Zum Hauptinhalt springen

Solvency-II-Review

Überarbeitung der Solvency-II-Richtlinie: Bedeutung und Auswirkungen für Versicherungsunternehmen

Seit der Einführung hat Solvency II gezeigt, dass das Aufsichtssystem gut funktioniert. Mit dem in der Rahmenrichtlinie verankerten Solvency-II-Review werden in ausgewählten Aspekten Nachjustierungen vorgenommen. Dies betrifft sowohl die quantitativen und qualitativen Anforderungen als auch den Umfang der Berichterstattung. Im vorliegenden Artikel geben wir einen Überblick zu ausgewählten Aspekten des Reviews sowie Umsetzungsimplikationen. Dabei basiert der vorliegende Artikel auf der verabschiedeten Richtlinie zur Änderung der Richtlinie „Solvabilität II“ und der von der EU-Kommission angenommen Änderung der Delegierten Verordnung (DVO) 2015/35.

Die Änderungsrichtlinie wurde am 08. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit der von der EU-Kommission am 29. Oktober 2025 angenommen Änderung der Delegierten Verordnung sind die Änderungen auf Level-2-Ebene nun ebenfalls konkretisiert. Zudem wurden bereits große Teile der neuen bzw. überarbeiteten Leitlinien und Standards von EIOPA zur Konsultation veröffentlicht. Der Anwendungsbeginn der neuen und überarbeiteten Vorschriften aus dem Solvency-II-Review ist der 30. Januar 2027.

Das weiterhin übergeordnete Ziel sind ein gestärktes Finanzsystem in der Europäischen Union und widerstandsfähige Versicherungs- sowie Rückversicherungsunternehmen. Die Anpassungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Verhältnismäßigkeit, die Berichterstattung, Maßnahmen zur langfristigen Garantie, makroprudenzielle Instrumente und Nachhaltigkeitsrisiken. Darüber hinaus gibt es Anpassungen an den Regelungen zur Gruppenaufsicht, der Qualität der Aufsicht sowie den Veränderungen in den grenzüberschreitenden Aufsichtsbefugnissen. Die Implikationen für die Unternehmen sind individuell zu bewerten. Hierbei sind Komplexität und Flexibilität der bestehenden Systeme für die Bereitstellung von Solvency-II-Daten sowie -Informationen ausschlaggebend. Gleichwohl eröffnen sich auch neue Möglichkeiten.

Mehr zu Regulatory & Financial Risk
Mehr zu Financial Services

Exkurs zu aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene: Ausgewählte Solvency-II-Level-2-Akte auf dem Prüfstand der EU-Kommission

Die am 06. Oktober 2025 veröffentlichte Entscheidung der Kommission, 115 Level-2-Ermächtigungen (darunter 25 aus Solvency II) als „nicht-essentiell“ einzustufen, verändert die regulatorische Dynamik bzgl. des Solvency-II-Reviews in gewisser Weise - jedoch nicht einschneidend. Bis mindestens Oktober 2027 werden von der Kommission keine neuen delegierten Rechtsakte oder technischen Standards bzgl. der 115 Ermächtigungen erlassen. Die Kommission setzt sich zudem für Änderungen oder Streichungen der entsprechenden Ermächtigungen in den Level-1-Rechtsakten ein, sofern für die Ermächtigungen gesetzliche Fristen gelten.

Auch wenn die 25 als nicht-essentiell klassifizierten Ermächtigungen zum Thema Solvency II überschaubar sind, ist positiv einzuordnen, dass insbesondere durch das Zurückstellen der Technischen Standards zu Nachhaltigkeitsrisikoplänen eine zusätzliche und neue Belastung für die Versicherer zunächst mal aufgeschoben wird.

Im Nachfolgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Änderungen der Rahmenrichtlinie und der Delegierten Verordnung für (Rück-) Versicherungen sowie einen Ausblick auf die weiteren offenen Änderungen auf den darunterliegenden Ebenen. 

 

1. Langfristige Garantien (LTG)-Maßnahmen und Aktienrisiko

Die Maßnahmen für langfristige Garantien (LTG-Maßnahmen) haben insbesondere für den deutschen Lebensversicherungsmarkt Bedeutung, vor allem die Extrapolation der risikofreien Zinsstrukturkurve, die Volatilitätsanpassung sowie die Übergangsmaßnahme bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Auswirkungen der CSSR (Credit spread sensitivity ratio - neu eingeführt) sind individuell zu evaluieren, da diese über rein prozessuale Veränderungen hinausgehen könnten.

Ziel der neuen Extrapolationsverfahren ist eine höhere Marktkonsistenz. Zu den Auswirkungen ist insbesondere für Lebensversicherer anzumerken, dass diese von Änderungen im jeweiligen Zinsumfeld abhängen. Dies kann insbesondere im Niedrigzinsumfeld zu Unterschieden mit der bisherigen Smith-Wilson-Extrapolation führen, die für Lebensversicherer mit langfristigen Garantien deutlich belastend wirken könnten.

