Das Gericht der Europäischen Union befasste sich in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 mit einem Fall aus Österreich.
Das Gericht entschied, dass bei Vorliegen einer steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung eine falsche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer einer gleichzeitigen Doppelerwerbsbesteuerung aufgrund der Verwendung der UID-Nummer des Abgangsstaates nicht entgegensteht.
Die Konsequenz ist, dass ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Steuerschuld kraft Rechnungslegung sowie aus dem Doppelerwerb jeweils nicht vorgenommen werden kann.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung durch Rechnungsberichtigung und der Doppelerwerb durch den Nachweis des tatsächlich im Bestimmungsland besteuerten Erwerbs beseitigt werden können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Fall die Rechtslage vor der Umsetzung der sogenannten Quick Fixes – das heißt die Fälle vor dem 1. Jänner 2020 – betrifft.
Für Sachverhalte ab dem 1. Jänner 2020 ist derzeit ein weiteres Verfahren aus Österreich beim Gericht der Europäischen Union anhängig. We will keep you updated.
Weiterlesen: hier
Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf wird eine zentrale Entlastungsmaßnahme auf den Weg gebracht. Ab dem 1. Juli 2026 sinkt die Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10 Prozent auf 4,9 Prozent.
Ziel ist es, Haushalte angesichts steigender Lebensmittelpreise spürbar zu entlasten.
Die Regelung betrifft wesentliche Produkte des täglichen Bedarfs, insbesondere aus den Bereichen Milchprodukte, Obst und Gemüse sowie Brot- und Getreidewaren.
Doch was auf den ersten Blick einfach wirkt, bringt in der Praxis einige Herausforderungen mit sich:
Der neue, unionsrechtlich bedingte Steuersatz von 4,9 Prozent gilt ausschließlich für klar definierte Warenlieferungen, nicht jedoch für die Gastronomiebranche oder kombinierte Produkte wie etwa belegte Backwaren.
Relevant ist der Stichtag 1. Juli 2026, denn der Leistungszeitpunkt bestimmt, ob der Steuersatz von 10 Prozent oder von 4,9 Prozent anzuwenden ist. Daher sollten bestehende Vertragsverhältnisse rechtzeitig sorgfältig geprüft und Abgrenzungsfragen zu beispielsweise Anzahlungen und Rechnungsausstellungen vorab geklärt werden.
Hinzu kommen notwendige technische Anpassungen in ERP- und Kassensystemen, um den neuen Steuersatz korrekt abzubilden.
Weiterlesen: hier
Unser VAT-Clip widmet sich wieder dem Thema Dreiecksgeschäfte. Der EuG hat in seinem Urteil vom Dezember 2025 die Anwendbarkeit der Dreieckgeschäftsregelung mit mehr als drei Parteien bestätigt. Das heißt, dass das Dreieck aus einer längeren Lieferkette im Rahmen eines Reihengeschäftes herausgeschält werden kann. Denn es kommt nicht darauf an, dass die Gegenstände physisch in Besitz genommen werden, sondern, dass die Beteiligten rechtlich in der Lage sind, über die Waren zu verfügen – also diese zB weiterverkaufen zu können. Zudem führt der EuG noch aus, dass die Vereinfachungsregelung dann ausscheidet, wenn der Erwerber – also der Mittlere im Dreieck – wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Umsatz an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist. Während Österreich seit Anfang 2023 die Dreiecksgeschäftsregelung mit mehr als drei Beteiligten akzeptiert, schränken andere EU-Länder diese immer noch auf drei Beteiligte ein oder lassen ein Herausschälen des Dreiecks nur in bestimmten Konstellationen zu, weshalb die Vereinfachung in diesen Fällen schließlich doch nicht angewendet werden kann. Insofern ist das Urteil des EuG sehr erfreulich und es bleibt abzuwarten, wie die anderen EU-Länder künftig entsprechend vorgehen werden.
Weiterlesen: hier
Der Jahreswechsel bringt im Bereich der Umsatzsteuer bedeutende legistische Änderungen mit sich.
So sieht das AbgÄG 2025 in Bezug auf eine in der Rechnung fälschlich ausgewiesenen Umsatzsteuer vor, dass eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung nur dann ausgelöst wird, wenn eine solche Rechnungsausstellung an einen Unternehmer erfolgt. Ob der leistende oder der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist irrelevant. Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht dagegen nicht, wenn eine Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt wird.
Im Zuge des BBKG 2025 kommt es mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 zur Abschaffung des Vorsteuerabzugs für sogenannte Luxusimmobilien. Demnach ist ab 2026 die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke nicht steuerpflichtig, sondern zwingend steuerbefreit, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können. Betroffen sind Grundstücke, bei denen die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Grundstücks samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw des Beginns der Herstellung mehr als 2.000.000 Euro betragen. Bei einem Grundstück, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände bestimmt ist (zB Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Weiterlesen: hier
Können missglückte Dreiecksgeschäfte durch Rechnungskorrekturen ex-nunc saniert werden?
Die Dreiecksgeschäftsregelung bringt vielen Unternehmer:innen Vereinfachungen bei der Abwicklung von Reihengeschäften, verlangt aber auch das Erfüllen gewisser Voraussetzungen, damit diese in Anspruch genommen werden kann. Trotz der jüngeren EuGH-, VwGH- und BFG-Entscheidungen bleiben weiterhin Fragen iZm Konsequenzen bei missglückten Dreiecksgeschäften und deren Sanierbarkeit offen. Der VwGH hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen zur Sanierung von Dreiecksgeschäften durch Rechnungskorrekturen an den EuGH gerichtet. Weiterlesen: hier
Bedeutung der UID-Nummer als materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerbefreite innergemeinschaftlicher Lieferungen.
Das BFG hat dem EuGH mit Beschluss vom 18.9.2025, RE/2100001/2025, vier Fragen betreffend die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen vorgelegt. Insbesondere geht es darum, ob die Mitteilung einer UID-Nummer des:der Abnehmers:in seit der Umsetzung der Quick Fixes aus dem Jahr 2020 eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit darstellt. Darauf aufbauend behandeln die Folgefragen einen möglichen Vorsteuerabzug im Falle einer steuerpflichtigen Lieferung sowie die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung. Weiterlesen: hier