Vor diesem Hintergrund sollen weitere Sozialpartnermodelle (SPM) folgen. Die (ursprüngliche) Zielgruppe der Gering- und Niedrigverdiener soll in den Vorteil der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommen. Der Gesetzgeber plant u. a. in Sachen Einschlägigkeit des Tarifvertrags Erleichterungen. Kennzeichnend für SPM sind kollektive Puffer. Diese sollen einen Ausgleich für die Garantiefreiheit der reinen Betragszusage darstellen. Einer dieser Puffer wird aus sogenannten Sicherungsbeiträgen der Arbeitgeber aufgebaut. Diese Form des Sicherungsbeitragspuffers ist bei den beiden ersten SPM anzutreffen. Neben der Altersversorgung kann eine reine Beitragszusage auch die Risiken Invalidität und Tod absichern. Bei der Ausgestaltung der Absicherung dieser biometrischen Risiken sind diverse Gestaltungen denkbar.
Die Diskussion um die Garantiefreiheit und die nicht bestehende Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber ist zwar nicht verstummt, aber sie wird nicht mehr so intensiv geführt. Damit rücken die Sicherungsmechanismen des Sozialpartnermodells in den Fokus. Sie können als ausgleichende Elemente des Gesetzgebers für die nicht vorhandenen Garantien und die nicht vorhandene Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber aufgefasst werden. Speziell der im Rahmen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung aus Sicherungsbeiträgen aufgebaute Sicherungspuffer ist flexibel gleichermaßen für die Begünstigten vor und nach Rentenbeginn einsetzbar.
Sicherungsbeiträge und der daraus abgeleitete Puffer leisten einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität von Sozialpartnermodellen. Eine derartige Zuordnung der Sicherungsbeiträge zum Kollektiv der Begünstigten und nicht zu den einzelnen Versorgungsberechtigten führt überdies nicht zum steuerlichen Zufluss bei diesen. Bei der Erhebung der Sicherungsbeiträge empfiehlt es sich, schon an eine spätere verwaltungseffiziente Nutzung des Sicherungsbeitragspuffers zu denken. Der Einsatz des Puffers kann vielfältig gestaltet werden und im Zeitablauf planmäßig variieren. Eine dann erfolgende individuelle Zuordnung von Pufferteilen zu dem Begünstigten löst keinen steuerlichen Zufluss (mehr) aus.
Bei dem Sicherungsbeitrag handelt es sich um einen ausdrücklich vom Gesetzgeber gewünschten, aber nicht obligatorischen, Beitrag für das Kollektiv der Begünstigten. In § 23 Abs. 1 Betriebsrentengesetz heißt es bzgl. einer arbeitgeberfinanzierten reine Beitragszusage:
Hingegen müssen Sozialversicherungsersparnisse bei einer entgeltumwandlungsfinanzierten reinen Beitragszusage vom Arbeitgeber nach den Regeln des § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz individuell für die Versorgung des jeweiligen Arbeitnehmenden weitergeleitet werden:
Dieser Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung ist kein Sicherungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 1 Betriebsrentengesetz.
Zwar steht im Mittelpunkt von Sozialpartnermodellen die Altersversorgung i. e. S., also die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Gleichwohl können darüber hinaus die Abdeckung des Invaliditäts- und/oder Todesfallrisikos Bestandteile reiner Beitragszusagen sein. Auch die Einbindung dieser biometrischen Risiken erfolgt ohne eine von Arbeitgebenden oder von den das SPM durchführenden Einrichtungen erteilte Garantie – selbst wenn die Kapitalanlage derartige Garantien zuließe. Während die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos im SPM verpflichtend ist, sind die Risiken Invalidität und Tod fakultativ in die reine Beitragszusage integrierbar. Die Formen dieser Integration sind vielfältig.
Gerade in der Anfangsphase kann es je nach Konzeption der reinen Beitragszusage oder Größe des Bestands hilfreich sein, gezielt Rückdeckungsversicherungen oder Rückversicherungen einzusetzen. Dabei muss der „garantiefreie Charakter“ der reinen Beitragszusage erhalten bleiben.
Wesentlich für die Akzeptanz und den Erfolg von SPM mit ihren besonderen Eigenschaften ist, dass diese – insbesondere die Puffermechaniken vor und in der Rentenbezugsphase – für die beteiligten Parteien motivierend und nachvollziehbar dargelegt sowie professionell gemanagt werden.
Frühzeitig sind wir der Frage nach der Zukunft der Sozialpartnermodelle mit der V.E.R.S. Leipzig GmbH im Rahmen einer Studie nachgegangen. Wir haben wesentliche Anforderungen an ein Sozialpartnermodell und die durchführende Einrichtung identifiziert:
Kompetenzanforderungen an die Durchführung eines Sozialpartnermodells
Das Herzstück der Sozialpartnermodelle: Die kollektiven Puffer und deren Handhabung
Erforderliche Informationskompetenzen bei der Durchführung von Sozialpartnermodellen
Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung