum Thema:

 

Dr. Christian Farruggio | Financial Industry Risk & Regulatory

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