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Das Fondsstandortgesetz

Welche Neuerungen ergeben sich für Kapitalverwaltungsgesellschaften?

Das Fondsstandortgesetz soll den Fondsstandort Deutschland, insbesondere durch die Erweiterung der Produktpalette, der Integration europäischer Nachhaltigkeitsaspekte sowie der Vereinheitlichung von Regelungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb, stärken. Im KAGB werden sowohl bereits bestehende europäische als auch andere den Fondsstandort Deutschland stärkende Vorschriften aufgenommen. Doch was genau sind die Eckpunkte dieser neuen Gesetzgebung und welche Möglichkeiten haben Sie zukünftig als Asset Manager?

Am 22. April 2021 hat der Bundestag das Fondsstandortgesetz (im Folgendem FoStoG), in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung, beschlossen. Das Gesetz soll, bis auf einige Ausnahmen, zum 2. August 2021 in Kraft treten. Die Verabschiedung durch den Bundesrat wird bis spätestens Ende Juni 2021 erwartet, da ab 1. Juli 2021 bereits die ersten Regelungen anwendbar sein sollen. Durch das FoStoG werden in zahlreichen Regularien Anpassungen vorgenommen. Hierzu gibt die nachfolgende Übersicht einen kurzen Einblick. 

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In diesem Artikel werden wir uns insbesondere auf die wesentlichen Neuerungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften fokussieren.

Erweiterung der Produktpalette für Fondsverwalter

 

Der wohl für die Fondsverwalter interessanteste Punkt der neuen Gesetzgebung stellt das zukünftig mögliche Produktportfolio dar. Mit dem offenen Infrastruktur-Sondervermögen wurde ein geeignetes Fondsvehikel geschaffen, welches auch Kleinanlegern die Investition in Infrastruktur-Projektgesellschaften ermöglicht. Die Regelungen hierzu lehnen sich an die der offenen Immobilien-Sondervermögen an. Spezifika zu den zulässigen Vermögensgegenständen, Anlagegrenzen und Rücknahmegrundsätzen werden unter den §§ 260a bis 260d KAGB-E dargestellt. So ist beispielsweise die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich möglich. Zusätzlich zu der Gesellschaftsform des Sondervermögens, gibt es zukünftig auch die Möglichkeit das offene Infrastruktur-Investmentvermögen als Investmentkommandit-gesellschaft aufzulegen. Dieses ist allerdings nur bei Spezial-AIFs möglich. Auch für offene Immobilien-Investmentvermögen kann diese Gesellschaftsform zukünftig genutzt werden. 

Darüber hinaus werden im FoStoG Master-Feeder-Strukturen für geschlossene Fonds eingeführt. Die Regelungen hierzu orientieren sich weitestgehend an den Regelungen für offene Master-Feeder-Strukturen. Die nachfolgende Grafik soll die Struktur etwas genauer darstellen.

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Zusätzlich zu den bereits erwähnten Fondsvehikeln, dürfen auch geschlossene Spezial-AIF künftig als Sondervermögen aufgelegt werden (§139 KAGB-E). Die für offene Sondervermögen geltenden Vorschriften finden auch für die geschlossenen Sondervermögen Anwendung, soweit sie für Spezial-AIF anwendbar sind. Ausnahme ist der § 98 KAGB mit der Regelung zur Rücknahme von Anteilen, da eine Rücknahme bei geschlossenen Fonds vor Laufzeitende nicht möglich ist.

Abschließend wurde die Produktpalette um eine eigenständige Fondskategorie für Entwicklungsförderungsfonds erweitert, welche als offene oder geschlossene inländische Spezial-AIF aufgelegt werden können. Diese Spezial-AIF dürfen ausschließlich in Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern und -gebieten beitragen. Die spezifischen Regelungen ergeben sich aus § 292a ff. KAGB-E. Zudem werden in § 28a KAGB-E zusätzliche Organisationsanforderungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung solcher Entwicklungsförderungsfonds gestellt.