 

Extrapolation der risikofreien Zinsstrukturkurve:

Für die Zinskurve zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird künftig eine neue Extrapolationsmethode vorgegeben. Der Extrapolationsbeginn wird durch den neu eingeführten währungsspezifischen First Smoothing Point (FSP) definiert. Dieser wurde für den Euro für die Erstanwendung auf 20 Jahre festgelegt. Um ein stabiles Bewertungsverfahren zu gewähren, sind bei dem Kriterium zum hinreichend großen Bondsvolumen vordefinierte Sicherheitsmargen einkalkuliert.

Die Forward Rate, zu welcher extrapoliert wird, ist ein gewichteter Durchschnitt einer sogenannten liquiden Forward Rate („Last Liquid Forward Rate“, LLFR) und der Ultimate Forward Rate (UFR), wobei das Gewicht der UFR nach 40 Jahren Extrapolation mindestens bei 77,5% sein soll. Die Konvergenzgeschwindigkeit α wurde für den Euro (und alle anderen Währungen außer der Schwedischen Krone) auf 11% festgelegt.

Bis zum Jahr 2032 wird es diesbezüglich eine Phasing-In-Übergangsphase geben. Die Anwendung der Phasing-In-Regelungen ist in Anlehnung an die bestehenden Übergangsmaßnahmen bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen und bedarf einer Genehmigung. Die Unternehmen müssen parallel die Auswirkungen ohne Phasing-In offenlegen. Bei Anwendung dieses Phasing-In ist der Konvergenzparameter zu Beginn jedes Kalenderjahres linear von 20% ab dem 1. Januar 2027 bis auf 11% am 1. Januar 2032 zu verringern.

Diese Zinskurven werden, wie bereits bei der aktuell gültigen Methode, weiterhin von der EIOPA bestimmt und zur Verfügung gestellt. Deloitte-Analysen deuten darauf hin, dass die geänderte Exploration im aktuellen Zinsumfeld für Versicherer nur zu geringfügigen Bewertungsunterschieden führen dürfte. In einem Niedrigzinsumfeld sollten die Bewertungsunterschiede bei langlaufendem Geschäft deutlichere Auswirkungen haben. 

Abb. 1 - Zinskurven zum 31.12.2025 ohne Anwendung von Volatilitätsanpassung

Abb. 2 - Zinskurven zum 31.12.2024 ohne Anwendung von Volatilitätsanpassung

Abb. 3 - Zinskurven zum 30.09.2020 ohne Anwendung von Volatilitätsanpassung

Quelle: Deloitte Analyse

 

Volatilitätsanpassung:

Die Volatilitätsanpassung (VA) berechnet sich nunmehr aus der unternehmensindividuellen Kreditspread-Sensitivitätskennzahl CSSR und dem RCS (Risk corrected spread) als risikoberichtigter währungsabhängiger Spread. Geändert haben sich unter anderem die Anrechenbarkeit von 85% (vorher 65%) sowie die konkrete Ausgestaltung des risikoberichtigten Währungsspreads (insbesondere werden ab der Erstanwendung auch negative Spreads berücksichtigt). Die Anwendung der VA unterliegt weiterhin einer vorherigen Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.

Die unternehmensindividuelle Kreditspread-Sensitivitätskennzahl CSSR ergibt sich aus dem Verhältnis der Spreadsensitivität der festverzinslichen Anlagen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und darf nicht größer als 1 und kleiner als 0 sein. Das VA kann folglich voll angewandt werden, wenn die Spreadsensitivität der Zinstitel höher ist als die der vt. Rückstellungen.

 

Aktienrisiko:

Der Korridor der symmetrischen Anpassung zur Verhinderung von prozyklischen Effekten wird von +/- 10% auf +/- 13% ausgeweitet. Die Bedingungen, unter denen Aktieninvestitionen als langfristig eingestuft und mit einem verminderten Standardformelstress versehen werden, werden angepasst. Es ist nun kein explizit isoliertes Versicherungsportfolio mehr nötig, gegen welches die langfristigen Equity-Investitionen gehalten werden müssen. Vielmehr ist nun mittels eines detaillierten Forced-Selling-Tests die Fähigkeit eines langfristigen Haltens der Aktieninvestition nachzuweisen. Alternativ werden u.a. Anforderungen in Bezug auf eine begrenzte Volatilität der versicherungstechnischen Rückstellungen gestellt. Es ist unternehmensindividuell zu prüfen, ob die neuen Regelungen eine Anwendbarkeit des reduzierten Stressfaktors von Long Term Equity Investments für Versicherer in Deutschland im Einzelfall ermöglichen können.

