Überblick
Die Dreiecksgeschäftsregelung bringt vielen Unternehmer:innen Vereinfachungen bei der Abwicklung von Reihengeschäften, verlangt aber auch das Erfüllen gewisser Voraussetzungen, damit diese in Anspruch genommen werden kann. Trotz der jüngeren EuGH-, VwGH- und BFG-Entscheidungen bleiben weiterhin Fragen iZm Konsequenzen bei missglückten Dreiecksgeschäften und deren Sanierbarkeit offen. Der VwGH hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen zur Sanierung von Dreiecksgeschäften durch Rechnungskorrekturen an den EuGH gerichtet.
Ausgangslage:
Das BFG befasste sich in seinem Erkenntnis vom 7.12.2023, RV/6101039/2015, mit der Frage, ob nachträglich ausgestellte Rechnungen betreffend die in Vorjahren ausgeführten Lieferungen dazu führen können, dass die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ab dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (dh im konkreten Fall ab dem Vorliegen vollständiger Rechnungen) zur Anwendung gebracht werden kann. Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung vom 8.12.2022, C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH, gelangte das BFG zur Ansicht, dass ab Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte (mit den verbundenen Rechtswirkungen) möglich ist und bejahte eine ex nunc Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte.
Gegen dieses BFG-Erkenntnis wurde Amtsrevision beim VwGH eingebracht. Das Finanzamt machte darin geltend, dass das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nicht mehr Jahre nach Durchführung der betreffenden Umsätze ausgeübt werden kann und der maßgebliche Zeitpunkt für die Ausübung dieses Wahlrechts längst verstrichen ist. Aus diesem Grund kann die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nicht mehr durch nachträgliche Rechnungskorrekturen angewendet werden.
VwGH-Vorabentscheidungsersuchen:
Der VwGH legt mit Beschluss vom 7.10.2025, Ro 2024/15/0007 (EU 2025/0004), dem EuGH insbesondere die Frage vor, ob missglückte Dreiecksgeschäfte durch Rechnungskorrekturen ex-nunc saniert werden können.
In diesem Zusammenhang führt der VwGH grundsätzlich aus, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nur in Anspruch genommen werden kann, wenn sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch die Ausstellung einer Rechnung mit den erforderlichen Rechnungsmerkmalen für Dreiecksgeschäfte gehört.
Mit Verweis auf das EuGH-Urteil Luxury Trust Automobil GmbH bekräftigt der VwGH, dass die erstmalige Ausstellung einer Rechnung keine ex tunc Wirkung entfalten kann, weshalb die allgemeinen Vorschriften für Reihengeschäfte zur Anwendung kommen. Ob eine Rechnungsberichtigung ein missglücktes Dreiecksgeschäft ex nunc beseitigen kann, ist bis dato ungeklärt und muss unionsrechtskonform ausgelegt werden.
Konkret stellt der VwGH dem EuGH folgende Fragen:
Fazit:
In Bezug auf die Sanierbarkeit von missglückten Dreiecksgeschäften scheidet eine rückwirkende Sanierung (ex tunc Wirkung) nach dem aktuellen Vorabentscheidungsersuchen des VwGH mit Verweis auf EuGH aus. Der VwGH stellt dem EuGH die Frage, ob durch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung hingegen eine ex nunc-Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte möglich ist und falls ja unter welchen Voraussetzungen. Die Entscheidung des EuGH sowie die Folgeentscheidung des VwGH bleiben mit Spannung abzuwarten, da insbesondere die österreichische Finanzverwaltung derzeit eine restriktive Ansicht vertritt und eine Sanierung zur Gänze ausschließt.