Der finale Wartungserlass 2025 wurde im Dezember 2025 in die Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Die Anpassungen ergeben sich insbesondere durch die Einarbeitung diverser VwGH-Erkenntnisse bzw EuGH-Urteile sowie des Budgetbegleitgesetzes 2025, des Budgetsanierungsgesetzes 2025 und diverser Fachinformationen des BMF. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen überblicksmäßig dargestellt.
In Rz 19a UStR wird festgehalten, dass ein aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB Kündigung) vom:von der Arbeitnehmer:in zu zahlender Ausbildungskostenrückersatz nicht umsatzsteuerbar ist, da kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des:der Arbeitgebers:in besteht.
In Rz 130 UStR wird ausgeführt, dass der:die leistende Unternehmer:in hinsichtlich Lieferungen und sonstigen Leistungen derjenige:diejenige ist, der:die die Leistungen im eigenen Namen erbringt. Entscheidend ist im Allgemeinen, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
In Rz 345 UStR wird ausgeführt, dass die steuerbare Übertragung eines Kryptokunstwerkes, das durch non-fungible token (NFT) repräsentiert wird, eine sonstige Leistung darstellt.
In Rz 759 UStR wird festgestellt, dass Kryptokunstwerke aufgrund ihrer anderen praktischen Verwendung als der eines Zahlungsmittels keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind und daher nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.
In Rz 1354 UStR wird erläutert, dass für Kryptokunstwerke kein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommt.
In Rz 3252 UStR wird erwähnt, dass die Differenzbesteuerung auf Umsätze mit Kryptokunstwerken nicht anwendbar ist.
In Rz 638y UStR wird ergänzt, dass eine Person auch als unternehmerischer:unternehmerische Leistungsempfänger:in gilt, die eine ihr zu Unrecht erteilte UID-Nummer verwendet.
In Rz 639c UStR wird klargestellt, dass Voraussetzung für eine feste Niederlassung bei Anwendung der B2B-Generalklausel ist, dass diese einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.
In Rz 639o UStR wird erläutert, dass die Einstufung als feste Niederlassung nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden kann, dass es sich um eine Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe handelt.
In Rz 679 UStR wird festgehalten, dass der Selbstkostenpreis nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- und Erzeugungskosten umfasst, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht.
In Rz 731d bis 731f UStR werden Aussagen zur ab 1.1.2026 geltenden echten Steuerbefreiung von Lieferungen von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene eingefügt.
Nach Rz 1733 UStR kommt es zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur bezüglich des Teils der Umsatzsteuer, der den aufgrund der Leistung in Rechnung gestellten zutreffenden Betrages übersteigt.
In Rz 1734 UStR wird ergänzt, dass Unternehmer:innen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nicht als Endverbraucher:innen gelten. Sofern die Grundlage für die korrekte Besteuerung nicht ermittelt werden kann, ist diese nach den Bestimmungen der BAO zu schätzen. Basis hierbei ist der Anteil der Leistungen an Unternehmer:innen („Steuerpflichtige“, auch für deren private oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) im Verhältnis zum Anteil der Leistungen an Endverbraucher:innen.
In Rz 1801 UStR wird festgehalten, dass eine der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist, dass eine Lieferung oder Dienstleistung von einem:einer anderen Steuerpflichtigen erbracht wurde. Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
In Rz 1802 UStR wird hinzugefügt, dass der Umstand, dass ein:e Dritter:Dritte einen direkten Vorteil aus dem Leistungsbezug des:der Leistungsempfängers:in zieht, nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt, sofern die Eingangsleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um es dem:der Leistungsempfänger:in zu ermöglichen, seine:ihre unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und die Kosten zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören.
In Rz 2386 UStR wird ergänzt, dass eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden kann.
In Rz 2850 UStR wird ausgeführt, dass bei einer inländischen Organschaft jede Organgesellschaft mit aufrechter UID-Nummer einen Finanz-Online Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren hat, über den die für die jeweilige Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können.
In Rz 4171 UStR wird erläutert, dass in der Zusammenfassenden Meldung nur Eurobeträge angegeben werden können und daher die Eintragung von Centbeträgen nicht vorgesehen ist. Ebenso ist nicht (aufzu)runden.