 

2. Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Anpassungen an der Risikomarge entlasten die Solvenzquoten der Versicherer unmittelbar durch einen reduzierten Kapitalkostenfaktor. Darüber hinaus wird die Risikomarge von Versicherern mit langfristigen Geschäftsmodellen über einen Lambda-Faktor zusätzlich entlastet. Die Senkung der Kapitalkosten reduzieren die Risikomarge direkt um 21%, weitere Entlastungen ergeben sich in Abhängigkeit vom projizierten SCR.

 

Reduktion der Risikomarge:

Der Kapitalkostensatz in der Berechnung der Risikomarge wird von 6% auf 4,75% gesenkt. Zusätzlich wird ein exponentieller und zeitabhängiger Lambda-Faktor bezogen auf das SCRt (zum Zeitpunkt t) als max(0,96t, 50%) mit t≥1 eingeführt. Bisher wird in der Bewertung durchgehend das volle projizierte SCRt berücksichtigt. Somit verringert sich der SCR-Anteil bis zum Jahr 17, anschließend werden nur noch 50% des projizierten SCR berücksichtigt.

 

Vereinfachte Kalkulationen

Im Kontext des SCRs werden vereinfachte Berechnungsmethoden für unwesentliche Risiko-module oder -untermodule festgelegt. Darüber hinaus erfolge die Einführung einer vereinfachten Berechnungsmethode für die risikomindernde Wirkung von Rückversicherungsvereinbarungen, Derivaten oder Verbriefungen. Begleitend hierzu wird ein neues Kapitel mit Bedingungen eingeführt, nach denen eine Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Anwendung einer Verhältnismäßigkeitsmaßnahme genehmigen oder ablehnen kann. Entsprechende Regelungen gibt es nun auch für die Anwendung von Verhältnismäßigkeitsmaßnahmen auf Konzernebene. Für kleine und nicht komplexe Lebensversicherer ist zukünftig ein vereinfachter Ansatz der Best Estimate Bestimmung für Verpflichtungen mit Optionen & Garantien, die als immateriell angesehen werden und weitere Anforderungen erfüllen, vorgesehen.

Übergreifend schätzen wir - aufgrund der Spezifika des Deutschen Versicherungsmarktes, insbesondere im Bereich der Lebensversicherung - die Vereinfachungsmöglichkeiten nur als begrenzt anwendbar ein.

 

Weitere Anpassungen:

Es erfolgt eine Konkretisierung einiger Begriffsdefinitionen und Dokumentationsanforderungen, beispielsweise im Kontext von verwendenden Kostenannahmen in der Projektion, zu Ertragsprojektionen bei Fonds, zu Vertragsgrenzen und zur Gewinnverrechnung zwischen ertragsreichen und verlustträchtigen homogenen Risikogruppen.

 

3. Solvabilitätskapitalanforderungen

Die neuen Vorgaben setzen auf eine genauere Risikomodellierung und eine präzisere Risikobewertung des Zinsänderungsrisikos - die Phasing-In-Methodik wird einen moderaten Übergang auf diese Risikobewertung sicherstellen. Nichtsdestotrotz ist insbesondere in einem Niedrigzinsumfeld, ähnlich wie bei der Änderung der Extrapolationsmethode, eine gewisse Belastung - insbesondere für Lebensversicherer mit langfristigen Garantien - zu erwarten. Zusätzlich werden die Maßnahmen und die Einflussnahme der nationalen Aufsichtsbehörden bei Verschlechterung der Solvabilität bzw. Nichtbedeckung gestärkt. Diese Maßnahmen umfassen die Befugnis der Aufsichtsbehörden die Aktualisierung und ggf. Aktivierung eines erstellten präventiven Sanierungsplan anzuordnen und zu überwachen. (IRRD - Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Insurance Recovery and Resolution Directive) - Richtlinie (EU) 2025/1.

 

Zinsänderungsrisiko:

Im Zins-Down Stress müssen nun auch negative Zinsen abgebildet werden. Hierbei werden laufzeitabhängige Untergrenzen für den Zinsrückgang in Höhe von -1,25% (bis 7 Jahre) und -0,893% (ab 20 Jahren) sowie interpolierte Werte im Zeitraum 7 bis 20 Jahren festgelegt. Die Faktoren für die Bestimmung der gestressten Zinskurven im Zeitraum bis zum Erreichen des FSP werden angepasst. Hierbei wird die Höhe des Stresses nun nicht mehr durch einen laufzeitabhängigen festen Prozentsatz auf die Zinskurve bestimmt, sondern ist zudem abhängig von dem aktuellen Verlauf der Zinskurve. Für die anschließende gestresste UFR wird das Stressniveau ist auf -15BP festgelegt.