Gesteigerte Flexibilität in der Produktgestaltung

 

Mit dem FoStoG haben Fondsverwalter zukünftig mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung Ihrer Fondsvehikel. Bei den offenen Immobilien-Sondervermögen wurde die Vergabe von Gesellschafter-Darlehen an 100%ige Tochtergesellschaften erleichtert. Diese mussten vorher selbst Grundstücke halten, um Darlehen an diese vergeben zu können. Zukünftig besteht diese Anforderung nicht mehr. Somit können Darlehen nun auch an sogenannte Holding-Gesellschaften vergeben werden. Zudem sind gemäß § 240 Abs. 2 KAGB-E Anlagegrenzen weggefallen und es ist für dieses Fondsvehikel nun möglich Joint Ventures als 100% Beteiligung, sowie mittelbare Beteiligungen im Inland einzugehen. Dieses war vorher nur im Ausland möglich und Joint Ventures durften bisher nicht eingegangen werden. 

Ebenso haben sich auch bei den offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen Änderungen ergeben. Hier besteht nun gemäß § 284 KAGB-E die Möglichkeit der Investition in Infrastruktur-Projektgesellschaften. Die zulässige Kreditaufnahmegrenze wurde von 50% auf 60% angehoben und auch bei der Darlehensvergabe an Immobilien-Gesellschaften wird den Fondsverwaltern mehr Flexibilität eingeräumt. Abschließend besteht für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB-E Abs. 2 KAGB-E nun auch die Möglichkeit in Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 4 KWG zu investieren, sofern deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Es ist zu beachten, dass maximal 20% des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in diese Anlageklasse investiert werden darf.

Digitalisierung der Aufsicht

 

Aufgrund von geänderten Bedürfnissen im Zuge des digitalen Wandels soll auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften zukünftig die elektronische Kommunikation der Regelfall sein. Zum 1. April 2023 sollen die Regelungen hierzu in Kraft treten. Die Bundesanstalt wird ein elektronisches Kommunikationsverfahren bereitstellen, womit Kapitalverwaltungsgesell-schaften Anzeigen, Anträge, Mitteilungen, Unterlagen und Informationen sowie Nachweise elektronisch übermitteln können. Die spezifischen Regelungen ergeben sich aus § 7b KAGB-E. Durch die elektronische Kommunikation wird sich eine Kostenersparnis für die Investmentfonds ergeben und somit auch für die Anleger. Die nachfolgende Übersicht stellt einige Beispiele dar, welche Daten zukünftig elektronisch übermittelt werden können.

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Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds

 

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 in nationales Recht wurden im FoStoG Regelungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds in das KAGB aufgenommen. Die §§ 295a, b KAGB-E enthalten Vorschriften zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von EU-OGAW und AIF im Inland sowie die dazugehörigen Informationspflichten an die Anleger. Ähnliche Vorschriften wurden mit den §§ 313a, 331a KAGB-E auch für OGAW, EU-AIF und inländische AIF beim Vertriebswiderruf in Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR aufgenommen. 

Ein weiterer Punkt der Richtlinie (EU) 2019/1160 wurde in § 306a KAGB-E aufgenommen. Demnach muss eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zukünftig eine Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger bereitstellen. Diese Einrichtung hat u. a. Zeichnungs-, Zahlungs-, Rücknahme- und Umtauschaufträge von Anlegern zu verarbeiten sowie Anleger über die Wahrnehmung ihrer Rechte zu informieren. Zudem fungiert sie als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Bundesanstalt. Bei dem Vertrieb von inländischen OGAW oder AIF an Privatanleger durch eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft muss keine gesonderte Einrichtung bereitgestellt werden. Die Aufgaben der Einrichtung kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem Fall selbst übernehmen.

Pre-Marketing

 

Die Regelungen zum Pre-Marketing wurden ebenfalls im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 in nationales Recht in das KAGB aufgenommen. Pre-Marketing bezeichnet die direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilungen über Anlagestrategien bzw. Anlagekonzepte an potenzielle professionelle und semiprofessionelle Anleger. Hierbei wird das Ziel verfolgt, festzustellen, inwieweit Anleger Interesse an einem AIF bzw. Teilinvestmentvermögen haben, der oder das in dem Staat, entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist. Die Definition des Pre-Marketings ist auch auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, sofern diese gemäß § 51 Abs. 4 S. 1, 4 i. V. m. § 306b Abs. 6 KAGB-E als Dritte für eine AIF-Verwaltungs-gesellschaft tätig sind. Bisher waren Maßnahmen einer Kapitalverwaltungs-gesellschaft im Vorfelde des eigentlichen Vertriebes nicht gesetzlich erfasst. Nun müssen die Vorschriften bei Tätigkeiten die vor dem Vertriebsstart durchgeführt werden, entsprechend berücksichtigt werden.

