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Zukunft Sozialpartnermodell – Betriebliche Altersversorgung in der Transformation

Reine Beitragszusagen sind installiert

Die Einführung der reinen Beitragszusage ohne Garantien für die Arbeitnehmenden mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz im Rahmen von Sozialpartnermodellen (sog. SPM) stellte einen Paradigmenwechsel in der betrieblichen Altersversorgung dar. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind die ersten SPM installiert – die Transformation in der betrieblichen Altersversorgung hat begonnen. Allerdings sind die mit einem SPM einhergehenden Anforderungen an die durchführende Einrichtung komplex und vielfältig. Schon frühzeitig hat Deloitte in einer gemeinsamen Studie mit der V.E.R.S. Leipzig GmbH die wesentlichen Aspekte von SPM und die Erfordernisse für ihre Durchführung untersucht.

Vor diesem Hintergrund sollen weitere Sozialpartnermodelle (SPM) folgen. Die (ursprüngliche) Zielgruppe der Gering- und Niedrigverdiener soll in den Vorteil der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommen. Der Gesetzgeber plant u. a. in Sachen Einschlägigkeit des Tarifvertrags Erleichterungen. Kennzeichnend für SPM sind kollektive Puffer. Diese sollen einen Ausgleich für die Garantiefreiheit der reinen Betragszusage darstellen. Einer dieser Puffer wird aus sogenannten Sicherungsbeiträgen der Arbeitgeber aufgebaut. Diese Form des Sicherungsbeitragspuffers ist bei den beiden ersten SPM anzutreffen. Neben der Altersversorgung kann eine reine Beitragszusage auch die Risiken Invalidität und Tod absichern. Bei der Ausgestaltung der Absicherung dieser biometrischen Risiken sind diverse Gestaltungen denkbar.

Sicherungsbeitrag und Garantiefreiheit

Die Diskussion um die Garantiefreiheit und die nicht bestehende Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber ist zwar nicht verstummt, aber sie wird nicht mehr so intensiv geführt. Damit rücken die Sicherungsmechanismen des Sozialpartnermodells in den Fokus. Sie können als ausgleichende Elemente des Gesetzgebers für die nicht vorhandenen Garantien und die nicht vorhandene Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber aufgefasst werden. Speziell der im Rahmen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung aus Sicherungsbeiträgen aufgebaute Sicherungspuffer ist flexibel gleichermaßen für die Begünstigten vor und nach Rentenbeginn einsetzbar. 

Sicherungsbeiträge und der daraus abgeleitete Puffer leisten einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität von Sozialpartnermodellen. Eine derartige Zuordnung der Sicherungsbeiträge zum Kollektiv der Begünstigten und nicht zu den einzelnen Versorgungsberechtigten führt überdies nicht zum steuerlichen Zufluss bei diesen. Bei der Erhebung der Sicherungsbeiträge empfiehlt es sich, schon an eine spätere verwaltungseffiziente Nutzung des Sicherungsbeitragspuffers zu denken. Der Einsatz des Puffers kann vielfältig gestaltet werden und im Zeitablauf planmäßig variieren. Eine dann erfolgende individuelle Zuordnung von Pufferteilen zu dem Begünstigten löst keinen steuerlichen Zufluss (mehr) aus.  

Bei dem Sicherungsbeitrag handelt es sich um einen ausdrücklich vom Gesetzgeber gewünschten, aber nicht obligatorischen, Beitrag für das Kollektiv der Begünstigten. In § 23 Abs. 1 Betriebsrentengesetz heißt es bzgl. einer arbeitgeberfinanzierten reine Beitragszusage:

Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden.

Hingegen müssen Sozialversicherungsersparnisse bei einer entgeltumwandlungsfinanzierten reinen Beitragszusage vom Arbeitgeber nach den Regeln des § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz individuell für die Versorgung des jeweiligen Arbeitnehmenden weitergeleitet werden: 

Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Dieser Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung ist kein Sicherungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 1 Betriebsrentengesetz.

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Absicherung biometrischer Risiken

Zwar steht im Mittelpunkt von Sozialpartnermodellen die Altersversorgung i. e. S., also die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Gleichwohl können darüber hinaus die Abdeckung des Invaliditäts- und/oder Todesfallrisikos Bestandteile reiner Beitragszusagen sein. Auch die Einbindung dieser biometrischen Risiken erfolgt ohne eine von Arbeitgebenden oder von den das SPM durchführenden Einrichtungen erteilte Garantie – selbst wenn die Kapitalanlage derartige Garantien zuließe. Während die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos im SPM verpflichtend ist, sind die Risiken Invalidität und Tod fakultativ in die reine Beitragszusage integrierbar. Die Formen dieser Integration sind vielfältig.

Gerade in der Anfangsphase kann es je nach Konzeption der reinen Beitragszusage oder Größe des Bestands hilfreich sein, gezielt Rückdeckungsversicherungen oder Rückversicherungen einzusetzen. Dabei muss der „garantiefreie Charakter“ der reinen Beitragszusage erhalten bleiben.

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Studie zur Transformation in der betrieblichen Altersversorgung

Wesentlich für die Akzeptanz und den Erfolg von SPM mit ihren besonderen Eigenschaften ist, dass diese – insbesondere die Puffermechaniken vor und in der Rentenbezugsphase – für die beteiligten Parteien motivierend und nachvollziehbar dargelegt sowie professionell gemanagt werden.

Frühzeitig sind wir der Frage nach der Zukunft der Sozialpartnermodelle mit der V.E.R.S. Leipzig GmbH im Rahmen einer Studie nachgegangen. Wir haben wesentliche Anforderungen an ein Sozialpartnermodell und die durchführende Einrichtung identifiziert:

Kompetenzanforderungen an die Durchführung eines Sozialpartnermodells

  • Die Kompetenzanforderungen sind sehr vielfältig und gehen gleichzeitig in die Tiefe.
  • Sie reichen von der Fähigkeit, beträchtliche Datenmengen von Beginn an vollautomatisiert und fehlerfrei managen zu können über eine fundierte Kapitalanlage bis hin zu einem erfahrenen Asset Liability Management (ALM).

Das Herzstück der Sozialpartnermodelle: Die kollektiven Puffer und deren Handhabung

  • Wesentlich für Sozialpartnermodelle ist die zuverlässige Handhabung der verschiedenen Puffer.
  • Hier ist nicht nur die eigentliche Mechanik der Puffer zu beachten. Entsprechenden Vorwarnsystemen und dem vorgenannten adäquaten Asset Liability Management (ALM) kommen hier besondere Bedeutung zu.

Erforderliche Informationskompetenzen bei der Durchführung von Sozialpartnermodellen

  • Eine mindestens ebenso große Bedeutung kommt der transparenten und Vertrauen aufbauenden Kommunikation zu. Diese ist Voraussetzung für die vorstehend behandelte Akzeptanz der Arbeitnehmenden für garantiefreie Zusagen.
  • Das Fehlen von Garantien und die neuen – die wegfallende Garantie abfedernden – Puffer müssen den Arbeitnehmenden motivierend erläutert werden. Der Paradigmenwechsel in der bAV muss verinnerlicht werden und verinnerlicht bleiben.

Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung

  • Der Gesetzgeber verlangt, dass sich die Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung von Sozialpartnermodellen beteiligen.
  • Die Mittel der Wahl einer die auch aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigenden derartigen Beteiligung werden nach Ansicht der meisten Studienteilnehmenden die Mitarbeit der Sozialpartner in Kapitalanlageausschüssen und / oder speziellen Beiräten sein. 

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