In der Bestimmung der Kapitalanforderung von an den Euro gebundenen Währungen ist es nunmehr möglich, eine gemeinsame und einheitliche Risikoberechnung der auf Euro und diese Währung lautenden Zinssätze durchzuführen. Dies ermöglicht nun eine bedingte währungsübergreifende Verrechnung.

 

Gegenparteiausfallrisiko:

Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-2-Exposures wird um den Wert aller ausgefallenen und gestundeten Kredite erweitert. Hier erfolgt eine Verschiebung von dem Marktrisiko (Spread Risk auf Bonds) in das Gegenparteiausfallrisiko. Hierbei werden alle ausgefallenen und gestundeten Kredite, Hypothekendarlehn sowie gewisse Einlagen bei Banken aus dem Portfolio der heranzuziehenden Anleihen- oder Kreditinstrumente gestrichen. Regelungen zur Qualifizierung des Verlusts bei Ausfall einer Gegenpartei im Zusammenhang mit vertraglichen Vereinbarungen über Rückkaufgeschäfte, umgekehrte Rückkaufgeschäfte oder Wertpapierleih- bzw. -entleihgeschäfte werden in der delegierten Verordnung konkretisiert. Die Vorschrift zur Bestimmung des Verlusts aus dem Ausfall eines Hypothekendarlehens wird um die Berücksichtigung des Wertverhältnisses des Hypothekendarlehens zum zugrunde liegenden Garantiewert erweitert; zudem wird eine Obergrenze für den Verlust bei gestundeten Darlehen eingeführt. In der Berechnung des Type-1-Exposures für das Gegenparteiausfallsmodul erfolgen nur redaktionelle Anpassungen.

 

Nichtleben-Prämien- und Reservierungsrisiko: Berücksichtigung der nicht-proportionalen Rückversicherung (NPR)

Das bisherige Verfahren für das Prämienrisiko nach der Delegierten Verordnung setzt die Standardabweichung je Segment gleich dem Produkt aus Bruttoprämien-Sigma und einem festen Anpassungsfaktor für nicht-proportionale Rückversicherung. Für drei Segmente, Kraftfahrzeug‑Haftpflicht, Feuer & sonstige Sachschäden sowie Allgemeine Haftpflicht, beträgt der Anpassungsfaktor 80% (also eine 20%-Reduktion), für alle anderen Segmente 100%. Laut den Q&As von EIOPA darf der 80%-Faktor selbst dann angewendet werden, wenn tatsächlich keine NPR-Deckung bestand-ein offensichtlicher Mangel an Risikosensitivität.

Für das Reservierungsrisiko ist aktuell kein standardisierter NPR-Abschlag vorgesehen; die 80%/100%-Logik bezieht sich ausschließlich das Prämienrisiko.

Zukünftig wird die Behandlung der NPR in der Standardformel risikosensitiver ausgestaltet. Insbesondere werden Adverse Development Covers (ADCs) explizit anerkannt, sodass ihr risikomindernder Effekt im Prämien- und Reservierungsrisiko künftig besser abgebildet wird. Praktische Konsequenzen der Änderungen aus dem Anpassungsfaktor:
Die Anwendung des NPR-Abschlags im Prämienrisiko wird an das tatsächliche Vorliegen und die Ausgestaltung der NPR-Deckungen geknüpft (kein pauschaler Abschlag mehr ohne echte NPR).
Im Reservierungsrisiko werden ADCs erstmals in der Standardformel berücksichtigt, d.h. es gibt eine explizite Entlastung des Reserve-Sigmas (oder ein äquivalenter Entlastungsmechanismus), sofern ein aufsichtlich „anerkennungsfähiger“ ADC besteht.

 

Weitere Anpassungen in der Nichtlebensversicherung

Einführung einer allgemeinen Indexierung aller auf Euro lautenden Beträge, um die seit der ursprünglichen Kalibrierung aufgelaufene HVPI-/HICP-Inflation (Harmonisierter Verbraucherpreisindex/ Harmonised Index of Consumer Prices) zu berücksichtigen. Praktisch bedeutet dies, dass die in den Teilmodulen für menschengemachte Katastrophen verankerten monetären Schwellenwerte aktualisiert (d.h. erhöht) werden, während die strukturellen Elemente der Formel unverändert bleiben.

Erweiterte Rückversicherungsansprüche und bessere Berücksichtigung von Garantien:
Öffentliche (staatlich gestützte) Rückversicherungen können nun ausdrücklich als risikomindernd anerkannt werden (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). Garantien/öffentliche Gegengarantien und Sicherheiten (Collateral) werden im Gegenparteiausfall-Modul und im BSCR-Rahmen (Basissolvenzkapitalanforderung) klarer und in vielen Fällen günstiger behandelt. Hierdurch ist ein Sinken der Kredit-Kapitalbelastung auf Rückversicherungsforderungen beabsichtigt.