Integration europäischer Nachhaltigkeitsaspekte

 

Im Rahmen des Sustainable-Finance-Aktionsplans der EU-Kommission wurden insbesondere die Verordnung (EU) 2019/2088 (Transparenz-VO) sowie die Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) verabschiedet. Diese beiden Verordnungen und die daraus resultierenden ESG-Informationspflichten wurden nun mit dem FoStoG im KAGB verankert. Die nachfolgende Übersicht gibt einen kurzen Einblick an welchen Stellen im KAGB-E, die Regelungen der beiden Verordnungen Berücksichtigung gefunden haben.

Weitere Neuerungen für Fondsverwalter

 

Zusätzlich zu den bereits dargestellten wesentlichen Neuerungen sind auch die folgenden zwei Punkte erwähnenswert. Im Zuge des FoStoG werden zahlreiche Schriftformerfordernisse und auch die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern (soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben) im KAGB abgeschafft. Durch diese Entbürokratisierung wird die Flexibilität für die Kapitalverwaltungsgesellschaften gesteigert.

Ebenso wurde die Offenlegungsfrist von geschlossenen Publikums-InvAGs mit fixem Kapital und geschlossenen Publikums-InvKGs von sechs auf neun Monate verlängert. Demnach muss sechs Monate nach dem Geschäftsjahresende lediglich ein Jahresbericht aufgestellt, dem Prüfer zur Prüfung vorgelegt und der Hauptversammlung bzw. den Anlegern zur Feststellung vorgelegt werden. Die eigentliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann neun Monate nach dem Geschäftsjahresende erfolgen.

Zusammenfassung Ihrer Möglichkeiten als Investment Funds Manager

 

Unseren Ausführungen können Sie entnehmen, dass sich zukünftig vielfältige neue Möglichkeiten für Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft ergeben werden. Nachfolgend haben wir wesentliche Fragen aufgelistet, welche Sie sich stellen sollten und wie wir bei Deloitte Sie hierbei unterstützen können.

  • Wollen Sie Ihre Produktpalette erweitern und Vorreiter bei der Auflegung der neuen Fondsvehikel sein? Gern unterstützen wir Sie vollumfänglich bei diesem Vorhaben, von der Erlaubniserweiterung bis hin zum Vertrieb. 
  • Haben Sie offene Immobilien-Sondervermögen oder offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in Ihrem Produktportfolio? Hier prüfen wir gern für Sie die neuen Möglichkeiten beispielsweise zu Joint Venture Beteiligungen.
  • Sobald die Bundesanstalt hinsichtlich der Digitalisierung das elektronische Kommunikationsverfahren bereitstellt, müssen auch Sie tätig werden. Doch wie binden Sie dieses Verfahren am besten in Ihre bestehenden Prozesse ein? Schaffen Sie gemeinsam mit uns die notwendigen IT-Vorkehrungen und auch bei den notwendigen Prozessanpassungen unterstützen wir Sie gern.
  • Vertreiben Sie ausländische OGAW oder AIFs? Hier müssen Sie tätig werden und eine gesonderte Einrichtung für den Vertrieb an Privatanleger bereitstellen. Die notwendigen Vorkehrungen hierfür schaffen wir gemeinsam mit Ihnen. 
  • Sie möchten ein Produkt an semiprofessionelle oder professionelle Anleger vertreiben und vorher das Interesse hierfür am Markt abfragen? Hinsichtlich des Pre-Marketings sind zukünftig gesetzliche Vorschriften zu beachten. Bei der Überprüfung Ihrer bisherigen Prozesse, die vor dem eigentlichen Vertrieb stattfinden, auf notwendige Anpassungen, unterstützen wir Sie gern. 
  • Die Sustainable-Finance Regelungen sind seit März 2021 zauf Level 1 und ab Januar 2022 auf Level 2 zu erfüllen. Haben Sie hierfür schon die notwendigen Vorkehrungen getroffen? Deloitte konnte in der Vergangenheit bereits bei einigen Unternehmen hinsichtlich der Umsetzung der neuen Vorschriften unterstützen. Greifen Sie diesbezüglich auf unser Knowhow zurück.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.


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