Zusätzlich erfolgen einige redaktionelle Anpassungen und Errata-Korrekturen.

 

Anpassungen NatCat-Gefahren

Siehe Kapital „Nachhaltigkeit und Klimarisiken“.

 

Anpassungen in der NSLT-Krankenversicherung

Das Vorgehen folgt dem in der Nichtlebensversicherung, es wird ebenfalls ein Anpassungsfaktor eingeführt, und ADC werden anerkannt.

 

4. Berichtswesen und Offenlegung 

Die Änderungen im Kontext Berichtswesen und Offenlegung zielen darauf ab, die Berichtsanforderungen zu vereinheitlichen und gleichzeitig eine gewisse Flexibilität zu bewahren, um den unterschiedlichen Größen und Komplexitätsgraden der Unternehmen und Gruppen Rechnung zu tragen. Die Berichterstattungsanforderungen werden insgesamt differenzierter gestaltet und erhöhen die Verständlichkeit und die Transparenz für Versicherungsnehmer.

 

Own Risk and Solvency Assessment (ORSA):

Es wird klargestellt, dass einige Risiken, etwa im Zusammenhang mit dem Klimawandel, schwer zu quantifizieren sind oder über einen längeren Zeitraum eintreten als die im ORSA abgebildeten unternehmensindividuellen Projektionen. Diese Risiken sollen bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung besser berücksichtigt werden.
Betroffen sind u. a. Nachhaltigkeitsrisiken, makroprudenzielle Risken, Liquiditätsrisiken und Cyberrisiken. Dies könnte eine tiefere Analyse des Risikoprofils erfordern, einschließlich makroökonomischer und finanzieller Entwicklungen sowie spezifischer makroprudenzieller Faktoren.

Kleinen nicht komplexen Unternehmen und Unternehmen, die unter die Anwendung des Artikel 29d der Richtlinie fallen (im Folgenden als 29d-Unternehmen bezeichnet), ist es möglich eine Reduzierung der Frequenz des ORSA bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Eine Beschreibung hierzu ist im Kapitel 5. Proportionalität.

Auf Basis der regulatorischen Vorgaben in Bezug auf die Vereinfachungen dürften die Auswirkung auf die Versicherungsbranche insgesamt aber überschaubar sein.

 

Solvency and Financial Condition Report (SFCR):

Der SFCR wird zukünftig aus zwei empfängerspezifischen Teilen (einer für Versicherungsnehmer und einer für professionelle Marktteilnehmer) bestehen. Der an die Versicherungsnehmer gerichtete Teil darf maximal fünf Seiten umfassen und die Inhalte müssen Angaben zu Geschäftsentwicklung, Kapitalmanagement und Risikoprofil enthalten. Zudem wird eine explizite Integration von wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken (nähere Informationen finden sich im Kapitel „Nachhaltigkeit und Klimarisiken“) sowie die Erweiterung um Informationen bzgl. Übergangsmaßnahmen bzw. Phasing-In-Aspekten für die Rückstellungsbewertung erfolgen. Die Frist zur Veröffentlichung des SFCR wird von 14 auf 18 Wochen verlängert.

Versicherungsnehmer haben in Zukunft die Möglichkeit, kundenspezifische Teile des SFCR in ihrer Landessprache anzufordern. Die Übersetzung muss innerhalb von zehn Arbeitstagen zur Verfügung gestellt werden und kann - bei entsprechendem Hinweis - auch maschinell erfolgen.

 

Regular Supervisory Report (RSR):

Die neuen Offenlegungspflichten des RSR betreffen auf Basis der oben bereits dargelegten regulatorischen Änderungen insbesondere immaterielle Risikokapitalberechnungen, langfristige Aktieninvestitionen, Liquiditätsrisiken sowie künftige Risikokonzentrationen. Detaillierte Anforderungen zu Underwriting- und Investmenterträgen/-aufwendungen werden durch breitere analytische Anforderungen ersetzt, die eine qualitative und quantitative Darstellung wesentlicher Risiken und deren Management ermöglichen. Die Frist zur Einreichung des RSR wird von 14 auf 18 Wochen verlängert.

 

Erleichterungen:

Die Häufigkeit der Erstellung und der Umfang von Berichten wird für 29d-Unternehmen reduziert. Beispielsweise kann die RSR-Erstellung, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, maximal auf einen fünf-Jahreszyklus ausgedehnt werden, der ORSA nur zweijährig erstellt werden.

 

5. Proportionalität

Erstmalig seit der Einführung von Solvency II wird der Begriff der Proportionalität mit unterschiedlichen definierten Schwellenwerten unterlegt und konkrete Proportionalitätsmaßnahmen festgelegt. Kleine und nicht komplexe Unternehmen (SNCU) können dabei alle Vereinfachungen anwenden. Unternehmen, die die neu eingeführten Grenzen einer Einstufung als SNCU übersteigen, können diese Proportionalitätsmaßnahmen einzeln beantragen und nach Genehmigung durch die BaFin anwenden.

Im Bereich der vergleichsweise komplexen Lebensversicherung in Deutschland ist jedoch fragwürdig, ob die BaFin entsprechende Anträge in breitem Umfang genehmigen würde.

 

Einführung des Begriffs der kleinen und nicht komplexen Unternehmen (SNCU)

Es erfolgt die Einführung einer klaren Definition von SNCU. Die Einstufung wird an unterschiedlichen Kriterien festgemacht. Maßgeblich ist unter anderem, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen der Lebensversicherung 1 Mrd. EUR nicht überschreiten. Für Nicht-Lebensversicherungsgesellschaften dürfen die Brutto-Beiträge 100 Mio. EUR nicht überschreiten. Für die Klassifizierung als SNCU ist ein Notifikationsverfahren mit der Aufsichtsbehörde erforderlich. SNCU erhalten anschließend u.a. Erleichterungen in der Corporate Governance und die Erlaubnis für niedrigere Berichtsfrequenzen in Bezug auf ORSA und RSR.

 

Antrag für Erleichterungen für 29d-Unternehmen

Auch Gesellschaften, die nicht unter die SNCU Definition fallen, können vordefinierte Erleichterungen beantragen. Hierfür müssen für Lebensversicherer die versicherungstechnischen Rückstellungen geringer als 12 Mrd. EUR sein. Im Bereich der Nicht-Lebensversicherung dürfen die verdienten Brutto-Prämien 2 Mrd. EUR nicht überschreiten. Zusätzlich dürfen aus Sicht der Aufsichtsbehörden keine wesentlichen Risiken oder Unsicherheiten aus der Einführung der Vereinfachungen hervorgehen. Analog zu SNCU beziehen sich die zu beantragenden Vereinfachungen im Wesentlichen auf Erleichterungen in der Corporate Governance und die Erlaubnis für niedrigere Berichtsfrequenzen in Bezug auf ORSA und RSR. Der Umfang der Anwendbarkeit für den deutschen Versicherungsmarkt, insbesondere im Bereich der oft vergleichsweisen komplexen Lebensversicherung, muss jedoch unternehmensindividuell geprüft werden.

 

Nicht-Anwendung von Solvency II

Die Schwellenwerte für die Nicht-Anwendung von Solvency II werden erhöht. Der Schwellenwert für die Bruttoprämien liegt nun bei kleiner 15 Mio. EUR (Nicht-Lebensversicherung) und für versicherungstechnische Rückstellungen bei kleiner 50 Mio. EUR (Lebensversicherung).

 

6. Makroprudenzielle Instrumente

Liquiditätsrisikomanagement:

Es erfolgt eine Einführung von Plänen für Liquiditätsrisiken auf Einzel- und Gruppenebene sowie regelmäßige Aktualisierung und Überprüfung. Unternehmen müssen Verfahren zur Identifikation, Messung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken implementieren. Hierzu zählen auch Stresstests unter außergewöhnlichen Marktbedingungen, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Liquiditätsengpässen zu prüfen.

 

Weitere makroprudenzielle Maßnahmen:

Die überarbeitete Rahmenrichtlinie ermächtigt nationale Aufsichten darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzlage einzelner Unternehmen in Zeiten außergewöhnlicher sektorweiten Schocks zu wahren. Zudem erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Kriterien, die von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind, wenn diese Unternehmen auffordern, weitergehende makroprudenzielle Analysen durchzuführen oder Maßnahmen im Kontext Liquiditätsrisikomanagement oder der Kapitalanlage zu ergreifen.

 

Kapital- und Dividendenausschüttungen:

Aufsichtsbehörden erhalten erweiterte Befugnisse, um in Krisenzeiten oder bei außergewöhnlichen Umständen, Ausschüttungen von Dividenden oder variabler Vergütung auszusetzen oder zu begrenzen, wenn dies erforderlich ist, um die finanzielle Stabilität zu sichern. Dies gilt insbesondere im Kontext der oben genannten Liquiditätsrisiken sowie bei dem Eintreten sektorweiter Schocks.

 

7. Nachhaltigkeit und Klimarisiken

Nachhaltigkeitsrisiken sind nun integraler Bestandteil des Risikomanagements. Versicherer müssen ihre Strategien auf Klimarisiken und ESG-Kriterien (ESG - Environmental, Social, Governance) ausrichten, um nachhaltige Investitionen und eine zukunftsfähige Marktposition zu fördern. Die Regulierung verpflichtet Unternehmen außerdem, interne Verfahren einzurichten, um ein übermäßiges Vertrauen auf Abhängigkeiten in historischen Daten bei der Bewertung klimawandelbedingter Risiken und Trends zu vermeiden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Szenarien und Modelle auch zukünftige Klimaentwicklungen angemessen abbilden. Die EIOPA ist beauftragt, weitere technische Standards in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken festzulegen. Darunter Mindestanforderungen und Methoden zur Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung von Nachhaltigkeitsrisiken.

 

Integration von Nachhaltigkeitsrisiken:

Der Betrachtungshorizont in der Bewertung dieser Risiken hat explizit einen kurz-, mittel- und langfristigen Zeitraum abzudecken. Ebenfalls besteht eine Verpflichtung zur Entwicklung quantifizierbarer Ziele zur Risikobewältigung und der Integration in den bestehenden ORSA-Prozess. Die Anforderungen stehen im Einklang mit den bestehenden Anforderungen der BaFin zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im ORSA.

Der EIOPA obliegt zusätzlich:

  • Alle fünf Jahre zu prüfen, ob durch Klimarisiken eine Anpassung des NatCat Risikomoduls und seiner Parameter erforderlich ist.
  • Eine Bewertung vorzunehmen, wie die Unternehmen mit dem Risiko des Verlusts an biologischer Vielfalt umgehen.
  • Die Erforschung, wie soziale und Governance-bezogene Risiken in Stress-Tests integriert werden können, insbesondere mit Blick auf einen langfristigen Zeithorizont.

 

Anpassungen NatCat-Gefahren in Säule 1:

Die Definition von Naturkatastrophenrisiken wird erweitert, jedoch ohne unmittelbare Auswirkung auf die Stressfaktoren der Standardformel. Dies betrifft die Risiken Erdbeben, Sturm, Überschwemmung, Hagel und Bodensenkung. Zusätzlich wurde die Beobachtung neuer Risiken wie Waldbrand, Dürre, Küstenflut in den Definitionen berücksichtigt. Zudem wurde die Berechnungsformel für das Erdsenkungsrisiko angepasst.

 

Berichterstattung:

Die im SFCR zu veröffentlichenden Informationen werden um eine Darstellung nebst Angaben zu der Risikomitigation zu wesentlichen Klimawandelrisiken sowie um eine kurze Beschreibung der Nachhaltigkeitsrisiken erweitert.

 

Szenarioanalyse zum Klimawandel im ORSA:

Versicherungsunternehmen mit einer wesentlichen Exposition gegenüber Klimarisiken werden verpflichtet, ausdrücklich mindestens zwei langfristige Szenariobewertungen als Teil des ORSA-Prozesses durchführen. Dabei ist ein Klimaszenario zu betrachten für globale Temperaturanstiege unter 2°C und signifikant über 2°C.

 

8. Gruppenaufsicht

Aufsichtsbefugnisse und Präzisierungen:

Es erfolgt eine Erweiterung der Anforderungen an die Gruppenaufsicht sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Klärung der Aufsichtsbefugnisse und -pflichten, einschließlich der Befugnis zusätzliche, strukturierte Anpassungen von Gruppen zu verlangen. Die Gruppenaufsicht ist zukünftig auch befugt in die Strukturen der Mutter/Tochterunternehmen einzugreifen und Änderungen durchzusetzen, die eine Durchführung behindern.

Es wird hierbei klargestellt, dass neben den bestehenden Gruppendefinitionen auch weitergehende Zusammenarbeitsmodelle von der Finanzaufsicht als Gruppe angesehen werden können. Dies gilt beispielsweise bei horizontalen Gruppen ohne Kapitalverflechtungen zwischen den verschiedenen Unternehmen.

Kriterien zur Prüfung der Möglichkeit zur Nichtberücksichtigung von Gesellschaften in der Gruppenaufsicht, sind nun explizit geregelt. Diese beziehen sich auf Bilanzsumme, Versicherungstechnische Rückstellungen, Auswirkungen auf die Gruppensolvabilität sowie die Risiken des Unternehmens in Bezug auf die Gesamt-Gruppe.

Darüber hinaus erfolgt eine Schärfung der Definitionen einer Gruppe, insbesondere in Bezug auf Drittlands-Versicherungsholdinggesellschaften und ihre Tochterunternehmen, einschließlich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Aufsichtsbehörden erhalten außerdem mehr Freiheiten bei der Definition von Kennzahlen / Schwellenwerten, auf Basis derer eine Intra-Gruppenmeldung zu erfolgen hat. Es erfolgt außerdem eine Konkretisierung bzgl. der Eigenmittelanerkennung und Konsolidierungsregeln in Gruppenstrukturen. Zudem wurde die Möglichkeit gestrichen, die interne Revision mit anderen Schlüsselfunktionen zu kumulieren. Die Vergütungsvorgaben sind an die Bankenregulierung (CRD IV) angelehnt.

 

Vereinfachte Methoden:

Einführung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Gruppenaufsicht und Kriterien der Verhältnismäßigkeit für kleine und nicht komplexe Gruppen (SNCG). Die Anforderungen erfolgen analog der Definition von kleinen und nicht komplexen Versicherern, jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Komplexität in der Gruppenstruktur.

 

Liquiditätsrisikomanagement:

Einführung einer Anforderung für Liquiditätsrisikomanagementpläne auf Gruppenebene und die Möglichkeit von Ausnahmen für einzelne Unternehmen innerhalb der Gruppe.

 

Gruppensolvabilität:

Regelungen zu der Berechnung der Gruppensolvabilität, wenn innerhalb einer Gruppe sowohl Methode 1 (Konsolidierung) als auch Methode 2 (Deduktion & Aggregation) angewendet werden. Die Gruppensolvabilität wird als Differenz zwischen konsolidierten Eigenmitteln und dem konsolidierten SCR berechnet, wobei anteilige Beiträge verbundener Unternehmen berücksichtigt werden. Bestimmte Beteiligungen werden bei der Konsolidierung ausgeschlossen. Es werden Anforderungen an das minimale konsolidierte Gruppen-SCR und die Deckung durch Basiseigenmittel definiert. Aufsichtsbehörden prüfen, ob die anteiligen SCR die Gruppenrisiken angemessen abbilden, und können bei erheblichen Abweichungen Kapitalaufschläge verhängen.

 

Unsere Empfehlungen und nächste Schritte zur Umsetzung

Um den nun so gut wie vollständig vorliegenden Anforderungen gerecht zu werden und eine passgenaue sowie termingetreue Umsetzung sicherzustellen sollten die Unternehmen nunmehr folgende Aktivitäten anstoßen:

  • Gap-Analyse durchführen: Bewertung der Unterschiede zwischen bestehenden Prozessen und den neuen Anforderungen sowie Prüfung der Auswirkungen auf Geschäftstätigkeiten, Berechnungen sowie Berichtsanforderungen
  • Projektplanung und Umsetzung: Um die Anforderungen der neuen Richtlinie sowie weiteren Anpassungen aus dem Solvency-II-Review zu erfüllen, wird eine strukturierte Projektplanung und Umsetzung der Änderungen erforderlich
  • Interne/externe Kommunikation: Frühzeitige Einbindung von Stakeholdern, einschließlich Aufsichtsbehörden, ist essenziell, falls Unsicherheiten bestehen oder Vereinfachungen beantragt werden sollen.

Mit dem Solvency-II-Review wird die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (IRRD) eingeführt. Betroffene Unternehmen müssen umfassende Sanierungs- und Abwicklungspläne entwickeln. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.

 

Ausblick

Die Änderung der Solvency-II-Richtlinie ist am 29. Januar 2025 in Kraft getreten. Erstmals anzuwenden sind die neuen Vorschriften damit zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten am 30. Januar 2027. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinien in diesen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Das heißt aber auch, dass die Versicherer nur etwa ein Jahr für die Umsetzung bzw. Implementierung der Änderungen haben.

Mit der Delegierten Verordnung auf Ebene 2 des Solvency-II-Rahmenwerks und weiteren Konsultationen zu technischen Standards liegt nun eine (nahezu) vollständige Ausgestaltung des Solvency-II-Reviews vor. EIOPA hat bereits eine große Zahl neuer Instrumente bereitgestellt: Leitlinien (GLs), technische Standards (ITS/RTS), Berichte und technische Beratung. EIOPA wird zudem etwa 60 bestehende Instrumente überprüfen, um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind und mit dem geänderten Rechtsrahmen übereinstimmen.

Wir beobachten und analysieren die Entwicklungen des Solvency-II-Reviews laufend und werden an dieser Stelle regelmäßig über den aktuellen Stand bzw. über Änderungen sowie die daraus resultierenden Herausforderungen berichten.

 

Deloitte als starker Partner

Den entstehenden Anpassungsbedarf können wir wirksam mit Ihnen gemeinsam bewerten, planen und effizient umsetzen. Mittels unseres internationalen und funktionsübergreifenden Teams - bestehend aus Aktuar:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Rechtsexpert:innen, Risikomanager:innen und Solvency-II-Expert:innen - vereinen wir alle Aspekte des Solvency-II-Reviews. Wir können dazu eine zielgerichtete Einschätzung für den Deutschen Versicherungsmarkt und in Bezug auf die Geschäftsspezifika Ihres Unternehmens abgeben.

Für einen persönlichen Austausch zu den konkreten Umsetzungsimplikationen für Ihr Haus geben Sie gerne Bescheid - wir kümmern uns um einen Gesprächstermin.

Fanden Sie dies hilfreich?

Vielen Dank für Ihr Feedback